BVwG W173 2119001-1

W173 2119001-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W173 2119001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2119001.1.00

Spruch

W173 2119001-1/5E

W173 2119004-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl 1046064908/140198817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl 1046065001/140198833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Zu XXXX (1.BF)

1.1. Herr XXXX (in der Folge 1.BF) stellte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 22.11.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der 1.BF an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitscher Ausprägung. Er habe 10 Klassen die Grundschule in XXXX in Afghanistan (XXXX) besucht. Er sei Schüler gewesen und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei in XXXX in XXXX im Kreise seiner Familie [Vater: XXXX , Mutter: XXXX, Bruder: XXXX (12 Jahre), Schwester: XXXX (2 Jahre)] aufgewachsen. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht. Auch sein weiterer Bruder, XXXX (2.BF), der ein Jahr jünger sei, sei in Österreich Asylwerber. Die viermonatige, schlepperorganisierte Flucht aus Afghanistan habe per Flugzeug in den Iran und über die Türke, wo er zwei Monate gearbeitet habe, nach Griechenland und Österreich geführt, wo er illegal eingereist sei. Für die Flucht habe circa 7.000,-- USD gekostet. Sein Vater habe für die XXXX-Truppen gearbeitet und sei verschollen. Der 1.BF gab weiter an, keinen Vormund zu haben. Er strebe eine bessere Zukunft und ein Leben ohne Angst an. Darüber hinaus habe er keine Fluchtgründe. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe.

1.2. Wegen bestehenden Zweifeln an der Minderjährigkeit des 1.BF wurde ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben und dem 1.BF ein ärztlicher Untersuchungstermin bekannt gegeben. In der Folge gab der BF mit Schreiben vom 5.12.2014 eine Richtigstellung bekannt. Er sei nicht 17, sondern erst 16 Jahre alt und sein Geburtsdatum sei mit XXXX anzugeben. Zudem sei bei der Befragung am 22.11.2014 kein Rechtsberater anwesend gewesen. Im rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.1.2015 wurde auf Basis einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der Hand, einer Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses und einer CT-Aufnahme der Schlüsselbeine des 1.BF festgestellt, dass der 1.BF zum Zeitpunkt der Antragstellung (XXXX) ein Mindestalter vom 16,00 Jahren habe.

1.3. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.8.2015 gab der 1.BF in Anwesenheit einer Vertrauensperson der Caritas an, an Hepatitis B zu leiden. Diese Erkrankung, an der nur er in der Familie leide, sei ihm schon in Afghanistan bekannt gewesen, wo es ihm schlecht gegangen sei. Er sei auch dort behandelt worden. Zur Einvernahme am 22.12.2014 betonte der BF nie als Geburtstag den XXXX genannt zu haben. Er könne aber keine Angaben zu seinem Geburtsdatum machen. Er habe über eine Tazkira und einen Pass verfügt. Diesen habe er zwar selbst vor drei Jahren in XXXX in Anwesenheit seiner Mutter beantragt. Er habe diesen Pass aber ins Meer in Griechenland geworfen. Den Reisepass habe er benötigt, da er krank gewesen sei. In seinem Pass sei als Geburtsjahr XXXX vermerkt gewesen. Sein mitreisender Bruder ( XXXX - 2.BF) sei ein Jahr jünger als er.

Der 1.BF gab an, afghanischer Staatsbürger, Pashtune und Moslem zu sein. Er habe in einem Farsi-sprachigen Gebiet gelebt. Er stehe auf einer Warteliste für einen Deutschkurs. In Afghanistan habe mit dem Schulbesuch in der XXXX-Schule begonnen und dann gewechselt, da ihm die Nähe zum Wohnhaus wichtig gewesen sei. Er habe immer bis zur Ausreise in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX neben der Moschee XXXX gelebt. Seine Mutter sowie seine jüngeren Geschwister [XXXX (Schwester) und XXXX (Bruder)] würden dort noch immer leben. XXXX sei sein leiblicher Bruder. XXXX sei auf Grund des Todes ihrer Mutter von seiner Mutter aufgenommen worden. Er sei auch in telefonischen Kontakt mit seiner Mutter in Afghanistan. Ihr gehe es gut und sie habe keine Probleme. Seit er in Österreich sei, schicke er ihr nach Afghanistan Geld (meistens € 100,--). Seine Familie lebe in Afghanistan im Haus von Verwandten. Seine Mutter habe nichts von Problemen berichtet.

In Afghanistan habe er zehn Schulklassen absolviert und ein wenig gearbeitet, um zum Unterhalt seiner Familie beizutragen. Er selbst sei in Afghanistan nie persönlich bedroht worden. Sie hätten über mehrere Monate hinweg alle zwei, drei Monate Anrufe mit unterdrückten Nummern bekommen, in denen auf das Geld der Amerikaner, mit dem sie aufgewachsen seien, hingewiesen worden sei. Nach zwei Wochen hätten sie ein Visum für den Iran bekommen. Den Zeitpunkt, wann ein solcher erster Anruf erfolgt sei, wisse er nicht mehr. Er kenne den Inhalt der Telefongespräche nur aus Erzählungen von seinen älteren Verwandten (z.B. Ehemann der Tante). Danach wäre der Vater weggeschafft worden und auch sie würden umgebracht werden. Wenn er am Telefon gewesen sei, habe er sofort anschließend aufgelegt.

Der 1.BF gab an, dass sein Vater cirka drei oder vier Jahre vor seiner Flucht verschwunden sei. Der 1.BF habe nur weg wollen. Es seien immer wieder Anrufe mit Anschuldigungen gekommen, wonach sie Spitzel und Verräter seien. Nach dem Verschwinden seines Vaters wären auch Anrufe erfolgt und hätten sich zuletzt gehäuft. Sein Bruder würden die selbe Angaben machen. Nicht er, sondern die Familie sei gezielt angerufen worden. Trotz der sich über einen langen Zeitraum hinziehenden telefonischen Anrufe sei nie etwas passiert. Sie hätten sich viel zu Haus aufgehalten. Als sein Vater noch bei der Familie gewesen sei, sei der 1.BF zur Schule gegangen. Nach dessen Verschwinden habe er nur mehr unregelmäßig die Schule besucht. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei gefährlich. Dazu zeigte der 1.BF mit seinem Handy eine männliche Leiche, bei der es sich um seinen Cousin (Sohn des Onkel väterlicherseits) handle. Seine Mutter habe ihm diese Aufnahme vor zwei Wochen geschickt. Dieser Cousin sei in der Stadt XXXX auf Grund einer zu schnellen Fahrt aufgehalten worden.

Die Personen, die zu Hause angerufen hätten, seien ihm nicht bekannt. Es sei aber nie jemand zur Familie nach Hause gekommen. Die sich in der Nähe des Hauses der Familie befindende iranische Botschaft könnte sie abgeschreckt haben. Zur Tätigkeit seines Vaters führte der 1.BF aus, dass dieser für die XXXX als Bodyguard dreieinhalb Jahre tätig gewesen sei. Er habe sich selten zu Hause aufgehalten, sondern nur Lebensmittel gebracht und dann wieder verschwunden. Von der XXXX sei er in ein auf einem Berg liegendes Camp (XXXX), verlegt worden, das er bewacht habe. Es habe sich um das Gästehaus der Amerikaner gehandelt. Plötzlich sei sein Vater nicht mehr nach Hause zurückgekommen und habe auch nicht auf Telefonanrufe geantwortet. Kurz darauf hätten die Drohanrufe begonnen. Seine Verwandten hätten immer darauf hingewiesen, zur Volksgruppe der Paschtunen zu gehören.

Nach dem Verschwinden seines Vaters habe er sich - dem Rat seiner Mutter folgend - die meiste Zeit zu Hause aufgehalten. Seine Mutter habe mit der Purka Lebensmittel organisiert. Er habe ab und zu die sich neben der indischen Botschaft befindende Schule besucht. Das Verschwinden seines Vaters sei auch nicht angezeigt worden. An das mit Mauern geschützte amerikanische Camp habe man sich nicht wenden können, da niemand dieses habe betreten dürfen. Sein Vater sei der

6. Bodyguard gewesen. Vor dieser Bodyguardtätigkeit habe sein Vater Waren von Kabul nach XXXX mittels größerem Auto transportiert. Da dies nach der Ankunft der Amerikaner schwer möglich gewesen sei, habe er dieses Auto verkauft und für die Amerikaner gearbeitet. Die Amerikaner hätten seine Familie nach dem Verschwinden seines Vaters nicht unterstützt. Seine Familie habe keinen Kontakt zu den Amerikanern gehabt. Ursprünglich habe sein Vater im amerikanischen Camp in der Straße XXXX gearbeitet. Auf Grund von ständigen Angriffen sei es auf den Berg verlegt worden. Dort sei es möglich gewesen, die Ortschaft zu kontrollieren. Die Amerikaner hätten nicht nach dem Verschwinden seines Vaters gefragt, da der Dienstvertrag des Vaters ausgelaufen sei und kein Bedarf mehr bestanden habe. Die italienische Einheit (PRT) sei gefolgt, bei der sich sein Vater vorgestellt habe.

Er wisse nur, dass es Gruppierungen in XXXX gebe, die für Ausländer tätige Personen töten würden. Genaueres wisse er nicht. Die telefonischen Drohungen könnten von einer Gruppierung oder von den Taliban stammen. Über sonstige außergewöhnliche Umstände könne er nicht berichten. Da sein Vater immer bewaffnet aufgetreten sei, sei dies auch der Nachbarschaft aufgefallen.

Als Gründe, die gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, gab der 1.BF an, dass er sich hier sicher fühle. Er möchte eine Schulausbildung erwerben und seine Krankheit behandeln lassen, damit er gesund werde. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Afghanistan sei schwach. In Afghanistan hätte seine Familie mit finanzieller Unterstützung der Verwandten seine Erkrankung im Krankenhaus von XXXX im Stadteil XXXX behandeln lassen. Seine medizinischen Unterlagen habe er bei seiner Flucht in den Iran, wo er sich habe behandeln lassen wollen, mitgenommen. Während seines Aufenthaltes im Iran sei es ihm nicht gelungen, sich behandeln zu lassen. Er sei in die iranische Stadt Mashad, dann nach Teheran sowie nach Urumiye geflogen. Von dort sei er in die Türkei gereist.

In Österreich lerne er per Internet die deutsche Sprache, fahre nach XXXX spazieren und spiele Fußball. Er hoffe auf einen Deutschkurs. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Er habe nur seinen nach Österreich mitgereisten Bruder. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

1.4. Nach einer Übermittlung von medizinischen Befunden über die Hepatitis B-Erkrankung des 1.BF erfolgte am 9.11.2015 eine neuerliche Einvernahme des 1.BF durch die belangte Behörde. Bei dieser Einvernahme wurde der 1.BF mit den unten angeführten Recherchergebnisse konfrontiert. Die belangte Behörde verwies darauf, dass es sich beim vorgelegten Dienstausweis seines Vaters sowohl dem Aussehen als auch dem Inhalt nach um eine Fälschung handle. Der 1.BF beharrt darauf, dass dieser von seinem Vater stamme und von seiner Mutter übermittelt worden sei. Als Herkunftsadresse gab der 1.BF XXXX, XXXX, das nunmehr als XXXX oder als Distrikt XXXX bezeichnet werde, an. Die Situation seiner Mutter sei in Afghanistan sehr schlecht. Sie gehe keiner Arbeit nach. Seine Mutter habe berichtet, dass die Situation in der Provinz sehr schwierig sei. Zur Erkrankung führte der 1.BF aus, keine Symptome zu haben. Der nächste Termin für eine Untersuchung sei in einem halben Jahr festgesetzt. Er trage unfallbedingt einen Gipsfuß und könne keinen Deutschkurs besuchen. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der

1. BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

1.5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13.11.2015, Zl 1046064908/140198817, unter Spruchpunkt I. den Antrag des 1.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem 1.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem 1.BF ein befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg cit. bis zum 13.11.2016 erteilt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass der 1.BF nach afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimischen Glaubensgruppe angehöre. Der 1.BF stamme aus XXXX. Seine diesbezüglichen Angaben seien glaubhaft. Die Identität stehe mangels Dokumente nicht fest. Die Altersangaben würden dem eingeholten medizinischen Gutachten entsprechen. Derzeit stehe der 1.BF auf Grund eines Unfalles in medizinischer Behandlung. Außer seinem minderjährigen Bruder, der nicht mit dem 1.BF gemeinsam untergebracht sei, habe der 1.BF keine Verwandte in Österreich. Seine Mutter und seine Stiefschwester würden in der Provinz XXXX in Afghanistan unter schwierigen Verhältnissen leben. Der 1.BF habe nicht aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seine Heimat verlassen müssen. Der

1. BF habe keine asylrelevante Bedrohung im Sinne der GFK geltend gemacht.

Bei der Ersteinvernahme habe der 1.BF noch davon gesprochen, seit dem Verschwinden des Vaters keinen Vormund mehr zu haben und eine bessere Zukunft und ein Leben ohne Angst zu suchen. Sein von der belangten Behörde unmittelbar von dem 1.BF einvernommene Bruder,

XXXX (2.BF), habe einen Dienstausweis seines Vaters vorgelegt, der sich seiner Form und seinem Inhalt nach als Fälschung herausgestellt habe. Dies habe sich auch aus den Rechercheergebnissen der Staatsdokumentationsanfrage in Afghanistan ergeben. Auch die weiteren Trainingsbestätigungen hätten sich als Fälschung erwiesen. Sie würden nicht den in Afghanistan üblichen Ausweisen entsprechen. Ein XXXX-Loge schein nicht einmal auf. Sein Vater habe im Übrigen nach den Aussagen des 1.BF und seines Bruders diese Tätigkeit nicht so lange ausgeübt, sie sich aus der Trainingsbestätigung des Vaters für das Jahr 2002 ergebe. Der Vater sei daher nicht der vom 1.BF behaupteten Tätigkeit nachgegangen, sodass der Vater auch nicht habe die Probleme gehabt und verschwunden sei. Selbst die Angaben zur Tätigkeit des Vaters seien widersprüchlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Familie wirtschaftliche Probleme gehabt habe, wofür auch das Ende des Dienstverhältnisses des Vaters und die finanzielle Unterstützung des BF von Österreich aus sprechen würden. Die Angaben des 1.BF zum Camp seien widersprüchlich. Es hätten vom

1. Bf auch keine näheren Angaben gemacht werden können, obwohl vom Bruder des 1.BF ausgesagt worden sei, dass der 1.Bf dort gewesen sei.

Im Rahmen der Rechercheergebnisse der Staatendokumentation habe auch nicht die Existenz des Camps bestätigen werden können. Selbst wenn vom Wahrheitsgehalt ausgegangen werden würde, sei auch nicht ausgeschlossen, dass Angehörige eines vormaligen Mitarbeiters mit Hilfe des ehemaligen Arbeitgebers geschützt in Kabul leben könnten. Selbst die Angaben zur Herkunft des 1.BF seien nicht nachvollziehbar, zumal nach den Rechercheergebnissen zufolge die Familie des 1.BF in der Gegend nicht bekannt sei.

Vielmehr sei glaubhaft, dass der 1.BF und sein Bruder nach Österreich auf der Suche nach einer besseren, gesicherten Zukunft mit Ausbildungs- und Berufschancen und um die Familie in Afghanistan zu unterstützten geflohen seien. Eine asylrelevante Verfolgung liege deshalb nicht vor.

Da der 1.BF im Herkunftsstaat über kein gutes soziales Netz verfüge und die Mutter alleinstehend wirtschaftlich schlecht gestellt sei, könne der 1.BF im Fall der Rückkehr nicht auf ihre finanzielle Hilfe zählen. Die Kriterien für eine ausweglose Lage in Afghanistan würden derzeit noch vorliegen. Dem 1.BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurde dem 1.BF der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.7. Gegen den am 23.11.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2015 wurde mit Schriftsatz vom 2.12.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensfehlern im Spruchpunkt I. angefochten.

Dem 1.BF seien nicht die Ergebnisse der Staatendokumentation und der Inhalt der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht worden. Er habe auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Der 1.BF sei noch ein Kind gewesen. Er habe gehört, dass die Amerikaner Vertrauensleute hätten und über diese habe der Vater des 1.BF und der Ehegatte der Tante (XXXX) die Arbeit als Wachleute erhalten.

Der 1.BF sei 11 Jahre alt gewesen, als er seinen Vater in einer großen Parkanlage (XXXX) in XXXX getroffen habe. Dort gebe es eine Anhöhe, wo sich das Gästehaus befunden habe, in dem der Vater die Funktion eines Wachmannes eingenommen habe. Das Gästehaus könne aus einer einfachen Online-Recherche ermittelt werden. Dieses befindet sich ungefähr dort, wo sich nunmehr das neue amerikanische Konsulat befinde. Den Ausweis könnte sein Vater über Vertrauensleute der Amerikaner bekommen haben, sodass kein XXXX-Logo aufscheine. Zum Trainingszertifikat des Vaters aus dem Jahr 2002 werde darauf verwiesen, dass der Vater bereits vor Beginn seiner Tätigkeit als Wachmann für die Amerikaner für diese den Trainingskurs absolviert habe. Weshalb seine Familie nicht gekannt sein sollte ist für den

1. BF nicht nachvollziehbar.

Es würden auch aktuelle Länderfeststellungen zur Herkunftsregion des

1. BF, zur Gefährung von Personen, die mit ausländischen Organisationen/den Amerikanern zusammenarbeiten würden und deren Familienangehörige fehlen. Wegen der Drohanrufe würden die Verwanden des 1.BF befürchten, dass der 1.BF und sein Bruder (2.BF) in Gefahr seien, da die Taliban in derartigen Fällen die Söhne für das Fehlverhalten des Vaters Sühne zu leisten oder sonst mit gravierenden Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten. Dazu werde auf Rechercheergebnisse verwiesen.

Die Taliban würden jegliche Tätigkeit für ausländische Organisationen als verräterisch und unislamisch bewerten. Nicht nur der Täter, sondern auch seine Familienangehörigen würden verantwortlich gemacht. Es sei Sühne zu leisten. Dies sei durch Tätigwerden eines Sohnes für die Taliban möglich. Sie seien der Verfolgung ausgesetzt. Dazu werde auf die Judikatur verwiesen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor.

2. Zu XXXX (2.BF)

2.1. Herr XXXX (in der Folge 2.BF) stellte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 22.11.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der 2.BF an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitscher Ausprägung. Er habe 12 Klassen die Grundschule in XXXX in Afghanistan (XXXX) besucht. Er sei Schüler gewesen und verfüge über keine Berufsausbildung. Er sei in XXXX in XXXX in der Nähe der Moschee XXXX im Kreise seiner Familie [Vater: XXXX (verschollen), Mutter: XXXX (33 Jahre), Bruder: XXXX (12 Jahre), Schwester: XXXX (2 Jahre)] aufgewachsen. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht. Auch sein weiterer Bruder, XXXX (1.BF), der ein Jahr älter sei, sei in Österreich Asylwerber und mit ihm geflohen. Die viermonatige, schlepperorganisierte Flucht aus Afghanistan habe per Flugzeug in den Iran und über die Türkei, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe, nach Griechenland und Österreich geführt, wo er illegal eingereist sei. Sein Vater habe für die XXXX-Truppen gearbeitet und sei seit 2 Jahren verschollen. Er habe keinen Vormund, der sich um ihn kümmere. Der 2.BF gab weiter an, eine bessere Zukunft und ein Leben ohne Angst anzustreben. Darüber hinaus habe er keine Fluchtgründe. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe.

2.2. Wegen bestehenden Zweifeln an der Minderjährigkeit des 2.BF wurde ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Im rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.1.2015 wurde auf Basis einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbefundes der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine des BF festgestellt, dass der 2.BF zum Zeitpunkt der Antragstellung (XXXX) ein Mindestalter vom 16,00 Jahren habe. Das fiktive Geburtsdatum wurde mit XXXX angegeben.

2.3. Mit Schriftsatz vom 30.3.2015 wurden namentlich genannten Vertretern der Caritas die Vollmacht zur Vertretung und Entgegennahme von Schriftstücken für den minderjährigen 2.BF in asylrechtlichen Verfahren erteilt. Es wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für den 2.BF übermittelt. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.8.2015 gab der 2.BF in Anwesenheit seines Vertreters an, an Paschtu und Farsi zu sprechen. Der 2.BF bestätigte, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei afghanischer Staatsbürger, Paschtune und Moslem. Sein Vater sei Soldat und Security in der Provinz XXXX gewesen. Dazu legte der 2.BF zwei Zertifikate sowie einen Ausweis vor. Diese würden von seinem Vater stammen und seien ihm von seiner Mutter per Post übermittelt worden. Er habe bis zur Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX neben der Moschee XXXX gelebt. Seine Mutter lebe dort noch immer mit seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder. Die Unterkunft gehöre Verwandten und man müsse nichts zahlen. Sein Bruder (1.BF) habe in Afghanistan gearbeitet. Nunmehr würden sie ihrer Mutter Geld aus Österreich (circa Euro 100,-- im Monat) schicken. Er sei in die Schule XXXX gegangen und in der vierten Klasse eingestiegen. Die zwölfte Klasse habe er nicht beendet. In der Moschee habe er Schreiben und Lesen gelernt. Er sei 17 Jahre geworden und als Geburtsdatum bestätige er den XXXX. Er habe auch wöchentlich Kontakt mit seiner Mutter, der es gut gehe. Das Alter seiner Mutter kenne er nicht genau. Sein leiblicher Bruder XXXX sei cirka 12 Jahre und seine Halbschwester XXXX 3 Jahre alt. Seine Mutter habe über keine zwischenzeitige Probleme berichtet.

Der 2.BF sei nie persönlich bedroht worden. Anrufe habe seine Mutter entgegengenommen. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er einige Zeit unterdrückte Anrufe bekommen. Es sei ihm mitgeteilt worden, der Vater sei weggebracht worden und auch der 2.BF würde weggeschafft werden. Sie seien als Verräter beschimpft worden und hätten Geld von Verrätern erhalten. Sie würden umgebracht werden. Die Mutter habe um das Leben des 1.BF und 2.BF gefürchtet, sodass sie geflohen seien.

Der 2.BF führte weiter aus, immer normal zur Schule gegangen zu sein. Die 12.Klasse habe er kurz vor der Ausreise abgebrochen. Der

2. BF berichtigte, dass sein Vater nicht vor cirka 2 Jahren, sondern bereits vor vier oder fünf Jahren verschwunden sei. Anfangs hätten sie sich bemüht, den Vater ausfindig zu machen. Er sei aber nicht gefunden worden. Cirka 1 bis 2 Jahre später hätten die Anrufe begonnen. Er sei über das Familienhandy kontaktiert worden. Die Anrufe hätten der Familie gegolten. Die Anrufe seien alle zwei bis drei Tage durchgehend erfolgt. Seine Mutter habe aus Sorge nicht genaue Auskunft gegeben wollen. Ungeachtet der Anrufe sei - auch auf dem Schulweg - nichts passiert. Nach Hause sei niemand gekommen. Es sei vielmehr bei den telefonischen Bedrohungen geblieben.

Sein Vater sei bei der XXXX als Bodyguard tätig gewesen. Mit der Ankunft der Amerikaner nach Afghanistan habe sein Vater mit dieser Tätigkeit in XXXX begonnen. Sein Vater habe immer am selben Platz im Camp der Amerikaner gearbeitet. Er habe die Amerikaner immer begleitet. Der Kontakt mit den Amerikanern sei auf seinen Vater beschränkt geblieben. Der Vater sei in die Arbeit gegangen und in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe auf Telefonanrufe nicht geantwortet. Keiner habe ihn mehr gesehen. Er habe im Camp nachgefragt, aber dort habe ihn auch niemand gesehen. Dort arbeitende Freunde seines Vaters hätten auch keine Auskunft geben können. Die Amerikaner seien wegen des Verschwindens seines Vaters nie kontaktiert worden. Auch schriftlich seien bei den Amerikanern nicht um Auskunft ersucht worden. Die Polizei oder andere Hilfsorganisationen seien nicht damit befasst worden, da dies ohnehin nichts gebracht hätte.

Warum es im Zeitraum nach dem Verschwinden seines Vaters zu keinen persönlichen Übergriffen gekommen sei, konnte sich der 2.BF nicht erklären. Seine Mutter verlasse das Haus mit der Purka, sodass sie niemand erkennen könne. Warum seine Familie nicht zu Hause bedroht werden würde, sei ihm nicht erklärbar. Die drohenden Anrufer könne er nicht identifizieren. Den Namen des Camps, in dem sein Vater gearbeitet habe, kenne er nicht. Das amerikanische Camp beschrieb der 2.BF als großes Wohnhaus mit mehreren Wohnungen, in denen sich Amerikaner aufgehalten hätten. Es sei nur sein Bruder (1.BF) dort gewesen. Sein Vater habe nie über seine Tätigkeit erzählt. Sein Bruder (1.BF) habe die Schule XXXX bis zur zehnten Klasse besucht und habe dann arbeiten müssen. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Über die Zeit nach dem Verschwinden seines Vaters könne er nichts über außergewöhnliche Ereignisse erzählen. Sein Bruder habe Hepatitis B oder C.

Er dürfe in Österreich nicht in die Schule gehen. Vormittags lerne er und am Nachmittag gehe er schwimmen. Er wolle boxen lernen. Den Alltag könne er mit den Sprachkenntnissen in Deutsch bewältigen. Paschtu habe er nicht gelernt. Diese Sprache falle ihm schwer. Zu den Länderfeststellungen wird dem 2.BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Er sei mit seinem Bruder (1.BF) nach Europa geflohen. Sein Bruder, den er öfter sehe, wohne in XXXX. In Österreich fühle er sich sicher. Sicherheit sei ihm wichtig. Hier möchte er sich eine Zukunft aufbauen. Für die Zeit nach einer Schulausbildung habe er noch keine Vorstellungen. Aus Afghanistan sei er mit dem Pass in den Iran geflogen. Seinen Pass habe er in Griechenland ins Meer geworfen. Sein Pass sei vor ungefähr zwei Jahren vorsorglich nach dem Verschwinden seines Vaters ausgestellt worden. Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der

2. BF die Richtigkeit und Vollständigkeit.

2.4. Mit 27.8.2015 datierten Schriftsatz gab der 2.BF eine Stellung zu den Länderberichten zu Afghanistan ab. Zur Sicherheitslage in XXXX und Kabul wurde auf ein Erkenntnis des VfGH hingewiesen. Willkür sei auch dem Asylgerichtshof vorzuwerfen. In der Folge wurde auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des 2.BF eingegangen und auf verschiedene Ereignisse gestützt auf Berichte Bezug genommen.

2.5. Auf Grund der vom 2.BF vorgelegten Dokumente (ein Militärausweis und zwei Zertifikate des Vaters) kontaktierte die belangte Behörde die Staatendokumentation und beauftragte Recherchen zu gestellten Fragen. Diese wurden in einem Abschlussbericht vom 19.10.2015 wie Nachfolgend beantwortet:

"..........................................................

Kann der beiliegende Dienstausweis sowohl dem Aussehen, als auch dem Inhalt nach als echt qualifiziert werden?

Sowohl dem Aussehen als auch dem Inhalt nach handelt es sich bei dem übermittelten Dienstausweis um eine Fälschung. Zuerst einmal wurde vom Antragsteller behauptet, der Vater wäre als Leibwächter für die internationalen Truppen tätig gewesen. Auf dem Dienstausweis wird dessen Tätigkeit jedoch als ‚Security Officer' angeführt, was vom Tätigkeitsbereich eher einem Wachmann entsprechen würde. Es ist völlig ausgeschlossen, dass in Afghanistan ein ‚Security Officer' als Bodyguard arbeiten könnte, da beide Berufe in ihren Anforderungen aber vor allem in ihrem Ansehen weit auseinanderliegen.

Der Name des Vaters auf dem Dienstausweis wird weiterhin als ‚ XXXX ' und nicht wie von den Antragstellern behauptet ‚ XXXX ' angegeben.

Die Form des Dienstausweises unterscheidet sich grundlegend von den in Afghanistan gebräuchlichen Karten für afghanische Mitarbeiter auf ausländischen Militärbasen. Der augenscheinlichste Unterschied ist hiebei, dass auf dem übermittelten Ausweis weder der Stützpunkt für den dieser Ausweis gelten soll vermerkt ist, noch ein Ablaufdatum/Ausstellungsdatum des Ausweises.

2. Können die vorgelegten Ausbildungs- bzw. Trainingszertifkate sowohl dem Aussehen nahc, als auch dem Inhalt nach als echt qualifiziert werden?

Die übermittelten Zeritifikate entsprechen in ihrer Form nicht den üblichen Zertifikaten. Im ersten Zertifikat der ‚XXXX Group (XXXX)' befinden sich keinerlei Unterschrift oder Namen der Aussteller. Im zweiten Zertifikat werden zwar zwei Unterzeichner angeführt, jedoch ohne Angabe deren militärischer Ränge. Die auf den Zertifikaten verwendeten Logos können mit geringerem Aufwand aus dem Internet besorgt werden und finden sich im Anhang.

3. Ist - allenfalls auch im Herkunftsort der Antragsteller - eruierbar, ob der Vater tatsächlich (als Leibwächter) für die XXXX tätig war?

Der Aufenthaltsort des Vaters der Antragsteller konnte nicht bestimmt werden.

4. Lebt die Familie des Antragstellers nach wie vor an der angeführten Adresse?

Eine Moschee namens ‚XXXX' oder richtiger ‚XXXX' existiert im gesamten Distrikt XXXX nicht. Hierzu ist weiters anzuführen, dass ‚XXXX' der Name einer Behörde zur Registrierung und Begutachtung von Moscheen und religiöser Angelegenheiten ist. Büros dieser Behörde existieren in jedem Distrikt des Landes.

5. Womit bestreiten die Familienangehörigen des Antragstellers nun den Lebensunterhalt?

Die Antragsteller und deren Familie konnten im Distrikt XXXX weder identifiziert noch gefunden werden.

6. Womit haben die Antragsteller vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestritten?

Siehe 5

7. Wann haben die Antragsteller ihren Heimatort verlassen?

Siehe 5

8. Kann etwas über die Gründe für das Verlassen des Heimatortes angegeben werden?

Siehe 5

9. Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, dem Herkunftsdistrikt und Heimatort der Antragsteller gegenwärtig dar?

Die Sicherheitslage im Distrikt XXXX ist gut. Es gibt Berichte über kleiner Übergriffe durch regierungsfeindliche Elemente aus benachbarten Distrikten, deren Intensität und Häufigkeit jedoch als gering bezeichnet werden kann. Seit mehr als vier Jahren gab es im Distrikt XXXX keine einzige Entführung. Der Distrikt steht unter der vollständigen Kontrolle der Regierung.

10. Ist der Heimatort der Antragsteller von Kabul aus erreichbar - und wie, also mit welchen Verkehrsmitteln ist er erreichbar?

Der schnellste und sicherste Weg von Kabul nach XXXX ist ein Direktflug von Kabul nach XXXX. Von hier aus führen mehrere Busse weiter nach XXXX.

11. Wie stellt sich die generelle Versorgungslage im Herkunftsdistrikt und Herkunftsort der Antragsteller dar?

Über neunzig Prozent der Bewohner von XXXX verfügen über Elektrizität und fließendes Wasser. Die Beschäftigungsrate in XXXX Stadt liegt über dem landesweiten Durchschnitt und es existiert eine große Zahl an asphaltierten Straßen.

Schlussfolgerungen:

Die Angaben der Antragsteller konnten nicht bestätigt werden. Die genannten Moschee gibt es im Distrikt XXXX nicht und es ist fraglich, ob überhaupt eine Moschee dieses Namens in Afghanistan existiert, da es sich bei dem Ausdruck ‚XXXX' um den Namen einer religiösen Kontrollbehörde handelt, die im Land allgemein bekannt und weit vertreten ist. Trotz intensiver Suche und Befragungen zahlreicher Quellen aus dem Distrikt XXXX konnten keine Hinweise auf die Antragsteller oder deren Familie gefunden werden. Niemand konnte die beiden Antragsteller an Hand der übermittelten Lichtbilder indentifizieren. Die übermittelten Zertifikate des Vaters des Antragstellers sind mit großer Wahrscheinlichkeit gefälscht, entsprechen dem Inhalt nach zumindest jedoch mit Sicherheit nicht den üblicherweise ausgestellten Zertifikaten. Der übermittelte Dienstausweis des Vaters der Antragsteller entstammt mit Sicherheit nicht dem Dienstbetrieb der internationalen Streitkräfte. Zum Vergleich sei hierbei auf den in der Anfrage zu BMI-BA1230001/0120-BFA-BIII/2015 übermittelten Ausweis verwiesen.

......................................"

2.6. Am 9.11.2015 erfolgte eine weitere Einvernahme des 2.BF in Anwesenheit seines Vertreters. Der 2.BF legte mit 8.6.2015, 26.8.2015 und 5.11.2015 datierte Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses vor. Seine Mutter, mit der er in Kontakt stehe, sei in XXXX im Dorf XXXX neben der Moschee XXXX aufhältig. Es gehe ihr gut. Sie lebe vom Geld, das die BF ihr schicken würden (€ 100,-- im Monat). Sein Vater sei nach wie vor verschwunden. Der 2.BF wurde mit den Ergebnissen der Recherche zu den von ihm vorgelegten Unterlagen seines Vaters konfrontiert. Der 2.BF blieb dabei, dass diese von seinem Vater stammen würden und von seiner Mutter übermittelt worden seien. Zum Vorhalt, dass es in XXXX auch keine Moschee des vom 2.BF angegebenen Namens gebe, führte der 2.BF aus, dass XXXX immer ein Distrikt gewesen sei und nunmehr ein Dorf sei. Der Distrikt werde jetzt mit XXXX bezeichnet und die Moschee befinde sich direkt neben der XXXX. Nach Informationen seiner Mutter sei die Sicherheitslage derzeit sehr schlecht.

Der 2.BF gab weiter an, in Österreich nur einen Deutschkurs zu besuchen. Boxen dürfe er nicht lernen, da der Quartiergeber dagegen sei. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der 2.BF dessen Richtigkeit und Vollständigkeit.

2.7. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13.11.2015, Zl 1046065001/140198833, unter Spruchpunkt I. den Antrag des 2.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem 2.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem 2.BF ein befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg cit. bis zum 13.11.2016 erteilt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass der 2.BF afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppen der Paschtunen und der muslimischen Glaubensgruppe angehöre. Er stamme aus der Provinz XXXX. Seine diesbezüglichen Angaben seien glaubhaft. Die Identität stehe mangels Dokumente nicht fest. Die Altersangaben würden dem eingeholten medizinischen Gutachten entsprechen. Außer seinem mit ihm mitgereisten, um ein Jahr älteren und inzwischen volljährigen Bruder (1.BF) habe der 2.BF keine Verwandte in Österreich. Seine Mutter würde in der Provinz XXXX in Afghanistan unter schwierigen Verhältnissen leben. Über den Verbleib seines Vaters seit cirka drei Jahren würden Kenntnisse fehlen.

Der 2.BF habe nicht aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seine Heimat verlassen müssen. Er habe keine Bedrohung im Sinne der GFK geltend gemacht.

Bei der Ersteinvernahme habe der 2.BF noch davon gesprochen, seit dem Verschwinden des Vaters keinen Vormund mehr zu haben und eine bessere Zukunft und ein Leben ohne Angst zu suchen.

Der 2.BF habe zweifelhafte Beweismittel (u.a. Dienstausweis des Vaters) vorgelegt. Die diesbezügliche Recherche über die Staatendokumentation habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handle. Dies gelte auch für die vorgelegten Trainingsbestätigungen seines Vaters. Zudem beziehe sich das Training des Vaters bereits auf das Jahr 2002, obwohl nach Angaben des 2.BF und des 1.BF die Tätigkeit vom Vater nicht so lange ausgeführt worden sei. Es sei daher unglaubwürdig, dass der Vater des 2.BF wegen seiner behaupteten Tätigkeit Probleme bekommen habe und verschwunden sei. Selbst die Angaben des 2.BF über die Tätigkeit des Vaters seien widersprüchlich. Dies ergebe sich aus Angaben des einvernommenen

1. BF. Die Recherche habe auch zu keinem Camp geführt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass Angehörige ehemaliger Mitarbeiter mit Hilfe des ehemaligen Arbeitgebers geschützt in Kabul leben könnten. Selbst die Angaben zum Herkunftsort des 2.BF seien nicht nachvollziehbar, zumal nach Recherchen die Familie in der Gegend nicht bekannt sei.

Vielmehr sei glaubhaft, dass der 2.BF und sein Bruder (1.BF) nach Österreich auf der Suche nach einer besseren, gesicherten Zukunft mit Ausbildungs- und Berufschancen und, um die Familie in Afghanistan zu unterstützten, geflohen seien. Eine asylrelevante Verfolgung liege deshalb nicht vor.

Die Angaben zur Sicherheitslage in Afghanistan und zum Herkunftsgebiet des 2.BF seien nicht eindeutig. Dort große Gefahren ausgesetzt zu sein bzw. bereits auf dem Weg in das Herkunftsgebiet sei nicht ausgeschlossen. Da der 2.BF im Herkunftsstaat über kein gutes soziales Netz verfüge und die Mutter alleinstehend wirtschaftlich schlecht gestellt sei, könne der BF im Fall der Rückkehr nicht auf ihre finanzielle Hilfe zählen. Die Kriterien für eine ausweglose Lage für den 2.BF in Afghanistan würden derzeit noch vorliegen. Dem 2.BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

2.8. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurde dem BF der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.9. Gegen den am 19.11.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2015 wurde vom 2.BF mit Schriftsatz vom 14.12.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensfehlern im Spruchpunkt I. angefochten.

Der 2.BF sei minderjähriger afghanischer Staatsbürger und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK geflohen. Beim 2.BF würden die Voraussetzungen für ein widerspruchsfreies Vorbringen zur Feststellung seiner Person im Sinne der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen. Vielmehr stehe die Identität des 2.BF fest.

Sein Vater sei ehemaliger Mitarbeiter/Wachmann für die Amerikaner gewesen. Dies sei auch beim Ehegatten seiner Tante (XXXX) der Fall gewesen. Die Amerikaner hätten Vertrauensleute und über diese könnte der Vater des 2.BF vermittelt worden sei. Der 2.BF habe über die Drohungen von den älteren Verwandten erfahren. Die Anrufer hätten von "sündigen" Geld gesprochen. Der 2.BF und sein Bruder (1.BF) hätten mit gravierenden Verfolgungshandlungen für das Fehlverhalten des Vaters zu rechnen. Die Schilderungen des 2.BF seien unter dem Blickwinkel eines minderjährigen Kindes zu bewerten. Das Gästehaus könne aus einer einfachen Online-Recherche ermittelt werden. Dass die Familie in der Gegend nicht bekannt sei, sei nicht nachvollziehbar, sodass die Methoden der Ermittlungen in Zweifel zu ziehen seien. Die Identität des Rechercheurs und dessen Qualifikation liege nicht offen. Dazu werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Die ergänzende Einvernahme des 2.BF vom 9.11.2015 sei außer Acht gelassen worden. Im umkämpften Gebiet bestehe keine interne Fluchtmöglichkeit. Auf das junge Alter des BF sei nicht eingegangen worden. Auf die diesbezügliche Judikatur werde verwiesen. Nach der Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe es keiner tatsächlichen Verfolgung. Dass die Flucht aus rein wirtschaftlichen Problemen der Familie erfolgt sei, sei völlig irrelevant.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Fluchtgeschichte noch einmal vor einem unabhängigen Richter vorbringen und glaubhaft machen zu können.

3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem 1. BF und dem 2.BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist. Beide BF sah von einer Stellungnahme ab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2016 wurden der 1.BF getrennt vom 2.BF vernommen.

Der 1.BF gab in dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, an Hepatitis C zu leiden. Bei den bisherigen Einvernahmen habe er keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt. Seine bisherigen Aussagen bei den Einvernahmen würden der Wahrheit entsprechen. Er sei als XXXX am XXXX in der Provinz XXXX, in XXXX in XXXX geboren. Sein Geburtsort liege ca. 20 bis 30 Minuten vom Stadtzentrum entfernt. Eine asphaltierte Straße fehle. Die ca. fünf Gehminuten vom Geburtsort entfernte Moschee heiße XXXX. Er sei nicht sicher, ob sein Geburtsort XXXX im Distrikt XXXX oder XXXX liege. Sein Bruder (2.BF) sei ebenfalls dort geboren. Der damalige Vertreter seines Wohnortes heiße XXXX . Ca. vier bis fünf Jahre vor seiner Flucht habe er in der Stadt XXXX, im Stadtteil XXXX im Haus seiner Tante mütterlicherseits gewohnt. Abgesehen von den zwei genannten Orten habe er in Afghanistan sonst nirgendwo gelebt. Für die von seinem Vater finanzierten medizinischen Behandlungen sei er zweimal - 2009 oder 2010 - nach Indien in Begleitung seiner Mutter gereist. In Afghanistan habe die Familie ein gutes, durchschnittliches Leben geführt. Mit dem im Familienbesitz stehenden Lkw sei Geld verdient worden. Sein Vater habe außerdem durch Arbeiten mit den Ausländern ausreichend Geld verdient. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er würde - wie alle Volksgruppen in XXXX - Dari sprechen. Er gehöre dem Stamm der sunnitischen Nourzi an. Sein Großvater väterlicherseits heiße XXXX. Der Name seines Vaters laute XXXX . Der Name seines Großvaters mütterlicherseits laute XXXX. Beide Großväter seien bereits verstorben.

Er sei ledig und sunnitischer Moslem. Zu seiner Familie zählte der

1. BF seine Mutter (XXXX), seine jüngere Stiefschwester (2-3Jahre) sowie seine beiden Brüder (2.BF -ca. 18Jahre und XXXX - ca. 14-15 Jahre). Mit seiner Familie stehe er seit seinem Aufenthalt in Österreich in Kontakt. Sie habe von keinen Problemen in Afghanistan erzählt. Auch wenn es anders wäre, hätte er davon nichts von ihnen erfahren. Nach ihrer Flucht habe seine Familie mit weitaus weniger Problemen zu rechnen gehabt. Sein noch sehr junger Bruder sei nicht belästigt geworden. Seine Mutter sei nicht sehr oft aus dem Haus gegangen, um nicht Problemen ausgesetzt zu sein. Seine Familie sei aber nach Europa geflüchtet. Sie hätten zwar keine finanziellen Probleme in Afghanistan gehabt. Da man aber in Afghanistan nicht in Sicherheit leben könne, sei man zur Flucht gezwungen.

Sein jüngerer Bruder XXXX sei in Afghanistan keiner Arbeit nachgegangen, sondern habe nur gelernt. Der 1.BF gab weiter an, seiner sich in Afghanistan aufhaltenden Familie einige Monate Geld in der Höhe von monatlich Euro 100,-- gesendet zu haben. Könnte seine Familie in Afghanistan in Sicherheit leben, würde sie von ihm und seinem Bruder (2.BF) von Österreich aus finanziell unterstützt werden. Vor Ihrer Flucht (1.BF und 2.BF) sei der LKW verkauft worden. Von einem Teil des Erlöses sei die Flucht finanziert worden. Vom restlichen Verkauferlös habe die Mutter den Lebensunterhalt der Familie finanziert. Seine Mutter habe im Haus der benachbarten Tante gelebt. Sie habe keine finanziellen Probleme gehabt, da sie von der Tante jederzeit unterstützt hätte werden können.

Sein jüngster Bruder (XXXX) habe während seiner Flucht (1.BF) und auch während seines Aufenthaltes in Österreich (1.BF) keine Probleme in Afghanistan gehabt. Die von ihm besuchte Schule habe sich gegenüber ihrem Wohnhaus befunden. Er habe sich auch während seines Aufenthaltes in Österreich nach seinem jüngsten Bruder bei Kontakten mit seiner Familie in Afghanistan erkundigt.

Der 1.BF führte weiter aus, zuerst die Schule namens XXXX und später die Schule namens XXXX besucht zu haben. Er verfüge zwar über eine zehnjährige Schulausbildung, jedoch über keine Berufsausbildung. Zum Schulungssystem in Afghanistan erklärte der 1.BF, mit vier oder fünf Jahren zuerst den Kindergarten und erst später in eine Schule mit der Tazkira angemeldet zu werden. Er habe sowohl über eine Tazkira, als auch über einen Reisepass verfügt. Bei der Überfahrt nach Griechenland habe er seine Dokumente aber verloren. Es sei ihm bekannt, dass im Reisepass sein Name, der seines Vaters das Ausstellungs - bzw. Gültigkeitsdatum sowie auch sein Geburtsdatum angeführt seien. Wäre ihm sein genaueres Geburtsdatum bekannt gewesen, hätte er dieses bei der Erstbefragung in Österreich auch angegeben. Der 1.BF räumte zwar ein, dass die Daten im Reisepass sehr wohl wesentlich seien, den Reisepass habe er aber nur für seine Einreise in den Iran, nicht jedoch mehr für seine Weiterreise benötigt. Er habe seinen Reisepass auch für seine Weiterfahrt in die Türkei benötigt. Da aber das Boot bei der Überfahrt von der Türkei und Griechenland beschädigt worden sei, sei er gezwungen gewesen, das ganze Gepäck über Board zu werfen, um ein Sinken zu verhindern. Wesentlich gewesen sei, sicher an Land zu kommen. An das in seinem Reisepass angeführte Alter könne er sich nicht mehr erinnern. Andernfalls hätte er dieses bereits bei der Erstbefragung angegeben. Seine Altersangabe in Österreich habe er nicht seinem Pass entnommen. Er habe jedoch bei seiner Ankunft in Österreich gewusst, dass er 17 Jahre alt sei. Im Hinblick auf seine medizinische Behandlung in Indien in den Jahren 2008 bis 2010 habe er in Afghanistan die Ausstellung eines Reisepasses beantragt.

Damals hätten die Probleme seines Vaters begonnen. Sein Vater habe ihn nicht nach Indien begleiten können, da es ihn "nicht mehr gegeben habe". Bereits ein bis eineinhalb Jahre vor seiner Indienreise sei sein Vater nicht mehr vor Ort gewesen. Mit dem LKW und den Ersparnissen aus dem Verdienst des Vaters sei der Lebensunterhalt finanziert worden. Nach dem Verschwinden seines Vaters habe ein angestellter Fahrer die Transportfahrt mit dem LKW durchgeführt. Vorher habe sein Vater das Transportfahrzeug gefahren und damit ausreichend verdient. Sein Vater habe neben den LKW-Fahrten auch mit Autos gehandelt. In diesem Bereich habe er Branchenkenntnisse gehabt. Er habe Autos gekauft, repariert und anschließend wieder verkauft. Beim Einmarsch ausländischer und amerikanischer Truppen habe sein Vater anfangs weiter als LKW-Fahrer gearbeitet. Da er im Rahmen von LKW-Fahrten lange Zeit unterwegs gewesen sei, sei er über längere Zeit nicht nach Hause gekommen. Die Amerikaner seien ca. zwischen 2003 und 2005 einmarschiert. Während seines gesamten Lebens habe sein Vater diese beschriebene berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Der 1.BF gab weiter an, von seiner Krankheit seit fünf Jahren Kenntnis zu haben. Ursprünglich habe er in Afghanistan plötzlich an Appetitlosigkeit gelitten. Nach einer Blutuntersuchung sei die Diagnose "Hepatitis C" gestellt worden. Da eine Behandlung in Afghanistan nicht möglich gewesen sei, sei eine weitere Behandlung in Pakistan oder Indien empfohlen worden.

Während sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe, sei er nur selten nach Hause gekommen. Dort habe er sich nicht lange aufgehalten. Sein Vater sei im Zuge seiner Arbeit in vielen afghanischen Provinzen gewesen. Sein Vater habe immer außerhalb der Stadt XXXX gearbeitet. Er sei Sicherheitsmann bei den Amerikanern gewesen und dabei verschiedene Arbeiten verrichtet. Er sei dabei nicht immer mit dem eigenen LKW gefahren. Unter anderem habe er für die Amerikaner diverse Waren eingekauft. Bei Besuchen zu Hause sei sein Vater bewaffnet, in Begleitung von anderen Fahrzeugen gekommen. Dies hätten auch die Nachbarn beobachtet. Es habe ein gutes Nachbarschaftsverhältnis vorgeherrscht. Sein Vater sei mit Freunden und Kollegen nach Hause gekommen. Ab den Jahren 2008/2009 sei sein Vater jedoch nicht mehr nach Hause gekommen.

Vor dem Verschwinden seines Vaters sei er arbeitslos gewesen, da die Amerikaner den dortigen Stützpunkt verlassen hätten. Ca. ein halbes Jahr nach dem Verschwinden seines Vaters habe die Familie anonyme Anrufe erhalten, in denen mitgeteilt worden sei, dass sein Vater aufgrund seiner Kooperation mit den Amerikanern getötet worden sei. Ihnen würde das selbe Schicksal drohen, wenn sie erwischt würden. Die anonymen Anrufe seien von älteren Leuten, nämlich seinem Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits entgegengenommen worden. Sie hätten versucht herauszufinden, ob finanzielle Interessen dahinter gestanden sein. Für das Verschwinden seines Vaters habe es keine Zeugen gegeben. Wäre sein Vater nach Hause gekommen, wären die Anrufe ignoriert worden.

Bei seinen Fragen nach dem Verbleib seines Vaters sei ihm ursprünglich von der Familie erklärt worden, dass sein Vater nach Kabul gefahren wäre und wieder kommen würde. Es seien immer wieder Ausreden erfunden worden. Er habe immer gehofft, dass der Vater zurückkomme oder von ihm Anruf erwartet. Aufgrund seines Alters habe er sich nicht allein auf die Suche nach seinem Vater begeben können. Mit der Zeit und mit zunehmenden Alter hätten sein Bruder (2.BF) und er jedoch erkannt, dass sein Vater nicht mehr zurückkommen werde. Ihre Mutter habe die Ansicht vertreten, dass es besser wäre, wenn auch er (1.BF) und sein Bruder (2.BF) Afghanistan verlassen und an einem sicheren Ort Schutz suchen würden, um nicht das Schicksal des Vaters zu erleiden.

Nach dem Verschwinden des Vaters seien sie nur mehr zwei Jahre in Afghanistan geblieben und hätten dabei die meiste Zeit zu Hause verbracht, um nicht aufzufallen. Der 1.BF betonte, rechnen zu können.

Sein Vater habe in einem großen Haus, in dem sich die Amerikaner aufgehalten hätten gearbeitet. Dieses habe sich in XXXX befunden - ca. 100 Meter vom Garten XXXX entfernt. Der Park liege an der Straße XXXX. Der 1.BF gab weiter an, dieses Haus aufgesucht zu haben, wenn Geld für den Haushalt benötigt worden sei. Sein von den Wachtposten gerufener Vater sei zu diesem Zweck heraus gekommen. Sein bewaffneter Vater sei vermutlich für die Sicherheit zuständig gewesen. Über seine Tätigkeit habe sein Vater nichts erzählt, da er auch selten zu Hause gewesen sei. Über eine Berufsausbildung oder ein Training wisse er nichts.

Auf Vorhalt der von den BF vorgelegten Unterlagen führte der 1.BF aus, dass es sich hierbei um Bestätigungen seines Vaters handle, die dieser im Zuge seiner Tätigkeit von den Amerikanern erhalten habe. Der 1.BF, der versicherte den vorgelegten Ausweis, angesehen zu haben, gab an, dass für ihn das Dokument in Ordnung sei.

Zu seinem Fluchtgrund führte der 1.BF aus, in Afghanistan nicht mehr in Sicherheit leben zu können und aus Angst um sein Leben geflohen zu sein. Nach Ansicht der Familie sei es zu gefährlich gewesen, das Haus zu verlassen. Im Kindesalter habe seine Mutter ihm noch das Verlassen des Hauses untersagen können. Dies habe aber mit zunehmenden Alter des 1.BF nicht mehr funktioniert. Hinzu seien die telefonischen Bedrohungen gekommen. Seine Mutter sei der Ansicht gewesen, dass es für ihn besser wäre, Afghanistan zu verlassen. Sein Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und auf diese Weise für die Familie gesorgt. Dadurch seien die Probleme entstanden.

Cirka 2008 oder 2009 hätten die Amerikaner das Haus verlassen. Auch sein Vater sei 2008 oder 2009 verschwunden. Drei Jahr vor seiner Flucht hätten die Drohanrufe begonnen. Der 1.BF gab dazu an, nicht mehr das Haus - außer für wichtige Arzttermine - verlassen zu haben. Im Stadtzentrum und Haus seiner Tante sei es im Vergleich zu ihrer vorhergehenden Niederlassung sicher gewesen. Für die Schule und für Arztbesuche sei das Haus verlassen worden. Die Schule habe sich cirka zehn Minuten vom Wohnhaus entfernt befunden. Die Strecke hin und zurück sei schnell mit dem Motorrad bewältigt worden. An manchen Tagen habe er nicht die Schule besucht. Die hinter den Drohanrufen stehenden Personen seien ihm nicht bekannt, da er mit den Anrufern nie gesprochen habe. Er habe nur über Erzählungen davon gehört. Bis zur Flucht sei nicht in Erfahrung gebracht worden, wer hintern den Anrufen stecke.

Für seine zwischenzeitigen Indienfahrten zwecks medizinischer Behandlung habe er über einen Pass verfügt. Mit dem Taxi sei der Weg zum Flughafen bewältigt worden. Man habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Vom Flughafen sei er vom Onkel oder dem Cousin mütterlicherseits oder väterlicherseits abgeholt worden. Die Indienreise sei zwischen 2009 und 2011 erfolgt. Seinen Brüdern sei in Afghanistan nichts zugestoßen. Es sei aber vermieden worden, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. sich dort aufzuhalten. Sein Onkel väterlicherseits, der gegen die Tätigkeit seines Vaters gewesen sei, sei selbständig tätig. Da sein Onkel nichts mit den Amerikanern zu tun gehabt hätte, sei er auch nicht einer direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Er wisse jedenfalls nichts von Drohungen gegen seine Onkel väterlicherseits, der sich noch immer in Afghanistan aufhalte.

Der 1.BF gab weiter an, dass in den Anrufen nur ihm und seinen Brüdern und seiner Mutter gedroht worden sei. Eine Bedrohung gegenüber seinem Onkel väterlicherseits schloss der 1.BF aber nicht aus. Beim Verschwinden seines Vaters sei er cirka 13 oder 14 Jahre alt gewesen, er könnte aber auch etwas jünger gewesen sein. Nach dem Verschwinden seines Vaters bis zur Ankunft in Österreich sei er cirka zwei Jahre in der Türkei, in Griechenland und in Mazedonien unterwegs gewesen.

Ob sein Vater auch Transportdienste für die Amerikaner getätigt habe, wisse er nicht. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie. Wer ihnen gedroht habe, sei ihm nicht bekannt. Er sei nach dem Verschwinden seines Vaters noch cirka drei Jahre in Afghanistan verblieben. 2 Jahre habe seine Flucht nach Österreich in Anspruch genommen. Auf Grund der Drohungen habe er sich vor der Flucht nicht sicher in Afghanistan gefühlt, wobei ihm unbekannt sei, wer gedroht habe. Die anonym gebliebenen drohenden Personen hätten sich nicht gezeigt. Seine Mutter sei geistig gesund, sie habe aber Angst gehabt.

Die 1,5 bis 2 Jahre dauernde Flucht nach Österreich habe für den

1. BF und den 2.BF US-$ 7.000,-- gekostet. Sie hätten geschätzter Weise cirka ein Monat im Iran, ca. vier Monate in der Türkei, cirka einen weiteren Monat in Griechenland und drei bis vier Monate in Mazedonien verbracht. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete der 1.BF.

Der getrennt von 1.BF einvernommene 2.BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben und keine Probleme mit den Dolmetschern gehabt zu haben. Er heiße XXXX . Er sei am XXXX in XXXX in XXXX, im Distrikt XXXX geboren und afghanische Staatsbürger. Vor seiner Flucht habe er in XXXX, in der Nähe des Gouverneurssitzes und des Stadtionsparks gelebt. Dort befinde sich auch das XXXX, welches er besucht habe. Dieses sei innerhalb eines 10-minütigen Fußweges erreichbar gewesen. XXXX befinde sich in XXXX. Bei einer Fahrt von XXXX nach XXXX durchquere man XXXX, XXXX und XXXX. Die Provinz XXXX Grenze an den Iran. Die Provinzhauptstadt heiße ebenfalls XXXX. Die sich in der Nähe seines Geburtsortes befindende Moschee heiße XXXX. Vom Geburtsort aus sei die Familie nach XXXX gezogen, wo seine Tante mütterlicherseits zwei, sich nebeneinander befindende Häuser besessen habe. Eines sei von ihr und das andere von seiner Familie bewohnt worden. Zu seiner Familie zählte der 2.BF seine Mutter, seine Schwester und seine Brüder. Sein Vater habe dort nie gelebt. Vor vier oder fünf Jahren sei die Familie nach Problemen vom Geburtsort in das Haus seiner Tante gezogen.

Er sei Pashtune und spreche Dari, da an seinem Herkunftsort mehrheitlich Dari gesprochen werde. Er gehöre zum Stamm der Nourzai. Sein Großvater väterlicherseits heiße XXXX. Sein Großvater mütterlicherseits heiße XXXX. Beide seien bereits verstorben. Er sei sunnitischer Moslem und ledig. Seine Mutter heiße XXXX, seine kleine Schwester XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX (1.BF). XXXX sei ca. 12f oder 13 Jahre alt. Der 1.BF sei 19 Jahre alt und damit ein Jahr älter als er. Mit seiner Familie, die seit 1.1.2016 in Deutschland sei, stehe er in Kontakt. Nach dem Vorfall mit seinem Vater seien sie zwei Jahre telefonisch bedroht worden. Nur die älteren Bewohner im Haus hätten mit den anonymen Anrufern gesprochen. Es sei gedroht worden, die gesamte Familie auf dieselbe Weise wie seinen Vater zu töten, zumal die Kinder mit amerikanischem Geld aufgewachsene seien. Seine Mutter habe den Entschluss gefasst, dass der 1.BF und der 2.BF aus Afghanistan flüchten sollten. Sie seien zwei Jahre auf der Flucht gewesen. Da die Familie trotzdem weiter belästigt und bedroht worden sei, hätten sie ebenfalls Afghanistan verlassen.

Zu seiner zweijährigen Flucht führte der 2.BF aus, einige Tage im Iran verbracht zu haben und anschließend sich ein Jahr in Istanbul aufgehalten zu haben. Nach einem ca. zweimonatigen anschließenden Aufenthalt in Griechenland seien sie nach Mazedonien weitergereist, wo sie sich weitere drei Monate gefunden hätten. Danach seien sie in Serbien zwei Monate verblieben. Sie wollten sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen und Europa erreichen.

Zur Tätigkeit seines Vaters gab der 2.BF an, nicht genau zu wissen, was sein Vater gemacht habe. Er sei Fahrer gewesen und habe anschließend für die Amerikaner gearbeitet. Ob sein Vater ein Training absolviert habe, wisse er nicht genau. Er habe aber den Führerschein besessen. Diesen habe er aber nicht gesehen. Sein Vater sei mit einem LKW gefahren, mit dem er als Linienfahrer auf dem Weg XXXX/Kandahar und XXXX/Kabul unterwegs gewesen sei. Er sei selbstständig tätig gewesen und habe dabei Waren transportiert. Als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, habe sein Vater das selbstständige Transportgeschäft beendet und bei den Amerikanern gearbeitet. Der Tätigkeitsbereich seines Vaters bei den Amerikanern sei ihm unbekannt. Sein Vater sei verschwunden und das Telefon habe nicht mehr funktioniert. Der 2.BF betonte, dass versucht worden sei, Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten. Man sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Er und sein Bruder seien damals noch sehr jung gewesen.

Sein Vater sei vor ca. vier oder fünf Jahren verschwunden. An Vieles könne er sich nicht mehr erinnern. Sein Vater sei nur selten - cirka alle 2 Wochen - kurz nach Hause gekommen. Dabei sei er von zwei Sicherheitsleuten begleitet worden und dann wieder gegangen. In der Folge sei er längere Zeit, nämlich bis zu zwei Monate nicht mehr zu Hause erschienen, sodass sich alle Sorgen gemacht hätten. Trotz Bemühens sei es nicht gelungen, Informationen über seinen Verbleib zu erhalten. Der 2.BF betonte, gewusst zu haben, dass sein Vater nicht mehr nach Hause komme. Seine Mutter sei davon ausgegangen, dass er entweder getötet worden oder verschwunden sei. Anfangs habe die Mutter vermieden, über den Vater zu sprechen. Sie habe den Vater nur positiv beschrieben und in der Folge aufgeklärt, dass er nicht mehr nach Hause komme bzw. allenfalls nicht mehr am Leben sei. Erst als sie ausreisen wollten, habe sie die Mutter davon informiert. Er habe sich nichts dabei gedacht, dass sein Vater fünf Jahre nicht nach Hause gekommen sei. Aufgrund seines Alters habe er auch nicht nach seinem Vater suchen können. Familienoberhaupt sei seine Mutter gewesen. Geld sei vorhanden gewesen und über den Lkw, den ein Fahrer gefahren habe, sei Geld hereingekommen. Die finanzielle Lage sei gut gewesen. Geflüchtet seien Sie, weil ihr Leben in Gefahr sei.

Wie ihm aus dem wöchentlichen Kontakt zu seiner Familie bekannt, habe seine Mutter im Sommer Geld benötigt, da der Fahrer nicht mehr mit dem Lkw gefahren sei. Aus Erzählungen seiner Mutter zu seinem Bruder XXXX wisse er, dass dieser lediglich für den Besuch der dem Wohnhaus gegen überliegenden Privatschule (XXXX) habe das Haus verlassen dürfen. Der 2.BF gab an, die Schule namens XXXX besucht zu haben, die sich gegenüber dem Gouverneurssitz und dem Bildungspräsidium befunden habe. Der Name des damaligen Gouverneurs sei ihm unbekannt. Sein Bruder (1.BF) habe das XXXX besucht.

Der 2.BF hob hervor, ab der vierten Klasse die Schule bis zur zwölfte Klasse besucht zu haben. Diese habe er nicht abgeschlossen. Er habe daher die Schule acht Jahre lang besucht. Im Alter von sechs Jahren habe er für ein Jahr in der Moschee den Koran gelernt. Dort habe er lesen gelernt, sodass er bei der Schulanmeldung aufgrund seines Bildungsstandes in die 4.Klasse sofort aufgenommen worden sei. In Österreich habe er selbstständig Deutsch gelernt und nicht den Kurs A1 besucht, sondern sei gleich im Kursniveau A2 aufgenommen worden. In Afghanistan sei er nach der Aufnahmeprüfung in der Schule in eine bestimmte Klasse eingestuft worden. Er habe bereits das Lesen beherrscht und seine gebildete Mutter habe mit ihm bereits zuhause Mathematik gelernt und Rechenbeispiele gelöst. Seine Mutter habe zwölf Schulklassen absolviert und sei anschließend Hausfrau gewesen. Aufgrund seiner guten Lese- und Rechenfähigkeiten sei er nach einer Aufnahmeprüfung sofort in die vierte Klasse eingestuft worden. Bereits mit sieben Jahren habe er mit der vierten Klasse begonnen.

Nach dem Verschwinden seines Vaters sei sein Bruder (1.BF) krank geworden. Während seines Krankenhausaufenthaltes sei bei ihm Hepatitis C festgestellt worden. Außerhalb von Afghanistan sei sein Bruder nie medizinisch behandelt worden. Wann er einen Reisepass erworben habe, wisse er nicht mehr. Es sei aber gut, einen solchen zu besitzen, zumal im Krankheitsfall der Pass für eine Weiterbehandlung benötigt werde. Es sei von der ganzen Familie (Mutter, jüngere Brüder) zum selben Zeitpunkt die Ausstellung des Passes cirka drei Jahr vor seiner Flucht erstmalig beantragt worden. Er sei Schüler in Afghanistan gewesen und habe vor seiner Flucht seine Heimat nicht verlassen. Sein Bruder habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Vielmehr habe sein Bruder (1.BF), wenn der LKW-Fahrer vom Transport zurückgekommen sei, das Geld geholt. Im Reparaturfall habe sich sein Bruder (1.BF), der zehn Klassen die Schule besucht habe, um die Reparatur gekümmert.

Über seinen Vater wisse er wenig, außer dass er für die Amerikaner ab ihrem Erscheinen in der Nähe von XXXX nahe der Straße XXXX gearbeitet habe. Er habe immer in einem Haus namens "XXXX", das sich auf dem im Park namens XXXX befinde, gearbeitet.

Sein Vater sei vor ca. vier oder fünf Jahren verschwunden. Zwei Jahre nach seinem Verschwinden habe es immer wieder telefonische Anrufe mit unterdrückter Nummer mit der Drohung gegeben, die gesamte Familie wie seinen Vater zu töten, zumal die Kinder mit amerikanischem Geld großgezogen worden seien und nicht am Leben gelassen werden könnten. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, sodass sie hätten flüchten müssen. Da die Anrufer vom Verschwinden seines Vaters Bescheid gewusst hätten, habe man ihren Anrufen Glauben geschenkt. Bei den Anrufen sei nichts verlangt worden, sondern habe man die ganze Familie vernichten wollen. Anders als die alten Nachbarn hätten die neun Nachbarn keine Informationen über die Tätigkeit seines Vaters gehabt. Die Stimme der anonymen Anrufer habe nicht erkannt werden können. Zwei Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters hätten die Drohanrufe begonnen und bis zur Flucht der Mutter angehalten. Während seines Aufenthaltes in Afghanistan sei täglich angerufen worden. Bei der Telefonnummer habe sich um eine Festnetznummer gehandelt. Wegen der Drohungen hätten sie ursprünglich den Wohnsitz verlassen und seien in die Stadt gezogen. Auch dort sei die Telefonnummer in Erfahrung gebracht worden. Sie seien nicht in die Stadt, sondern in die Provinz XXXX gezogen.

Nach den Drohanrufen hätten sie den Entschluss zur Flucht gefasst. Die Drohanrufe hätten sich über ein Jahr hin gezogen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan kenne er nicht seine Zukunft. Vielleicht würde er von den anonymen, drohenden Personen getötet.

Auf Befragung seines Vertreters führte der 2.BF aus, nicht zu wissen, ob sein Vater während der Arbeit öfters länger weg gewesen sei. Die gesamte Familie sei bei den Anrufen bedroht worden. Wie alt er beim Verschwinden seines Vaters gewesen sei, wisse er nicht. Die neuen Nachbarn hätten nicht gewusst, dass sein Vater für die Amerikaner arbeite.

Der beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX, erstellt zu nachfolgenden Fragen folgendes Gutachten:

"

1. Stammen die BF (1.BF und 2.BF) aus Afghanistan?

2. Stimmen die Angaben zu ihrer Herkunft aus Afghanistan?

3. Wie sind die Fluchtgründe der BF aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?

4. Besteht für die BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan?

Die Angaben der BF zu ihren Wohnorten sind widersprüchlich und entsprechen nicht Art und Weise der Adressenangaben, die ein Afghane betätigt. Kinder mit schon 12 Jahren können ihre Umgebung wahrnehmen und sie können spontan sagen, in welchem Distrikt oder Stadtviertel sie geboren sind und gewohnt haben. Die Stadt XXXX ist vom Distrikt XXXX umgeben und die BFs müssten eigentlich sehr bald diese Tatsache bei der Verhandlung widergeben. Die Angaben des BF, ob seine Familie aus XXXX oder XXXX stammt sind nicht authentisch. Ab die 14 Lebensalter wissen die Jugendlichen, von wo sie genau stammen; di BF sind nach ihren Eigenen Angaben ca. im Alter von 16 oder 17 Afghanistan verlassen.

Die Angaben des BF1, dass er vor den Feinden seines Vaters sich versteckt gehalten hat und nur zwecks Schulbesuch das Haus verlassen hat, entsprechen nicht den Tatsachen in Afghanistan. Die Schulen sind an öffentlichen Plätzen und es passiert oft, besonders in der Stadt XXXX, dass Kindern von den Feinden ihrer Eltern vor der Schule aufgelauert wird bzw. auf dem Weg zur Schule ins Visier genommen werden. Wenn die BFs tatsächlich von irgendwelcher Sippenhaft betroffen wären, wäre der Schulweg für die Feinde die beste Möglichkeit sie zu entführen oder zu töten.

Die Angaben des BF2, dass er direkt in die vierte Klasse der Schule aufgenommen worden wäre, stimmen nicht mit den Tatsachen in Afghanistan überein. Mit sieben Jahren wäre er höchstens in die zweite Klasse aufgenommen worden und nicht in die vierte Klasse. Wenn eine Mutter Matura hat, schickt sie auf alle Fälle ihr Kind schon im Schulalter, nämlich mit dem sechsten oder siebenten Lebensjahr zur Schule. Der Bildungsgrad der Mutter der BF, dass sie 12 Jahre die Schule besucht hat, deutet darauf hin, dass die BF aus einer gebildeten Familie stammt. Der Vater der BF müsste auch mindestens denselben Bildungsgrad wie seine Frau haben oder eine höhere wirtschaftliche oder politische Position in der Stadt XXXX besitzen. Die Position eines Wachmannes, der in einem ausländischen Basen tätig ist und seine Kinder zu ihm kommen, Geld für¿s Leben zu holen, entspricht einer niedrigen gesellschaftlichen Position in Afghanistan, besonders in der Stadt XXXX.

Die Bildungsrate in XXXX ist im Gegensatz zu anderen Städten Afghanistans höher und die XXXX sind wissbegierig. Die Eltern der BF hätten die beiden schon mit 6 oder 7 Jahren in die erste Klasse der Schule eingeschult.

Nach den Angaben der beiden BF war ihr Vater angeblich Wachpersonal in einem Haus in der Umgebung der Stadt XXXX, in dem die Amerikaner stationiert waren. Ich konnte nicht aus den Angaben der beiden BF entnehmen, dass ihr Vater beim militärischen Einsatz der Amerikaner an der Front gewesen und dabei Zeuge gewesen wäre, dass die Taliban durch die militärische Angriffe der Amerikaner schwer geschädigt oder getötet worden wären. In diesen wäre eine Sippenhaft entstanden. Im Falle einer Sippenhaft ist es nicht ausgeschlossen, dass die von Sippenhaft betroffenen Mitglieder eines Täters auch in den Großstädten unter Verfolgung geraten können. In den Gebieten, wo die Taliban vorherrschen oder leichteren Zugang haben, wird auch Wachperson der Ausländer verfolgt. Wenn dieser nicht für sie erreichbar ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass seine Familienmitglieder ins Visier der Taliban geraten. Aber in den Großstädten wie Kabul, XXXX und Mazar-e Sharif verfolgen die Taliban weder die Soldaten bzw. das Wachpersonal der Ausländer oder der Regierung, noch ihre Familienmitglieder, wenn sie kein Mitglied der Taliban schwer geschädigt oder getötet haben. Der Einsatz der Taliban in den Großstädten ist mit großem Risiko verbunden. Dieses Risiko gehen sie nicht ein. Sonst müssten sie jeden Soldaten bzw. Personen, die einmal in einer Firma der Ausländer gearbeitet haben, und ihre Familienmitglieder verfolgen. Dies ist nicht der Fall. Aber die meisten Anschläge der Taliban in Großstädten gelten für die Sicherheitsorganen der Regierung. Diese Anschläge finden nicht gegen einzelne Soldaten oder Wachpersonal, sondern auf die Transportmittel der Sicherheitsorgane und vor den Ämtern, die von Sicherheitsorganen bewacht werden. Diese Tatsache habe ich während meiner Reise durch Afghanistan, zuletzt April 2016, feststellen können. Wenn der Vater der beiden BF an der Front mit den Amerikanern im Einsatz gewesen wäre und dabei die Amerikaner auf die Taliban Bomben geworfen und Leute getötet hätten, wäre es nicht ausgeschlossen, dass die afghanischen Mitarbeiter der Amerikaner die während der Bombardierungen dort anwesend gewesen wären, einer intensiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wären. In dieser Konstellation ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Taliban solche Personen auch in Großstädten verfolgen könnten.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die BF nach dem angeblichem "Verschwinden" ihres Vaters mindestens zwei Jahre lang, nach ihren eigenen Angaben, sich in XXXX aufgehalten haben. Wenn der Vater der BF tatsächlich von den Taliban entführt und seine Familie ins Visier genommen worden wäre, dann hätten sie die beiden BFs oder andere Familienmitglieder, insbesondere den in Afghanistan zurückgebliebenen, ungeachtet seines Alters, und seinen Onkel väterlicherseits, inzwischen mit Sicherheit erwischt, wenn der Vater der BF die Taliban tatsächlich schwer geschädigt hätte.

Wenn der Vater der BF den Taliban schwer geschadet bzw. deren Mitglieder getötet hat, dann ist auch der Bruder des Täters ebenfalls Hauptangriffsziel der Opferfamilie, wenn es sich um eine Sippenhaft handeln würde. Dem Onkel ist nach den Angaben der BF nichts passiert und er lebt weiterhin in XXXX.

Die beiden BF sprechen XXXXi-Dari-Dialekt und sie sind aus XXXX. Nachdem sie sich in der Stadt XXXX gut auskennen, gehe ich davon aus, dass ihr Hauptlebensmittelpunkt die Stadt XXXX gewesen ist. Daher sind die beiden BF aus XXXX. Ob sie tatsächlich Paschtunen sind, kann ich nicht feststellen, weil sie nur Dari sprechen. Allerdings gibt es tatsächlich Familien in XXXX oder anderswo in Afghanistan, die im Laufe der Jahrhunderte bzw. Jahrzehnte in der Dari-Kultur aufgewachsen sind und kein Paschtu sprechen können.

Die Angaben des BF2, dass er nicht wisse, welche Bildung und Ausbildung sein Vater hätte, entsprechen ebenfalls nicht den Tatsachen in Afghanistan überein. Im täglichen Leben sind die Kinder damit konfrontiert, ob ihre Eltern in ihrem Geschäftsleben oder in ihrem Treffen mit den Nachbarn auch schriftlich unter einander kommunizieren oder nicht.

Betreffend die von den BFs vorgelegten Dokumente schließe ich mich der Feststellung des BFA an. Der Identitätsausweis des Vaters der BF ist auf alle Fälle eine Fälschung. Diese Fälschung schon allein aufgrund der Schreibweise als solche zu erkennen."

Nach der Übersetzung des Gutachtens führte der 1.BF aus, dass während des gesamten Verfahrens nicht von ihm angegeben worden sei, dass sein Vater die Taliban schwer geschädigt oder getötet habe. Er wisse nicht in welcher Form der Vater tätig gewesen sei und ob er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Er wisse auch nicht, warum sein Vater verfolgt worden sei. Vielleicht hätten sie nicht ihre Probleme richtig darstellen können.

Der 2.BF führte aus, genaue Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht zu haben. Sein Geburtsort sei XXXX im Distrikt XXXX. Er habe auch genau erklärt, wo er in der Stadt XXXX, nämlich in XXXX gelebt habe.

Dazu führte der Sachverständige aus, dass der 1.BF nicht genau wisse, ob er von XXXX oder aus XXXX stamme. Er gehe davon aus, dass sie aus der Stadt XXXX stammen würden. Die Niederschrift wird auf Verlangen der BF bis auf Seite 12 rückübersetzt. Darüber hinaus verzichteten die BF auf eine weitere Übersetzung. Von weiteren Beweisanträgen wurde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die unter den Aktenzahlen W173 2119004-1 und W173 2119001-1 protokollierten Beschwerden wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen zu 1.BF und 2.BF:

1.1. Die BF sind Brüder und afghanische Staatsbürger. Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitische Moslem. Sie sprechen Dari. Der 1.BF ist XXXX und der 2.BF am XXXX geboren. Die BF stammen aus der Stadt XXXX und haben noch einen weiteren, jüngeren Bruder namens XXXX. Außerdem haben sie noch eine jüngere Stiefschwester, die ihre als Hausfrau tätige Mutter adoptierte. Der Vater transportierte mit dem familieneigenen LKW Waren und war deshalb viel unterwegs. Er verdiente für die Familie den Unterhalt. Die finanzielle Lage der Familie war gut. Der 1.BF besuchte zehn Schulklassen, während der 2.BF zwölf Schulklassen besuchte. Ebenso besuchte der jüngere Bruder der BF, XXXX die Schule. Die BF haben auch noch weitere Verwandte in der Provinz XXXX, nämlich Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits. Ein Onkel väterlicherseits ist selbstständig tätig. Der 1.BF ist an Hepatitis erkrankt und wurde in Afghanistan behandelt. Zwecks Behandlung seiner Erkrankung fuhr der 1.BF zweimal nach Indien. Vom Flugplatz in XXXX wurde er von seinen Onkeln oder Cousins abgeholt, die ihn nach Hause brachten.

1.2. Nach dem Verschwinden des Vaters der BF fuhr den familieneigenen LWK ein Fahrer. Von den Transportfahrten konnte die Familie gut weiter leben. Da die BF keinen Vormund mehr hatten und auf der Suche nach einer besseren Zukunft, fassten die BF den Entschluss, Afghanistan zu verlassen. Sie reisten illegal nach Österreich ein, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

1.3. Die BF sind auf der Suche nach einer besseren Zukunft und nach medizinischer Versorgung der Hepatits-Erkrankung des 1.BF nach Österreich geflohen. Den BF droht in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."

(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0

  • AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2015

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf

  • BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189

In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html

In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014;

http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks

Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

  • Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, XXXX und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552

  • IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,

http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf

  • UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

  • UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):

Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

  • Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:

its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein.

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Araber, Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:

Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

  • AA, 31.3.2014; SFH, 30.09.2013; UNHCR, 06.08.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).

  • Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

  • IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

.USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

  • Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

Darüber hinaus wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten des länderkundigen Sachverständigen von Afghanistan, XXXX, das in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 erstellt wurde, verwiesen.

2. Beweiswürdigung (1.BF und 2.BF):

2.1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorhergehenden Einvernahmen der BF und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem Gutachten und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen, XXXX, anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016.

Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen zu den Länderfeststellungen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX, ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstatte.

2.2. Die BF gaben in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 glaubwürdig an, afghanische Staatsbürger und sunnitischer Moslem zu sein. Diese Aussagen decken sich mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Das von den BF jeweils angegebene Alter findet auch seine Deckung in den medizinischen Gutachten zu ihrer Altersfeststellung. Auch den glaubwürdigen Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 zu ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen wird gefolgt. Diese Volksgruppenzugehörigkeitsangabe scheint auch in den vorhergehenden Einvernahmen auf. Dass die BF nicht die paschtunische Sprache beherrschen, ist darauf zurückzuführen, dass sie aus einem dari-sprachigen Gebiet in Afghanistan stammen. Dies haben die BF sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in den vorhergehenden Einvernahmen angegeben. Dies findet auch seine Deckung im nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des in der Verhandlung am 10.10.2016 beigezogenen länderkundigen Sachverständigen, XXXX, wonach es in XXXX und anderswo in Afghanistan Familien gibt, die im Laufe der Jahrhunderte bzw Jahrzehnte in der Dari-Kultur aufgewachsen sind und kein Paschtu sprechen. Wie auch der Sachverständige, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 nachvollziehbar feststellte, sprechen die BF einen Herati-Dari-Dialekt. Auf Grund ihrer Ortskenntnisse von der Provinzhauptstadt XXXX in der gleichnamigen Provinz ist davon auszugehen, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in Stadt XXXX hatten. Sie konnten die jeweilige von ihnen besuchte Schule und ihren Wohnort in der Stadt XXXX in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 gut beschreiben. Die von ihnen angegebenen, besuchten Schulen in der Stadt XXXX scheinen auch in den vorgehenden Einvernahmen auf.

2.3. Was die Aussagen der BF zu ihrem Leben außerhalb von der Stadt XXXX in der Provinz XXXX betrifft, so wird ihnen diesbezüglich nicht gefolgt, zumal die Angaben der BF unterschiedlich sind. Der 1.BF konnte als älterer Bruder des 2.BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 nicht einmal den Distrikt genau nennen, in dem die Familie über Jahre gelebt hätte und in dem er geboren worden wäre. Während der 1.BF in der Einvernahme am 22.11.2014 angab, in XXXX in XXXX gewohnt zu haben, sprach der 1.BF in seiner Einvernahme vom 27.8.2015 davon sprach, immer bis zur Ausreise in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX gelebt zu haben. Im Gegensatz dazu gab der 1.BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 an, wie sein Bruder (2.BF) in XXXX im Distrikt XXXX oder XXXX geboren zu sein und cirka vier bis fünf Jahre vor seiner Flucht mit der Familie in der Stadt XXXX, im Stadteil XXXX, im Haus seiner Tante mütterlicherseits gewohnt zu haben. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 nachvollziehbar ausführte, ist von einem afghanischen, angehenden Jugendlichen zu erwarten, genau zu wissen, woher er stammt. Dies gilt auch für den 1.BF, der im damaligen Alter sehr wohl den Distrikt in der Provinz XXXX, in dem er seinen Angaben zufolge - vor dem Umzug der Familie in die Stadt XXXX - geboren und jahrelang mit seiner Familie gelebt hätte, hätte genau angeben können müssen. Beim 1.BF handelt es sich außerdem um eine gebildete Person, die zehn Schulklassen absolviert hat. Daran ändern auch nichts die Angaben des 2.BF zu seinem afghanischen Wohnort, die in sich auch nicht ohne Widersprüche sind. Der 2.BF sprach noch in der Einvernahme vom 22.11.2014 davon, in XXXX in XXXX aufgewachsen zu sein, hingegen gab der 2.BF in der Einvernahme am 27.8.2015 an, bis zur Ausreise im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Anders gab der 2.BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 an, im Distrikt XXXX geboren zu sein und vor seiner Flucht in XXXX in der Stadt XXXX im Haus der Tante gelebt zu haben.

2.4. Was die Zusammensetzung ihrer ursprünglichen Krenfamilie bestehend aus der Mutter, dem Vater und dem jüngeren Bruder sowie der Stiefschwester in XXXX betrifft, so wird den Angaben der BF gefolgt, die weitgehend übereinstimmen. Auch die Hepatits-Erkrankung des 1.BF ist auf Grund von medizinischen Untersuchungen in Österreich nachgewiesen. Dass sich der 1.BF wegen seiner Erkrankung bereits medizinischen Behandlungen vor seiner illegalen Einreise in Österreich unterzogen hat, ist nachvollziehbar. Dass der 1.BF sich auch medizinischen Behandlungen außerhalb von Afghanistan unterzog, ist glaubwürdig. So sprach der 1.BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, wegen seiner Erkrankung zur Behandlung zweimal nach Indien gereist zu sein. Dass er dazu vom Flughaften für die Fahrt nach Hause von den Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits abgeholt worden ist, ist lebensnahe. Von einem in Afghanistan lebenden Onkel väterlicherseits, der keinen Bedrohungen ausgesetzt ist, sprach der 1.BF glaubwürdig auch in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016.

2.5. Die Aussage der BF, dass die Familie einen LKW besessen hat, mit das Leben in Afghanistan gut hat finanziert werden können, wird gefolgt. Diesen LKW hat ihr Vater ursprünglich gefahren und damit als Selbstständiger Waren transportiert. Nach dem Verschwinden ihres Vaters hat diese Transporttätigkeit ein angestellter Fahrer vorgenommen, wobei der Verdienst mit dem familieneigenen LKW der Familie der BF ein finanziell abgesichertes Leben ermöglichte. Dies haben beide BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 nachvollziehbar geschildert. Was den Zeitpunkt des Verschwindens ihres Vaters sowie die Umstände zu den telefonischen Bedrohungen und behaupteten Tätigkeiten des Vaters für die Amerikaner betrifft, so sind die Angaben der BF derart widersprüchlich, dass ihren als unglaubwürdig einzustufenden Aussagen nicht gefolgt werden kann. Diese Widersprüche sind so massiv, dass diese auch nicht mit dem minderjährigen Alter der BF gerechtfertigt werden könnten. Dies beginnt mit dem Zeitpunkt des Verschwindens ihres Vaters, dem Umfeld zur Tätigkeit des Vaters bei den Amerikanern und den behaupteten telefonischen Drohungen und endet bei der gemeinsamen Flucht der BF.

Während die BF noch in der Einvernahme am 22.11.2014 übereinstimmend davon sprachen, vier Monate aus Afghanistan geflohen zu sein, wobei beide per Flugzeug in den Iran flogen wären, von wo aus es in Türkei gegangen sei, wo sie nach einem zweimonatigen Aufenthalt weiter über Griechenland nach Österreich gereist seien, hat der 1.BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 von einer zuerst zwei, dann 1,5 bis zwei Jahre dauernden Flucht von Afghanistan nach Österreich gesprochen. Dabei hätten sie sich cirka nach einem einmonatigen Aufenthalt im Iran, vier Monate in der Türkei, einen weiteren Monat in Griechenland und drei bis vier Monate in Mazedonien aufgehalten. Auch der 2.BF sprach in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 - anders als bei der Einvernahme am 22.11.2014 - von einer zwei Jahre dauernden Flucht nach Österreich. Dies zweijährige Flucht habe sich nach Angaben des 2.BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem einige Tage dauernden Aufenthalt im Iran und einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei sowie einem zweimonatigen anschließenden Aufenthalt in Griechenland und einem weiteren dreimonatigen Aufenthalt in Mazedonien sowie einem abschließenden zweimonatigen Verbleib in Serbien zusammengesetzt.

Als Zeitpunkt des Verschwindens der Vaters gab der 1.BF in der Einvernahme am 27.8.2015 an, dass dieser cirka drei bis vier Jahre vor seiner Flucht verschwunden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der 1.BF davon, dass sein Vater bereits ein bis eineinhalb Jahre vor seiner Indienreise, die er einmal in den Jahren 2009 bis 2010, dann 2008 bis 2010 festlegte, verschwunden gewesen wäre, dann sprach er wieder davon, nach dem Verschwinden des Vaters nur mehr zwei Jahre in Afghanistan verbleiben zu sein, um in der Folge wieder davon zu sprechen, dass sein Vater cirka 2008 oder 2009 verschwunden sei, oder beim Verschwinden seines Vaters cirka 13 oder 14 Jahre alt gewesen zu sein. Bei diesen divergierenden Angaben des 1.BF handelt es sich nicht um geringfügige zeitliche Unterschiede, sondern um massive Divergenzen, die nicht mit dem Alter des 1.BF gerechtfertigte werden können. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der 1.BF auch über eine Schulausbildung von 10 Klasse besitzt und ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung betonte, Rechnen zu können.

Auch die Aussagen des 2.BF zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters können nicht in Einklang mit den Aussagen des 1.BF dazu gebracht werden. Der 2.BF sprach in der Einvernahme am 27.8.2015 davon, dass sein Vater vor cirka vier oder fünf Jahren verwunden sei. Bei der mehr als ein Jahr später stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der 2.BF wieder davon, dass sein Vater vor cirka 4 bis fünf Jahren verschwunden sei.

Auch wenn die BF zu den behaupteten, anonymen Drohanrufen einheitlich angaben, dass die gesamte Familie davon betroffen gewesen sei und sie aus Erzählungen davon informiert worden seien, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie die genaueren Umstände zu den telefonischen Drohanrufen aber wieder sehr divergierend beschrieben, sodass sie insgesamt als nicht glaubwürdig zu bewerten sind. In der Einvernahme am 27.8.2015 sprach der 1.BF davon, dass über mehrere Monate hinweg alle zwei oder drei Monate Anrufe mit unterdrückten Nummern erfolgt seien, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er die anonymen Drohanrufen, dass diese drei Jahre vor ihrer Flucht bzw. ein halbes Jahr nach dem Verschwinden des Vaters begonnen hätten. Der 2.BF hingegen beschrieb die anonymen Drohanrufe in der Einvernahme am 27.8.2015 als alle zwei bis drei Tage durchgehend, wobei diese 1 bis 2 Jahre nach dem Verschwinden des Vaters begonnen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der 2.BF wieder an, dass die Anrufe zwei Jahre nach dem Verschwinden des Vaters begonnen hätten, sagt aber im Gegensatz zur vorhergehenden Einvernahme am 27.8.2015 dazu, dass diese täglich erfolgt wären und bis zur Flucht seiner Mutter angedauert hätten. Gegen Ende der Verhandlung am 10.10.2016 sprach der 2.BF hingegen wieder davon, dass sich die Anrufe über ein Jahr hingezogen hätten.

Abgesehen von diesen aufgezeigten Widersprüchen zu den behaupteten Drohanrufen spricht gegen die anonymen Drohanrufe, dass die BF trotz der behaupteten dauernden Drohanrufe nie persönlich angegriffen worden sind. Wie der Sachverständige, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 nachvollziehbar in seinem Gutachten ausführte, hätten eventuelle Feinde die Möglichkeit ergreifen können, die BF auf ihrem Schulweg zu entführen und zu töten.

Abgesehen davon habe der jüngere Bruder (XXXX) der BF, der noch nach ihrer Flucht in Afghanistan verblieben ist, habe nach Aussagen der BF keine Probleme in Afghanistan gehabt. Selbst der Onkel väterlicherseits, der sich nach wie vor in Afghanistan aufhält, ist nach den Aussagen des 1.BF nicht von Bedrohungen erfasst. Dies wäre jedoch im Fall einer tatsächlichen Sippenhaftung der Familie für die Tätigkeit des Vaters nicht nachvollziehbar. Auch der Sachverständige, XXXX, hat in seinem schlüssigen Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 darauf hingewiesen, dass im Fall einer Sippenhaftung auch der Bruder des Vaters ebenfalls Hautangriffsziel der Opferfamilie ist. Der in Afghanistan verweilende Onkel väterlicherseits ist allerdings nach Angaben des

1. BF keiner Drohung ausgesetzt.

Auch wenn beide BF behaupteten, dass ihr Vater für die Amerikaner im Bewachungsbereich tätig gewesen sei und dazu Unterlagen vorlegten, spricht bereits der von ihnen vorgelegten Ausweis gegen eine Tätigkeit ihres Vaters für die Amerikaner. Der vorgelegte Ausweis wurde sowohl auf Grund der Ergebnisse im Rahmen der Recherche über die Staatendokumentation von der belangten Behörde als Fälschung entlarvt. Diesen Ausweis identifizierte auch der zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX, schlüssig schon auf Grund der Schreibweise als Fälschung. Daran vermag auch das Vorbringen des 2.BF in seiner Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Vater der BF - wie der Ehegatte seiner Tante - über Vertrauensleute an die Amerikaner vermittelt worden sei.

Auch bei der Schilderung der Tätigkeit ihres Vaters ergeben sich Widersprüche in den Aussagen der BF. Während der 1.BF einmal in der Einvernahme am 27.8.2015 von einer Bodyguardtätigkeit für die XXXX der Amerikaner (6.Bodyguard) und von einer Bewachungstätigkeit im Camp der Amerikaner sprach, sprach der 2.BF in der Einvernahme am 27.8.2015 von der Tätigkeit des BF als Soldat und Security, das der

2. BF mit dem gefälschten Ausweis des Vaters zu belegen versuchte. Er betonte auch, dass sein Vater bei der XXXX als Bodyguard tätig gewesen sei und am selben Platz im Camp gearbeitet habe. Hingegen wurde vom 2.BF in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 behauptet, nicht genau zu wissen, was der Tätigkeitsbereich seines Vaters bei den Amerikanern gewesen sei. Der 1.BF führte wiederum in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Vater Sicherheitsmann bei den Amerikanern gewesen sei und verschiedene Arbeiten verrichtet hätte. Er sei nicht immer mit dem eigenen LKW gefahren und habe unter anderem für die Amerikaner diverse Waren eingekauft.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist es zusammenfassend nach Ansicht der erkennenden Richterin den BF während des gesamten Verfahrens auch nicht gelungen, eine aktuelle konkrete, ihnen in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die BF behaupteten als einzigen asylrelevanten Grund für ihre Flucht aus Afghanistan, auf Grund des Verschwindens des für die Amerikaner tätigen Vaters mit lebensbedrohenden anonymen Telefonanrufen konfrontiert gewesen zu sein, und aus Furcht davor, geflohen zu sein. Dies ist allerdings als unglaubwürdig einzustufen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF aus nicht asylrelevanten Gründen auf der Suche nach einer besseren Zukunft bzw. auf der Suche nach besserer medizinischer Versorgung für den 1.BF nach Österreich geflohen sind. Dafür sprechen auch die übereinstimmenden beiden Aussagen der BF in der Einvernahmen am 22.11.2014, in Afghanistan keinen Vormund mehr gehabt zu haben und eine bessere Zukunft und ein Leben ohne Angst anzustreben, da Afghanistan für sie keine Zukunft biete.

3. Rechtliche Beurteilung (1.BF und 2.BF):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu den Spruchpunkten I.A) und II.A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es, wie oben ausgeführt, den BF nicht gelungen, eine Verfolgung ihrer Person aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für die BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Zu den Spruchpunkten I.B) und II.B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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