W143 2120028-1•BVwG W143 2120028-1
W143 2120028-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2016
Aarhus - Konvention, Antragslegimitation, Antragsrecht,<br/>Beschwerderecht, Ermächtigung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Gebietskörperschaft, Gemeinde,<br/>Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren, hoheitliche Aufgaben,<br/>Kognitionsbefugnis, Kumulierung, Mitwirkungspflicht,<br/>Mitwirkungsrecht, öffentliche Interessen, Parteistellung, Standort,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Verfahrenspartei, Zurückweisung, Zuständigkeit
W143 2120028-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX und der XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15.12.2015, Zl. AUWR-2015-203120/7-St/Frö, betreffend Zurückweisung eines Antrags der XXXX und der XXXX auf UVP-Feststellung für Vorhaben der XXXX zur Erdgasförderung, Erdgasleitung und Erdgasspeicherung im Aufsuchungsgebiet Salzburg, Oberösterreich und Bayern, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.08.2015 stellten die Marktgemeinde XXXX und die Gemeinde XXXX beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - im Zusammenhang mit Maßnahmen der XXXX als mitbeteiligte Partei im Aufsuchungsgebiet Salzburg, Oberösterreich, insbesondere Salzburger/Oberösterreichisches Grenzgebiet wie benachbartes Bayern - die Anträge auf Nichtigerklärung oder Aufhebung von ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. Vorprüfung der UVP-Pflicht erteilten Genehmigungen, insbesondere nach dem Mineralrohstoffgesetz, die Anträge auf die Durchführung von Feststellungsverfahren im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer UVP, den Antrag auf die Durchführung einer UVP sowie den Eventualantrag auf Durchführung einer UVP für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der mitbeteiligten Partei.
Mit den Bescheiden des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 19.11.2015, Zl. BMWFW-63.000/0048-III/6/2015, und vom 23.11.2015, Zl. BMWFW-556.100/0140-III/4a/2015, wurden die genannten Anträge mit einer einzigen Ausnahme als unzulässig zurückgewiesen.
Der eventualiter an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gestellte Antrag auf Durchführung einer UVP wurde zuständigkeitshalber an die Salzburger Landesregierung und die Oberösterreichischen Landesregierung weitergeleitet.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde vom 15.12.2015, Zl. AUWR-2015-203120/7-St/Frö, wurde der Antrag der Marktgemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX auf Durchführung einer UVP für bereits verwirklichte, als Einheit zu betrachtende Vorhaben der mitbeteiligten Partei zur Erdgasförderung, Erdgasleitung und Erdgasspeicherung im Aufsuchungsgebiet Salzburg, Oberösterreich und Bayern; insbesondere solcher, welche mit den Speicheranlagen XXXX sowie den in Punkt A dieses Antrages unter 1. bis 3. aufgeführten Genehmigungsbescheiden zugrunde gelegten Vorhaben in funktionellem Zusammenhang stehen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus: Da Teile des beschriebenen Vorhabens, für welches eine UVP-Feststellung begehrt werde, auch im Bundesland Salzburg liegen würden, sei selbstverständlich auch die Salzburger Landesregierung ihrerseits zuständig, über diesen Antrag zu entscheiden. Da der Antrag ausdrücklich auf Durchführung einer UVP für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der mitbeteiligten Partei laute, und somit ausdrücklich nicht die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 gestellt worden sei, bedürfe auch die Entscheidung nicht einer Einschränkung auf die im jeweiligen Bundesland gelegenen Teile. Den europarechtlichen Vorgaben folgend sei ein Vorhaben stets als Einheit zu sehen, wobei es dabei nicht darauf ankomme, ob einzelne Teile auf mehrere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entfallen würden. Diesem Grundsatz folgend, müsse ein Vorhaben, das auf mehrere Bundesländer entfalle, auch umso mehr als ein Vorhaben zu betrachten sein. Was den Antrag der beiden Gemeinden auf Durchführung einer UVP betreffe, sei auszuführen, dass das Verfahren der UVP sowohl nach dem nationalen Recht als auch nach dem Europarecht grundsätzlich in ein Verfahren, welches zur Realisierung des Vorhabens erforderlich sei, eingebettet sei. Sowohl nach dem nationalen Recht als auch nach dem Europarecht komme die Initiative zur Erteilung einer Genehmigung und somit auch "die Verpflichtung zur Einreichung von UVP-Unterlagen" dem Projektwerber/der Projektwerberin zu. Die Standortgemeinden seien ihrem Antragsvorbringen zu Folge jedoch nicht Projektwerberinnen. Die Einholung einer Genehmigung sei die gesetzlich Pflicht desjenigen, der ein Vorhaben realisieren wolle, die notwendige Antragsstellung sei dessen exklusives Recht. Eine Ersatzvornahme durch die Standortgemeinde sei genauso wenig vorgesehen wie eine ersatzweise Durchführung der UVP durch die Behörde von Amts wegen. Eine Rechtsgrundlage, den Projektwerber zur Antragstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu zwingen, existiere nicht. In diesem Zusammenhang verkenne die Antragstellerin jenen Umstand, dass –wie oben bereits grundsätzlich dargelegt– in einem Fall, in dem ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung nach dem UVP-G 2000 betrieben werde, sich die behördlichen Pflichten auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beschränken würden und eine allfällige Herstellung dieses Zustandes im Wege der Einholung der erforderlichen Genehmigung einzig und allein der Initiative des Projektwerbers/der Projektwerberin an Heim gestellt sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Marktgemeinde XXXX und die Gemeinde XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, mit Schreiben 14.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und führten aus, dass sämtliche behördlichen Genehmigungen zugunsten der mitbeteiligten Partei oder auch anderer Projektträger betreffend die Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas im Aufsuchungsgebiet Salzburg/Oberösterreich bis ins benachbarte Bayern ohne Durchführung einer UVP erteilt worden seien. All diese in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang stehenden Maßnahmen seien als einheitliches Projekt einer UVP nach der UVP-Richtlinie zu unterziehen. Dies sei in den verfahrensgegenständlichen, beim Bundesministerium eingebrachten Anträgen vom 25.08.2105 eingehend dargelegt und es seien auch die Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache XXXX, C-531/13, aufgezeigt worden. Dass das betriebene Vorhaben UVP-pflichtig sei, bestreite offenkundig die belangte Behörde nicht. Sie meinte auch, die Behörden wären verpflichtet, den "gesetzmäßigen Zustand" herzustellen - offen bleibe allerdings, mit welchen Maßnahmen. Die belangte Behörde beschränke sich in der Begründung bezüglich des Antragsrechts auf den Gesetzeswortlaut, der für Standortgemeinden oder auch sonst die betroffene Öffentlichkeit kein Antragsrecht vorsehe. Die Antragstellerinnen bzw. nunmehrigen Beschwerdeführerinnen seien allerdings antragslegitimiert, weil die Standortgemeinden jedenfalls die "betroffene Öffentlichkeit" mit ausreichendem Interesse im Sinn der Aarhus-Konvention seien und diese daher nach Art. 11 UVP-Richtlinie ein Recht auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens hätten. Gemeinden würden nach der österreichischen Bundesverfassung eine "örtliche Gemeinschaft" verkörpern, ihnen komme nach der Bundesverfassung eine ganz spezifische Rechtsstellung zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltung; sog. eigener Wirkungsbereich) zu, in dessen Rahmen sie schon auf Grund der Auswirkungen, welche gesetzte, vom Staat zugelassene Maßnahmen hätten, ein ausreichendes Interesse an einer Mitsprache bei derartigen Entscheidungen hätten. In diesem Sinne seien den "Standortgemeinden" nach dem österreichischen UVP-G 2000 sowohl im Feststellungsverfahren als auch im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in Form einer Parteistellung mit der Möglichkeit zur Geltendmachung von subjektiven Rechten, zum Schutz der Umwelt und insbesondere zur Wahrung "UVP-relevanter Gemeindeinteressen" Mitspracherechte eingeräumt. Wenn nun allerdings - wie im gegenständlichen Fall - weder ein Feststellungsverfahren noch ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren stattfinden würde, dann hätte die Standortgemeinde nach dem österreichischen Recht keinen Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterlassung dieser Verfahren. Einen solchen müsse sie allerdings nach Art. 11 UVP-Richtlinie haben. Verwiesen werde weiter darauf, dass weder die Aarhus-Konvention noch deren Umsetzung durch die UVP-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2) den Begriff der "Öffentlichkeit" auf Umweltverbände, Nachbarn udgl. beschränke, sodass auch eine Gemeinde als juristische Person, die nach innerstaatlichem Recht (hier nach der Bundesverfassung als Gebietskörperschaft) zu einer "Vereinigung, Organisation oder Gruppe" zusammengefasst sei, die "Öffentlichkeit" darstelle. Die Standortgemeinde sei jedenfalls die "betroffene Öffentlichkeit", zumal der Umstand der Erdgasförderung, des -transports und der -leitung in der Gemeinde diese "örtliche Gemeinschaft" (siehe z.B. Art. 118 Abs. 2 B-VG) unmittelbar und massiv betreffe. Die Standortgemeinde habe daher jedenfalls auch ein ausreichendes Interesse im Sinne des Art. 11 UVP-Richtlinie, nach dem innerstaatlichen Recht komme ihr auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen (UVP-relevante Gemeindeinteressen wie z.B. örtliche Raumplanung oder Baupolizei) dienen würden, zu. Was für Umweltverbände und NGOs gelte, müsse umso mehr für eine unmittelbar betroffene Standortgemeinde (örtliche Gemeinschaft) gelten, die durch eine vom Staat zugelassene Maßnahme massiv in ihren von Verfassung wegen zukommenden Interessen betroffen sei. Dem gegenständlichen Vorhaben bzw. dem Gesamtvorhaben fehle nun mangels UVP die unionsrechtliche Erlaubnis zur Verwirklichung, sodass sie jedenfalls nachzuholen sei. Nach dem sogenannten Kumulationsprinzip seien für die Verwirklichung eines Vorhabens stets sämtliche, unter verschiedenen Gesichtspunkten vorgesehene Genehmigungen erforderlich. Fehle nun eine erforderliche UVP, dann liege insoweit die Gesamtgenehmigung nicht vor, sodass das verwirklichte Projekt entweder rückgängig zu machen sei oder das ausständige Verfahren zumindest nachzuholen sei. Dieser Verpflichtung würden auch die Legalisierungsregelungen des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 bzw. § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 nicht entgegenstehen. Wenn die belangte Behörde daher den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückweise, verkenne sie, dass den antragstellenden Gemeinden als betroffene Öffentlichkeit die Rechte nach Art. 11 UVP-Richtlinie zustehen würden, es ihnen jedoch mangels eines Antragsrechtes auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens verwehrt wäre, diese Rechte geltend zu machen, was dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechtes widersprechen würde. Es müsse daher die "Exklusivität" des Antragsrechtes für den Projektwerber im UVP-G 2000 unangewendet bleiben und auch - unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes - der betroffenen Öffentlichkeit, so auch den Standortgemeinden ein Antragsrecht gewährleistet werden. Es wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und dem Antrag vom 25.08.2015 stattgeben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015, AUWR-2015-203120/7- St/Frö, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Legitimation zur Initiative einer UVP ausschließlich dem Projektwerber/ der Projektwerberin durch Einbringung eines Antrages gemäß § 5 UVP-G 2000 zukomme.
Mit den Schreiben vom 02.02.2016 sowie vom 03.11.2016 übermittelte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Stellungnahmen zur Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR), zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer "civil rights" unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis Rechtsmittel erhoben hat.
Zu A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
[ ]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3.
[ ]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich."
Standortgemeinden kommt daher aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes:
Mit Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, wies der VwGH eine Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf, zurück. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag ebenfalls eine Beschwerde einer Standortgemeinde gegen die Zurückweisung von Feststellungsanträgen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde. Der VwGH führte in seinem Beschluss aus, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien treffe (unter Hinweis auf die Entscheidung vom 30.06.2004, 2004/04/0076, und vom 28.05.2015, 2013/07/0105). Die Regelung unterscheide (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sei, komme das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu (vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). In Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, "Gruber", RN 44) sei es, um der UVP-RL zu entsprechen, ausreichend, wenn ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, die Möglichkeit habe, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Ob eine Standortgemeinde die Kriterien der "betroffenen Öffentlichkeit" im genannten Sinn erfülle, könne bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 UVPG 2000 (idF BGBl. I Nr. 95/2013) der Standortgemeinde (wie auch u.a. den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können) im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen wie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den VwGH zu erheben, eingeräumt habe.
Im vorliegenden Fall kommt den Standortgemeinden aber auch als "mitwirkende Behörde" nach § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 kein Antragsrecht zu. Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfSlg. 13.560/1993 und 15.490/1999). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 269ff).
Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).
Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 870). Diese Organe sind auch in § 18 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. in § 17 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als Behörde hinweist. Nach der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. Oö. Gemeindeordnung 1990 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. die Oö. Gemeindeordnung 1990 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine Salzburger bzw. Oberösterreichische Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des BVwG vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitung Vorchdorf-Kirchdorf und vom 02.05.2016, W102 2121798, 220 kV-Leitung Weißenbach – Ernsthofen, und dazu VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, bzw. VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). Unbestritten ist in der Beschwerde auch, dass der Antrag nicht vom Bürgermeister als mitwirkende Baubehörde gestellt werden kann, da im verfahrensgegenständlichen Fall die baubehördliche Bewilligung nach dem MinroG zu erteilen ist (vgl. hierzu die bereits ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016, W109 2122528-1/8E, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren).
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die behauptete unionsrechtswidrige Umsetzung der UVP-RL bzw. der Aarhus-Konvention in die nationale Rechtsordnung einzugehen, da nach § 27 VwGVG "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066, mwN). Nachdem im vorliegenden Fall mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015 der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.
Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, mwN und VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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