W216 2135539-1•BVwG W216 2135539-1
W216 2135539-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2016
Behindertenpass, Frist, Grad der Behinderung, Zurückweisung
W216 2135539-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen vom 29.05.2015, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes festgestellt:
"Anamnese:
Hörstörung bds.
(...)
Diagnose:
1. ) Schwerhörigkeit bds., rechts hochgradig, links mittelgradig
Pos.Nr. 12.02.01, Tabelle Zeile 4/Kolonne 3
GdB 40%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da schlechte Diskrimation"
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird - auszugsweise - Folgendes festgestellt:
"Anamnese:
Hörstörung bds. Morbus Crohn, Coxarthrose bds, Gonarthrose links, Arthrosen der Fingergelenke
Derzeitige Beschwerden:
Ich komme wegen meines Darmes, wenn ich etwas Esse brauch ich 30 Minuten später eine Toillette. Ich habe auch immer wieder Durchfälle, allerdings nicht jeden Tag. Mein Stuhl ist eher breiig. Immer nach den Mahlzeit im Schnitt 3 mal an Tag. Ich höre auch sehr schlecht. Mein linkes Knie ist kaputt und auch meine Hände.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Maalox, Iterium, Crataegan gtt, Venoruton 300mg, Simvastatin 40mg, Nomexor HCT 5/12,5mgclaversal 500mg, Colidimon bei Bedard, Temesta, TASS 50mg, Omniflora
Sozialanamnese:
verwitwet, 1 Sohn, In Pension, bezieht kein Pflegegeld
Allgemeinzustand:
zufriedenstellend
Ernährungszustand:
zufriedenstellend
Größe: 170 cm Gewicht: 88 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
75 Jahre,
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögenmit Hörgeräten bds. nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Fingergelenkspolarthrosen mit gering-mittelgrdiger Bewegungseinschränkung der Fingergelenke. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüft-und Kniegelenken, retropatellares Reiben, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 10 cm,
Rotation und Seitwärtsneigung im allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes etwas breitbeiniges Gangbild
Status Psychicus:
orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Schwerhörigkeit beidseits, rechts hochgradig, links mittelgradig
12.02. 01 Tabelle/Zeile 4 Kolonne 3
40
2
Morbus Crohn Oberer Rahmensatz, da geringgradige Durchfallfrequenz bei gutem Ernährungszustand
20
3
Fingergelenkspolyarthrosen Mittlerer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Fingergelenken gegeben ist.
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht
Begründung; da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Von Seiten der Hüft-und Kniegelenke konnte keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden
(...)"
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.08.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 01.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.05.2015 ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
Am 19.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte einen medizinischen Befund vor.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht der beiliegende Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.
In der diesbezüglichen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 01.08.2016 wird Nachfolgendes festgehalten:
"Zu Abl. 27: Eine offenkundige Änderung des Gesamtleidenszustandes daraus nicht ableitbar, d.h. eine neuerliche Begutachtung, innerhalb eines Jahres, ist nicht gerechtfertigt."
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 01.09.2015 noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln vor, man möge ihre chronisch entzündliche Darmerkrankung mit spontanen Abgängen höher einstufen. Sie habe vor vielen Jahren 65% vom Amtsarzt attestiert bekommen. Damals sei sie noch nicht hörbehindert gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde vom 09.09.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 19.07.2016, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.09.2015 nicht glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 01.08.2016, wonach aus dem im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befundes eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist.
In der Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, man möge ihre chronisch entzündliche Darmerkrankung mit spontanen Abgängen höher einstufen. Sie habe vor vielen Jahren 65% vom Amtsarzt attestiert bekommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge der gegenständlichen Antragstellung noch mit der Beschwerde Befunde vorgelegt hat, die eine Änderung bzw. Verschlechterung der Darmerkrankung dokumentieren. Eine höhere Einstufung der Erkrankung ist daher nicht gerechtfertigt.
Da aus der medizinischen Stellungnahme vom 01.08.2016, wie bereits ausgeführt, hervorgeht, dass sich aus dem neu vorgelegten Befund keine neuen Erkenntnisse ergeben und eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, war eine neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht geboten.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.07.2015, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Arztbericht nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweicht, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41 Abs. 2:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung von 40 v.H. mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2016 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2016 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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