W218 2129886-1•BVwG W218 2129886-1
W218 2129886-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2129886-1 /4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Bluthochdruck, Psychosyndrom und kardiologische Belastung nicht ausreichend eingestuft worden seien. Am 19.04. 2016 wurde ein Befund eines FA für Psychologie und Psychotherapie vom 12.04.2016 nachgereicht.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein, das keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 30 vH ergab.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern. Der Beschwerdeführerin wurde das ergänzende Sachverständigengutachten mit gleichem Schreiben übermittelt.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule, Pos.Nr.:
2. posttraumatische Belastungsstörung, affektive Störungen, Pos.Nr.:
3. allergische Rhinopathie, Pos.Nr.: 12.04.04, 10%
4. Uterus myomatosus, g. Z., Pos.Nr.: 08.03.01, 10%
5. degenerative Veränderungen der Fingergelenke, Pos.Nr.: 02.06.26, 10%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die erste Begutachtung wurde am 23.11.2015 durchgeführt und ergab einen Grad der Behinderung von 30 vH. Im Zuge des Parteiengehörs wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die Herz-Kreislauferkrankung nicht ausreichend eingestuft worden sei und familiär bedingt sei. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des befassten Sachverständigen eingeholt, in welcher dieser Folgendes ausführte:
"... beeinsprucht die Nichtberücksichtigung von Herz-Kreislauferkrankungen. Angeführt werden diverse Herzkreislauferkrankungen von nahen Verwandten, sowie ein erhöhter Blutdruck bei einmaliger Messung. Es handelt sich hierbei jedoch um Risikofaktoren, die nicht zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung beitragen, da nur bestehende Leiden, nicht aber eventuell zukünftige, berücksichtigt werden können. Ein behandlungswürdiger Bluthochdruck ist befundmäßig nicht ausreichend dokumentiert und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Das von psychiatrisch-neurologischer Seite angeführte organische Psychosyndrom ist seinem Ausmaß nach befundmäßig nicht ausreichend quantifiziert (zum Beispiel durch eine klinisch pschologische Testung) und entzieht sich somit einer Einschätzung, da sich im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf gravierende Einschränkungen der kognitiven Funktion fanden. Aus den oben angeführten Gründen ist eine Änderung der Einschätzung nicht möglich."
Der Sachverständige führt bei jeder Funktionseinschränkung aus, weshalb er diese Positionsnummer herangezogen hat. Zu Leiden 1 gibt der Sachverständige an, dass die Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz die Fehlhaltung mit rezidivierend auftretenden belastungsinduzierten Schmerzen, die mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit berücksichtigt. Zu Leiden 2 wird die Einstufung damit begründet, dass das Leiden eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei fassbarer leichter Störung ohne laufende medikamentöse Therapie erfolgte. Bei Leiden 2 wurde der untere Rahmensatz gewählt, da das Leiden ohne wesentliche Folgeerscheinungen, jedoch erforderlicher Lokaltherapie besteht. Die Wahl der Richtsatzposition bei Leiden 4 erfolgt mit dem unteren Rahmensatz, der die Eisenmangelanämie und die schmerzhaften Regelblutungen berücksichtigt. Leiden 5 wird mit dem unteren Rahmensatz begründet, da die Grob- und Feinmotorik gut erhalten ist.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass Leiden 1 durch Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht wird. Leiden 2 weist keine wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen mit dem führenden Leiden auf. Leiden 3, 4 und 5 sind von geringer funktioneller Relevanz und tragen ebenfalls zu keiner weiteren Erhöhung bei.
Im Sachverständigengutachten werden alle vorgelegten Befunde aufgelistet und dazu ausführlich Stellung genommen. In der ergänzenden Stellungnahme wird ausgeführt, warum den Beanstandungen nicht entsprochen werden kann und die Einschätzung konform der Einschätzungsverordnung erfolgte.
Daraus ergibt sich, dass sich der Sachverständige mit den vorgebrachten Leiden auseinandergesetzt hat und schlüssig begründet, wieso diese nicht zu einer anderen Einschätzung führen.
Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines FA für Neurologie vor, der zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens einer FA für Neurologie und Psychiatire führte. In diesem wurde dann die lfd. Nr. 2 geändert und diese damit begründet, dass aufgrund des vorgelegten Befundes eine andere Einstufung vorzunehmen ist. Lfd Nr. 2 ist daher eine posttraumatische Belastungsstörung, affektive Störung, die 1 Stufe über unterem Rahmensatz liegt, da keine Einschränkungen der aktuellen Leistungsfähigkeit oder des Gedächtnisses/ Aufmerksamkeit in den Testverfahren nachweisbar sind, aber Hinweise für Dissoziationsstörung und u.a. Somatisierung sowie psychogene Reaktionen vorliegen, inkludiert auch die beschriebene Persönlichkeitsstörung. Allerdings ergibt sich daraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da die Auswirkungen von Leiden 1 durch die Auswirkungen von Leiden 2 nicht verstärkt werden. Die Leiden 3, 4, 5 sind von geringer funktioneller Relevanz und führen daher ebenfalls zu keiner weiteren Erhöhung des führenden Leidens 1. Weiterhin ist keine spezifische medikamentöse oder andere Therapie beschrieben. Ein organisches amnestisches Psychosyndrom bildet sich in den Testergebnissen (siehe Befunderfassung in der Anamnese) nicht ab, daher ergibt sich daraus keine zusätzliche Einschätzung.
Die befasste Sachverständige zitiert aus dem vorgelegten fachärztlichen Befund und kommt aufgrund dessen zu einer anderen Einschätzung als im Vorgutachten, dies ist auch nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesverwaltungsgericht noch mal die Gelegenheit gegeben, zu dem ergänzendem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, wovon allerdings kein Gebrauch mehr gemacht wurde.
In einer Gesamtschau gelangt der erkennende Senat zu dem Erkenntnis, dass die eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Sowohl das Sachverständigengutachten vom 23.11.2015, als auch das ergänzende Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 sind nachvollziehbar und schlüssig und werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, was unterlassen wurde. Daher ist nicht davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache stattfinden könnte.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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