BVwG W234 2109107-1

W234 2109107-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, politischer Charakter, Religion

Texte intégral

BVwG W234 2109107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.2109107.1.00

Spruch

W234 2109107-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 811485610 - 1436761, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 10.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.12.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am XXXX in Kismaayo geboren worden, verheiratet zu sein und - abgesehen von einem Aufenthalt in Äthiopien von 2001 bis 2005 - in Kismaayo gewohnt und dort als Friseur gearbeitet zu haben. Zudem erklärte er, er gehöre zur Volksgruppe der Gabooye und sei sunnitischer Moslem. In Kismaayo seien nach wie vor seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder, seine Ehegattin und seine drei Kinder ansässig. Sein Vater lebe in Afgooye. Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten ist wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"Meine Heimat hatte ich erstmals 2001 verlassen, und bin von dort nach Äthiopien geflüchtet. Dort lebte ich bis September 2005 um nach Somalia zurück zu kehren um von Dort legal Richtung Kenia auszureisen.

Frage: Warum haben sie zuvor erklärt, dass ihre Ehefrau in Äthiopien wohne, und sie vier Jahre lang in Äthiopien bis 2011 wohnten.

Antwort: Ich gebe nun an, dass ich diesbezüglich falsche Angaben gemacht habe, meine Frau wohnt doch an meiner Heimatadresse in Somalia. Ich habe nur von 2001 bis 2005 in XXXX gelebt. Ich habe meine Heimat von Kismaayo aus in Richtung Nairobi Kenia verlassen."

Die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"Aufgrund meiner Volksgruppe der Gabooye, Madhiban welche einer der am schlechtesten angesehenen Schichten in Somaia ist habe ich mein Land verlassen. Außerdem wurde meine Schwester wegen mir im June von den Al Shabab Milizen entführt wurde. Ich sollte mich ihnen anschließen, da ich mich aber weigerte, haben sie meine Schwester entführt. Weiters war es mir nicht möglich meine Frau und meine 3 Kinder zu ernähren. Einen anderen Fluchtgrund habe ich nicht."

3. Im zugelassenen Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Befragung des Beschwerdeführers sind wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"[...]

F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren?

A: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, am mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren und erinnern.

[...]

F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?

A: Ja, ich habe diese gut verstanden.

F: Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben?

A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt.

[...]

F: Leben oder lebten Sie je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

A: Ich bin seit 2007 verheiratet und habe drei Kinder.

[...]

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Nein, seit 25.10.2011 nicht mehr, als ich von zuhause wegging.

F: Ist Ihre Gattin schwanger?

A: Nein.

F: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?

A: Ich habe keine und kann keine beibringen.

F: Womit reisten Sie zuletzt aus Somalia aus?

A: Mit dem Bus nach Nairobi von Kismaayo.

F. Wo lebten Sie zu diesem Zeitpunkt der Ausreise und wer hat noch dort gelebt?

A: In Kismaayo im Bezirk XXXX von 2005 bis zur Ausreise, eine Straßenbezeichnung gibt es nicht, bei der XXXX Moschee in einem gemieteten Haus. Als ich wegging lebten dort noch meine Mutter, Gattin und meine Kinder.

F: Wovon lebten Sie vor der Ausreise?

A: Ich arbeitete als Friseur von 2006 bis Oktober 2011 als Angestellter im Geschäft meines Vaters, der dort Teilhaber ist, in Kismaayo. Mein Vater ist mit meiner Mutter und mit einer weiteren Frau verheiratet und er lebt meistens bei seiner zweiten Frau in Kismaayo

F: Früher gaben Sie an, dass Sie als Friseur bis 2008 gearbeitet haben!

A: Das habe ich nie gesagt, ich arbeitete bis Juni 2011.

V: Zuerst sagten Sie bis Oktober 2011! Das widerspricht sich abermals!

A: Bis Juni. (der Vorhalt wird wiederholt.) Bis Juni 2011.

F: Seit wann genau sind Sie verheiratet?

A: Im Jänner 2007.

F: Wo haben Sie geheiratet?

A: In Kismaayo, im Haus der Schwiegereltern. Die Schwiegermutter lebte in deren Haus vom Einkommendes Bruders meiner Frau, der ein Lebensmittelgeschäft gehabt hat.

F: Können Sie diese Ehe durch eine Urkunde belegen?

A: Nein. Wir schlossen die Ehe nach islamischen Recht.

F: Wo kamen Ihre Kinder auf die Welt? Haben Sie Geburtsurkunden?

A: In unserem Haus in Kismaayo kamen alle Kinder auf die Welt.

F: Wann lebten Sie genau in Äthiopien?

A: Von 2001 bis 2005 bei meiner Tante, sie ist zwischenzeitig verstorben und ihre Tochter lebt immer noch dort, sie heißt Farxiya.

F: Wovon lebten Sie damals in Äthiopien?

A: Die Tante versorgte.

F: Nennen Sie die genaue Adresse in Äthiopien?

A: XXXX, Bezirk XXXX.

V: In Äthiopien gibt es immer genaue Hausbezeichnungen, wo genau

A: Es gibt keine nähere Bezeichnung.

F: Haben Sie in Äthiopien noch weitere Angehörige?

A: Nein.

F: Lebte Ihre Gattin je in Äthiopien?

A: Bei der Ersteinvernahme wurde ich falsch verstanden, meine Frau lebte nie in Äthiopien und hat dort auch keine Verwandten

F: Warum kehrten Sie von Äthiopien nach Somalia zurück?

A: Die Tante wurde krank und ich beschloss zurückzukehren.

V: Das ist nicht glaubhaft, niemand geht freiwillig in ein Kriegesgebiet!

A: In Kismaayo war es damals ruhig. Mein Vater bot mir an zurückzukommen.

F: Wann genau in welchem Monat kehrten Sie zurück?

A: Ich glaube es war September 2005

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Gabooye, Unterclan der Madhiban.

F: Können Sie das beweisen?

A: Nein, mein Vater ist auch aus demselben Clan.

F: Gibt es von diesem Clan und Subclan viele Leute in Kismaayo?

A: Es gibt schon welche, die meisten stammen aus dem Süden Somalias.

V: Sie werden abermals ausdrücklich zur Wahrheit gemahnt! Lebten Sie nun, bevor Sie nach Europa kamen, außer 2001 bis 2005 ständig in Äthiopien oder in Somalia?

A: Ich lebte in Somalia, Kismaayo.

Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten. Der Aw denkt bei der Nennung seines Geburtsdatums nach. Ergänzend dazu wird

v. AW Folgendes angegeben: Ich hatte nie persönliche Dokumente. Ich kam nach Österreich von de Türkei aus mit einem Kastenwagen. Mein Vater lebt eigentlich in Afgooye weil dort seine zweite Frau zuhause ist. Er pendelt mit dem Auto eines Freundes ständig zwischen Kismaayo und Afgooye. Meine beiden Geschwister leben heute bei meiner Mutter, diese ist selbständige Fleischverkäuferin.

F: Sind Ihre Frau und Kinder gesund?

A: Ja.

[...]

F: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten?

A: Ich könnte etwa als Friseur arbeiten, aber auch alles sonst Mögliche arbeiten.

F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?

A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.

F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

A: Ich habe Angst getötet zu werden.

F: Sagen Sie das konkreter, wer sollte Sie töten und warum?

A: Die Mitglieder der AS, einer von dieser Gruppe wollte meine Schwester heiraten und ich und meine Vater und meine Geschwister waren nicht einverstanden damit. Sie bedrohten uns alle.

F: Sind das alle Gründe, die Sie auch zur Ausreise veranlasst haben oder hatten Sie darüber hinaus noch davon unabhängig weitere Schwierigkeiten!

A: Die Islamisten, die meine Schwester heiraten wollten, die kamen zu mir ins Geschäft wegen der Schwester. Unabhängig davon hatte ich keine Probleme oder Schwierigkeiten.

F: Hatten Sie je in einem anderen Staat Probleme außer Ihrem Herkunftsstaat oder wurden Sie je in einem anderen Staat außer Ihrem Herkunftsstaat verfolgt?

A: Nein.

F: Also in Äthiopien konnten Sie ungehindert leben?

A: Ja.

F: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau! Alle Ihre persönlichen Erlebnisse.

A: 2011 kamen drei Mitglieder im Namen von Al Shabbab in unser Haus nach Kismaayo. Zwei von ihnen waren maskiert, sie fragen meinen Vater nach meiner Schwester, denn einer der beiden Maskierten wollte sei heiraten. Mein Vater lehnte das ab, da er meine Schwester nicht einem unbekannten Maskierten geben wollten. Ich war damals auch zuhause. Der Nichtmaskierte drohte dann dass mein Vater diese Ablehnung bereuen wird. Sie stellten dann ein Ultimatum von drei Tagen und drohten, dass dann etwas passieren wird. Am nächsten Tag kamen sie wieder und wollten meine Schwester mitnehmen. Mein Vater weigerte sich abermals und sie schlugen ihn und gingen wieder weg. Nach einer Woche kamen sie wieder und nahmen meine Schwester mit, mein Vater und ich waren nicht zuhause. Nach ein paar Tagen ging mein Vater zu zwei älteren Männern und bat Sie um Intervention, diese beiden brachten dann meine Schwester nach ein paar Tagen nach Hause. Dann kamen sie zu mir ins Geschäft. Eine von diesen Dreien warf mit das verhalten meines Vaters vor. Dann ging einer mit einer Holzstange auf mich los und schlug mich auf den Kopf (der AW zeigt auf seine linke Kopfseite (Haarbereich). Ich wurde ohnmächtig. Als ich wieder aufgewacht war, wollte er mich weiter schlagen, die anderen hielten ihn zurück, ich wurde dann wieder bewusstlos. Der der mich geschlagne hatte, kam dann wieder und forderte mich auf seine Haare zu schneide, was ich auch tat. Währenddessen rief er seien Freunde per Telefon und forderte sie auf hin zu kommen. Er bedrohte mich auch. Mein Kollege riet mir zu flüchten und ich wollte das auch machen und der Mann hinderte mich dabei und ich stieß ihn zurück, sodass er dabei fiel und sich die Hand brach, wie ich später erfuhr. Ich ging in die Wohnung eines Freundes. Dieser Freund berichtete mir immer, inwieweit ich weiter gesucht werde von diesem Mann. Ich war dann vier Monate beim Freud versteckt und mein Vater brachte meine Schwester woanders hin. Dann verließ ich Kismaayo

F: Also die Bedrohung ging nur von diesem Mann aus, der Ihre Schwester heiraten wollte und nur aus diesem Grund?

A: Ja.

F: Welche Rolle hatten die anderen beiden Bedroher?

A: Die beiden anderen halfen ihm, damit er meine Schwester heiraten kann.

V: Zuvor erklärten Sie unmissverständlich, dass Ihre Schwester noch weiterhin bei der Mutter gelebt hatte. Das ist ja unlogisch und widerspricht sich!

A: Ich kann mir das auch nicht erklären.

V: Womit schnitten Sie die Haare des Bedrohers?

A: Mit einer Schere und Rasiermesser.

V: Es ist vollkommen unlogisch, dass er sie bedrohte und Sie dabei noch eine Scherer und Rasiermesser als Waffe in der Hand gehalten hatten, das macht kein Mensch!

A: Es war so trotzdem bedrohte er mich.

F: Wann wurde Ihre Schwester entführt, und wie lange?

A: Im Juni 2011, das genaue Datum weiß ich nicht.

F: Wann wurden Sie im Geschäft überfallen?

A: Auch in Juni auch das genaue Datum weiß ich nicht, es war innerhalb von zwei Wochen.

F: Was haben Sie gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen?

A: Nichts.

F: Warum nichts?

A: Es gibt keine Polizei oder dergleichen

F: Wann waren Ihre Arbeitszeiten, hatten Sie einen Dienstplan?

A: Jeden Tag außer Freitag von 09.00-12.00Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr.

F: Was machten Sie in Ihrer Freizeit damals immer?

A: Ich war damals meist zuhause, wir hatten zuhause ein Radio, ich hörte kaum. Ich hatte aber eine Uhr.

F. Wer ist denn in Kishmayo die vorherrschende Kraft, die Shabbab oder die Regierung?

A: Al Shabbab.

F: Seit wann ist denn dort die AS maßgeblich?

A: Seit Oktober 2008.

F. Welche Gruppierung war zuvor in Kismaayo maßgeblich, wer regierte dort zuvor?

A: Verschiedene Stammesführer.

F: Wie hießen diese?

A: Isbahysiga der Anführer war XXXX.

F: Also die Al Shabbab herrschte seit Oktober 2008 in Kismaayo, davor nicht.

A: Ja, davor nicht.

F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Wenn Sie die geschilderten Probleme mit diesem Verehrer Ihrer Schwester nicht gehabt hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

A: Ja.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen (das sind diverse Berichte von vorwiegend staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen) zur Situation im Land des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen.

A: Ich verzichte darauf.

V: Ihre Herkunft aus Somalia, resp. Kismaayo ist zufolge Ihrer Angaben sehr zu bezweifeln und bis jetzt nicht glaubhaft. Die Behörde hat daher davon auszugehen, dass Sie aus einem anderen Herkunftsstaat stammen. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich komme aus Somalia und habe in Kismaayo gelebt. Ich lebte nie dauerhaft in einem anderen Land, außer 2001 bis 2005.

V: Im unmittelbaren Anschluss an diese Einvernahme wird Ihnen die Möglichkeit geboten, Ihre Herkunft durch klar verständliche und ausführliche und erschöpfende Beantwortung der nachfolgenden Fragen zu beweisen und die vorgenannte Feststellung der Behörde zu widerlegen. Diese Antworten werden auf einen Tonträger aufgenommen und einem Gutachter vorgelegt. Sollten Sie daran nicht mitwirken oder eine derartige Befragung aus anderen Gründen vereiteln oder verschleppen, zieht das Bundesasylamt aufgrund der bisherigen Ermittlungen den Schluss, dass Sie nicht aus Somalia sind. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich habe das verstanden und werde an der im Anschluss an die Einvernahme stattfindenden Befragung wie vorgesehen mitwirken.

F: Haben Sie noch Fragen?

A: Nein.

V: Sollte sich ergeben, dass Ihre Herkunftsangaben nicht der Wahrheit entsprechen, so wird Ihnen das Ergebnis mitsamt den Länderfeststellungen übermittelt und Ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.

A: Ich habe das verstanden, mich interessiert dieses Ergebnis und die Länderfeststellugnen nicht.

F: Warum wollen Sie das nicht?

A: Weil jeder weiß wie es in Somalia ist und ich von dort komme und es weiß jeder wie meine Angehörigen dort leben.

[...]"

4. Es wurde eine sprachwissenschaftliche Analyse eingeholt. Das Gutachten vom 10.05.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich aus dem Süden Somalias stamme und es möglich sei, dass er in Kismaayo sozialisiert worden sei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Wesentlichen begründete dies das Bundesasylamt damit, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Auch das eingeholte Sprachgutachten belege nicht, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme, weil es unschlüssig sei und die Gabooye im Landessüden, also in Kismaayo, nicht leben würden.

6. Gegen diesen Bescheid wurde am 22.06.2012 zur Gänze Beschwerde erhoben.

7. Mit Beschluss des zwischenzeitig zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 14.06.2012 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen. Denn die Beweiswürdigung sei in sich widersprüchlich und gerade die herangezogenen Länderberichte hätten ausgeführt, dass Gabooye auch in Kismaayo lebten. Es seien weitere Ermittlungen anzustellen, um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen.

8. Am 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verwaltungsverfahren durch das Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme sind wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"F: Haben sich Ihre persönlichen Verhältnisse und persönlichen Daten seit der letzten Einvernahme verändert?

A: Nein.

F: Haben Sie inzwischen Kontakt zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat?

A: je, ich habe mit meiner Mutter telefonischen Kontakt, sie lebt derzeit in Kismayo und lebt von der Inhaberin einer dortigen Fleischerei. Bei ihr leben noch meine zwei Töchter XXXX und XXXX. Den Sohn XXXX hat meine Frau mitgenommen, wo diese derzeit aufhältig sind, weiß meine Mutter nicht. Meine Mutter sagte mir vor sieben Monaten, dass sie Anfang 2014 verschwunden sind, sie haben sich entschlossen Kismayo zu verlassen. XXXX und XXXX gehen noch nicht in die Schule.

F: Handelt es sich dabei um Ihre leiblichen Kinder?

A: Ja.

F: Hat Ihre Gattin oder haben Sie weitere Kinder?

A: Nein.

F: Die Ehe besteht nach wie vor?

A: Ja.

F: Ist XXXX und XXXX beschnitten?

A: Ich glaube nicht, als ich mit ihnen noch lebte war das nicht der Fall.

F: Beabsichtigen Sie XXXX und XXXX beschneiden zu lassen?

A: Nein.

F: Lebten Sie sonst noch je in einer Ehe?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe gehört Ihre Gattin an?

A: Sie ist auch Gabooye bzw. Midgan.

F: Wo leben Ihr Vater und Ihre Geschwister?

A: Mein Vater wohnt in Afgooye mit seiner zweiten Frau und meinen Geschwistern und lebt von seiner zweiten Frau, ich habe keinen Kontakt zu ihm.

F: Seit wann lebt der Vater in Afgooye?

A: Ich kann mich erinnern dass er früher einmal dort und da war.

F: Wann haben Sie Somalia zum letzten Mal verlassen?

A: Am 25. Oktober 2011.

F: Nennen Sie die Telefonnummer Ihrer Mutter!

A: Sie hat kein Telefon der Kontakt läuft über einen Freund Nasir, seine Telefonnummer lautet XXXX.

F: Welche politische Gesinnung haben sie in Anbetracht der jetzigen Situation in Somalia und welche der früheren Konfliktparteien sind Sie zugewandt?

A: Al Shabab ist in Kismayo nicht mehr und wenn die Sonne untergeht kommen sie in die Stadt und machen was sie wollen.

F: Haben oder hatten Sie je engen Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen wie etwa AS oder sind Sie für solche je engagiert gewesen?

A: Nein.

F: Wie ist Ihre Einstellung zu den extremistischen islamischen Gruppierungen wie etwa AS, IS oder Al Kaida bzw. Al Nusra oder dergleichen anderen?

A: Sie sind schlechte Menschen und bringen unschuldige Leute um.

F: Würden Sie sich selbst als strenggläubiger Moslem bezeichnen?

A: Nein.

F: Beten Sie regelmäßig?

A: Ja, fünfmal am Tag.

F: Besuchen Sie derzeit irgendwelche Moscheen?

A: Meistens am Freitag in der Moschee in der XXXX, dort verkehren vorwiegend Araber.

F: Wer ist dort der Prediger oder Vorstand!

A: XXXX, 2013 lebte ich auch in einer von ihm vermieteten Wohnung.

F: Besuchen Sie auch außerhalb der Gebete religiöse Vorträge?

A: Nein.

F: Sprechen sie auch arabisch, bzw. können sie den Koran auf Arabisch lesen?

A: Ich kann nicht sprechen, den Koran kann ich schon lesen und schreiben kann ich auch.

F: Wo haben sie Arabisch gelernt?

A: In Kismayo.

F: Haben Sie Kontakte zu Personen, die einen Hang zu extremen religiösen Ansichten haben?

A: Nein.

F: Sind Sie der Meinung dass die Menschen hier in Europa, Österreich oder in der sog. ‚westlichen Welt' unterdrückt werden?

A: Nein.

F: Sind Sie mit der Gesellschaftsordnung hier in Österreich einverstanden?

A: Ja, ich fühle mich in Österreich wohl.

F: Wie ist Ihre Meinung zu Demokratie?

A: Das ist gut so.

F: Gibt es zu den bisher vorgebrachten Sachverhalten zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat noch etwas zu ergänzen oder zu berichtigen, wurde etwas nicht erwähnt oder etwas Wichtiges dazu gekommen?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F. Haben Sie inzwischen weitere Beweismittel zu den Ausreisegründen oder Rückkehrbefürchtungen oder zum Aufenthalt in Kishmayo beigebracht?

A: Ich habe schon alles gesagt.

F: Sie gaben an, in Kishmayo ein Friseurgeschäft geführt zu haben, wer führt dieses nun?

A: Niemand, es war ein gemietetes Lokal. Miene Familie hat eine Mietwohnung.

V: Sie gaben an, über einen schwedischen Reisepass verfügt zu haben, wie kamen Sie zu diesem und auf welche Identität lautete dieser?

A: Darüber weiß ich nichts, ich hatte ihn nie in der Hand, der Schlepper sagte mir nur, dass mir der Inhaber ähnlich sehe.

F: Lebten Sie je in Schweden bzw. haben sie dort je einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

V: Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergeht, dass Kismayo seit September 2012 gänzlich unter der Kontrolle der AMISOM steht und völlig frei von Kampfeinheiten der AS ist, wie auch UNHCR die Unterstützung von Rückkehrern in dieses Gebiet plant. Unter diesen Voraussetzungen muss Ihnen ja auch eine Rückkehr nach Kismayo, sollten Sie wirklich von dort stammen, möglich sein! Möchten Sie zu diesen Sachverhalten oder zu den weiteren Feststellungen zur Situation in Somalia (das sind diverse berichte von Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen) eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Das ist nicht so richtig. Kismayo ist noch kein sicherer Ort, dorthin kann niemand zurückkehren.

F: Warum ist Kismayo nicht sicher und kann dort niemand zurückkehren?

A: Gerade gestern wurden zwei bekannte Männer umgebracht, sogar die Regierungstruppen bringen die Leute um.

F. Warum bringen die Regierungstruppen die Leute um?

A: Das weiß man nicht, warum bestimmte Personen umgebracht werden.

F: Welche bestimmte Personen meinen Sie damit?

A: Ich weiß es nicht, wer.

F. Wollen Sie nun zu den herangezogenen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder nicht?

A: Ja.

[...]

V: Ich halte Ihr Vorbringen nach wie vor nicht glaubhaft. Dazu kommt, dass dieses nun keine Aktualität mehr inne wohnt, da AS in Kismayo keinen Einfluss mehr hat. Derzeit mag es sein, dass eine Rückkehr derzeit noch mit Problemen behaftet ist, was aber in absehbarer Zeit möglicherweise nicht mehr der Fall ist. Die Behörde beabsichtigt daher Ihren Antrag bzgl. des Status des Asylberechtigten abzuweisen und Ihnen Subsidiären Schutz zuzuerkennen, was periodisch überprüft wird.

A: Ich bin mit einer solchen Entscheidung vollinhaltlich einverstanden und werde mich dann gleich integrieren und Arbeit suchen, damit ich meiner Familie etwas bieten kann. Sohin möchte ich nun keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben."

9. Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.06.2015 - zugestellt am 11.06.2015 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine nicht mehr aktuelle Bedrohung geltend mache. Denn mittlerweile stehe Kismaayo unter Kontrolle der AMISOM. Deswegen bestehe für den Beschwerdeführer dort keine aktuelle Bedrohung durch die al Shabaab mehr. Auch aus seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye sei keine aktuelle Bedrohung abzuleiten.

10. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids am 19.06.2015 Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügte die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Er bekräftigte den Wahrheitsgehalt seines Fluchtvorbringens und die Aktualität seiner Bedrohung durch al Shabaab, insbesondere durch deren Mitglied, das er am Arm verletzt habe und das nunmehr Rache an ihm nehmen wolle. Dass diese Verletzung am Arm des al Shabaab-Mitglieds sehr intensiv gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erst in Österreich von seinem früheren Arbeitskollegen erfahren, weil die al Shabaab diesen und die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor aufsuche und sich nach dem Beschwerdeführer erkundige. Auch bringe der Beschwerdeführer eine nach wie vor aktuelle Bedrohung vor, weil al Shabaab noch immer in Kismayo präsent sei und dort Terror- und Guerillaangriffe verübe; zum Beleg dafür verwies der Beschwerdeführer auf näher bezeichnete Länderberichte. Weder der somalische Staat noch sein Clan, der in Somalia eine Minderheit bilde, werde den Beschwerdeführer schützen können.

Ferner verwies der Beschwerdeführer auf seine liberale Einstellung zum Islam und den somalischen Traditionen, weil er die Demokratie befürworte und plane, seine Töchter nicht beschneiden zu lassen. Schon deswegen würde er in Kismayo zum Ziel der al Shabaab werden.

Auch werde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens insbesondere deswegen gerügt, weil der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verwaltungsverfahren am 21.04.2015 nur sehr allgemein und weder zu seinem Fluchtvorbringen noch zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden sei.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des zu dessen Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die wesentlichen Passagen der Verhandlung sind wie folgt protokolliert:

"[...]

R: Bevollmächtigen Sie die ARGE - Diakonie und Rechtsberatung dazu, Sie im gesamten Verfahren, einschließlich der heutigen Verhandlung, zu vertreten und für Sie rechtswirksam Zustellungen entgegenzunehmen?

BF: Ja.

[...]

BFV: Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheids zurückgezogen. Ebenso wird der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers zurückgezogen.

Beginn der Befragung des BF:

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF auf Deutsch: Gut, danke.

R: Sie wurden bereits beim (mehrmals) Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie Ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?

BF: Nein.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

BF auf Deutsch und vor Übersetzung: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?

BF: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Inzwischen habe ich Kontakt mit meiner Familie aufgenommen. Ich habe mit meiner Mutter und meiner Gattin Kontakt. Die Kinder sind inzwischen angeblich in den Jemen geflüchtet. Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass meine Gattin mit einem Kind auf dem Weg in den Jemen ist. Ich habe mit meiner Gattin gesprochen und ihr am Telefon gesagt, dass es im Jemen sehr gefährlich sei und sie sich nicht dort hinbegeben soll. Ich leide darunter, weil meine beiden Kinder bei meiner Mutter leben und ein Kind bei meiner Gattin ist. Darunter leide ich.

R: Das heißt, zwei Kinder sind bei Ihrer Mutter und ein Kind ist mit Ihrer Frau unterwegs?

BF: Ja.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie und mit wem?

BF: Im Mai 2016 habe ich mit meiner Mutter gesprochen.

R: Da war Ihre Gattin schon unterwegs?

BF: Im Jahr 2015 habe ich erfahren, dass meine Gattin von meiner Mutter weggegangen ist.

R: Wann hat Ihre Gattin Ihre Mutter verlassen?

BF: Als ich mit meiner Mutter damals gesprochen habe, hat sie mir gesagt, dass die Gattin vor einigen Monaten von ihr weggegangen ist.

R: Können Sie angeben, wann genau Ihre Gattin Ihre Mutter verlassen hat?

BF: Nein.

R: Was hat Ihre Gattin dazu veranlasst, sich in den Jemen zu begeben?

BF: Drei Jahre lang habe ich sie finanziell nicht unterstützt. Ich habe sie auch nicht kontaktiert. Deshalb nehme ich an, dass sie die Entscheidung getroffen hat, in den Jemen zu flüchten.

R: Wo war der Wohnsitz, wo Ihre Gattin und Ihre Mutter gelebt haben?

BF: In Kismayo.

R: Haben Sie weitere Angehörige in Somalia?

BF: Nein.

R: Was ist mit Ihrem Vater?

BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Vater nach Afgoye gegangen ist, weil er dort eine weitere Frau hat. Sie hat mir auch gesagt, dass der Vater krank sei.

R: Wann ist der Vater nach Afgoye übersiedelt, wo hat er vorher gelebt?

BF: Er hat bei uns in Kismayo gelebt.

R: Im selben Haushalt?

BF: Ja.

R: Wann ist er übersiedelt?

BF: Mein Vater hatte eine zweite Frau in Afgoye und war regelmäßig bei dieser.

R: Jetzt ist er nur noch in Afgoye?

BF: Er wurde krank und deshalb ist er in Afgoye bei seiner zweiten Frau geblieben.

R: Seit wann ist er bei der zweiten Frau aufhältig?

BF: Seit 2014.

R: Wann 2014?

BF: Als ich meine Mutter gefragt habe, hat sie mir gesagt, dass er seit einigen Jahren bei seiner zweiten Frau in Afgoye ist. Er wurde dort in Afgoye geistig krank. Deshalb kehrte er zu meiner Mutter nach Kismayo nicht mehr zurück.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja.

R: Wie viele Geschwister haben Sie und wo leben diese?

BF: Ich habe eine Schwester und einen Bruder, der Bruder ist inzwischen verstorben. Die Schwester war zuletzt beim Vater in Afgoye. Ich habe gehört, dass sie inzwischen verheiratet ist.

R: Wo in Somalia haben Sie gelebt?

BF: In Kismayo im Bezirk XXXX. In der Nähe des Bezirkes gab es eine Moschee namens XXXX.

R: Mit wem haben Sie dort in einem Haushalt gelebt?

BF: Mit meiner Mutter, meinem Vater, meiner Schwester, meinem Bruder, meiner Gattin und drei Kindern.

R: War das bis zur Ausreise so?

BF: Ja.

R: Haben Sie zuvor schon einmal im Ausland gelebt?

BF: Ja. Ich war 10 Jahre alt, da war ich einmal in Äthiopien aufhältig.

R: Wann war das?

BF: Von 2001 bis 2005 war ich bei meiner Tante.

R: Wo in Äthiopien?

BF: In XXXX im Bezirk XXXX.

R: Warum waren Sie dort?

BF: Meine Tante hat dort bei der UNO einen Asylantrag gestellt. Sie wollte, dass ich, falls diesem Antrag stattgegeben würde, auch ins Ausland gebracht würde. Meine Tante wurde krank und verstarb. Dann bin ich zu meiner Mutter zurückgekehrt. Dieser Antrag konnte nicht fortgesetzt werden.

R: Hatten Sie keine Angst, nach Kismayo zurückzukehren?

BF: Ich hatte Angst, weil ich ein kleines Kind war.

R: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF: Seit dem Jahr 2007.

R: Wovon haben Sie in Somalia gelebt?

BF: Ich habe dort als Friseur gearbeitet.

R: Wie lange?

BF: Bis 2011.

R: Waren Sie selbständig oder angestellt?

BF: Der Salon gehörte einem Freund meines Vaters. Ich habe damals geglaubt, dass mein Vater Mitinhaber sei.

R: War Ihr Vater nicht Mitinhaber des Salons?

BF: Nein. Dieser Salon gehörte dem Freund meines Vaters.

R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Vater nicht am Salon mitbeteiligt ist?

BF: Im Jahr 2011.

R: Wie haben Sie das erfahren?

BF: Bei meiner Ausreise habe ich meinen Vater gebeten, mir finanziell zu helfen. Er hat mir damals gesagt, dass er am Friseursalon nicht beteiligt ist.

R: In der Vergangenheit haben Sie gesagt, Sie hätten auch für Ihren Vater gearbeitet und es war nicht die Rede davon, dass Ihr Vater nicht am Friseursalon beteiligt gewesen sei.

BF: Mein Vater hat seinen Freund gebeten, dass ich dort arbeiten kann.

R: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie in einem Salon gearbeitet haben, an dem Ihr Vater mitbeteiligt gewesen wäre. Damals haben Sie aber nicht erwähnt, dass sich in weiterer Folge herausgestellt hat, dass Ihr Vater gar nicht Teilhaber des Salons war.

BF: Ich war bei der Befragung der Meinung, dass mein Vater an diesem Geschäft beteiligt war.

R: Sie haben gerade erzählt, dass Sie anlässlich der Finanzierung Ihrer Ausreise erfahren haben, dass Ihr Vater nicht am Salon beteiligt war. Erklären Sie mir das.

BF: Mein Vater war finanziell nicht in der Lage mir zu helfen.

R: Wie geht es Ihrer Schwester?

BF: Mit ihr habe ich keinen Kontakt.

R: Ist das die Schwester, die in Afgoye lebt?

BF: Ja.

R: Seit wann lebt sie in Afgoye?

BF: Ich habe mich damals auf den Weg nach Österreich gemacht und sie nach Afgoye.

R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?

BF: Im Jahr 2011, entweder im 9. oder im 10. Monat.

R: Genauer wissen Sie es nicht?

BF: Ich kann mich nur an das Jahr erinnern.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?

BF: Mit einem Minibus.

R: Welche Verbindung war das?

BF: Von Kismayo nach Nairobi.

R: Beschreiben Sie in Ihren eigenen Worten, weshalb Sie aus Somalia geflohen sind.

BF: Wie ich bereits gesagt habe, habe ich bei meiner Familie gewohnt. Eines Tages sind drei Männer zu uns in die Wohnung gekommen. Drei vermummte Männer. Als sie in die Wohnung gekommen sind, haben sie nach unserem Vater gefragt und danach nach meiner Schwester. Dann haben die drei Männer uns gesagt, dass sie meine Schwester verheiraten wollten. Eines ihrer Mitglieder sollte sie heiraten. Mein Vater war dort anwesend und hat gesagt, dass er nicht bereit ist, seine Tochter zu verheiraten mit jemandem, dessen Gesicht er nicht sieht. Nach diesem Gespräch sind die Männer gegangen. Zwei Tage später sind die gleichen Männer noch einmal in die Wohnung gekommen und wollten meine Schwester mit Gewalt mitnehmen. Mein Vater hat diese Männer gebeten, meine Schwester in Ruhe zu lassen. Die Männer haben meinen Vater weggeschubst. Dann sind die Männer gegangen. Dann sind sie eines Tages nochmals zu uns gekommen. An diesem Tag waren mein Vater und ich nicht zu Hause. Da keiner von uns zu Hause war, konnten sie meine Schwester einfach mitnehmen. Als sie mitgenommen wurde, haben das unsere Nachbarn erfahren. Von diesen Nachbarn wurde dann meine Schwester zurückgeholt. Die drei Männer haben später erfahren, dass meine Schwester dem Stamm der Madhiban angehört und deswegen nicht verheiratet werden kann. Allenfalls könnte man sie nur versklaven. Eines Tages, als ich im Friseursalon gearbeitet habe, sind diese drei Männer zu mir in den Salon gekommen. Einer der Männer hat mir gesagt, er wolle seine Haare künftig stets kostenfrei geschnitten haben. Ich war gezwungen, dem Folge zu leisten. Ich musste ihm die Haare schneiden. Diese Männer waren Al Shabaab-Mitglieder. Der Mann, dem ich die Haare schneiden musste, war derselbe, der uns hatte zwingen wollen, ihm meine Schwester zu verheiraten. Dieser Mann versuchte, mich zu schlagen; ich versuchte, mich zu wehren. Bei meinem Versuch, mich zu wehren, wurde seine Hand gebrochen. Dann ist er schnell aufgestanden, hat ein Holzstück genommen und mich auf den Kopf geschlagen. Dann bin ich umgefallen und habe das Bewusstsein verloren. Ein Mitarbeiter, der auch im Friseursalon war, hat mir später erzählt, dass dieser Mann versuchte, mich umzubringen. Seine zwei Begleiter hätten ihn jedoch davon abgehalten. Ein Mitarbeiter des Geschäftes hat mir gesagt, dass dieser Mann geschworen hat, zurückzukommen und mich umzubringen. Deswegen brachte mich dieser Mitarbeiter in seine Wohnung. Das Al Shabaab-Mitglied wollte mich umbringen, weil er wusste, dass ich einem bestimmten Stamm angehöre.

R: Warum, wegen Ihrer Stammesangehörigkeit?

BF: Es ist in Somalia üblich, dass mein Stamm ausgegrenzt wird. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen.

R: Welchem Stamm gehören Sie an?

BF: Dem Stamm der Gaboye (um uns auszugrenzen, nennen uns andere Somalis Midgan).

R: Welchem Sub- bzw. Sub-Sub-Clan?

BF: Subclan: XXXX; ich berichtige mich: Madhiban. Mein Subsubclan lautet: XXXX.

R: Kommen wir zurück zu Ihrer Fluchtgeschichte: Was ist passiert, nachdem Sie der Mitarbeiter des Friseurgeschäftes in seiner Wohnung unterbrachte?

BF: Ich habe mich ca. drei Monate lang in der Wohnung des Mitarbeiters versteckt gehalten. Da ich Angst hatte, umgebracht zu werden, musste ich das Land verlassen.

R: Waren Sie jemals wieder in diesem Friseurgeschäft?

BF: Nein.

R: Sie erzählen heute eine Geschichte, die erheblich von der Geschichte, die Sie in der Vergangenheit erzählt haben, abweicht. Sie haben gesagt, dass beim ersten Besuch der Männer bei Ihnen zu Hause, zwei vermummt gewesen wären, einer nicht. Heute erzählen Sie, dass alle drei vermummt gewesen wären.

BF: Zwei waren vermummt, einer nicht.

R: Warum haben Sie vorher von drei vermummten Männern berichtet?

BF: Es waren drei Männer, einer war nicht vermummt.

R: Beim zweiten Besuch durch diese Männer bei Ihnen zu Hause, wie ist es Ihrem Vater ergangen?

BF: Mein Vater ist ein älterer Herr, er wurde weggeschubst.

R: Beim zweiten Besuch durch die Al Shabaab zu Hause sagten Sie, Ihr Vater wäre weggeschubst worden. Ist ihm sonst noch etwas passiert?

BF: Nein, dann er hätte ein weiteres Problem nicht ausgehalten.

R: Ist er niedergefallen?

BF: Ja.

R: Erzählen Sie mir, wie Ihre Schwester wieder nach Hause gekommen ist.

BF: Mein Vater hat ältere Herren aus der Nachbarschaft kontaktiert und diese haben Gespräche mit den Entführern geführt. Diese Männer haben sie dann zurückgeholt.

R: Wie viele Männer haben sie zurückgeholt?

BF: Es waren ältere Herrschaften.

R: Sie haben aber schon angegeben, wie viele es waren.

BF: Ich nehme an, dass es zwei waren

R: Wie lauten deren Namen?

BF: Die kann ich nicht nennen, ich weiß es nicht.

R: Bei dem zweiten Besuch, als die Al Shabaab Männer zu Ihnen gekommen sind und Ihren Vater weggeschubst haben; wie spät war es da?

BF: Es war in der Nacht.

R: Wann wurde die Schwester entführt?

BF: Eine Woche nachdem die Männer meinen Vater weggeschubst haben.

R: Welches Jahr, welcher Monat?

BF: Ich nehme an, dass das im Juni 2011 war.

R: Wie viel später waren dann die Angreifer im Friseursalon?

BF: Einige Tage später, ich möchte mich aber nicht festlegen.

R: Als die Al Shabaab-Männer zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind, was haben diese getan, vor allem der Mann, der Ihre Schwester haben wollte?

BF: Das habe ich schon einmal geschildert.

R: Ja. Erzählen Sie noch einmal ganz genau, was der Mann gemacht hat.

BF: Er hat mir gesagt, dass ich seine Haare lebenslang und kostenfrei frisieren muss. Dann sind weitere zwei Männer hinzugekommen. Wir haben ein sehr hartes Gespräch geführt.

R: Wo sind diese Männer hergekommen?

BF: Es waren die gleichen Männer, die zu uns nach Hause gekommen waren.

R: Sind sie gemeinsam gekommen?

BF: Ja.

R: Wie viele Al Shabaab-Männer waren im Geschäft?

BF: Drei.

R: Waren alle die ganze Zeit da?

BF: Ja. Zuerst war es nur eine Person, die beiden anderen sind später hinzugekommen. Alle drei waren im Geschäft.

R: Wie lange war nur eine Person da?

BF: Wenig.

R: Was verstehen Sie unter "wenig"?

BF: Ich habe nicht auf die Uhr geschaut, ich will mich nicht festlegen. Neun bis zehn Minuten

werden es wohl gewesen sein.

R: Wissen Sie, warum die anderen beiden hinzugekommen sind?

BF: Damit sie mir weh tun.

R: Wer war bei dem Angriff im Friseursalon anwesend?

BF: Ein Mitarbeiter des Geschäfts, ich und die drei Männer.

R: Wie heißt dieser Mitarbeiter?

BF: XXXX.

R: Wie lautet sein Nachname?

BF: XXXX.

R: Dieser Mann hat Sie dann untergebracht?

BF: Ja.

R: Wie lange waren Sie bei ihm?

BF: Bis zu meiner Ausreise, ca. drei bis vier Monate.

R: Woher wissen Sie, welche Verletzung der Al Shabaab-Angreifer davongetragen hat?

BF: Das hat mir der Mitarbeiter des Geschäfts im Nachhinein erzählt.

R: Was genau hat er Ihnen erzählt.

BF: Er hat seine Arbeit weiter gemacht und es kann sein, dass sie bei ihm waren.

R: Wissen Sie das nicht? Sie haben ja bei ihm gewohnt.

BF: Ja, sie waren bei ihm.

R: Was hat der Mitarbeiter sonst noch für Sie getan?

BF: Er hat genug gemacht, er hat mein Leben gerettet.

R: Hat er Sie mit Informationen versorgt?

BF: Er hat mir gesagt, dass sich dieser Al Shabaab-Mann die Hand gebrochen hat und er mich mit dem Umbringen bedroht hat.

R: Hat er Sie laufend unterrichtet und mit Informationen versorgt?

BF: Wenn es Nachrichten zu erzählen gab, hat er mir berichtet.

R: Worüber hat er Ihnen insbesondere erzählt?

BF: Dass der Mann mich mit dem Umbringen bedroht hat und dass er meinen Stamm beschimpft hat.

R: Sonst hat er Ihnen nichts über diesen Mann erzählt?

BF: Jedesmal, wenn der Al Shabaab-Mann bei ihm war, hat er mir berichtet.

R: Wie oft war dieser Mann bei Ihrem Mitarbeiter?

BF: Zweimal in der Woche. Er hat mir alles genau erzählt. Ich möchte mich aber nicht festlegen, wie oft das war.

R: Was ist mit Ihrer Schwester nach deren Freilassung geschehen?

BF: Sie wurde nach Afgoye gebracht.

R: Von wem?

BF: Vom Vater.

R: In der Vergangenheit haben Sie angegeben, zunächst wären drei Al Shabaab-Mitglieder zu Ihnen gekommen, hätten Sie niedergeschlagen, danach sei der Al Shabaab-Mann, der Ihre Schwester heiraten wollte, alleine zurückgekehrt, habe Sie gezwungen, ihm gratis die Haare zu schneiden und habe telefonisch seine Freunde verständigt, ebenso zu kommen.

BF: Sie haben mir diese Frage nicht gestellt.

R: Hat der Mann telefoniert

BF: Ja, hat er.

R: Wie hat das Al Shabaab-Mitglied ausgesehen, das Ihre Schwester haben wollte?

BF: Er war meistens vermummt.

R: Wann war er vermummt?

BF: Jedes Mal, wenn er bei uns in der Wohnung war, war er vermummt.

R: Wann war er nicht vermummt?

BF: Als er versucht hat mich zu schlagen, konnte ich ihm ins Gesicht sehen.

R: Wo war das?

BF: Im Friseurgeschäft.

R: Wann haben Sie sein Gesicht gesehen? Vor oder nach dem Haare schneiden?

BF: Vorher. Als ich die Haare geschnitten habe, war er nicht vermummt.

R: Wann haben Sie dann sein Gesicht das erste Mal gesehen?

BF: Als er im Geschäft war.

R: Was hat er da getan?

BF: Als er mich umbringen wollte.

R: Können Sie die anderen Al Shabaab-Mitglieder beschreiben?

BF: Was meinen Sie?

R: Ich will wissen, wie die beiden Begleiter des Al Shabaab-Mannes ausgesehen haben.

BF: Beide waren mittelmäßig groß. Sie hatten ein pakistanisches Kleid an.

R: Können Sie ihre Gesichter beschreiben?

BF: Nein. Man kann nur jemanden beschreiben, den man kennt.

R: Sie wissen von keinem der beiden, wie sie ausgesehen haben?

BF: Nein.

R: Wie alt waren sie?

BF: Sie waren jung, ca. 28 Jahre alt.

R: Wann haben Sie deren Gesichter gesehen?

BF: Einer von den beiden war nicht immer vermummt. Als er bei uns in der Wohnung war, konnte ich ihn sehen.

R: Wann war das, bei dem wievielten Besucht durch diese Männer?

BF: Beim ersten Mal.

R: Wie lange, nach dem zweiten Besuch, hat es gedauert, bis Ihre Schwester geraubt wurde?

BF: Das zweite Mal haben sie meinen Vater weggeschubst und eine Woche später sind sie gekommen und haben meine Schwester mitgenommen.

R: Was haben Ihnen die Al Shabaab-Männer erzählt, als sie bei Ihnen im Geschäft waren? Was wollten Sie eigentlich von Ihnen?

BF: Sie hatten die Information, dass ich einem bestimmten Stamm angehöre. Sie haben auch erfahren, dass ich der Bruder meiner Schwester bin.

R: Was wollten Sie von Ihnen?

BF: Er wollte, dass ich ihm gratis die Haare schneide, weil ich eben meinem Stamm angehöre.

R: Sonst wollten Sie nichts von Ihnen?

BF: Er wollte wissen, warum ich mich geweigert habe, dass er meine Schwester mitnimmt.

R: Sonst nichts?

BF: Sie wollten ihre Macht demonstrieren.

R: In der Vergangenheit haben Sie gesagt, dass die Männer Ihnen vorgeworfen hätten, dass Ihr Vater bei den älteren Herrschaften interveniert hätte.

BF: Diese älteren Männer haben darum gebeten meine Schwester in Ruhe zu lassen.

R: Sie haben gesagt, die Männer hätten erfahren, dass Sie der Bruder Ihrer Schwester seien. Woher haben die Männer das erfahren?

BF: Sie waren ja bei uns in der Wohnung.

R: Womit haben Sie die Haare des Al Shabaab-Mitglieds geschnitten?

BF: Mit einer Schere und Rasierklingen.

R: Der Mann hat Sie trotzdem bedroht?

BF: Ja.

R: War der Mann während des Haarschnittes alleine mit Ihnen im Friseurgeschäft?

BF: Ja. Zuerst war er alleine.

R: Von wann bis wann haben Sie im Geschäft gearbeitet?

BF: Von 2006 bis zu meiner Ausreise.

R: Wie waren Ihre Arbeitszeiten?

BF: Ich habe um 09.00 Uhr angefangen, bis 12.00 Uhr, nach zwei Stunden Mittagspause habe ich dann bis 18.00 Uhr weitergearbeitet.

R: Wo waren Sie, als Sie davon erfahren haben, dass die Hand des Al Shabaab-Mitglieds gebrochen ist?

BF: In der Wohnung des Mitarbeiters.

R: Wurden Sie sonst, wegen Ihrer Zugehörigkeit zu Ihrem Clan, verfolgt?

BF: Wenn ich nicht Angehöriger dieses Stammes wäre, hätte ich nicht so viele Schwierigkeiten gehabt.

R: Ich meine unabhängig von diesem Vorfall?.

BF: Ich wurde wegen meiner Stammeszugehörigkeit verachtet, auch hier in Österreich.

R: Von wem werden Sie hier in Österreich verachtet?

BF: Von in Österreich lebenden Somaliern.

R: Sie haben heute gesagt, dass diese Männer zwei Tage später zu Ihnen nach Hause kamen, in der Vergangenheit sagten Sie, dass die Männer schon am nächsten Tag wieder gekommen wären.

BF: Ich habe gesagt, dass sie noch einmal gekommen sind.

R: Sie haben in der Vergangenheit berichtet, dass Sie mehrmals im Friseursalon von den Al Shabaab-Leuten aufgesucht worden sind. Heute sagen Sie, dass diese nur einmal da gewesen wären und Sie dann schon weg gewesen wären, nämlich in der Wohnung.

BF: Diese Aussage ist nicht von mir, ich habe nicht mehrere Male gesagt.

RB: Dazu möchte ich ausführen, dass in der NS vom 16.04.2012 lediglich die zeitliche Angabe "dann" verwendet wurde; es ist nicht die Rede von "Tagen" oder anderen genauen Zeitangaben. Bei der Vorbereitung für die heutige mündliche Verhandlung habe ich das Vorbringen des BF zuerst ebenso verstanden, dass es sich bei den Ereignissen im Friseurladen um mehrere, an unterschiedlichen Tagen, stattgefundene Ereignisse handelt. Der BF erklärte mir schon gestern, dass alle Geschehnisse in seinem ehemaligen Friseurgeschäft sich an einem einzigen Tag zutrugen; auch die gestern beigezogenen Dolmetscherin wies mich darauf hin, dass der BF immer das Wort "dann" verwendet, ohne dies genauer zu präzisieren.

R: Sonst ist in Somalia nichts geschehen?

BF: Nein.

R: Ihnen wurden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Ergänzend wird dem BF die letzte Kurzinformation vom 20.09.2016 zum Länderinformationsblatt vom 25.04.2016 mitgegeben. Es wird vereinbart, dass innerhalb von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme erstattet wird.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Al Shabaab mich wieder sehen und aus Rache mich umbringen.

R: Wie sollte Al Shabaab Sie in Kismayo finden?

BF: Ich müsste mich verstecken, um nicht von ihm gesehen zu werden.

R: Ansonsten würde er Sie auf jeden Fall sehen?

BF: Es kann sein, dass er noch am Leben ist. Es kann auch sein, dass er sich den Regierungssoldaten angeschlossen hat.

R: Ist es die Al Shabaab, die Sie verfolgt oder ist es derjenige alleine?

BF: Vorher hat mich Al Shabaab verfolgt und nachdem der Mann erfahren hat, dass ich diesem Stamme angehöre, hat er mich mit dem Umbringen bedroht.

R: Sind das nicht dieselben Personen?

BF: Es kann sein, dass der Mann, der meine Schwester raubte, einem höheren Stamm angehört.

R: Was würde das für Sie bedeuten, wenn Sie, theoretisch, nach Kismayo zurückkehren würden?

BF: Ich könnte getötet werden.

R: Weshalb sollten Sie nach wie vor gesucht werden?

BF: Weil ich einem, der zu dieser Gruppe gehört, die Hand gebrochen habe und er mich mit dem Umbringen bedroht hat.

R: Welcher Religion gehören Sie heute an?

BF: Ich bin Moslem.

RB: Hat es, als Sie in Kismayo gelebt haben, auch andere Personen mit Rastalocken gegeben?

BF: Nein.

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Ich kann nachts nicht schlafen, denke ständig an meine Kinder. Ich hoffe, dass ich etwas Positives von Ihnen erhalte.

R fragt den RB, ob er noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.

RB: Dass der BF heute Antworten teilweise erst auf Nachfrage gegeben bzw. präzisiert hat, ist meines Erachtens auf die in der heutigen Verhandlung zu Tage getretene zurückhaltende Persönlichkeit des BF zurückzuführen; es war nach meiner Wahrnehmung jedenfalls nicht die Absicht des BF, Details zu seinem Fluchtvorbringen oder auch zu seiner Familie zu verschleiern. Der BF hat sich dafür entschieden, sein Fluchtvorbringen nach seinem heutigen Kenntnis- und Erinnerungsstand zu schildern, anstatt die alten Niederschriften auswendig zu lernen, was ihm leicht möglich gewesen wäre. Bereits auf Grund seiner jetzigen Frisur (er trägt Rastalocken) würde der BF im Falle einer Rückkehr nach Kismayo deutlich hervorstechen, weshalb die Gefahr bestünde, dass er abermals ins Visier seines Verfolgers gerät.

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.

BF: Ja.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

Ende der Befragung.

R: Haben sie noch Beweismittel - etwa Dokumente oder Bestätigungen - über die Vorkommnisse in Somalia? Falls ja, legen Sie diese bitte umgehend und von sich aus vor. Ansonsten wird die Entscheidung ohne Berücksichtigung weiterer Beweismittel und auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der sonstigen Aktenlage getroffen werden.

R schließt die Verhandlung.

Schluss der Verhandlung

Die Niederschrift wird:

x zur Durchsicht vorgelegt

x rückübersetzt

x Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

[...]"

12. Am 20.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 zu dem hier Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 einschließlich dessen letzter Kurzinformation vom 20.09.2016 ein. Darin verweist der Beschwerdeführer auf die prekäre Sicherheitslage in Kismayo, welche auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen sei. Denn darin werde ausgeführt, es sei in Kismayo zu Auseinandersetzungen zwischen der Interim Juba Administration und der somalischen Armee gekommen. Ferner herrsche dem Länderinformationsblatt zufolge in der Stadt ein großes Potenzial für Clankonflikte. Schließlich verfüge al Shabaab dort über eine verdeckte Präsenz. Weitere Länderberichte würden diese Angaben bestätigen; diese würden insbesondere von einem großen Potenzial für Clankonflikte, zahlreichen Angriffen der al Shabaab auf zivile wie militärische Ziele und ferner davon berichten, dass auch Zivilisten den Auseinandersetzungen zwischen der Interim Juba Administration und der somalischen Armee zum Opfer fallen würden. Ferner würden diese Berichte ausführen, dass die Truppen der AMISOM nur einen Umkreis von 5 bis 10 - höchstens 12 - km rund um den Stadtkern von Kismayo kontrollieren würden. Die umliegenden Dörfer würden großteils unter dem direkten Einfluss der al Shabaab stehen; dort komme es zu Zwangsrekrutierung und Zwangsverheiratung. Schließlich würde al Shabaab diesen Berichten zufolge Checkpoints an allen Straßen rund um Kismayo unterhalten. Der Beschwerdeführer könnte auf diesem Weg nicht unbemerkt nach Kismayo gelangen. Schließlich sei der Flughafen von Kismayo jüngst Ziel von Mörserangriffen geworden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf sein im Kern einheitliches Fluchtvorbringen; er gehöre zur Risikogruppe von Personen, welche von der al Shabaab wegen ihrer (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung verfolgt würden. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm wegen seiner Weigerung, für die al Shabaab zu kämpfen, asylrelevante Verfolgung, vor der ihn die somalischen Behörden nicht schützen könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 10.12.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Gaboye an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. In Somalia lebte er - abgesehen von einem Aufenthalt in Äthiopien von 2001 bis 2005 - im Bezirk XXXX in Kismayo. Dort lebte er zuletzt mit seiner Frau, seinen drei Kindern und seiner Mutter. Der Beschwerdeführer arbeitete in Kismayo als Friseur, wobei nicht festgestellt werden kann, dass er in jenem Salon arbeitete, wo sich sein Fluchtvorbringen, nämlich die Auseinandersetzung mit der al Shabaab - insbesondere mit einem ihrer Mitglieder, das seine Schwester habe heiraten wollen - zugetragen habe.

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.

1.2.1. Zur Situation in Somalia enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 - ergänzt um die letzte eingearbeitete Kurzinformation vom 20.09.2016 - folgende Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche örtliche Gegebenheiten feststellt:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).

Quellen:

Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).

Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).

In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).

Quellen:

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines

(Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Frauen/Kinder

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).

Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).

Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).

In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).

Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016).

Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).

Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).

In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015).

In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.

DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H.

v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015

HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

NOAS - Norwegian (4.2014): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS,

http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 14.4.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 19.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Zugriff 4.3.2016

1.2.2. Ergänzend führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungname vom 19.10.2016 weitere Länderberichte ins Treffen. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Berichte:

Darin heißt es unter anderem:

"Most of the roads leading to Kismayo, the epicentre of trade in the region, frequently experience problems as Al-Shabaab extorts an illegal tax from traders and transporters of goods. Access to the villages outside the town and adjacent districts is still limited as most parts are still under the control of Al-Shabaab. In Kismayo, curfews are imposed for a few hours when security operations are carried out. Al-Shabaab mans checkpoints on all roads out of Kismayo, with passing trucks charged a toll of about US$ 1,000 each, which provides a financial lifeline and source of revenue for Al-Shabaab. For instance, there are 5 checkpoints between Kismayo and Dhobley, 2 of them are manned by Al-Shabaab, while 3 are operated by the SNAF. At Al-Shabaab's checkpoints its fighters conduct searches. (EASO 2016, S 33)"

Darin heißt es im Kapitel "Security developments" unter anderem:

"Kismaayo airport sustained mortar attacks on 14 and 27 February, while several rounds landed in the perimeter of the Baidoa airstrip on 21 February. There were no casualties from those attacks."

Darin heißt es im Kapitel "Security developments" unter anderem:

"On 4 May, mortar rounds hit Kismaayo Airport, in Juba Hoose, injuring a United Nations-contracted pilot."

1.2.3. Auf Grund dieses Dokumentationsmaterials stellt das Bundesverwaltungsgericht ferner fest, dass die al Shabaab Checkpoints an den Straßen rund um Kismayo unterhält, die dazu dienen, Wegezoll einzuheben und Personen aufzufinden. Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im ersten Halbjahr 2016 dreimal zu Mörserangriffen auf den Flughafen Kismayo gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und mit Blick auf die Länderberichte zu Somalia plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:

2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) - (4) [...]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:

Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen wechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:

2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben im gesamten Verfahren lediglich äußerst vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er erst auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen näher darlegte (vgl. dazu auch das unter Pkt. I.11. abgedruckte Protokoll). Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen über Aufforderung ergänzte, wurde er nie so konkret, dass der erkennende Richter den Eindruck hätte gewinnen können, der Beschwerdeführer habe das Berichtete tatsächlich erlebt.

So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2012 angegeben, nachdem seine Schwester durch die al Shabaab entführt worden sei, habe sich sein Vater an zwei ältere Männer gewandt und diese um eine Intervention gebeten; die beiden Männer hätten seine Schwester ein paar Tage später wieder nach Hause gebracht (AS 85). Zum Vergleich befragte der erkennende Richter den Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie seine Schwester wieder frei gekommen sei. Der betreffende Gesprächsverlauf ist wie folgt protokolliert:

"R: Erzählen Sie mir, wie Ihre Schwester wieder nach Hause gekommen ist.

BF: Mein Vater hat ältere Herren aus der Nachbarschaft kontaktiert und diese haben Gespräche mit den Entführern geführt. Diese Männer haben sie dann zurückgeholt.

R: Wie viele Männer haben sie zurückgeholt?

BF: Es waren ältere Herrschaften.

R: Sie haben aber schon angegeben, wie viele es waren.

BF: Ich nehme an, dass es zwei waren

R: Wie lauten deren Namen?

BF: Die kann ich nicht nennen, ich weiß es nicht."

Dieser Gesprächsverlauf gibt ein illustratives Beispiel dafür ab, wie es der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung vermied, vergleichbare Details zu seiner Fluchtgeschichte definitiv anzugeben und diese nur nach und nach ergänzte. Selbst wenn er Details ergänzte, führte er wiederholt aus, es handele sich um eine Annahme oder er wolle sich nicht festlegen. Bei der Bewertung dieser Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist insbesondere der Argumentation seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer gerade wegen des Umstands, dass er seine Fluchtgeschichte detailarm hielt und stets nur über Nachfragen ergänzte, besondere Glaubwürdigkeit zukomme. Denn - so der Vertreter - dem Beschwerdeführer wäre auch die Möglichkeit offen gestanden, die Niederschriften früherer Einvernahmen über sein Fluchtvorbringen auswendig zu lernen, um es von sich aus flüssig erzählen zu können. Stattdessen hätte sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, seine Geschichte entsprechend seines gegenwärtigen Kenntnisstandes zu erzählen. Diese Argumentation geht letztlich von der Annahme aus, ein Fluchtvorbringen werde deswegen aus eigenem Antrieb eines Beschwerdeführers detailreich erzählt, weil es dieser auswendig gelernt habe. Hier wird übersehen, dass eine initiative, flüssige und detailreiche Erzählweise auch daher rühren kann, dass über tatsächlich Erlebtes berichtet wird. Im Übrigen führte die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass gerade detailarm und nur über stetes Nachfragen erzählten Vorbringen erhöhte Glaubwürdigkeit zukäme. Dies ist den gesetzlichen Beweiswürdigungsregeln keinesfalls zu entnehmen.

2.1.2.3.2. Neben der mangelnden Detailfülle des Vorbringens wurden zudem Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers offenbar, die seine Angaben unglaubwürdig erscheinen lassen:

Dies betrifft schon die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit in dem Friseursalon, wo sich seinem Vorbringen nach wesentliche Teile seiner Auseinandersetzung mit al Shabaab einschließlich der für die Nachhaltigkeit seiner Verfolgung wesentlichen schweren Verletzung der Hand jenes al Shabaab-Mitglieds, welches seine Schwester habe heiraten wollen, zugetragen hätten.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2012 gab er an, von 2006 bis Oktober 2011 als Angestellter im Friseursalon seines Vaters tätig gewesen zu sein; sein Vater sei Teilhaber des Friseursalons gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016 wiederum berichtete der Beschwerdeführer, der Friseursalon habe einem Freund seines Vaters gehört und er habe nur angenommen, sein Vater sei dort Teilhaber gewesen; anlässlich seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer seinen Vater gebeten, ihn finanziell zu unterstützen, wozu dieser nicht in der Lage gewesen sei; damals habe der Vater zugegeben, am Friseursalon nicht beteiligt zu sein. Darauf angesprochen, dass er in vergangenen Einvernahmen angegeben habe, sein Vater wäre Teilhaber des Friseursalons gewesen, gab der Beschwerdeführer an, zur Zeit dieser Einvernahmen sei er noch der Auffassung gewesen, dass sein Vater am Salon beteiligt gewesen wäre. Diese Erklärung für die unterschiedlichen Angaben steht wiederum in krassem Widerspruch zu der in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angabe des Beschwerdeführers, dass er schon anlässlich der Finanzierung seiner Ausreise erfahren habe, dass sein Vater nicht Teilhaber des Salons gewesen sei. Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer selbst innerhalb derselben Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2012 darin, wie lange er in diesem Friseursalon tätig gewesen sein will. Zunächst gab er in dieser Einvernahme an, von 2006 bis Oktober 2011 im Friseursalon tätig gewesen zu sein; darauf angesprochen, er hätte während der Erstbefragung angegeben, im Salon nur bis 2008 gearbeitet zu haben, änderte er seine Aussage dahingehend, dass er dort bis Juni 2011 tätig gewesen sei (alles AS 79). Selbst wenn man die Angaben der Erstbefragung außer Betracht lässt, erschüttert diese Änderung der Angabe, wie lange der Beschwerdeführer in dem Friseursalon tätig gewesen sei, deswegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, weil der Beschwerdeführer auch - und dies im Wesentlichen gleichbleibend - angibt, im Juni 2011 im Salon von der al Shabaab aufgesucht worden zu sein (AS 79), seine Flucht im Oktober 2011 angetreten zu haben (AS 79) und in der Zwischenzeit für vier Monate vor Ort in einer Wohnung versteckt gewesen zu sein (AS 85). Deswegen entsteht hier der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Monatsangabe des Endes seiner Tätigkeit im Friseursalon deswegen abgeändert, um den zunächst aufgetretenen Widerspruch zu dem sonst behaupteten zeitlichen Hergang der Ereignisse zu entkräften. Letztlich vermochte der Beschwerdeführer also nicht einmal die Rahmenbedingungen seiner Berufstätigkeit gleichbleibend darzustellen, die hier deswegen maßgeblich werden, weil sich seine Fluchtgeschichte in wesentlichen Teilen an seinem Arbeitsplatz zugetragen haben soll.

Auch den ersten Besuch der al Shabaab-Mitglieder am Wohnsitz der Familie, um die Schwester des Beschwerdeführers zwangsverheiratet zu bekommen, stellte der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens widersprüchlich dar. Während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2012 explizit ausführte, nur zwei der drei anwesenden al Shabaab-Mitglieder seien vermummt gewesen (AS 85), führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst aus: "Eines Tages sind drei Männer zu uns in die Wohnung gekommen. Drei vermummte Männer." Erst als der erkennende Richter dem Beschwerdeführer diesen Widerspruch vorhielt, änderte dieser seine Angaben entsprechend der früheren Einvernahme ab und führte aus: "Zwei waren vermummt, einer nicht."

Auffällig sind ferner die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er von der Schwere der Verletzung an der Hand des al Shabaab-Mitglieds erfahren habe, die er diesem zugefügt habe und derentwegen er nunmehr dauerhaft verfolgt werde. In der Beschwerde (AS 369) wird dazu explizit ausgeführt:

"Hinzu kommt, dass der BF einen Angehörigen der Al Shabaab schwer am Arm verletzt hat und dieser nunmehr seinen Arm nicht mehr bewegen kann und dafür Rache an dem BF nehmen will.

Dass die Verletzung so schlimm ist hat der BF erst in Österreich von seinem ehemaligen Arbeitskollegen erfahren. Davor war dem BF nicht bekannt wie schwer er diesen Mann verletzt hatte. Auch erzählte ihm sein früherer Arbeitskollege, dass die Al Shabaab in Kismaayo sich weiterhin nach ihm erkundigt und bei Bekannten und Verwandten nachfragt bzw. Nachschau hält, ob er bereits wieder zurückgekehrt ist."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er sich befunden habe, als erfahren habe, dass die Hand des al Shabaab-Mitglieds gebrochen gewesen sei, ausdrücklich an, er habe sich in der Wohnung des anderen Mitarbeiters des Friseursalons - also noch in Somalia - befunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz der seither verstrichenen Zeit möglich sein müsste, die Umstände, wie er von der Schwere der dem al Shabaab-Mitglied zugefügten Verletzung erfahren hat, gleichbleibend zu beschreiben. Denn er begründet das nachhaltige Interesse dieses Verfolgers an seiner Person auch mit der Schwere dieser Verletzung. Deswegen wäre zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer die Umstände über den Erhalt dieser für ihn sehr nachteiligen Nachricht von der beträchtlichen Verletzung des al Shabaab-Mitglieds dauerhaft in Erinnerung bleiben.

Schließlich erscheint es nicht lebensnahe, dass das al Shabaab-Mitglied, das die Schwester des Beschwerdeführers habe heiraten wollen, diesen selbst dann bedroht haben soll, als dieser ihm mit einem Rasiermesser die Haare habe schneiden müssen.

2.1.2.3.3. Zudem wird in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer werde schon wegen seiner religiösen und seiner sonstigen Weltanschauungen durch die al Shabaab verfolgt werden. Dazu wird in der Beschwerde allgemein ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers sei schon in der Vergangenheit als al Shabaab-kritisch aufgefallen und der Beschwerdeführer habe eine sehr liberale Einstellung gegenüber dem Islam und den somalischen Traditionen. So befürworte er die Demokratie und plane, seine Töchter nicht beschneiden zu lassen.

Hier fällt auf, dass lediglich allgemein in den Raum gestellt wird, die Familie des Beschwerdeführers habe sich ganz generell als Kritiker der al Shabaab positioniert; ansonsten werden keinerlei Ausführungen dazu getroffen. Dass die Familie des Beschwerdeführers - abgesehen von dem Vorfall der verhinderten Zwangsverheiratung seiner Schwester und der deswegen verübten Übergriffe der Miliz - sonst Probleme mit der al Shabaab gehabt hätte, hat der Beschwerdeführer ansonsten jedoch nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer - nachdem die Vorfälle mit der al Shabaab im Gefolge der verweigerten Zwangsverheiratung der Schwester des Beschwerdeführers erörtert wurden - auf entsprechende Frage des Richters ausdrücklich verneint, dass in Somalia sonst noch etwas vorgefallen sei. Insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es außer der behaupteten Vorfälle wegen der verweigerten Zwangsverheiratung der Schwester des Beschwerdeführers, welche sich als unglaubwürdig erwiesen haben, für den Beschwerdeführer keine weiteren maßgeblichen Vorkommnisse mit der al Shabaab gab.

Verweist nun der Beschwerdeführer auf seine Weltanschauung, ist ihm darin beizupflichten, dass sie wohl nicht mit den Werthaltungen der al Shabaab übereinstimmt. Denn der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.04.2015 Anhänger von radikal-islamischen Gruppierungen als schlechte Menschen bezeichnet, welche unschuldige Leute umbringen würden. Auch halte er selbst sich nicht für einen strenggläubigen Moslem, bete aber fünfmal am Tag. Er sei nicht der Meinung, die Menschen würden in der sogenannten "westlichen Welt" unterdrückt; auch fühle er sich in der österreichischen Gesellschaftsordnung wohl und halte die Demokratie für gut. Er beabsichtige nicht, seine Töchter beschneiden zu lassen. Schließlich wies der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dieser werde sich im Falle seiner Rückkehr nach Kismayo von der Gesamtbevölkerung deutlich abheben, weil er mittlerweile Rastalocken trage. Der Beschwerdeführer gibt an, innerhalb des Stadtgebiets von Kismayo im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Stadtgebiet von Kismayo nicht unter der Herrschaft der al Shabaab befindet, sondern von der Interim Juba Administration, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird. Freilich verfügt al Shabaab dort über eine verdeckte Präsenz, sodass es vor allem zu terroristischen Aktivitäten kommt. Auf Gebieten, welche sie nicht kontrolliert, verübt die al Shabaab den Länderfeststellungen nach Attentate vor allem auf bestimmte exponierte Personen wie etwa Mitarbeiter der internationalen Gemeinde oder der Regierung in einem weit verstandenen Sinn. Der Beschwerdeführer gehört keiner besonders exponierten Personengruppe an. Explizit wird in den Länderfeststellungen ausgeführt: "Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015)." Für den Beschwerdeführer ist mithin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er werde schon wegen seiner persönlichen Einstellungen in Kismayo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer eines Übergriffs der al Shabaab werden. Denn er ist seinem Vorbringen nach - abgesehen von den als unglaubwürdig erachteten Vorfällen im Gefolge der verweigerten Zwangsverheiratung seiner Schwester - nie Teil einer aus Sicht der al Shabaab exponierten gegnerischen Personengruppe geworden. Denn seinem Vorbringen nach hat der Beschwerdeführer diese Anschauungen nicht in einer für die die al Shabaab wahrnehmbaren Weise verbreitet oder gelebt. Dass er Rastalocken trägt, ändert daran nichts, sanktioniert al Shabaab den Länderfeststellungen zufolge doch Abweichungen von dem durch die Miliz erwarteten Erscheinungsbild nur auf den durch die Miliz beherrschten Gebieten. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zufolge mit dem Flugzeug nach Mogadischu und von dort weiter nach Kismayo fliegen, ohne zwischen den Städten mit der al Shabaab in Kontakt zu kommen. An dieser Möglichkeit ändert auch der bloße Umstand nichts, dass es im ersten Halbjahr 2016 zu drei Angriffen auf den Flughafen Kismayo gekommen ist.

2.1.2.3.4. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinreichend intensiven Übergriffen ausgesetzt wäre. Wenn er behauptet, die Verfolgung im Zuge der verweigerten Zwangsverheiratung seiner Schwester habe sich auch deswegen zugetragen, weil er diesem Clan angehöre, ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Verfolgung insgesamt als unglaubwürdig erwiesen hat. Ansonsten hat der Beschwerdeführer von Diskriminierungen berichtet, aber keine für die Gewährung von Asyl hinreichend intensiven Vorkommnisse geschildert. Auch aus den Länderfeststellungen ist nicht abzuleiten, dass Personen wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zum Clan der Gaboye mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen zu rechnen haben, mag es auch in Kismayo ein großes Potenzial für Clankonflikte geben.

2.1.2.3.5. Mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich im Herkunftsstaat Sachverhalte ereignen können, wie sie der Beschwerdeführer als Gründe für seine Flucht ins Treffen führt; ihm ist es wegen der aufgezeigten Schwächen seines Vorbringens jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich ein solcher Sachverhalt für ihn ereignet hat.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das herangezogene Länderdokumentationsmaterial wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er nahm in seiner Stellungnahme darauf Bezug. Es wurden zudem keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Länderinformationsblatt erhoben. Wo das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation nicht ausreichte, um die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten örtlichen Gegebenheiten abzubilden, wurden die von ihm benannten Berichte herangezogen und die unter Pkt. II.1.2.3. angeführten Feststellungen getroffen.

Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es generell von örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, wie sie in den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 einschließlich der Kurzinformation vom 20.09.2016 beschrieben sind. Zusätzlich verwies der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20.10.2016 auf die unter Pkt. II.1.2.2. wiedergegebenen Berichte. Auf Grund dieses Vorbringens traf das Bundesverwaltungsgericht die unter Pkt. II.1.2.3. angeführten ergänzenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (und auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 04.09.2015 zur Post gegebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf sein widersprüchlich und unplausibel geschildertes Vorbringen - trotz der Länderfeststellungen, welche es nicht ausschließen, dass sich Vorkommnisse zutragen, wie er sie schildert - nicht gelungen, eine Verfolgung durch al Shabaab glaubhaft zu machen.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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