W166 1434264-2•BVwG W166 1434264-2
W166 1434264-2Tribunal administratif fédéral3 nov. 2016
aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, psychische Erkrankung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W166 1434264-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen
LOIBNER-PERGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX in XXXX, XXXX in XXXX, in Afghanistan geboren worden und muslimischer Sunnit sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und ledig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, könne weder lesen noch schreiben und sei zuletzt als Schafhirte im bäuerlichen Betrieb tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor ungefähr einem Jahr verlassen und sich anschließend in Pakistan, im Iran sowie in der Türkei aufgehalten und sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen müssen, da in seinem Dorf in XXXX ständig Krieg geherrscht habe, die Lage dort sehr schlecht gewesen sei und man täglich um sein Leben fürchten müsse. Konkret sei der Beschwerdeführer sowohl von den Taliban als auch von den Regierungsmilizen aufgefordert worden, für ihre Sache zu kämpfen. Im Falle seiner Rückkehr würden die Taliban dem Beschwerdeführer den Kopf abschneiden. Der Beschwerdeführer werde auch von den Behörden gesucht, weil er etwa vor einem Jahr von den Taliban mitgenommen worden sei und für sie kämpfen habe müssen. Damals sei der Beschwerdeführer ungefähr zwanzig Tage mit den Taliban in der Gegend um XXXX an der Front unterwegs gewesen und habe gegen die nationale Armee kämpfen müssen. Die Briten seien eingeschritten, und der Beschwerdeführer habe eine Verletzung im rechten Rückenbereich erlitten.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab an, es gehe ihm derzeit gesundheitlich gut. In seinem Heimatdorf würden noch seine Eltern leben, die Großeltern seien verstorben und die Schwester sei in Pakistan verheiratet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er werde sowohl von den Taliban als auch von der Regierung gesucht. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban gezwungen worden für sie zu kämpfen, und er sowie die anderen Dorfbewohner hätten ungefähr vierzehn Tage Wache halten müssen, um in der Umgebung des Dorfes XXXX nach Hubschraubern der Afghanischen Nationalarmee (ANA) Ausschau zu halten. Dann hätte es sechs Tage lang Kämpfe zwischen den Taliban und den Regierungstruppen in XXXX gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch kämpfen müssen, und habe sich dabei durch eine Rakete, die detoniert sei, einen Splitter im Nierenbereich zugezogen. Dabei sei auch ein Kommandant der Taliban verletzt worden welcher später verstorben sei, und Ingenieure einer Organisation seinen von den Taliban als Geisel genommen worden. Danach hätten die Kämpfe geendet, die ANA sei in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen und die Taliban seien abgezogen. Die Dorfbewohner seien vor der ANA geflüchtet, und der Beschwerdeführer selbst sei nach XXXX geflüchtet, und hätte sich dort versteckt. Die Dorfbewohner seien beschuldigt worden, dass sie Taliban seien und gegen die ANA gekämpft hätten. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass zwei oder drei junge Leute in sein Dorf zurückgekehrt und verhaftet worden seien, und deshalb habe der Beschwerdeführer beschlossen Afghanistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich aber noch ungefähr sechs Monate lang in XXXX aufgehalten, weil er gehofft habe, dass die Situation besser werde. Als der Beschwerdeführer bereits in Griechenland gewesen sei, habe er gehört, dass die Amerikaner sein ganzes Dorf zerstört hätten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von der Regierung verhaftet oder von den Taliban gezwungen zu werden, ein Selbstmordattentat zu verüben.
Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer, zum Beweis dafür, dass in seinem Heimatdorf Taliban anwesend gewesen seien, einen USB-Stick mit einem Video vor.
Einer Anfrage an die Staatendokumentation vom XXXX ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es im Dorf des Beschwerdeführers zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt Kämpfe gegeben habe, und es gäbe auch Berichte über den vom Beschwerdeführer genannten Taliban-Kommandanten sowie über ein seit Juli XXXX bestehendes Wiedereingliederungsprogramm von Talibankämpfern.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, und es wurden ihm die Ergebnisse der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Befragt was auf dem Video, das er geschickt habe, zu sehen sei, da die Datei nicht geöffnet werden habe können, sagte der Beschwerdeführer, der Film sei in seinem Heimatdorf aufgenommen worden und man sehe Polizisten, die von den Taliban entwaffnet würden.
In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, noch einen Onkel sowie Cousins seines Vaters in Afghanistan zu haben wobei er mit seinem Cousin namens XXXX Kontakt habe. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass in seiner Heimatgegend eine Autobombe explodiert sei, und mehrere Tanklastwagen der US-Streitkräfte von den Taliban in Brand gesetzt worden seien.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Dienstanweisung (Vorführbefehl) einer Sicherheitsdirektion in XXXX und eine Tazkira abgefasst in der Sprache Dari welche einer Übersetzung zugeführt wurden. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer diverse medizinische Beweismittel.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab zu der von ihm vorgelegten Tazkira befragt an, er habe sich diese persönlich bei der Distriktverwaltung ausstellen lassen. Dazu habe er die Militärbescheinigung und die Tazkira seines Vaters vorgelegt. Auf Vorhalt, dass eine kriminaltechnische Untersuchung vom XXXX ergeben habe, dass die Tazkira im "Kopierverfahren" hergestellt worden sei und nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer, in Afghanistan werden jegliche Dokumente auf jegliche Art ausgestellt. Die von ihm vorgelegte Dienstanweisung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, Sicherheitsdirektion XXXX, habe er vom Cousin seines Vaters erhalten. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht im Dorf gewesen, als die Polizei das Haus durchsucht, nach ihm gefragt und die Dienstanweisung hinterlassen habe. Der Beschwerdeführer könne bestätigen, dass die vorgelegten Dokumente echt seien.
In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs am WIFI gemacht und er trainiere in einem Sportverein.
Mit weiteren Schreiben legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde, eine Deutschkursbestätigung vom XXXX sowie Integrationsunterlagen vor.
Einem Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit multiplen somatischen Beschwerden sowie einer depressive Anpassungsstörung leide und eine dauerhafte Behandlung erforderlich sei. Dem Beschwerdeführer seien überdies von einem Facharzt Antidepressiva verschrieben worden.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den Antrag zwei Zeugen aus seiner Heimat zum Beweis seiner Identität und Glaubwürdigkeit seines Asylvorbringens einzuvernehmen.
Am XXXX wurde die beiden Zeugen vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, als Zeuge einvernommen und gab ein Zeuge im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer seit seiner Kindheit zu kennen, da sie aus demselben Dorf stammten wobei keine näheren Kontakte bestanden hätten. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wisse der Zeuge nichts Genaues aber im Heimatdorf habe es Probleme mit den Taliban gegeben.
Der zweite Zeuge gab im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer erst im Sommer XXXX in Österreich kennengelernt zu haben, aber er kenne den Vater des Beschwerdeführers. Der Vater sei ein sehr unpolitischer Mensch, der sich nur um sein Vieh gekümmert habe. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen erzählt, dass die Taliban die jungen Leute einziehen hätten wollen und daher sei er geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, insbesondere gehe es ihm psychisch sehr schlecht, und der Beschwerdeführer sei deshalb in medizinischer Behandlung. Außerdem konsumiere er seit zwölf Jahren Haschisch und könne auf Grund seiner vielen Probleme nicht damit aufhören.
Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan, und stehe nur mit einem Cousin seines Vaters in Kontakt. Dieser erzähle dem Beschwerdeführer am Telefon, dass die Lage in seinem Dorf sehr schlimm sei, da die Taliban dort herrschten und es gäbe immer wieder Anschläge.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban gekommen seien und alle Dorfbewohner gezwungen hätten für sie zu kämpfen. Wenn man sich geweigert hätte, wäre man umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe als Wächter für sie arbeiten müssen und sei auch zu Kampfhandlungen gezwungen worden. Bei den Taliban habe es sich um Leute aus seinem Dorf gehandelt. Die Taliban seien überall, auch in der Hauptstadt gäbe es Anschläge, und der Beschwerdeführer hätte nicht nach Kabul ziehen können, weil er kein Geld gehabt habe.
Die Verletzung am Rücken habe er sich im Krieg zugezogen, und der Splitter einer Granate sei noch immer in seinem Rücken. Befragt nach dem Hergang des Vorfalles, sagte der Beschwerdeführer lediglich, es sei in einer Kampfhandlung passiert und er könne sich auf Grund der Medikamenteneinnahme nicht mehr daran erinnern.
In der Einvernahme dazu befragt, aus welchem Grund gegen den Beschwerdeführer ein Vorführbefehl der afghanischen Polizei erlassen worden sei, sagte er, die Polizei habe ihn verhaften wollen, da alle im Dorf verhaftet worden seien, egal ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen hätten oder nicht. Der Vorführbefehl stehe in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Taliban.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er könne sich nicht erinnern, wann er gezwungen worden sei, die Wache zu stellen, da er psychische Probleme habe. Das Ganze mit den Taliban habe ungefähr zwanzig oder einundzwanzig Tage gedauert, und dann sei der Beschwerdeführer aus dem Dorf geflüchtet. Auf Vorhalt in der Einvernahme, der Vorführbefehl sei mit XXXX datiert und dies sei ein Jahr vor dem Zeitpunkt den der Beschwerdeführer für das Stattfinden der Talibankämpfe angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Anfang an gesagt, dass er sich mit den Zeiten nicht auskenne, er sei ein Nomade, habe keine Bildung und sei Analphabet. Dem Beschwerdeführer wurde erneut vorgehalten, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen feststehe, dass die Kampfhandlungen, auf die er sich beziehe, im Mai 2010 stattgefunden hätten, die Vorführanordnung aber mit dem XXXX datiert sei. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, dass er sich mit Zeiten nicht auskenne, da er Kuchi und somit Analphabet sei.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals versucht habe, sich unter den Schutz der afghanischen Regierung zu stellen, antwortete er, die Taliban hätten siebzig afghanische Polizisten entwaffnet, und der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei und vor den Taliban gehabt. Der Beschwerdeführer habe nur sein Leben retten wollen und sei nach Europa gekommen, weil er gedacht habe hier herrsche Demokratie.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer eine private Feindschaft, die Taliban und die Regierung. Mit privater Feindschaft meine der Beschwerdeführer Feindschaften, die schon seit Großvaters Zeiten bestünden, deshalb seien sie aus Logar geflüchtet. Sein Urgroßvater sei damals angegriffen worden und die Familie hätte sich gerächt. Kampfhandlungen in diesem Zusammenhang habe er selbst nicht erlebt, da sein Großvater Logar verlassen habe wobei die Feindschaft aber nicht auf Logar begrenzt sei und wenn man gefunden werde, werde man getötet.
Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt.
Einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion" und an einem "Substanzmissbrauch mit Cannabis" leide. Im Falle einer Überstellung nach Afghanistan bestehe nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne, eine mittelfristige Verschlechterung sei aber möglich. Aktuell werde vom Beschwerdeführer keine medikamentöse antidepressive Therapie eingenommen, er stehe auch unter keiner psychiatrischen Betreuung.
In einer Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe. Auch das schleppende Asylverfahren wirke sich negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand aus. Der Beschwerdeführer habe auch mehrere Basislehrgänge (Deutsch- und Alphabetisierungskurse) besucht.
Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen einer klinischen Psychologin über die regelmäßige Teilnahme an psychologischen Gesprächen vor.
In einer Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation aus, er sei nach wie vor in medizinischer Behandlung, da er an Wahrnehmungsstörungen, Schlaflosigkeit, Einschränkungen der Konzentrationsleistung und gereizter Stimmungslage leide und beantrage die Einholung eines psychologischen Gutachtens.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden könne, da seine Angaben tatsachenwidrig, widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe die geschilderten Vorfälle zeitlich nicht genau einordnen können, und die vorgelegten Beweismittel widersprechen den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Es lägen auch keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor, da der Beschwerdeführer Familie in der Heimat habe und die Familie dort ein Haus besitze. Dem Beschwerdeführer sei es auch zumutbar in einer größeren Stadt wie Kabul zu leben und zu arbeiten.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe er sein Fluchtvorbringen in freier Erzählung und unter Anführung von vielen Details glaubhaft dargebracht. Der Beschwerdeführer habe sowohl konkrete Personen als auch Orte der Kampfhandlungen schildern und zeitliche Angaben zu den Ereignissen machen können. Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe das von ihm geschilderte Szenario im Wesentlichen bestätigt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab zu den ihm vorgehaltenen zeitlichen Unstimmigkeiten an, dass er stets bei den Befragungen dazu gesagt habe, dass es sich um ungefähre Angaben handle, da er sich nicht mehr an die genauen Daten erinnern habe können, und teilweise Schätzungen abgegeben habe.
Zum Widerspruch, wonach die vorgelegte Dienstanweisung (Vorführbefehl) mit XXXX datiert sei, die von ihm geschilderten Kampfhandlungen aber erst im Mai 2010 stattgefunden hätten, führte der Beschwerdeführer aus, er habe dieses Beweismittel vom Cousin seines Vaters erhalten, und könne sich nicht erklären, warum dieses Datum auf der Dienstanweisung stehe. Möglicherweise handle es sich um einen Datumsfehler der ausstellenden Behörde.
Von der Erstbehörde sei festgestellt worden, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben habe, dass es seit ungefähr Juli 2010 ein Programm zur Wiedereingliederung von Talibankämpfern gäbe, die straffrei bleiben würde. Allerdings gehe aus der Anfragebeantwortung nicht hervor, ob es die Möglichkeit der straffreien Wiedereingliederung auch für Personen gäbe, für die ein aufrechter Vorführbefehl bestehe. Außerdem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit einer Amnestie durch die staatlichen Behörden vielleicht das Problem mit der Polizei aus dem Weg geräumt wäre, die Bedrohung durch die Taliban bestehe allerdings weiterhin.
Zusammenfassend stelle der Beschwerdeführer fest, dass die Erstbehörde auch hinsichtlich seiner psychischen Probleme von falschen Tatsachen ausgehe, da er sehr wohl einen erhöhten Betreuungsbedarf habe und auch regelmäßig in Betreuung sei. Die belangte Behörde gehe selbst vom Bestehen einer psychischen Erkrankung aus, allerdings - entgegen der von ihm vorgelegten Befunde - lediglich von einer Anpassungsstörung. Da es offenbar unterschiedliche Auffassungen über den Grad seiner psychischen Probleme gäbe, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom XXXX die Einholung eines aktuellen psychologischen Gutachtens gefordert. Diesem Beweisantrag sei die Erstbehörde allerdings nicht nachgekommen.
Damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm und seiner psychischen Verfassung machen könne, beantrage der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zum Beweis, dass es besonders in seiner näheren Heimat XXXX laufend zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen komme, lege der Beschwerdeführer diverse Länderberichte vor.
Überdies bringe der Beschwerdeführer vor, dass er sich seit November XXXX, somit seit vier Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet aufhalte, bereits sehr gut Deutsch spreche und dies auch durch die Vorlage von Deutschkursbestätigungen kundgetan habe. Der Beschwerdeführer selbst habe alles getan, um auf einen schnellen Ausgang des Verfahrens hinzuwirken.
Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Verein Menschenrechte Österreich mit seiner Vertretung beauftragt habe, übermittelte am XXXX Berichte zur Situation in seiner Heimatprovinz XXXX, und ersuchte auf Grund der langen Verfahrensdauer sowie seiner schlechten psychischen Verfassung um eine möglichst rasche Entscheidung in seinem Verfahren.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere auch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und des bevollmächtigten Rechtsberaters des Beschwerdeführers statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, hat mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Dorf XXXX, Provinz XXXX, Distrikt XXXX zu stammen, afghanischer Staatsbürger, Paschtune und muslimischer Sunnit zu sein. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nachdem er das Heimatdorf verlassen habe, sei er zu seinem Cousin nach XXXX geflüchtet, habe sich dort noch ungefähr sechs Monate aufgehalten und sei dann über Pakistan nach Österreich geflüchtet.
Im Heimatdorf habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinem Bruder und einer Schwester im Haus der Familie gelebt. Die verheirateten Schwestern würden in Pakistan leben, hätten aber Angst demnächst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Eltern und die Geschwister seien auf Grund immer wieder im Heimatdorf stattfindender Kämpfe nach XXXX umgezogen, und würden nun bei anderen Bewohnern leben, da sie keine eigene Unterkunft hätten. Das Haus der Familie im Heimatdorf existiere nicht mehr, da es zerstört worden sei.
Jetzt lebe die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr im Heimatdorf, und auch die Verwandten seinen aus dem Heimatdorf in andere Provinzen geflohen. Der Beschwerdeführer habe aber keinen Kontakt mehr zu den Verwandten. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe der Beschwerdeführer jahrelang keinen Kontakt mehr gehabt, seit einiger Zeit habe er wieder telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Der Familie gehe es finanziell sehr schlecht, früher hätten sie von ihren Feldern und als Hirten gelebt, nun seien die Eltern alt und könnten diese Arbeit nicht mehr machen.
Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sei Analphabet und habe vor seiner Flucht auch als Hirte gearbeitet. In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutsch schreiben und lesen gelernt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien in sein Heimatdorf gekommen, und hätten ihn gezwungen für sie zu kämpfen. Hätte er sich gewehrt, wäre der Beschwerdeführer geköpft worden. Der Beschwerdeführer sei ungefähr zehn bis fünfzehn Tage als Wache eingesetzt gewesen und hätte aufpassen müssen, ob die ANA komme. Danach habe der Beschwerdeführer auch am bewaffneten Kampf teilnehmen müssen. Nach einigen Tagen sei ein Kommandant schwer verletzt worden, es wären Personen einer internationalen Organisation als Geisel genommen worden, danach sei es zu einem Gefangenenaustausch zwischen den Taliban und der Regierung gekommen, die Kämpfe seien vorbei gewesen und die meisten Dorfbewohner seien vor den Taliban geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einer Explosion verletzt worden und dann zu seinem Cousin nach XXXX geflüchtet. Die Mitglieder seiner Familie hätten nicht gekämpft, sein Vater sei zu alt und sein Bruder zu jung gewesen. Die Familie sei nach seiner Flucht im Dorf geblieben und geflüchtet, als es wieder zu Kämpfen gekommen sei. Während der Kämpfe ziehen die Menschen immer von Dorf zu Dorf. Der Beschwerdeführer fühle sich nun verfolgt, da die Regierung wisse, dass der Beschwerdeführer für die Taliban gekämpft habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe auf Grund seiner Flucht keine Probleme bekommen.
In der mündlichen Verhandlung befragt, warum der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorführbefehl das Datum XXXX aufweise, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, erst ungefähr ein Jahr danach für die Taliban gekämpft zu haben, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan seien die meisten Menschen Analphabeten und nicht gut ausgebildet, daher sei das Datum vermutlich nicht korrekt.
Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde ihn die Regierung umbringen, weil er für die Taliban gekämpft habe.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, in Afghanistan würden täglich unzählige Menschen grundlos umgebracht. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt fühle, ab der Beschwerdeführer an, dies sei ein generelles Problem, und da der Beschwerdeführer Paschtune sei, treffe es auch ihn.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung, lerne Deutsch und gehe täglich zwei Stunden in ein Altersheim um dort zu helfen. Der Beschwerdeführer habe auch österreichische Bekannte die er regelmäßig treffe, vor allem um Deutsch zu sprechen. Ein Freund des Beschwerdeführers arbeite in einer Fleischfirma, und der Beschwerdeführer habe auch eine Zusage dort arbeiten zu könne, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe körperliche aber vor allem umfangreiche psychische Beschwerden, und sei in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Manchmal werde der Beschwerdeführer auch stationär im psychiatrischen Ambulanzzentrum einer Universitätsklinik aufgenommen. Das letzte Mal sei er im XXXX für mehrere Tage stationär aufgenommen worden.
Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Kurzarztbrief vom XXXX vor, der als Beilage A zum Akt genommen wurde.
Da der Beschwerdeführer, mit Ausnahme des psychiatrischen Kurzarztbriefes aus dem Jahr XXXX, in erster Linie Beweismittel aus den Jahren XXXX und XXXX vorgelegt, und in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben hat, er habe nicht gewusst, dass er aktuelle Beweismittel vorlegen hätte sollen, und der Rechtsberater vom Verein für Menschenrechte diesbezüglich angegeben hat, er habe den gegenständlichen Fall erst kurz vor der mündlichen Verhandlung übernommen und sei davon ausgegangen, alle vorhandenen Beweismittel würden vorliegen, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche zur Vorlage allfälliger aktueller Beweismittel eingeräumt.
Vom Verein für Menschenrechte langten am XXXX ein psychiatrischer Ambulanzbefund vom XXXX sowie bereits im Akt aufliegende Beweismittel ein.
Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Verein für Menschenrechte die vom Beschwerdeführer aktuell eingeholten Beweismittel vorgelegt. Es handelt sich dabei um fachärztliche Befunde eines psychiatrischen Ambulanzzentrums einer Universitätsklinik vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie eine Bestätigung einer klinischen Psychologin vom XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischer Sunnit.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, wo er bis ungefähr ein halbes Jahr vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und einer Schwester in dem Haus der Familie lebte.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, ist Analphabet, hat keine Berufsausbildung und hat in seiner Heimat als Schafhirte gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat etwa Ende des Jahres XXXX sein Heimatdorf verlassen, hat dann ungefähr sechs Monate in der Heimatprovinz im Dorf XXXX bei einem Cousin gelebt, und ist sodann über Pakistan, den Iran und die Türkei schlepperunterstützt am XXXX illegal in Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer hatte jahrelang keinen Kontakt zu seiner Familie. Seit einigen Monaten hat der Beschwerdeführer wieder telefonischen Kontakt zu seiner Familie, die mittlerweile ebenfalls aus dem Heimatdorf nach XXXX geflüchtet ist. Dort besitzt die Familie keine eigene Unterkunft und wohnt bei anderen Dorfbewohnern. Die finanzielle Lage der Familie ist sehr schlecht. Das Haus der Familie im Heimatdorf wurde zerstört.
Die Verwandten des Beschwerdeführers haben das Heimatdorf ebenfalls verlassen und der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu den Verwandten, und verfügt im Herkunftsland über keine verwandtschaftlichen Beziehungen.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und hilft regelmäßig in einem Altersheim. Der Beschwerdeführer lernt mit Hilfe von österreichischen Bekannten Deutsch, ist für einen Deutschkurs angemeldet und hat für die Verständigung ausreichende Deutschkenntnisse.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer (jeweils nach der ICD-10- Klassifizierung) an einer Anpassungsstörung (F43.23), einer somatoformen Schmerzstörung (F45.0), einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom (F12.2) leidet.
Der Beschwerdeführer ist seit Jahren in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer und auch immer wieder in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt überdies Psychotherapie in Anspruch.
Der Beschwerdeführer bedarf auch weiterhin regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie medikamentöser Therapie.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, das dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt war oder es im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer derzeit auf Grund seiner persönlichen Umstände (keine Unterkunftsmöglichkeit, keine Schul- und Berufsausbildung, keine Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie, keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Herkunftsstaat, psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers) sowie unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Afghanistan, und in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat erscheint daher derzeit nicht zumutbar.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Sicherheitslage
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, XXXX, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
XXXX
XXXX liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. XXXX hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 910.784 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Am 7. September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Pul-e Kumri, vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz XXXX und Stammesältesten unterzeichnet. Es wurde berichtet, dass dies das erste Waffenstillstandsabkommen mit Unterstützung der afghanischen Regierung sei, welches vorschrieb, dass weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch die Taliban, militärische Operationen in dieser Gegend durchführen dürfen. Eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße wurde registriert (UN GASC 10.12.2015).
Mehr als 1.200 Aufständische, die sich in XXXX dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt. Der Großteil der Rebellen, die der Gewalt abgeschworen haben, waren Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami (Pajhwok 2.3.2015). Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen (Tolonews 27.7.2015).
Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, XXXX, Kunduz, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden (Gandhara 12.5.2015). Im April 2015 aber, hat ein Zweig von IMU dem IS bedingungslose Loyalität geschworen (CTC 29.6.2015; vgl. Tolonews 7.4.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Pajhwok 20.5.2015; Tolonews 13.5.2015; Tolonews 7.5.2015).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und XXXX (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den behaupteten Fluchtgründen sowie zur Rückkehrsituation stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an den Erkrankungen Anpassungsstörung (F43.23), einer somatoformen Schmerzstörung (F45.0), einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom (F12.2) leidet, seit Jahren in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer und auch immer wieder in stationärer psychiatrischer Behandlung ist, Psychotherapie in Anspruch nimmt und auch weiterhin regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bzw. Kontrolle sowie medikamentöser Therapie bedarf, ergibt sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie aus der psychotherapeutischen Bestätigung einer klinischen Psychologin vom XXXX. In den fachärztlichen Befunden wird auf die Notwendigkeit regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bzw. Kontrolle und die Medikamenteneinnahme hingewiesen sowie die Inanspruchnahme von Psychotherapie empfohlen.
Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm körperlich aber vor allem psychisch sehr schlecht gehe, der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapie sei, und auf Grund seines psychisch labilen Zustandes zuletzt im Frühjahr XXXX in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden sei.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.
Die Feststellungen zur zukünftigen zu erwartenden (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX und aus den Länderberichten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Angst vor Verfolgung durch die Taliban bzw. die Regierung und seinen Fluchtgründen, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft:
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer, wie bereits in den Einvernahmen vor der belangten Behörde an, dass die Taliban etwa im Herbst 2010 in sein Dorf gekommen seien, und ihn sowie die anderen Dorfbewohner gezwungen hätten, für sie zu arbeiten. Anfangs hätte der Beschwerdeführer als Wache nach der ANA Ausschau halten sollen, und im Anschluss hätte er einige Tage für die Taliban kämpfen müssen. Im Rahmen dieser Kampfhandlungen sei der Beschwerdeführer auch am Rücken verletzt worden.
Der Beschwerdeführer hat diese Vorfälle, wie auch bereits anlässlich der Einvernahmen vor der belangten Behörde, sehr oberflächlich und kurz gehalten dargestellt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, eine Anfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation habe ergeben, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Kampfhandlungen in seiner Heimatgegend tatsächlich stattgefunden hätten, ist festzuhalten, dass die in der Anfragebeantwortung angeführten Vorfälle im Frühjahr 2010 in der Heimat des Beschwerdeführers teilweise mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen und Personen übereinstimmten, und dies von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde.
Die diesbezüglich nicht übereinstimmenden zeitlichen Angaben, laut Recherchen der Staatendokumentation hätten sich die Vorfälle im Frühjahr 2010 ereignet, nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sie im Herbst 2010 stattgefunden, konnten im Verfahren nicht aufgeklärt werden. Der Beschwerdeführer hat in den Einvernahmen vor der belangten Behörde wie auch in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, sich einerseits auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht genau erinnern zu können, wann diese Vorfälle passiert seien, und andererseits falle es dem Beschwerdeführer wegen seiner fehlenden Bildung schwer, zeitliche Angaben zu machen.
Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den zeitlichen Angaben aus Sicht der erkennenden Richterin nicht gänzlich unplausibel erscheint, ist dennoch festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungshandlungen, wonach der Beschwerdeführer und die Dorfbewohner gezwungen worden seien für die Taliban als Wache zu arbeiten bzw. für sie zu kämpfen, sehr vage, wenig konkret und allgemein gehalten ist.
Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, im Zuge dieser Kampfhandlungen eine Verletzung davon getragen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass es eine Explosion gegeben habe, und der Beschwerdeführer dabei von einem Splitter im Rücken verletzt worden sei. Es ist durchaus glaubhaft, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Explosion stattgefunden hat und der Beschwerdeführer dabei verletzt worden ist. Allerdings lässt sich auch diesem Vorbringen keine individuelle Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer entnehmen.
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angst vor Verfolgung auf Grund der geschilderten Umstände ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nicht sofort nach dem Ende der Kampfhandlungen in seinem Heimatdorf aus Afghanistan geflüchtet zu sein, sondern sich noch mindestens sechs Monate in einem anderen Dorf in der Provinz aufgehalten zu haben. Seine Familie habe damals das Heimatdorf nicht verlassen, sondern habe noch weiterhin dort gelebt und sei, nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorführbefehl im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Taliban ist festzuhalten, selbst unter der hypothetischen Annahme der Echtheit des Dokumentes, dass es nach wie vor widersprüchlich und nicht geklärt ist, aus welchem Grund der Vorführbefehl mit XXXX datiert ist, obwohl die Kampfhandlungen im Jahr 2010 stattgefunden haben. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer als Erklärung lediglich vorbringen, dass die meisten Menschen in Afghanistan Analphabeten seien, und dies möglicherweise der Grund für das falsche Datum sei.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht nur durch die Taliban sondern auch durch die Regierung bedroht, weil er für die Taliban gearbeitet habe, ist einerseits auf die Länderberichte und die Recherchen der Staatendokumentation betreffend die Wiedereingliederungsprogramme zu verweisen, und andererseits festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers sowie andere Dorfbewohner nach Angaben des Beschwerdeführers nach den Vorfällen weiterhin im Heimatdorf bzw. der Heimatprovinz des Beschwerdeführers lebten oder gelebt hätten, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gehört, dass zwei oder drei Männer nach den Vorfällen wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt und Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es würden täglich tausende Paschtunen in Afghanistan getötet, und auf die diesbezügliche Frage der Richterin, ob sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt fühle, gab der Beschwerdeführe an, dies sei ein generelles Problem und damit treffe es auch ihn. Konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen konnte der Beschwerdeführer nicht angegeben.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte Einholung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigengutachtens betreffend seine psychischen Erkrankungen erscheint nicht erforderlich, da der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die vorgelegten aktuellen fachärztlichen Beweismittel und im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend dargelegt wurde.
Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe, die Bedrohungssituation durch die Taliban bzw. die Regierung, sehr vage, oberflächlich und teilweise widersprüchlich, sodass man daraus kein konkretes, den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, glaubhaftes Geschehen ableiten kann.
Schließlich kann daher in Gesamtbetrachtung des gegenständlichen oberflächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Der Beschwerdeführer konnte die von ihm angegebene Gefahr nicht glaubhaft machen.
Allerdings ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner individuellen Situation und der aktuellen Lage in Afghanistan mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Spruchpunkt II.).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur Situation in der Provinz XXXX ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörterten Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
In der mündlichen Verhandlung haben weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Länderberichten abgegeben.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus den dargelegten Gründen war der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH vom 15. 10. 2015, Zl Ra 2015/20/0218 bis 0221).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz XXXX, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass XXXX als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen wird, die von strategischer Bedeutung ist, da XXXX an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Auf Grund eines Waffenstillstandsabkommen wurde eine unmittelbare Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße registriert. Etwa 1.000 illegale Bewaffnete sind in drei Teilen der Provinz aktiv. Die Regierung warnte davor Handlungen zu setzen, ansonsten würden diese Männer sich Rebellengruppen anschließen. Seit Herbst 2014 wird beobachtet, dass IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) hinter erbitterten Kämpfen und steigender Gewalt in verschiedenen Provinzen, wie Zabul, XXXX, Kunduz, Badakhshan, Takhar, Faryab, Jowzjan und Badghis steht. Sechs dieser Provinzen grenzen an Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan. Besonders die langjährige Loyalität zu den Taliban, hat IMU dabei geholfen Schutzgebiete im Norden Afghanistans zu bilden. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (VfGH vom 24.02.2014, GZ U 2112/2012)
Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung, ist Analphabet und er hat auch keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer war in der Heimat als Schafhirte tätig und hat seine Tiere vor der Ausreise verkauft.
Auch wenn die Eltern, der Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers leben und er somit familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat hat, ist dennoch festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile das Heimatdorf verlassen musste und in die Stadt XXXX gezogen ist. Dort hat die Familie allerdings keine eigene Unterkunft sondern lebt bei anderen Bewohnern. Das Haus der Familie im Heimatdorf wurde zerstört, und die finanzielle Lage der Familie ist sehr schlecht.
Der Beschwerdeführer weiß nicht wo sich seine Verwandten aufhalten, und er hat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr in der Heimat.
Weiters ist zur individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, wie bereits umfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an mehreren behandlungsbedürftigen, psychischen Erkrankungen leidet, und sich in einem labilen psychischen Zustand befindet.
Zur medizinischen Versorgung ist den zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert hat, jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurückfällt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Obwohl gemäß der afghanischen Verfassung die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei ist, sind die Bestände oft erschöpft und die Patienten gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Unterkunftsmöglichkeiten in seinem Heimatdorf oder bei seinen Eltern hat, noch dass ihn seine Familie finanziell unterstützen kann. Überdies würde sein psychischer Gesundheitszustand seine allgemeine Situation insbesondere auch die Möglichkeit eine Arbeit zu finden wohl noch erschweren.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Staat - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis einige Monate vor der Ausreise aus Afghanistan in seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt und in einem psychisch labilen Zustand in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er auch nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.
Aus den dargelegten Gründen kann daher, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage, auch wenn die Sicherheitslage in der Provinz XXXX derzeit nicht so prekär ist wie in manchen anderen Provinzen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.