BVwG W192 1436942-1

W192 1436942-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W192 1436942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1436942.1.00

Spruch

W192 1436942-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl.: 13 06.065-BAI

A) I.beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, brachte am 08.05.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung nach Elfenbeinküste ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Behörde beurteilte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation als nicht glaubhaft.

3.1. In der mit Telefax vom 29.07.2013 ausgeführten Beschwerde wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt und näher ausgeführt. Es wurde der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten und wurden Beweismittel vorgelegt.

3.2. Mit Beschwerdeergänzung vom 11.11.2015 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel sowie Belege über die Ablegung der Prüfungen für die Sprachzertifikate A2 Grundstufe Deutsch 2 im Februar 2014 und B1 Zertifikat Deutsch Österreich im Oktober 2014 mit gutem Erfolg vor.

Mit Schreiben vom 05.10.2015 legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde über seine am 20.08.2015 erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie eine Studienbestätigung über die Meldung als ordentlicher Studierender des Masterstudiums Wirtschaftsinformatik vor.

3.3. Am 09.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei eine Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin als Zeugin erfolgten.

3.4. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Eheschließung vorgelegten Dokumenten und den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren gegenüber der Behörde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der Gültigkeit der Eheschließung beim zuständigen Standesamt bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregt. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte dazu mit Schreiben vom 29.06.2016 mit, dass es in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer nach § 192 StGB; § 117 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz als Beschuldigten zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen sei, da in seinem Herkunftsstaat keine staatlich anerkannte bzw. standesamtlich geschlossene Ehe vorgelegen sei, weshalb sein Familienstand ledig gewesen sei und die im Inland geschlossene Eheschließung zu Recht erfolgen konnte. Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in aufrechter Ehe lebe, was auch von ermittelnden Polizeibeamten bestätigt wurde, weshalb auch keine so genannte "Aufenthaltsehe" vorliege.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Bestätigung der betreffenden Universität vom 19.10.2016 vor, wonach er im Studiengang Wirtschaftsinformatik bereits alle laut Curriculum notwendigen Prüfungen erfolgreich abgelegt habe und seine Masterarbeit und die dazu gehörige AG zur Masterthese die letzten offenen Bestandteile seien, die er zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums benötige.

3.5. Am 03.11.2016 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer sein derzeitiges Privat-und Familienleben beschrieb und auch seine Befähigung zum Gebrauch der deutschen Sprache belegte.

Nach Erörterung der Sachlage und Belehrung über die Rechtsfolgen zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, während die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufrechterhalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Côte d'Ivoire, verließ im April 2013 seine Heimat und reiste über Tunesien nach Europa und dann weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 08.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid durch dessen Spruchpunkte I und II hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in Spruchpunkt III die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausgesprochen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2013 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Im Februar 2014 hat er die A2 Deutsch-Prüfung und im Oktober 2014 die B1 Prüfung bestanden. Seit dem Wintersemester 2014 betreibt der Beschwerdeführer das Masterstudium der Wirtschaftsinformatik. Er hat die laut Curriculum notwendigen Prüfungen bereits alle erfolgreich abgelegt und arbeitet derzeit an seiner Masterarbeit.

Der Beschwerdeführer hat am 20.08.2015 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, mit welcher er seit Juni 2014 im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer unterstützt seine berufstätige Ehegattin im Haushalt und bei der Betreuung ihrer Kinder. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die zum Verfahren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich seinen Angaben sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwal-tungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylge-richtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsge-richt nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getrof-fen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. des

angefochtenen Bescheides:

3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgerichtam 03.11.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 rechtswirksam zurück, wodurch das Verfahren insoweit beschlussmäßig einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

3.2.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung am 03.11.2016 zurückgezogen hat, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG entsprechende Situation vor.

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2013 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr ca. dreieinhalb Jahre in Österreich und verfügt schon über gute Deutschkenntnisse. Bereits im Februar 2014 hat er die A2 Deutsch-Prüfung und im Oktober 2014 die B1 Deutsch-Prüfung jeweils mit gutem Erfolg bestanden. Seit dem Wintersemester 2014 betreibt er das Masterstudium Wirtschaftsinformatik und hat bereits alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen. Dieser Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von drei Jahren wäre zwar an sich noch als kurz zu bezeichnen, jedoch ist gerade angesichts dieser kurzen Dauer der erreichte Grad an sprachlicher Integration und der erfolgreiche Studienfortschritt des Beschwerdeführers umso beachtenswerter und als Beleg für ein hohes Maß an erreichte Integration anzusehen.

Hinsichtlich der familiären Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wobei der am 20.08.2015 erfolgten Trauung ein etwa seit Sommer 2014 bestehenden Lebensgemeinschaft vorangegangen ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar erst seit dreieinhalb Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Auf Grund der bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin liegt die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des dritten Satzes von § 9 Abs. 3 BFA-VG vor, da das Familienleben mit der Ehefrau seinem Wesen nach nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und sich auch keiner "groben" Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften - von der illegalen Einreise abgesehen - schuldig gemachten hat. Der Beschwerdeführer hat zwar Kontakt zu seiner im Heimatland lebenden Familie, insbesondere zu seinem Bruder. Die Bindungen zum Heimatstaat sind aber angesichts der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in den Hintergrund getreten, zumal er in Österreich über nunmehr intensiv ausgeprägte familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus dem eben ausführlich dargelegten Gründen das Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Im gegenständlichen Fall kommt insbesondere den familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ausschlaggebendes Gewicht zu, da das Familienleben im Hinblick auf seine Ehegattin als österreichische Staatsbürgerin in § 9 Abs. 3 dritter Satz BFA-VG ausdrücklich hervorgehoben wird.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.3.3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 1 IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Tele GmbH. Jede Einrichtung hat gemäß § 9 Abs. 2 IV-V in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z1) oder auf B1-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z2) verfügt.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch auf dem Niveau B1 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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