BVwG W235 1423488-3

W235 1423488-3Tribunal administratif fédéral7 nov. 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W235 1423488-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.1423488.3.00

Spruch

W235 1423488-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 811259609/160260843-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2011 in Ungarn sowie am XXXX 2011 und am XXXX 2014 in Österreich jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 17).

1.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. Auf Vorhalt, er habe in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 15.12.2011 rechtskräftig entschieden worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das "Asylgericht" nicht alle Tatsachen in Ungarn aufgeklärt habe.

Im Akt befindet sich ein als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichneter Schriftsatz, in welchem der Beschwerdeführer zunächst Ausführungen zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan tätigte und in der Folge vorbrachte, dass er im Juli 2011 im Alter von ca. 16 Jahren Afghanistan verlassen und über den Iran und die Türkei nach Griechenland geflohen sei. Von Griechenland aus sei er in der Folge über Mazedonien und Serbien Mitte Oktober 2011 nach Ungarn gereist, wo er von der ungarischen Grenzpolizei aufgegriffen worden sei. Nachdem er erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei er in ein Wohnheim nach Budapest gebracht worden. Aus diesem Wohnheim sei der Beschwerdeführer von einem Schlepper abgeholt worden und habe nach Österreich weiterreisen wollen, woran er jedoch von ungarischen Grenzpolizisten gehindert und zurück in das Wohnheim in Budapest gebracht worden sei. Unter Androhung einer Verhaftung sei der Beschwerdeführer von der ungarischen Polizei dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Das sei am XXXX 2011 gewesen. Am nächsten Tag sei ihm die schlepperunterstützte Flucht nach Österreich gelungen und er habe auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der Folge wurde das Verhalten der ungarischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer kritisiert und insbesondere darauf verwiesen, dass seine damalige Minderjährigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich habe sich der Beschwerdeführer an den EGMR gewandt, welcher in seinem Urteil vom XXXX gegen Österreich, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt habe. Unter Zitierung einiger Berichte wurde weiters ausgeführt, dass sich die Lage für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer seit Juli 2014 signifikant verschärft habe. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn sei am XXXX 2011 eingestellt und die Entscheidung am XXXX 2011 rechtskräftig geworden. Sein erstes Asylverfahren würde bei Rückkehr nicht wieder aufgenommen und ein neuerlicher Asylantrag würde als Folgeantrag betrachtet werden. Sofern ein sicherer Drittstaat zur Verfügung stünde, könnte der Beschwerdeführer dorthin zurückgebracht werden. Da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat betrachte, würde für den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr bestehen, dorthin zurückgeschoben zu werden. Seitens der ungarischen Regierung werde unmissverständlich deutlich gemacht, dass man keine Zuwanderung von Wirtschaftsflüchtlingen wünsche. Hinzu komme die fehlende Bereitschaft staatlicher Stellen, die Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen.

Da die endgültige Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers als Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2012 ergangen sei, sei von einem Verstreichen der sechsmonatigen Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich seit XXXX 2011 ununterbrochen in Österreich aufgehalten und habe bis zum Jahr 2015 eine Meldeadresse nach dem MeldeG gehabt. Auch danach habe er sich nicht versteckt, sondern wäre für die Behörden jederzeit greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine panische Angst vor einer Überstellung nach Ungarn, die aus seinen traumatischen Erfahrungen nach seinem illegalen Grenzübertritt im Jahr 2011 in Ungarn resultiere.

1.3. Ferner befindet sich im Akt die Dokumentation der Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn am XXXX 01.2015 auf dem Landweg, die ohne Komplikationen friktionsfrei verlaufen ist (vgl. AS 51).

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.02.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 87).

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.02.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 01.03.2016 gaben die ungarischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung am XXXX 2015 erneut um Asyl in Ungarn angesucht habe und in der Folge untergetaucht sei. Es werde um detaillierte Informationen, insbesondere betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen seiner Ausreise aus Ungarn und seiner Antragstellung in Österreich, ersucht, um das Wiederaufnahmegesuch beantworten zu können.

1.6. Am 17.03.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Nachdem er am XXXX 2015 nach Ungarn überstellt worden sei, sei er dort ca. einen Monat aufhältig gewesen. Am XXXX 2015 sei er mit dem Zug wieder zurück nach Österreich gefahren. Er sei in Graz bei vielen Freunden aufhältig gewesen. Die genauen Adressen könne er nicht sagen. Einen Nachweis, dass er seit Feber 2015 in Österreich gelebt habe, habe er nicht. Bis zur nunmehrigen Antragstellung am 18.02.2016 habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Auf die Frage, warum er nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er gehört habe, wenn er länger warten würde, wäre Österreich für ihn zuständig. Ungarn habe er verlassen, da dort die Lage für Asylwerber sehr schlecht sei. Er habe direkt nachdem er überstellt worden sei, eine kurze Einvernahme gehabt. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er eine weitere Einvernahme haben werde.

Am 20.03.2016 langte eine Stellungnahme der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zwischen Jänner und September 2015 nur 105 von 175.960 Asylwerbern in Ungarn als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auch bestehe das Risiko der Rückführung nach Serbien, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansehen würde. Am 09.03.2016 habe die ungarische Regierung den Staatsnotstand erklärt, um die Sicherheit der ungarischen Bürger wegen der Massenmigration zu gewährleisten. Durch diese Maßnahme seien rechtsstaatliche Standards außer Kraft gesetzt worden.

1.7. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 17.03.2016 der ungarischen Dublinbehörde zur Kenntnis gebracht hat, stimmte diese mit Schreiben vom 24.03.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 143).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 21.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird.

1.8. Am 27.07.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren (jedoch nicht in Anwesenheit seiner ausgewiesenen Vertreterin) statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. In Österreich habe er eine [namentlich genannte] Freundin. Sonst habe er keine Familienangehörigen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Seine Freundin wohne in Graz; die genaue Adresse kenne er nicht. Er lebe mit seiner Freundin nicht zusammen. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach, habe jedoch Deutschkurse besucht.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Ungarn auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich eine Freundin habe, mit der er schon über zwei Jahre zusammen sei. Er wolle nicht nach Ungarn. In Ungarn habe es keinen Arzt und keine Medizin gegeben. Er brauche einen Arzt wegen seiner Medizin, die er gebraucht habe, aber nunmehr nicht mehr brauche. Im "Lagerhaus" in Ungarn habe es nur zwei Mahlzeiten am Tag gegeben. Und er wolle seine Freundin heiraten. Daraufhin beantragte der anwesende Rechtsberater die Einvernahme der Freundin als Zeugin zum Beweis dafür, dass ein aufrechtes Familienleben bestehe. Eine Überstellung nach Ungarn würde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Weiters legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme zur den Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Ungarn vor, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Lage in Ungarn seit Oktober 2014 deutlich verändert habe, da in dieser Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe. Daher seien die Aufnahmekapazitäten im ungarischen Asylwesen äußerst begrenzt. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass jede mit realem Risiko drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn von den Asylbehörden wahrzunehmen sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt und sich Ungarn mit Schreiben vom 24.03.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Festgestellt werde, dass er in einer Beziehung lebe. Mit dieser Frau lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Von Oktober 2011 bis XXXX 2015 sei der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen. Am XXXX 2015 sei er nach Ungarn überstellt worden und am XXXX 2015 erneut illegal in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Da Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 37 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehe die Antragstellung am XXXX 2011 in Ungarn fest. Im Fall des Beschwerdeführers sei Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig, da er dort einen Asylantrag gestellt habe und Ungarn auch seine Zuständigkeit anerkannt habe. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren mit Ungarn und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Der Antrag auf Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin werde abgewiesen, da das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Freundin nicht anzweifle. Zu den eingebrachten Stellungnahmen - die inhaltlich ähnlich seien bzw. wiederholtes Vorbringen beinhalten würden - sei auszuführen, dass sich diese nur auf eine Quelle stützen und sohin eine einseitige Sichtweise zeigen würden. Die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus diesen Feststellungen ergebe sich eine unbedenkliche Versorgungslage in Ungarn. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur unzureichenden medizinischen Versorgung in Ungarn werde mangels Substanz nicht als glaubhaft erachtet, da keine Nachweise erbracht worden seien, aus denen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn ableiten ließe. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 24.03.2016 ausdrücklich dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Daher könne auch eine Schutzverweigerung in Ungarn nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer zwar den Namen seiner Freundin, jedoch nicht deren Adresse habe nennen können. Es bestünden kein gemeinsamer Haushalt und auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Auch sei die Beziehung zu einer Zeit entstanden, als dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen, sodass - insgesamt betrachtet - die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass sich keine besonders gewichtigen und zugunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich ergeben hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO bzw. von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ungarn sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Ungarn als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch lasse sich aus der Rechtsprechung des EGMR bzw. dem Amtswissen eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die schriftliche Zustimmungserklärung der ungarischen Dublinbehörde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei. Die Feststellungen des Bundesamtes zu Ungarn seien nicht regelmäßig aktualisiert worden. Die Europäische Kommission habe Ungarn am 10.12.2015 ein Aufforderungsschreiben übermittelt, mit dem ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften eingeleitet werde. Die Kommission befürchte, dass Ungarn Entscheidungen im Fall der Einbringung von Rechtsmitteln nicht automatisch aussetze, sondern dass Antragsteller bereits vor Ablauf der Frist bzw. vor Prüfung des Rechtsmittels dazu gezwungen würden, ungarisches Hoheitsgebiet zu verlassen. Weiters befürchte die Kommission, dass das ungarische Gesetz über beschleunigte Strafverfahren wegen irregulären Grenzübertritts gegen die Vorschriften der Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verstoße. Auch bestünden Bedenken, da gemäß den neuen ungarischen Vorschriften zur gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung eines Asylantrages eine persönliche Anhörung der Antragsteller fakultativ sei. In seiner Stellungnahme vom 13.01.2016 habe der Menschenrechtskommissar des Europarates betont, dass die aktuelle Asylgesetzgebung in Ungarn nicht in Übereinstimmung mit den internationalen und europäischen Menschenrechtstandards stehe. Zum jetzigen Zeitpunkt könne niemand internationalen Schutz in Ungarn erhalten und seien die Bedingungen in Asylhaftzentren problematisch. Ferner habe die ungarische Regierung am 26.05.2016 auf ihrer homepage eine Stellungnahme mit dem Titel "No one can be sent back to Hugary" veröffentlicht. Diese Migranten müssten nach Griechenland zurückgeschickt werden. Dies habe auch der ungarische Regierungssprecher in Wien am 06.06.2016 erklärt.

Bei einer Rückführung nach Ungarn würde für den Beschwerdeführer die konkrete Gefahr bestehen, in einem Asylhaftzentrum ohne Zugang zu effektiven Rechtsmitteln inhaftiert zu werden. Auch bestünde ein hohes Risiko nach Serbien zurückgebracht zu werden, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansehe. Daher würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt zu sein.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2016, Zl. W235 1423488-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, verließ seinen Herkunftsstaat im Juli 2011 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Von Griechenland aus fuhr er über Mazedonien und Serbien Mitte Oktober 2011 nach Ungarn, wo er am XXXX 2011 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Ungarn zu warten, begab er sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX 2011 und am XXXX 2014 in Österreich jeweils Anträge auf internationalen Schutz, die aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden war. Am XXXX 2015 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Ungarn überstellt, reiste jedoch ca. einen Monat später erneut aus Ungarn aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich in der Folge ohne behördlichen Kontakt und ohne aufrechte Meldung illegal aufgehalten hat. Am 18.02.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.02.2016 ein Wiederaufnahmege-such an Ungarn, welches nach der Führung von Konsultationen von der ungarischen Dublinbehörde am 24.03.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gegeben wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Ge-fahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psy-chischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Der Beschwerdeführer lebte von XXXX 2011 bis XXXX 2015 auf der Grundlage einer vorläu-figen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Nach seiner neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ca. Mitte Feber 2015 lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner nunmehrigen Antragstellung illegal in Österreich. Er geht keiner Arbeit nach, hat jedoch Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Mit seiner Freundin lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn:

Zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 37 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wurde (unter anderem) die Feststellung getroffen, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung und Versorgung hätten und es in jeder Einrichtung medizinische Versorgung gebe.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zu seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Ungarn, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich, zu seiner Überstellung nach Ungarn und seiner neuerlich illegalen Einreise nach bzw. zu seinen Aufenthalten in Österreich, sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2011 in Ungarn einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die ungarische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 24.03.2016 bestätigt. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den zuvor in den Jahren 2011 und 2014 in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ebenfalls aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern und aus der Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, Zl. 11 12.596, sowie in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 811259609/14813800.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Ungarn ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen könnten, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Beziehung in Österreich zu führen; zu seiner Freundin bestehe jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch würde er mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. AS 301). Dass der Beschwerdeführer und seine - namentlich genannte - Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich weiters aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister vom 03.11.2016. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht arbeite und Deutschkurse besucht habe (vgl. AS 303).

2.2. Die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Ungarn ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Ungarn ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die von der ausgewiesenen Vertreterin eingebrachten Stellungnahmen vom 20.03.2016 und vom 27.07.2016 sowie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sind insgesamt betrachtet nicht geeignet, die auf unbedenkliche, verschiedene und aktuelle Quellen gestützten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entkräften. Wenn vorgebracht wird, dass zwischen Jänner und September 2015 nur 105 von 175.960 Asylwerbern in Ungarn als Flüchtlinge anerkannt worden seien (was im Übrigen auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist), ist dem entgegenzuhalten, dass ein großer Teil der Asylwerber (wie auch der Beschwerdeführer) den Ausgang ihres Verfahrens nicht abgewartet haben, sondern aus Ungarn ausgereist sind, sodass das Verhältnis "105 von 175.960" nur bedingt aussagekräftig ist. Darüber hinaus wurde weder die Zuerkennung von subsidiären Schutz noch die Zuerkennung eines anderen Aufenthaltstitels berücksichtigt. Zum Beschwerdevorbringen, die Feststellungen des Bundesamtes seien nicht regelmäßig aktualisiert worden und habe die Europäischen Kommission am 10.12.2015 ein Aufforderungsschreiben an Ungarn übermittelt, ist auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides zu verweisen, in welchem genau diese Feststellung ("Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission an Ungarn vom 10.12.2015") getroffen wird. Auch hat das Bundesamt Feststellungen zu den mit 01.07.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen getroffen, sodass insgesamt betrachtet nicht erkannt werden kann, aus welchen Gründen die Beschwerde davon ausgeht, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht regelmäßig aktualisiert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien - einem Drittstaat - kommend, die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin

III-VO.

Wenn in dem, im Zuge der Antragstellung vorgelegten, Schriftsatz ausgeführt wird, dass die endgültige Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers als Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2012 ergangen sei und daher von einem Verstreichen der sechsmonatigen Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auszugehen sei, ist dem der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO entgegenzuhalten, welcher den Beginn der Frist mit der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs festlegt. Die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die ungarischen Behörden stammt vom 24.03.2016 und wäre die Überstellungsfrist sohin mit 24.09.2016 abgelaufen. Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, beginnt die Überstellungsfrist wieder (neu) zu laufen, wenn die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen ist (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung" Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, Seite 226).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen andern - nämlich den zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Ra 2014/18/0003).

3.2.4.2. Zusammengefasst ist den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nicht nach Ungarn wolle, da es dort keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe im "Lagerhaus" auch nur zwei Mahlzeiten am Tag bekommen. Darüber hinaus wurde in den schriftlichen Stellungnahmen der ausgewiesenen Vertreterin die generelle Versorgungslage für Asylwerber in Ungarn kritisiert.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers lässt jedenfalls nicht auf systemische Mängel im ungarischen Asylsystem schließen. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich die ungarischen Behörden um ihn gekümmert, ihn jedenfalls mit Nahrung versorgt und untergebracht haben. Zum Vorbringen der mangelnden medizinischen Versorgung bzw. zu etwaigen Fehlleistungen der ungarischen Behörden ist darauf zu verweisen, dass von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden kann, wenn im anderen (zuständigen) Mitgliedstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0007). Vor diesem Hintergrund sind auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zu sehen. Wenn in der Beschwerde auf die problematischen Bedingungen in Asylhaftzentren verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie vorgebracht hat, in Ungarn inhaftiert gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass sich gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in der Zeit zwischen 01.01.2016 und 13.06.2013 lediglich 1.536 Personen in Ungarn in asylrechtlicher Haft befunden haben, was einen geringen Anteil im Hinblick auf 20.000 gestellte Asylanträge im Jahr 2016 darstellt. Von diesen

1. 536 Personen sind weniger als 10% Dublin-Rückkehrer gewesen, woraus deutlich ersichtlich ist, dass Dublin-Relevanz für sich alleine keinen Haftgrund bedeutet. Ungeachtet dessen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

Betreffend die in den schriftlichen Stellungnahmen und in der Beschwerde mehrfach geäußerten Kritik am ungarischen Asylverfahren ist auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 17.03.2016 zu verweisen, in welcher er angegeben hat, dass er direkt nachdem er [am XXXX 2015 von Österreich nach Ungarn] überstellt worden sei, eine kurze Einvernahme gehabt habe und ihm gesagt worden sei, dass er eine weitere Einvernahme haben werde (vgl. AS 119), was ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass in Ungarn Asylverfahren nach europarechtlichen Standards durchgeführt werden. Es kann sohin vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden, dass Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von fundamentalen Menschenrechten ausgesetzt wären und/oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Insbesondere wird ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung und Verpflegung haben. Es gibt in jeder Einrichtung medizinische Versorgung und nötigenfalls ist auch die Beiziehung eines bzw. Untersuchung durch einen Facharzt möglich.

Wenn auf die von Ungarn angenommene Drittstaatensicherheit Serbiens Bezug genommen wird, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Position jener der ungarischen Höchstgerichte widerspricht. Hinzu kommt, dass im Zuge eines Monitorings zwischen Österreich und Ungarn im Feber 2016 festgestellt wurde, dass kein einziger Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien vorgekommen ist, sodass eine etwaige Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrern aus Ungarn nach Serbien nachhaltig unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, vom Versuch einer Rücküberstellung nach Serbien betroffen gewesen zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklung in Frage gestellt hätten, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Dazu ergibt sich aufgrund der inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sowohl die Anzahl der illegalen Grenzübertritte nach Ungarn wie auch jene der gestellten Asylanträge im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 deutlich zurückgegangen sind und auch eine hohe Anzahl von Verfahrenseinstellungen erfolgt ist, was darauf hindeutet, dass viele Antragsteller während des Verfahrens untergetaucht sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet daher nach den aktuellen Länderfeststellungen gegenwärtig nicht mehr statt und ergibt sich daher auch kein Hinweis darauf, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden zur Unterbringung von Asylwerbern nicht ausreichend wären.

Im Fall des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer ist weiters auszuführen, dass dieser Zugang zum Asylverfahren hat, sei es, indem er einen Antrag auf Wiedereröffnung seines allenfalls wegen des Verlassens Ungarns eingestellten Verfahrens stellt, was allerding nur innerhalb der vorgesehenen Frist von neun Monaten zulässig ist, sei es, dass er einen Folgeantrag stellt. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Ungarn, dass Dublin-Rückkehrer, die von Österreich an die ungarischen Behörden übergeben werden, in der Regionaldirektion Györ der ungarischen Asylbehörde vorübergehend aufgenommen werden. Dort werden die Dublin-Rückkehrer von der Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und gegebenenfalls in welchem Stand sich dieses befindet sowie, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat. In Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären.Diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht vulnerablen, jungen Mann ohne familiäre Sorgeverpflichtungen zu gelten.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Ungarn im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (vgl. EuGH C-411/10 und C-493/10).

Letztlich ist noch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er stelle nunmehr in Österreich einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz, da er gehört habe, wenn er länger warten würde, wäre Österreich für sein Asylverfahren zuständig (vgl. AS 119), darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Ungarn, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 27.07.2016 angibt, es habe in Ungarn keinen Arzt und keine Medizin gegeben und, er brauche einen Arzt wegen seiner Medizin, die er gebraucht habe, aber nunmehr nicht mehr brauche, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen weder schlüssig noch plausibel ist. Dieses Vorbringen ist als Scheinbehauptung zu werten, da sich daraus nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Medizin benötigt hat. Da er diese Medizin (seinem eigenen Vorbringen zufolge) in Ungarn angeblich nicht erhalten hat, in Österreich keine medikamentöse Behandlung in Anspruch genommen wurde und nunmehr die Medizin nicht mehr benötigt wird, ist vielmehr davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine (medikamentös oder anderweitig) zu behandelnde Erkrankung vorliegt, zumal ein derartiges Vorbringen in der Beschwerde nicht (mehr) behauptet wurde. Ebenso verhält es sich mit den Andeutungen in den eingebrachten Stellungnahmen, der Beschwerdeführer habe "traumatische Erfahrungen" gemacht bzw. sei "psychisch belastet". Weder wurden diesbezügliche Nachweise erbracht, noch wurde dieses Vorbringen in der Beschwerde aufrechterhalten.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.11.2008, U 48/08, zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgeschlossen werden.Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.

3.2.4.4. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Verfahren vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Ungarn bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich - Beziehung zu seiner Freundin und Aufenthalt im Bundesgebiet von XXXX 2011 bis XXXX 2015 sowie ab Mitte Feber 2015 - stellt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben dar, welcher jedoch im gegenständlichen Fall gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.

Gemäß den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin weder im gemeinsamen Haushalt (vgl. hierzu auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 03.11.2016) noch bestehen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Darüber hinaus wurde diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen, zumal im Fall des Beschwerdeführers hinzukommt, dass diesem bereits aus den Vorverfahren bekannt ist, dass Ungarn zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist und er sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben, wobei ihm auch nunmehr die Zuständigkeit Ungarns bereits wenige Tage nach Antragstellung bekannt gegeben wurde. Hinzu kommt, dass es sich bei der Freundin des Beschwerdeführers um eine österreichische Staatsangehörige handelt, die jederzeit problemlos nach Ungarn reisen kann, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Beziehung nicht durch gelegentliche Besuche seiner Freundin in Ungarn aufrechterhalten kann. Betreffend die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass er zwischen XXXX 2011 und XXXX 2015 lediglich auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich lebte, wobei sich die dieser zugrundeliegenden Anträge letztlich als unbegründet erwiesen haben, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Nach seiner Überstellung nach Ungarn reiste der Beschwerdeführer ca. Mitte Feber 2015 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge ohne Behördenkontakt illegal in Österreich auf. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich seit XXXX 2011 ununterbrochen in Österreich aufgehalten, habe bis zum Jahr 2015 eine Meldeadresse gehabt und wäre auch danach jederzeit für die Behörden greifbar gewesen, nicht den Tatsachen entspricht.

Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sind von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass dem Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung der ungarischen Dublinbehörde nicht zugestellt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm diese Zustimmung in der Einvernahme vom 27.07.2016 mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Ein Verfahrensfehler ist hier nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, welchen Vorteil der Beschwerdeführer gehabt hätte, wäre ihm die Zustimmungserklärung schriftlich zugestellt worden. Darüber hinaus wäre es der ausgewiesenen Vertreterin freigestanden, an der Einvernahme vom 27.07.2016 teilzunehmen und sich zur Zustimmungserklärung zu äußern.

3.2.7. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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