W108 2116608-1•BVwG W108 2116608-1
W108 2116608-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht
W108 2116608-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zl. 1046775202 - 140230958 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte am 01.12.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zum Asylantrag an, er sei im September 2014 durch illegale Ausreise aus Syrien geflohen, weil er im Sommer 2014 seinen Einberufungsbefehl für November 2014 erhalten habe, er aber nicht in den Krieg ziehen und gegen seine Landsleute habe kämpfen wollen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Heer, weil er dort entweder töten müsse oder getötet werden könne.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer mehrere syrische Dokumente (Personalausweis, Militärbuch, Schreiben betreffend Ausbildungsabschluss) vor und sagte dazu aus, er habe im Februar 2014 seine Ausbildung in Syrien abgeschlossen und in Syrien den Militärdienst, der wegen dieser Ausbildung aufgeschoben gewesen sei, noch nicht geleistet; sein (im Militärbuch eingetragener) Militärdienstaufschub sei bis November 2014 gültig gewesen. Sein Fluchtgrund sei der Militärdienst. Er habe diesen noch nicht geleistet und er wolle ihn auch nicht leisten, weil er seine eigenen Landsleute nicht töten wolle. Er habe seine vom Regime kontrollierte Heimatstadt verlassen und in ein Gebiet unter Rebellenkontrolle gehen wollen, habe aber aus Angst, von den Rebellen zum Kampf eingezogen zu werden, davon abgesehen. Zwar habe er keine Probleme mit dem Militär oder den Behörden Syriens gehabt, er habe jedoch Angst gehabt, nach Ablauf seines Militärdienstaufschubes angehalten zu werden. In seiner Heimatstadt gebe es fast auf jeder Straße einen Kontrollpunkt des Regimes. Er hätte aufgrund seines Ausbildungsabschlusses im Februar 2014 keinen weiteren Militärdienstaufschub erhalten, denn man erhalte Militärdienstaufschübe nur für eine Ausbildung oder ein Studium. Er befürchte, entweder vom Regime oder den Rebellen ermordet zu werden. Weil er das Land verlassen habe, ohne den Militärdienst geleistet zu haben, gelte er für das Regime als Verräter. Seine Brüder in Syrien hätten nicht dieselben Probleme wie er, weil seine älteren Brüder den Militärdienst schon geleistet hätten und sein weiterer Bruder noch studiere.
2. Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Nach der Bescheidbegründung erachtete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (zu seiner Identität, zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Fluchtgrund und zu seinen Rückkehrbefürchtungen) als glaubwürdig, aber als nicht asylrelevant. Dazu stellte die belangte Behörde fest, der (ledige) Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und der Befürchtung, zum Militärdienst einberufen zu werden, illegal verlassen. Eine konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr der Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einziehung zu Militärdienst. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde seinen Fluchtgrund laut Erstbefragung relativiert, zumal er den bei der Erstbefragung angegebenen Einberufungsbefehl nicht mehr erwähnt hätte. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich einen Militärdienstaufschub erhalte hätte; der Umstand, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor studiere, bezeuge, dass noch immer Militärdienstaufschübe genehmigt würden. Der Beschwerdeführer, der angegeben habe, in Österreich weiterstudieren zu wollen, hätte - wie sein Bruder - in Syrien studieren und einen Militärdienstaufschub erhalten können. Wenn der Beschwerdeführer sein Studium in Syrien fortgesetzt hätte, hätte er die Möglichkeit gehabt, einen weiteren Wehrdienstaufschub zu erhalten. Im Fall des Beschwerdeführers sei somit zwar die Möglichkeit der Einberufung zum Militärdienst gegeben, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Einberufung liege jedoch nicht vor.
Die belangte Behörde traf auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") und unter Bezugnahme u.a. auf die Herkunftsländerinformationen zu Syrien des UK Home Office des UNHCR Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, insbesondere auch betreffend "Wehrdienst" und "Behandlung nach Rückkehr", und folgerte daraus eine im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien bestehende "Bedrohungssituation" aufgrund des Konfliktes in Syrien, womit sie die Gewährung des subsidiären Schutzes begründete.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Ansicht der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, durch Weiterführung seines Studiums einen weiteren Militärdienstaufschub zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer sein Studium bereits beendet habe. Die belangte Behörde lege nicht dar, warum angesichts der Lage in Syrien eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Aufschubes den Militärdienst tatsächlich leisten müsse, nicht bestehe. Dem Beschwerdeführer wäre allein aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil den Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung jede Verhältnismäßigkeit fehle. Überdies seien ein längerer Auslandsaufenthalt, eine illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrages Risikofaktoren für eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird im Wesentlichen von den Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde sowie von den den Feststellungen/Ergebnissen zur Lage in Syrien zu Grunde liegenden Quellen (Herkunftsländerinformationen), teilweise in aktuellerer Fassung, ausgegangen.
Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt
1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:
Es besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche syrische Staatsbürger, alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in der syrischen Armee in Betracht. Die syrische Regierung hat Schwierigkeiten, Soldaten auszuheben, und hat damit begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Einziehungen finden auch an Checkpoints statt. Die Generalmobilmachung der Truppen wurde angeordnet. Aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, kommt es zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten). Im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in den syrischen Streitkräften erfolgt ein Einsatz u.a. im Kampf gegen "oppositionelle" Kräfte, auch gegen bloß Protestierende und Andersdenkende. Bei Wehrdienstverweigerung, Verweigerung von Befehlen (etwa auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) oder bei Verlassen der Streitkräfte/Überlaufen zu gegnerischen Streitkräften drohen Haftstrafe und/oder Folter und/oder Hinrichtung. Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa aus administrativen/oder schulischen oder persönlichen/familiären Gründen oder durch Freikauf) sind (weiterhin) möglich, eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten ist unwahrscheinlich. Im November 2011 wurde der Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufgehoben, worauf dutzende junge Männer das Land verließen. Personen im Einberufungsalter, die die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten, wurde eine Generalamnestie gewährt und aufgefordert, sich bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. Es finden auch Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") statt und Männer sollen an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden.
Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern.
Die syrische Regierung duldet abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht und geht gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige vor, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist.
Die Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) abweichende Meinungen/Verhaltensweisen sind etwa Verhaftung, Anhaltung, Folter, "Verschwindenlassen", Hinrichtung, wobei die syrische Regierung auch gegen die Zivilbevölkerung vorgeht. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird.
Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.
Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. insbesondere die Berichte des UK Home Office).
UNHCR zufolge weisen u.a. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Mitglieder religiöser Gruppen (einschließlich Sunniten) ein "Risikoprofil" für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf.
1.3. hinsichtlich des Beschwerdeführers:
Der im Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er lebte in der vom syrischen Regime kontrollierten Stadt XXXX , die (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde und in welcher sich viele Kontrollpunkte (Checkpoints) des syrischen Regimes befinden. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig, sein Militärdienst war aufgrund seiner Ausbildung, die er im Jahr 2014 beendete, aufgeschoben und es ist aktuell kein Wehrdienstaufschub in Geltung. Der Beschwerdeführer hat (hatte) bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zur (formellen) Militärdienstleistung (als Grundwehrdiener) bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zwangsweise - herangezogen bzw. zumindest angeworben zu werden; dem will (wollte) der Beschwerdeführer nicht Folge leisten. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes, durch Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften des syrischen Regimes, ab. Der Beschwerdeführer reiste - um seine Einziehung zum Militärdienst zu vermeiden - illegal aus Syrien aus und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
2.1. Es konnte im Wesentlichen mit den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde sowie mit den von der belangten Behörde herangezogenen, zu Grunde gelegten Quellen (Herkunftsländerinformationen), teilweise allerdings in aktuellerer Fassung, das Auslangen gefunden werden.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde zur Lage in Syrien bzw. die diesen zu Grunde liegenden Quellen (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien, insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria und Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016) und der Staatendokumentation ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"), die auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der zu Grunde gelegten Darstellung des länderspezifischen Hintergrundes.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Militärdienstpflicht, zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln.
Die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion stehen mit den Berichten zu Syrien bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund, wonach der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umschlug, die alle Städte und Regionen betrifft, im Einklang.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag (auch) mit der Furcht vor der (zwangsweisen) Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien, der er nicht nachkommen wollte (will). Dem trat die belangte Behörde mit der Argumentation entgegen, die Einziehung des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung sei nicht maßgeblich wahrscheinlich (zumal der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht mehr von einem erhaltenen Einberufungsbefehl, sondern nur davon gesprochen habe, keinen weiteren Militärdienstaufschub mehr zu erhalten, weshalb er eingezogen werden würde). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime wegen "Wehrdienstverweigerung" geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist und/oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Fall einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist (s. bereits das h.g. Erkenntnis vom 24.11.2014, W108 1432351-1/5E). Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits anhand des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden, begründet ist bzw. dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist. Denn aus den Ermittlungsergebnissen zur Rekrutierungssituation in Syrien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem persönlichen Profil alle Voraussetzungen für eine Einziehung zum Militärdienst erfüllt, insbesondere kann er auf keinen aktuell in Geltung stehenden Wehrdienstaufschub verweisen, da sein Wehrdienstaufschub lediglich bis November 2014 gültig war. Hierzu ist festzuhalten, dass (wie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Militärbuch hervorgeht und wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde erörtert wurde), dem Beschwerdeführer der Militärdienstaufschub aufgrund seiner Ausbildung, die er jedoch im Februar 2014 abschloss, (lediglich) bis November 2014 gewährt wurde. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte bei Fortsetzung seines Studiums (seiner Ausbildung) in Syrien - wie sein jüngerer Bruder - die Möglichkeit gehabt, einen weiteren Militärdienstaufschub zu erlangen, ist spekulativ und lässt außer Acht, dass der Grund, weshalb dem Beschwerdeführer der Militärdienstaufschub gewährt wurde, wegefallen ist (zumal der Beschwerdeführer sein Studium (seine Ausbildung), wofür der Militärdienstaufschub gewährt wurde, abschlossen hat, der Beschwerdeführer aktuell in Syrien kein Studium/keine Ausbildung absolviert bzw. fortsetzt und sein Militärdienst gegenwärtig nicht aufgeschoben ist. Die belangte Behörde übersieht auch, dass nicht darauf abzustellen ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, einen weiteren Wehrdienstaufschub zu erlangen, sondern dass vielmehr zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer aktuell bei einem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien in der Lage wäre, einen weiteren Militärdienstaufschub zu erhalten (und so seiner Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes zu entgehen), was allerdings vor dem Hintergrund der Rekrutierungssituation in Syrien und angesichts der im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Umstände, wonach sich der Beschwerdeführer trotz Ablaufes seines Aufschubes nicht bei der Rekrutierungsstelle meldete, sondern Syrien unerlaubt verließ, um seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen zu müssen, und weiters einen Asylantrag im Ausland stellte, verneint werden muss. Dass der Beschwerdeführer neuerlich einen Militärdienstaufschub erhalten oder sonst vom verpflichtenden Militärdienst in Syrien ausgenommen werden könnte, ist bei dieser Sachlage - gerade - nicht anzunehmen, wobei schon aus den Feststellungen (der belangten Behörde) selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von seiner (nunmehrigen) Einberufung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen somit konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und in weiterer Folge - wie sich aus den weiteren Feststellungen (der belangten Behörde) ergibt - u.a. zur Bekämpfung (bloß) Protestierender/Andersdenkender eingesetzt zu werden. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen. Da aus den genannten Quellen hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird.
Dass der Beschwerdeführer den Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt, er illegal aus Syrien ausreiste, um seiner Militärdienstpflicht zu entgehen, und er kein Anhänger der syrischen Regierung ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.
2.4. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Soweit vom Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt (durch Heranziehung aktuellerer Berichte) ergänzt wurde, war dies im Interesse der Raschheit gelegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten aus folgenden Gründen zuzuerkennen:
Es ist im Tatsachenbereich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss, zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will (wollte). Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden asylrelevant. Der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden (und ist damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) und es erfolgen völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen). Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; s. auch VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).
Abgesehen davon unterlief der belangten Behörde auch insofern ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung, als sie nicht erkannte, dass im Fall des Beschwerdeführers die Einschätzung nahe liegt, dass er in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Verhältnisse und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des Regimes mit vielen Checkpoints) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter ist, Bedeutung beizumessen, zumal er damit zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) angeworben zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz und eine derartige Unterstützung ablehnt, ist bereits aufgrund dieser verweigernden Haltung des Beschwerdeführers abzuleiten, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausreiste, im Ausland einen Asylantrag stellte und im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime darlegte, darüber hinaus ein (weiteres) Verhalten verwirklichte, das geeignet ist, - in Zusammenschau mit den anderen Risikofaktoren - den Eindruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime zu erwecken, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Sunnite ist ([Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015) und er aus einem Gebiet stammt, das auch von der Protestbewegung gegen die syrische Regierung betroffen war (Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht. s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die festgestellte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist.
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben; zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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