W143 2119883-1•BVwG W143 2119883-1
W143 2119883-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2016
Aarhus - Konvention, Antragslegimitation, Beschwerderecht,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Gemeinde, Genehmigungsverfahren, hoheitliche Aufgaben, öffentliche<br/>Interessen, Parteistellung, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Zurückweisung
W143 2119883-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Gemeinde XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.11.2015, Zl. AUWR-2015-203120/2-St/Ki, zur Zurückweisung von Anträgen der Gemeinde XXXX betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht und betreffend die Durchführung einer UVP im Zusammenhang mit Maßnahmen der XXXX zur Erdgasförderung, Erdgasleitung und Erdgasspeicherung im Aufsuchungsgebiet Salzburg, Oberösterreich und Bayern zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Oberösterreichischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde die Anträge, diese möge zu bereits verwirklichten, namentlich näher aufgezählten Anlagen, die im Zusammenhang mit der Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas der XXXX bzw. der XXXX als mitbeteiligte Parteien im Aufsuchungsgebiet Salzburg, Oberösterreich und Bayern stünden, sämtliche Projektunterlagen und Akten beischaffen. Weiters möge die belangte Behörde feststellen, dass diese (teilweise bereits verwirklichten) Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen seien, bzw. eine UVP hinsichtlich dieser Vorhaben durchführen.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Standortgemeinde einer Vielzahl von bereits realisierten Vorhaben im Zusammenhang mit der Förderung, Speicherung und dem Transport von Erdgas. Die damit zusammenhängende Flächeninanspruchnahme für bereits errichtete Anlagen, die Länge der vorhandenen Erdgasleitungen, die Größe der unterirdischen Erdgaslagerstätten seien beträchtlich. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben. Die unmittelbar angrenzende Marktgemeinde trete bei weiteren Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) für die Notwendigkeit einer UVP ein und habe dies auch in den seitdem durchgeführten Verfahren vertreten. Parteistellung komme ihr jedoch nur in jenen Fällen zu, in denen sie selbst als Grundeigentümer betroffen gewesen sei. Ein derartiges beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2015/04/0001 protokolliertes Verfahren der unmittelbar angrenzenden Marktgemeinde habe in der Folge zu einem Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geführt. Dieser habe in seinem Urteil vom 11.02.2015, Rs C-531/13, Aussagen getroffen, die in ihrer Bedeutung weit über den Ausgangsrechtsstreit hinausgingen und zur UVP-Pflichtigkeit bzw. Prüfungspflicht im Hinblick auf das UVP-Erfordernis einzelner, bereits realisierter Vorhaben der mitbeteiligten Parteien oder auch anderer Projektträger am Förderstandort führe. Das Urteil des EuGH habe die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (UVP-RL) durch Österreich in mehrfacher Hinsicht deutlich aufgezeigt. Insbesonders sei damit die UVP-Pflichtigkeit der einzelnen bereits realisierten Vorhaben der XXXX als mitbeteiligte Partei im Aufsuchungsgebiet offenkundig geworden. Sowohl die Pflicht zur Einzelfallprüfung als auch die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit beziehe sich nur auf die vom UVP-G 2000 erfassten Projekte und sei daher unionsrechtswidrig. Weiters sei für eine Standortgemeinde weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Einzelfallprüfung, eines Feststellungsverfahrens oder einer UVP gesetzlich vorgesehen. Auch eine allfällige Nichtigerklärung von Genehmigungsbescheiden (hier:
des Bundesministeriums hinsichtlich einer Vielzahl von näher aufgezählten Genehmigungen nach dem MinroG) sei nur innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung möglich. Schließlich lägen auch der Nichtigerklärung die materiellen Vorschriften des UVP-G 2000 hinsichtlich des Erfordernisses einer UVP bzw. einer Einzelfallprüfung zu Grunde. Der Feststellungsantrag sei im Sinn der allgemeinen Judikatur des VwGH zu Feststellungsbescheiden jedenfalls zulässig, weil er für die beschwerdeführende Standortgemeinde (die ihrerseits sowohl in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie im UVP-Verfahren Parteistellung hätte) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei. Es gäbe nämlich für die Standortgemeinde keine andere Möglichkeit, die Frage der UVP-Pflichtigkeit bzw. das Erfordernis der Vorprüfung einer UVP-Pflicht einzelner Vorhaben der mitbeteiligten Partei nach der UVP-RL an die belangte Behörde oder Gerichte heranzutragen; dies, obwohl ihr in den genannten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 Parteistellung zukomme. Es sei nun bei der Vielzahl dieser realisierten Vorhaben weder eine UVP, noch eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit durchgeführt worden. Die Standortgemeinde habe so keine Möglichkeit gehabt, diese Entscheidungen nach dem MinroG des Bundesministeriums unter Missachtung der UVP-Pflichtigkeit überprüfen zu lassen. Mangels Parteistellung nach dem MinroG sei dies für die Standortgemeinde grundsätzlich nicht möglich. Hingegen hätten im UVP-Genehmigungsverfahren u.a. die Standortgemeinde sowie die unmittelbar angrenzenden Gemeinden Parteistellung und seien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen. Finde nun kein UVP-Verfahren statt, dann bestehe für die Standortgemeinden keine Möglichkeit, die Einhaltung derartiger Vorschriften durchzusetzen bzw. die Rechtmäßigkeit der Unterlassung der UVP überprüfen zu lassen.
Wegen der fehlenden UVP für eine Vielzahl von Projekten im Zusammenhang mit der Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas sei die Standortgemeinde nach dem innerstaatlichen Recht die Institution, die "mit ausreichendem Interesse" versehen sei, um eine Rechtsverletzung als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der Aarhus-Konvention geltend zu machen. Sie müsse daher auch gemäß Art. 11 Abs. 2 UVP-RL Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für welche die Bestimmungen der Richtlinie gelten. Gemeinden würden nach der österreichischen Bundesverfassung eine "örtliche Gemeinschaft" repräsentieren. Ihnen komme nach der Bundesverfassung eine spezifische Rechtsstellung zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten (der Selbstverwaltung als eigener Wirkungsbereich) zu. In diesem Sinn komme den Standortgemeinden nach dem UVP-G 2000 sowohl im Feststellungs- als auch im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung zu, damit sie die Möglichkeit zur Geltendmachung von subjektiven Rechten, zum Schutz der Umwelt und insbesondere zur Wahrung "UVP-relevanter Gemeindeinteressen" hätten. Wenn nun allerdings - wie im gegenständlichen Fall - bei einer Vielzahl von UVP-pflichtigen Vorhaben weder ein Feststellungs- noch ein UVP-Verfahren stattfinde, habe die Standortgemeinde nach dem österreichischen Recht keinen Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterlassung dieser Verfahren. Einen solchen müsse sie allerdings nach Art. 11 Abs. 2 UVP-RL haben, weshalb auch die gestellten Anträge zulässig seien.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aarhus-Konvention zu verweisen, deren Umsetzung z.B. durch die UVP-RL (Art. 1 Abs. 2) den Begriff der "Öffentlichkeit" auf Umweltverbände, Nachbarn beschränke, sodass auch eine Gemeinde als juristische Person, die nach innerstaatlichem Recht (hier nach der Bundesverfassung als Gebietskörperschaft) zu einer "Vereinigung, Organisation oder Gruppe" zusammengefasst sei, die "Öffentlichkeit" darstelle. Die Standortgemeinde sei jedenfalls die "betroffene Öffentlichkeit", zumal der Umstand der Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas in der Gemeinde diese "örtliche Gemeinschaft" (siehe z.B. Art. 118 Abs. 2 B-VG) unmittelbar und massiv betreffe. Die Standortgemeinde habe daher jedenfalls auch ein ausreichendes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 2 UVP-RL. Nach dem innerstaatlichen Recht komme ihr auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, wie z.B. örtliche Raumplanung oder Baupolizei, zu. Was für Umweltverbände gelte, müsse umso mehr für eine unmittelbar betroffene Standortgemeinde als örtliche Gemeinschaft gelten, die durch eine vom Staat zugelassene Maßnahme massiv in ihren von verfassungswegen zukommenden Interessen betroffen sei. Sie sei ohne jeden Zweifel die betroffene Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention mit ausreichendem Interesse und habe einen Überprüfungsanspruch nach Art. 11 Abs. 2
UVP-RL.
Weiters wird auf die UVP-Pflichtigkeit der fraglichen Vorhaben im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zur Rs C-531/13 und zur Unionsrechtswidrigkeit der Z 28 und der Z 29 des Anhanges 1 UVP-G 2000 näher eingegangen.
In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge sämtliche Projektunterlagen und (im Antrag nach Geschäftszahlen näher bezeichnete) Akten entsprechend den zitierten Bescheiden durch den zuständigen Bundesminister nach dem MinroG oder anderer Behörden nach anderen Rechtsvorschriften genehmigter Vorhaben zur Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas der mitbeteiligten Partei oder anderer Projektträger im oben bezeichneten Aufsuchungsgebiet beischaffen. Zudem wurde in eventu beantragt, die belangte Behörde möge feststellen, dass für die entsprechend den im Antrag nach Geschäftszahlen näher bezeichneten Vorhaben eine UVP durchzuführen sei bzw. eine UVP hinsichtlich dieser im Antrag nach Geschäftszahlen näher bezeichneten Vorhaben durchführen.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde vom 27.11.2015, Zl. AUWR-2015-203120/2-St/Ki, wurden sämtliche Anträge und Eventualanträge der Gemeinde XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Standortgemeinde kein Recht einräume, zulässigerweise einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht über ein Vorhaben zu stellen. Darin liege keine relevante gesetzliche Lücke, welche im Weg eines Analogieschlusses zu schließen wäre. Zudem stelle ein derartiger Antrag kein geeignetes Mittel der Rechtsverfolgung dar, womit jemand sein nach dem 1. Absatz des Art. 47 der europäischen Grundrechtecharta sowie das ihm als "betroffene Öffentlichkeit" nach Art. 11 der UVP-Richtlinie zuerkannte Recht auf Überprüfung einer Entscheidung verfolgen könne. Zum Antrag auf Durchführung einer UVP wurde ausgeführt, dass sowohl nach dem nationalen Recht als auch nach dem Europarecht die Initiative zur Erteilung einer Genehmigung und somit auch die Verpflichtung zur Einreichung von UVP-Unterlagen dem Projektwerber zukomme. Die Standortgemeinde sei ihrem Antragsvorbringen zu Folge jedoch nicht Projektwerberin. Die Einholung einer Genehmigung sei die gesetzlich Pflicht desjenigen, der ein Vorhaben realisieren wolle, die notwendige Antragsstellung sei dessen exklusives Recht. Eine Ersatzvornahme durch die Standortgemeinde sei genauso wenig vorgesehen wie eine ersatzweise Durchführung der UVP durch die Behörde von Amts wegen. Eine Rechtsgrundlage, den Projektwerber zur Antragstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu zwingen, existiere nicht. In diesem Zusammenhang verkenne die Antragstellerin jenen Umstand, dass - sowie oben bereits grundsätzlich dargelegt worden sei - in einem Fall, in dem ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung nach dem UVP-G 2000 betrieben werde, die behördlichen Pflichten sich auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beschränken würde und eine allfällige Herstellung dieses Zustandes im Wege der Einholung der erforderlichen Genehmigung einzig und allein der Initiative des Projektwerbers/der Projektwerberin an Heim gestellt sei. Zur beantragten Beschaffung von Verfahrensakten sei zu bemerken, dass diesem Antrag schon deshalb nicht zu entsprechen gewesen sei, zumal dies aufgrund der Unzulässigkeit der sonst gestellten Anträge nicht erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, mit Schreiben 30.12.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Ergänzend wurde zum behördlichen Verfahren vorgebracht, nach innerstaatlichem Recht komme der Gemeinde auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen (der UVP-relevante Gemeindeinteressen, wie z.B. der örtlichen Raumplanung oder der Baupolizei) dienen, zu. Was für Umweltverbände und NGOs gelte, müsse somit umso mehr für eine unmittelbar betroffene Standortgemeinde als örtliche Gemeinschaft gelten, die durch eine vom Staat zugelassene Maßnahme massiv in ihren von verfassungswegen zukommenden Interessen betroffen sei. Sie habe daher einen Überprüfungsanspruch nach Art. 11 UVP-RL. Es sei falsch, eine Gemeinde im Sinn der österreichischen Bundesverfassung nicht als betroffene Öffentlichkeit iSd Aarhus-Konvention und iSd Art. 11 UVP-RL zu qualifizieren. Es wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und dem Antrag vom 25.08.2015 stattgeben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2015, Zl. AUWR-2015-203120/2-St/Ki, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 15.01.2016 legte die belangte UVP-Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Legitimation zur Initiative einer UVP ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Einbringung eines Antrages gemäß § 5 UVP-G 2000 zukomme.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 übermittelte die XXXX , vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH, als mitbeteiligte Partei ein Schreiben zur Beschwerde.
Mit Schreiben vom 03.11.2016 übermittelte die XXXX , vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, als mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR), zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer "civil rights" unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis Rechtsmittel erhoben hat.
Zu A)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3.
[...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich."
Der Standortgemeinde kommt daher aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes:
Mit Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, wies der VwGH eine Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf, zurück. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag ebenfalls eine Beschwerde einer Standortgemeinde gegen die Zurückweisung von Feststellungsanträgen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde. Der VwGH führte in seinem Beschluss aus, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien treffe (unter Hinweis auf die Entscheidung vom 30.06.2004, 2004/04/0076, und vom 28.05.2015, 2013/07/0105). Die Regelung unterscheide (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sei, komme das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu (vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). In Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, "Gruber", RN 44) sei es, um der UVP-RL zu entsprechen, ausreichend, wenn ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, die Möglichkeit habe, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Ob eine Standortgemeinde die Kriterien der "betroffenen Öffentlichkeit" im genannten Sinn erfülle, könne bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 UVPG 2000 (idF BGBl. I Nr. 95/2013) der Standortgemeinde (wie auch u.a. den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können) im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen wie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den VwGH zu erheben, eingeräumt habe.
Im vorliegenden Fall kommt der Standortgemeinde aber auch als "mitwirkende Behörde" nach § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 kein Antragsrecht zu. Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfSlg. 13.560/1993 und 15.490/1999). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 269ff).
Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).
Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 870). Diese Organe sind auch in § 17 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als Behörde hinweist. Nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Oö. Gemeindeordnung 1990 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine Oberösterreichische Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des BVwG vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitung Vorchdorf-Kirchdorf und vom 02.05.2016, W102 2121798, 220 kV-Leitung Weißenbach - Ernsthofen, und dazu VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, bzw. VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). Unbestritten ist in der Beschwerde auch, dass der Antrag nicht vom Bürgermeister als mitwirkende Baubehörde gestellt werden kann, da die baubehördliche Bewilligung nach dem MinroG zu erteilen ist (vgl. hierzu die bereits ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016, W109 2122528-1/8E, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Feststellungsantrag sei im Sinn der allgemeinen Judikatur des VwGH möglich, ist verfehlt. Denn nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 77). Da ein solches Verfahren jedoch im UVP-G 2000 geregelt ist, ist auch ein Feststellungsantrag unter Hinweis auf "die allgemeine Judikatur des VwGH" nicht zulässig.
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die behauptete unionsrechtswidrige Umsetzung der UVP-RL bzw. der Aarhus-Konvention in die nationale Rechtsordnung einzugehen, da nach § 27 VwGVG "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066, mwN). Nachdem im vorliegenden Fall mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.
Ebenso ist nicht weiter auf die Anträge auf Beischaffung von verschiedenen näher bezeichneten Akten im Zusammenhang mit den UVP-Feststellungsanträgen einzugehen, da - wie von der belangte Behörde zutreffend ausgeführt wurde und von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt wird - diese im Zusammenhang mit den Anträgen auf Einleitung der Feststellungsverfahren stehen.
Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, mwN und VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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