W136 2133100-1•BVwG W136 2133100-1
W136 2133100-1Tribunal administratif fédéral8 nov. 2016
Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Kostenersatz - Antrag,<br/>ordentlicher Zivildienst, Studienabschluss, Studienverzögerung,<br/>Zurückweisung, Zweitstudium
W136 2133100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Peter Handler, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 33, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 14.11.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 05.11.2013 fest.
2. Mit einem am 09.06.2016 bei der ZD eingelangten Schreiben beantragte der BF aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes ("bis zum Ende meines Studiums"). Er wolle aufgrund guten Studienerfolgs und aus finanziellen Gründen (Auslaufen der Kinderbeihilfe im Jänner 2019) das Studium weiterführen und benötige daher einen (weiteren) Aufschub. Dem Antrag waren Studienbestätigungen sowie ein Studienblatt (Masterstudium Politikwissenschaft seit dem 05.04.2016) und eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien beigelegt.
3. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
4. Mit einem am 28.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben übermittelte der BF erneut die seinem Antrag beigelegten Bestätigungen der Universität Wien sowie eine Mitteilung des Finanzamts XXXX über den Bezug von Familienbeihilfe bis Juni 2018 und führte aus, dass er einen Aufschub bis Februar 2018 benötigen würde, um sein bereits während der administrativen Bearbeitung des Abschlusses des vorhergehenden Bachelorstudiums begonnenes Masterstudium weiterführen zu können. Weiters würden aufgrund des Verlustes der Familienbeihilfe finanzielle Gründe einer Unterbrechung des Studiums entgegenstehen und würde er in einer Wohngemeinschaft in Wien wohnen, womit eine Ableistung des Zivildienstes außerhalb von Wien nicht zumutbar wäre.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Studienblatt mit September 2013 (Bachelorstudium) bzw. April 2016 (Masterstudium) begonnen haben und Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 19.07.2013 festgestellt worden ist, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da Sie nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurden, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes verlängert sich der Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe, wenn die Ableistung des Zivildienstes vor dem vollendeten 24. Lebensjahr begonnen wurde um ein Jahr. Der Wegfall der Familienbeihilfe während der Ableistung des Zivildienstes ist somit kein bedeutender Nachteil im Sinne des §°14 Abs. 2 ZDG.
Der von Ihnen angeführte Studienerfolg bzw. der Wunsch, das Studium möglichst schnell abzuschließen, ist ebenfalls kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG:
‚Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).'
Die von Ihnen vorgebrachte Problematik im Zusammenhang mit der Wohngemeinschaft steht in keinem direkten Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Ausbildung und kann daher in einem Verfahren gemäß § 14 ZDG nicht berücksichtigt werden. Weiters ist dazu anzumerken, dass Sie zur Zeit noch keiner Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen sind und daher noch die Möglichkeit besteht, sich um eine Zuweisung zu einer Wiener Einrichtung zu bemühen (z.B. durch direkte Kontaktaufnahme mit Einrichtungen und Vereinbarung einer Anforderung, siehe:
http://www.bmi.gv.at/zivildienst/zuweisung/).
Da Sie somit trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.
......"
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.11.2015 (eingelangt bei der ZD am 12.11.2015) rechtzeitig Beschwerde und führte Folgendes aus:
Es würde entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein Härtefall im Sinne des § 14 ZDG bzw. eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegen, da die belangte Behörde das entsprechende Gesetz falsch ausgelegt bzw. das diesbezügliche Ermessen falsch ausgeübt habe. Nachdem der BF sein Bachelorstudium unter der Mindestzeit abgeschlossen und hierfür ein Leistungsstipendium erhalten habe, habe er mit seinem Masterstudium am 05.04.2016 begonnen und bereits näher angeführte Lehrveranstaltungen absolviert sowie die kommenden Semester vorausgeplant, sodass ein Abschluss des Studiums bereits im SS 2018 (Februar/März 2018) vorgesehen sei. Er habe im kommenden Wintersemester näher genannte Lehrveranstaltungen vorgesehen, welche erst wieder im nachfolgenden Wintersemester (WS 2017/18), also zu einem Zeitpunkt stattfinden würden, zu dem das Studium bereits beinahe beendet sein sollte, sodass es bei einer Abweisung des gegenständlichen Aufschiebungsantrages zu einer mindestens einjährigen Verzögerung des Studiums kommen würde. Außerdem könnte der BF die Anforderungen für das auch im Masterstudium angestrebte Leistungsstipendium aufgrund der nicht angebotenen Vorlesungen/Spezialvorlesungen in den letzten Semestern nicht erfüllen. Es würde daher ein Härtefall im Sinne des § 14 ZDG vorliegen und wäre dem BF somit ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes jedenfalls bis 31.03.2018 zu gewähren. Davon abgesehen habe der BF bereits ein Praktikum bei der Österreichischen Botschaft in XXXX absolviert und würde er im Hinblick auf die geplante diplomatische Berufslaufbahn nach Abschluss des Studiums im Februar/März 2018 eine Tätigkeit im Österreichischen Außenministerium anstreben. Außerdem würde der BF beabsichtigen, den Zivildienst im Anschluss an das Studium und aufgrund der durch die Spezialisierung eingeschlagenen Berufslaufbahn über das Österreichische Außenministerium (allenfalls auch im Ausland) zu absolvieren. Diese Möglichkeit hätte er ohne Abschluss des Masterstudiums der Politikwissenschaften nicht. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. derart abzuändern, dass dem Aufschiebungsantrag jedenfalls bis 31.03.2018 Folge gegeben wird, und die belangte Behörde zu verpflichten, dem BF die Kosten gemäß § 19 a RAO zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde waren neben dem Studienplan für das Masterstudium Politikwissenschaften sowie dem Studienblatt und einer Studienbestätigung für das SS 2016 eine Studienzeitbestätigung sowie ein Nachweis für das Leistungsstipendium beigelegt.
7. Mit Anschreiben der ZD vom 17.08.2016 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 23.08.2016) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 19.07.2013 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines (weiterführenden) Studiums betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 19.07.2013 erstmals für tauglich befunden wurde, sein - auf ein bereits abgeschlossenes - aufbauendes Studium im April 2016 begonnen hat.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 29.07.2016 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat bzw. dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG auch keine außerordentliche Härte iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorliegen kann.
Der belangten Behörde ist zu folgen.
4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Bescheid vom 26.11.2013 u.a. wegen seines Bachelorstudiums der Politikwissenschaft, welches er mittlerweile erfolgreich abgeschlossen hat, bereits einmal Aufschub vom ordentlichen Zivildienst gewährt wurde. Mit einem am 09.06.2016 bei der ZD einlangenden Schreiben stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufschub und teilte - noch vor einer Entscheidung der belangten Behörde - gleichzeitig mit, dass er während der bürokratischen Bearbeitung seines BA-Antrages am 05.04.2016 bereits mit dem (weiterführenden) MA-Lehrgang begonnen habe. Daraus ergibt sich, dass der BF bewusst den Antritt seines (weiterführenden) Studiums noch vor seinem Zivildienst geplant hat.
Hinsichtlich des befürchteten (vorzeitigen) Verlusts der Kinderbeihilfe kann den Ausführungen der belangten Behörde gefolgt werden. Wie diese nämlich zu Recht ausführt, verlängert sich der Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes um ein Jahr, wenn die Ableistung des Zivildienstes vor dem vollendeten 24. Lebensjahr begonnen wurde. Somit sollte einer Auszahlung dieser Unterstützung auch nach der Ableistung seines Zivildienstes bis zum regulären Ende seines Studiums nichts entgegenstehen. Gleiches ist in Hinblick auf das angestrebte Leistungsstipendium anzunehmen. Gemäß § 19 des Studienförderungsgesetzes 1992 ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen u.a. auch für die Ableistung des Zivildienstes vorgesehen (vgl. § 19 Abs. 3 Z 4 StudFG). Auch bezüglich einer, vom BF als unzumutbar erachteten Ableistung des Zivildienstes außerhalb von Wien, ist der ZD beizupflichten, dass für den BF mangels Zuweisung zu einer konkreten Einrichtung grundsätzlich noch die Möglichkeit besteht, sich um eine Zuweisung zu einer Wiener Einrichtung zu bemühen (siehe: http://www.bmi.gv.at/zivildienst/zuweisung/). Ebenso ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich der BF bezüglich Ableistung seines Zivildienstes nicht auch mit dem Außenministerium in Verbindung setzen könnte. Immerhin hat er bereits ein Praktikum bei der österreichischen Botschaft in XXXX absolviert.
Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
4.2. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des BF nicht (nachhaltig) gefährden wird, weil es sich bei ihm - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird bzw. die vorgelegten Unterlagen belegen - um einen außergewöhnlich erfolgreichen Studenten handelt, der bereits ein Studium unter der Mindestzeit und mit überdurchschnittlichen Erfolg bestanden hat und nach beendeter Zivildienstleistung sein nunmehriges Studium ohne Zweifel wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen und allfällige Kenntnislücken schließen kann. Es ist nämlich anzunehmen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Schließlich hat der BF durch die Aufnahme eines weiteren Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass sein Aufschub mit 30.06.2016 begrenzt war. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Abschließend ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Gesetz grundsätzlich auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)
4.3. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Vor diesem Hintergrund war daher auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur Sinn macht, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine konkrete Rechtsfolge eintreten würde, was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall ist.
4.4. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches:
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, S 532, Rz 951, siehe auch VwGH 02.06.2005, Zahl: 2004/07/0089). Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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