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W103 2109298-1•BVwG W103 2109298-1
W103 2109298-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2016
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, unterstellte politische<br/>Gesinnung
W103 2109298-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 1020425309-14670987, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 31.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der XXXX und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2013 gefasst, an diesem Tag sei er von XXXX mit einem gefälschten Reisepass nach XXXX geflogen, von dort aus sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Grund seiner Flucht aus dem Heimatland sei gewesen, dass eine Terroristengruppe zu ihnen nach Hause gekommen wäre und versucht hätte, den Beschwerdeführer und dessen Bruder zu rekrutieren. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dies nicht gewollt und dessen Ausreise bezahlt. Darüber hinaus habe er keine Fluchtgründe; im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
Am 26.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seinem Bruder XXXX als Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Nach kurzer Befragung zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, nicht gesund zu sein, er könne nicht essen und nicht schlafen; er stehe diesbezüglich nicht in Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX und dem moslemischen Glauben an, er sei verheiratet und habe keine Kinder. Vor Ausreise habe er zuletzt in XXXX in der Provinz XXXX gelebt, seinen Lebensunterhalt hätte er durch seine Arbeit als Schneider bestritten. Er habe nie Dokumente besessen. An der genannten Adresse habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Frau gelebt, die er im Mai 2011 geheiratet hätte. Seine Frau wäre zugleich seine Cousine väterlicherseits, sie hätten nach islamischem Recht geheiratet.
Um detaillierte Schilderung seiner persönlichen Beweggründe für das Verlassen seiner Heimat ersucht, brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, in XXXX als einfacher Schneider gearbeitet zu haben, er hätte Kleider und Textilen genäht. Er habe gemeinsam mit seinen Geschwistern, seiner Mutter und seiner Frau gelebt. Einer seiner Brüder hätte als Eselkarrenfahrer gearbeitet, ein weiterer Bruder sei krank gewesen und habe nicht arbeiten können. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte in der Nähe seines Geschäfts gewohnt, diese sei mit einem Somalier verheiratet. Die Genannte hätte dem Beschwerdeführer jeden Morgen Frühstück ins Geschäft gebracht. Vor dem Geschäft des Beschwerdeführers wären meistens Männer der al Shabaab gesessen. Eines Tages sei die Schwester des Beschwerdeführers nicht richtig gekleidet gewesen und von den Mitgliedern der Gruppe gesehen und angesprochen worden. Sie hätten diese gefragt, weshalb sie keine Burka oder ein Tuch tragen würde. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Schwester von diesen Männern angehalten würde. Als er aus dem Geschäft gekommen sei, habe er gesehen, dass seine Schwester von den Männern durch Peitschenhiebe geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe dabei nicht weiter zusehen können und sei auf den Mann losgegangen. Er sei dabei handgreiflich geworden, da er seine Schwester habe verteidigen wollen. Andere Männer der Gruppe seien dem Mann zur Hilfe gekommen und hätten den Beschwerdeführer geohrfeigt und mit der Peitsche geschlagen. Anschließend habe man ihn in ein Gefängnis mitgenommen, er sei von einem al Shabaab-Gericht zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, da er sich falsch verhalten hätte und die richtigen Verhaltensregeln lernen sollte. Während seiner Gefangenschaft habe man ihn misshandelt und gedemütigt. Er sei regelmäßig geschlagen worden und habe nachts drei Stunden in der Kälte verbringen müssen. Zwanzig Tage vor Ablauf der sechs Monate sei seine Frau zu ihm gekommen, doch hätten die Männer nicht zugelassen, dass sie ihn sehe. Seine Frau habe aber darauf beharrt, ihn sehen zu dürfen, sie sei eine Stiege hinaufgegangen und dabei von einem Mann niedergestoßen worden. Durch diesen Sturz habe sie ein Baby verloren. Der Beschwerdeführer hätte die restlichen zwanzig Tage in Haft verbracht und nach seiner Entlassung erfahren, dass er seine Arbeit verloren hätte. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge zuhause geblieben. Eines Tages seien drei Mitglieder der al Shabaab zu ihm nachhause gekommen und hätten zur Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass sie von jeder Familie eine Person benötigen würden. Betreffend den Beschwerdeführer habe man gesagt, man würde ihn, da er aktuell arbeitslos wäre, an einen Ort mitnehmen, wo er trainiert würde, um später am Krieg teilzunehmen. Die Mutter hätte die Männer um eine zweiwöchige Frist gebeten, welche ihr gewährt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und habe im Nachhinein von seiner Mutter von dem Vorgefallenen erfahren. Seine Mutter hätte gemeint, sein Leben wäre in Gefahr, wenn er sich weiter dort aufhalten würde, weshalb er das Land verlassen solle. Zur Finanzierung würden sie ein vom Vater des Beschwerdeführers geerbtes Landstück verkaufen; der Beschwerdeführer habe ansonsten niemandem von diesem Vorhaben erzählt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Verkaufserlös in Höhe von USD 9.000,- von XXXX nach XXXX gereist, wo er erfahren hätte, dass die Männer der al Shabaab mittlerweile über seine Abreise Bescheid wüssten. Anschließend habe er Mogadischu mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei in die Türkei gereist.
Der Vorfall, bei welchem seine Schwester ausgepeitscht worden wäre, habe sich, nachgefragt, am 05.05.2012 ereignet, zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren in dem Geschäft gearbeitet. Die Männer hätten sich immer um das Geschäft herum aufgehalten, es habe sich dabei um vier Personen im Alter von etwa 15 und 16 Jahren gehandelt. Nachdem der Beschwerdeführer eingegriffen hätte, habe seine Schwester noch zwei bis drei Schläge erhalten, danach hätten sich die Männer ausschließlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt. Zu dem Gefängnis sei er, nachgefragt, zu Fuß gebracht worden, dieses habe sich im selben Dorf befunden. Es habe sich um ein großes Gefängnis mit zahlreichen Zellen gehandelt, die Verurteilung hätte draußen unter einem Baum stattgefunden, er sei dabei von einem Mann namens XXXX zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Der genannte Mann habe eine höhere Position bei der al Shabaab innegehabt, insgesamt seien bei der Verurteilung etwa 30 Personen zugegen gewesen. Im Gefängnis habe es sehr viele Gefangene, auch Frauen, gegeben, es hätte jeder eine Zelle gehabt. Der Beschwerdeführer habe die meiste Zeit nicht in der Zelle, sondern draußen verbracht. Es habe einen Treffpunkt, eine Art Hof, im Gefängnis gegeben, wo sie sich frei bewegen hätten dürfen. In der Nacht hätten sie in der Zelle bleiben müssen, manchmal habe der Beschwerdeführer nachts auch drei Stunden in der Kälte verbringen müssen. Sie hätten kein Training absolvieren müssen. Befragt, ob es sich bei dem geschilderten Besuch seiner Frau um ihren ersten Besuch gehandelt hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass diese ihn einmal monatlich besucht hätte, dabei hätte sie ihm zu essen und was er sonst benötigt hätte, mitgebracht. Diese Besuche wären einmal wöchentlich erlaubt gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu diesen Gelegenheiten aus der Zelle gebracht worden, sie hätten sich unter einen Baum setzten und sich unterhalten können, die Besuche hätten eine Stunde gedauert. Befragt, weshalb man seine Frau an dem zuvor beschriebenem Tag nicht zu ihm gelassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um keinen Besuchstag gehandelt hätte. Eine Wache hätte sie wegschicken wollen und sie dabei berührt, wobei sie hingefallen wäre; es habe sich dabei um einen Unfall gehandelt. Nachgefragt, sei die Frau des Beschwerdeführers zu keinem Arzt gebracht worden, sie sei zu ihrer Mutter nach XXXX gebracht worden, wo sie medizinisch behandelt worden wäre. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen. Nachgefragt, sei das Kind während der Haft gezeugt worden, es hätte im Gefängnis auch private Besucherräume gegeben. Befragt, wie sich der Tag seiner Haftentlassung gestaltet hätte, gab der Beschwerdeführer an, seine Verwandten hätten ihn an diesem Tag abgeholt. Von der al Shabaab sei er zuvor noch gewarnt worden, keine Schwierigkeiten mehr zu machen. Nachgefragt, seien zwei Monate vergangen, bevor die Männer der al Shabaab zu seiner Mutter gekommen wären. Der Besuch habe sich gegen Abend ereignet, als der Beschwerdeführer gerade Fußballspielen gewesen wäre. Es habe sich um drei bewaffnete Männer gehandelt, einer von ihnen sei bereits älter gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich anschließend noch etwa zehn Tage in seinem Dorf und anschließend für einen Monat in einem Hotel in XXXX aufgehalten. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia befürchte er die gleichen Probleme wie bisher. Nachgefragt, habe der Beschwerdeführer keine Ergänzungen zu seinem Vorbringen und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Clan XXXX ein (vgl. Aktenseiten 13 ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2015, Zl. 1042453505 - 140095503, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Zuletzt verlängert bis 05.05.2018. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 100) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, al Shabaab, ethnische Minderheiten und Clanstruktur, Clan der XXXX , sowie Grundversorgung/Wirtschaft;
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer als Gründe seiner Ausreise angegebenen Umstände als nicht glaubwürdig erwiesen hätten und sohin nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung durch al Shabaab verlassen hätte. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund lediglich angegeben, dass Männer der al Shabaab in sein Haus gekommen wären und diesen und seinen Bruder hätten rekrutieren wollen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe der Beschwerdeführer allerdings behauptet, sechs Monate lang inhaftiert worden zu sein, da er sich gegen die Auspeitschung seiner Schwester gewehrt hätte. Das Bundesamt ginge davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Steigerung seines Vorbringens lediglich ins Treffen geführt hätte, um einen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention zu erfüllen und dies nicht tatsächlich erlebt habe. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Erstbefragung jedenfalls beweiswürdigend heranzuziehen, da diese im Beisein einer amtsbekannten Dolmetscherin erfolgt wäre, deren sprachliche Qualitäten nicht in Zweifel zu ziehen wären. Bezüglich seiner Haftzeit habe der Beschwerdeführer einerseits geschildert, misshandelt und gedemütigt worden zu sein, andererseits sei es ihm auch möglich gewesen, Besuch seiner Gattin zu empfangen und im Zuge dieser Besuche ein Kind mit dieser zu zeugen. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass im Gefängnis einer Terrormiliz, welche die Schwester des Beschwerdeführers ausgepeitscht hätte, da diese zu leicht gekleidet gewesen wäre, Besucherräume existieren würden, in denen es möglich sein würde, Geschlechtsverkehr zu haben; überdies hätte der Beschwerdeführer zuvor durchwegs angegeben, seine Frau immer draußen unter einem Baum getroffen zu haben und habe die Besucherräume erst auf entsprechenden Vorhalt hin erwähnt. Nicht nur die Divergenzen im Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern auch die vage Art und Weise seiner Schilderungen hätten die Behörde am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zweifeln lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, von sich aus Details vorzubringen, welche darauf schließen lassen würden, dass die von ihm vorgebrachte Geschichte der Wahrheit entsprechen würde.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 22.06.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vollmachtsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zunächst auf die Mangelhaftigkeit der getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, zumal diese kaum in Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen würden und sich insbesondere nicht mit der Praxis der Zwangsrekrutierung durch al Shabaab befassen würden. Die herangezogenen Berichte über die Situation in XXXX , XXXX , würden sich als veraltet erweisen, näher zitiere neuere Quellen würden davon berichten, dass al Shabaab Teile der Region, darunter auch XXXX , kontrollieren würde. Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab würden ein weitreichendes Problem darstellen und seien laut UNHCR selbst in Gebieten, welche nicht durch al Shabaab kontrolliert würden, möglich. Menschen, die in durch al Shabaab kontrollierten Gebieten leben würden, seien Berichten zufolge gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Auch in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers seien der Behörde mangelhafte Ermittlungen vorzuwerfen. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu seiner politischen und religiösen Haltung zu befragen. Die gesamte Beweiswürdigung des Bundesamtes gestalte sich als unlogisch und nicht nachvollziehbar. Sie beruhe auf mangelnden Länderfeststellungen und fehlenden Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtvorbringen. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der ausführlichen Einvernahme am 26.11.2014 stütze, sei anzumerken, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, der Beschwerdeführer an diesem Tag zudem erschöpft und verängstigt gewesen wäre und mehrfach gebeten hätte, die Befragung zu verschieben. Die aufgezeigten Widersprüche ließen sich bei näherer Befassung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entkräften. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet, wie durch das Einvernahmeprotokoll vom 26.11.2014 belegt werde. Der Auffassung der belangten Behörde, wonach aus den Rekrutierungsversuchen der al Shabaab keine Verfolgung gegen die Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, könne unter näherer Anführung entsprechender Judikatur nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei von der genannten Gefahr nicht lediglich in abstrakter Weise bedroht gewesen, sondern konkret zu einer Zusammenarbeit mit al Shabaab aufgefordert worden. Seine Weigerung führe in Zusammenschau mit der ablehnenden religiösen und politischen Haltung sowie der bereits erlittenen Haft des Beschwerdeführers dazu, dass dieser als Feind der al Shabaab gelten würde und wäre ihm vor diesem Hintergrund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf einen zentralen Teil des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. So brachte der Beschwerdeführer als seinen eigentlichen fluchtauslösenden Grund die Furcht vor einer ihm seitens der al Shabaab drohenden Zwangsrekrutierung vor.
In Hinblick auf diesen durch den Beschwerdeführer als fluchtauslösend ins Treffen geführten Sachverhaltsaspekt weist das behördliche Ermittlungsverfahren erhebliche Mängel auf. So finden sich im angefochtenen Bescheid weder Länderfeststellungen zum Thema der Zwangsrekrutierung durch al Shabaab, noch wurden Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des individuellen dahingehenden Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen.
Insofern die Behörde die angenommene (gänzliche) Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Divergenzen zwischen den Angaben im Rahmen der Erstbefragung und seiner inhaltlichen Einvernahme vom 26.11.2014 stützte, zumal der Beschwerdeführer seine sechsmonatige Haft anlässlich ersterer unerwähnt lassen hätte, so ist unabhängig von dem Umstand, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, festzuhalten, dass darin kein eigentlicher Widerspruch bzw. keine Steigerung seines Vorbringens erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Zwangsrekrutierungsversuch der al Shabaab als das eigentlich für seinen Ausreiseentschluss kausale Ereignis vorgebracht hatte.
Zum Vorwurf der Vagheit der Angaben ist überdies anzumerken, dass es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, im Rahmen ihrer amstwegigen Ermittlungspflichten durch entsprechende Nachfragen auf eine Konkretisierung des fluchtrelevanten Vorbringens hinzuwirken, desweiteren ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 26.11.2014 eine vergleichsweise detaillierte Schilderung der fluchtauslösenden Umstände entnehmen lässt.
Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es in Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens, den eigentlichen fluchtauslösenden Sachverhalt, keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, wonach sich aus Rekrutierungsversuchen seitens der al Shabaab keine individuelle Verfolgung gegen die Person des Beschwerdeführers ableiten lasse, zumal diese alle jungen Männer treffen würden, in deren Heimatregion al Shabaab an der Macht wäre, könne jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit al Shabaab im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112).
Im Übrigen unterließ die Behörde auch jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.10.2012, Zl. A7 402.289-2/2010/7E, der Status des Asylberechtigten infolge als glaubhaft festgestellter Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sowie Bedrohungen bzw. Rekrutierungsversuchen seitens der al Shabaab gewährt worden war. Der Bruder des Beschwerdeführers brachte in seinem Verfahren vor, dass seine Familienmitglieder ebenfalls von dieser Problemlage betroffen gewesen wären. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich desweiteren, dass der Bruder des Beschwerdeführers in glaubhafter Weise vorgebracht hätte, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise durch al Shabaab zwangsrekrutiert worden wären. Dem Bundesamt wäre es sohin jedenfalls oblegen, sich im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den Verfahrensergebnissen aus dem Verfahren seines Bruders auseinanderzusetzen, zumal deren fluchtrelevante Vorbringen bei oberflächlicher Betrachtung jedenfalls einen vergleichbaren Hintergrund aufzuweisen scheinen.
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hinsichtlich der Frage einer Asylrelevanz der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, an einer Entscheidungsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
Im Übrigen war zu bemerken, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde Parteiengehör zu den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu Somalia gewährt worden wäre. Weder fand anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde am 26.11.2014 eine entsprechende Auseinandersetzung mit der herangezogenen Berichtslage statt, noch ist dem Akt zu entnehmen, dass diesem auf sonstige Weise Gelegenheit zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme gewährt worden wäre. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird dem Beschwerdeführer daher die entsprechende Berichtslage zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu derselben zu gewähren zu sein.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor Zwangsrekrutierung, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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