W103 1404498-6•BVwG W103 1404498-6
W103 1404498-6Tribunal administratif fédéral3 nov. 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Identität der Sache
W103 1404498-6/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 811182209, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte erstmals am 18.09.2008 gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinen Bruder - den Vater des Beschwerdeführers - angezeigt habe, weil dieser den Untergrundkämpfern geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers von den Russen abgeholt worden. Sein Onkel habe dann auch die Mutter des Beschwerdeführers angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, nämlich den Beschwerdeführer und dessen beide Brüder, wegenehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
Am 31.03.2009 brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei das Verfahren am 16.06.2009 aufgrund unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. Zur Begründung dieses Asylantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat gemeinsam mit seiner Mutter verlassen habe, dies deshalb, weil er Angst vor seinem Onkel habe, der seiner Mutter gedroht habe, ihr ihre drei Kinder wegzunehmen. Warum genau, wisse er auch nicht.
3. Anträge auf internationalen Schutz im Ausland:
Am 17.06.2009 stellte der Beschwerdeführer in Vallorbe/Schweiz und am 04.10.2010 in Brüssel/Belgien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Asylanträge.
4. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:
4.1.1. Am 07.10.2011 brachte der Beschwerdeführer, ohne gemäß der Dublin VO rücküberstellt worden zu sein, gemeinsam mit seinen Brüdern und ohne Begleitung der Mutter, einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
4.1.2. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2011, brachte der Beschwerdeführer vor, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er in Österreich Verwandte, nämlich eine Tante habe, die anerkannter Flüchtling sei und er nun bei ihr leben wolle. Seine Mutter sei nicht nach Österreich gereist, weil sie in Belgien keine Unterkunft gehabt hätten und seine Mutter den Beschwerdeführer und seine Brüder daher mit Hilfe eines Bekannten nach Österreich geschickt habe. In Belgien habe seine Mutter einen zweiten Asylantrag stellen wollen, was ihnen aber nicht gestattet worden sei. Befragt, wo er sich aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, die letzten beiden Wochen in Brüssel bei Bekannten seiner Mutter gewohnt zu haben. Vor ungefähr zwei Wochen sei seine Mutter dann in Belgien verschwunden. Vor einer Woche habe er einen Brief seiner Mutter gefunden, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern zur in Österreich aufhältigen Tante fahren solle. Eine Kopie dieses Briefs wurde vom Bundesasylamt zum Akt genommen.
4.1.3. Am 24.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache sowie eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Gefragt, wo sich seine Mutter momentan befinde, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Er habe sie Anfang Oktober 2011 zuletzt in Belgien gesehen. Seine Mutter habe ein Handy, jedoch habe er keine Nummer von ihr. Nachgefragt, ob er noch woanders als in Österreich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, in der Schweiz, in Belgien und in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Damit konfrontiert, dass er bereits zweimal in Österreich um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, hier Verwandte und eine Tante zu haben und bei diesen wohnen zu wollen.
4.1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 20.12.2011 wurde die Obsorge über den damals minderjährigen Beschwerdeführer und dessen minderjährige Brüder an deren in Österreich lebende Tante übertragen.
4.1.5. Am 01.02.2012 wurde das Asylverfahren aufgrund der Ablehnung Polens zugelassen.
4.1.6. Am 08.03.2012 erfolgte eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme der in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers, wobei diese ausführte, ihre Schwester zuletzt im August 2010 gesehen zu haben, als sie diese in der Schweiz besucht habe. Das letzte Telefonat habe im September 2011 stattgefunden. Derzeit habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch ihre Telefonnummer habe sie nicht mehr. Ihre Schwester habe neben dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern eine Tochter, die sich im Dorf Katyr-Yurt befinde. Zu dieser habe sie ebenfalls keinen Kontakt. Sie telefoniere aber regelmäßig mit ihrem in Katyr-Yurt lebenden Bruder und wisse daher, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht im Heimatland aufhält. Ihre Schwester habe sich bereits bei dem letzten Telefonat 2011 in einem sehr schlechten seelischen Zustand befunden.
4.1.7. Am 08.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er gab an, derzeit bei seiner Tante zu leben, die auch für ihn sorge. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation. Seine Zeit verbringe er mit seinen ebenfalls aus Tschetschenien stammenden Freunden. Nach seinen verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in Tschetschenien eine Halbschwester und darüber hinaus seine Großeltern und zwei Onkel mütterlicherseits zu haben. Seinen Vater habe er zuletzt im Alter von neun Jahren gesehen; ob dieser noch lebe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt in Katyr-Yurt aufhältig gewesen und habe im Haus seiner Großeltern gelebt. Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte der Beschwerdeführer aus, nicht zu wissen, warum er Tschetschenien verlassen habe. Seine Mutter habe diesbezüglich nichts zu ihm gesagt. Nachgefragt, ob es jemals konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vom Bruder seines Vaters verfolgt worden zu sein. Dieser hätte damit gedroht, ihn und seine zwei Brüder der Mutter wegzunehmen und in die Familie des Vaters zu bringen; dies wisse er aus Erzählungen seiner Mutter.
4.1.8. Am 08.03.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Tante des Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob sie wisse, warum der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder die Heimat verlassen haben, führte sie aus, diesbezüglich keine genauen Datumsangaben machen zu können, jedoch zu wissen, dass es zu Schwierigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gekommen sei, dies deshalb, da es Erbschaftsstreitigkeiten gegeben habe. Konkret habe der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater angezeigt und behauptet, dass dieser zu Zeiten des ersten Krieges tschetschenische Freiwillige mit Lebensmitteln unterstützt habe, dies um an das Haus zu kommen. Der Onkel väterlicherseits habe anschließend die Mutter des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer und die Geschwister aus dem Haus vertrieben und dieses in weiterer Folge verkauft. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann versucht, das Haus zurückzubekommen, woraufhin auch sie vom Onkel angezeigt worden sei. Eines Abends sei sie dann von einem Mann verfolgt worden, woraufhin es Gerüchte gegeben habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers Männerbekanntschaften habe. Ihr Bruder Nurdi habe sie dann töten wollen, weil sie eine Schande für die ganze Familie sei. Der andere Bruder, Ruslan, habe sie daraufhin zu sich nach Grosny geholt und ihre Ausreise organisiert. Befragt, was nun gegen eine Rückkehr ihrer Neffen spreche, führte sie schließlich aus, der Beschwerdeführer und seine zwei Brüder würden drohen, sich bei dem Onkel, der das Haus weggenommen habe, zu rächen, diesen zu töten und anschließend zu den Kämpfern in den Wald zu gehen. Die Tante des Beschwerdeführers wolle ihre Neffen davor bewahren, dass sich diese auch das eigene Leben zerstören. Dazu befragt, welche Beziehung ihre Neffen zu den Brüdern Ruslan und Nurdi hätten, führte sie aus, dass ihre beiden Brüder zu den Kindern immer gut gewesen seien.
4.1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.12.2013, 9 Hv 151/13k, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 143 StGB, § 127 StGB, § 129 Z 1 und 2 StGB und § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
4.1.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 11 11.822-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation / Republik Tschetschenien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention und könne nicht von einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgegangen werden. Von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, könne nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer erst seit 2011 erneut in Österreich lebe.
4.1.11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Geburtsland Tschetschenien keine Zukunft habe, dies deshalb, da er dort keine Verwandten mehr habe. Der Großteil seiner Familie sei im Krieg gestorben, der andere Teil sei ins Ausland geflüchtet. Seine in Österreich aufhältige Tante habe hingegen das Sorgerecht für ihn und seine beiden Brüder. Der Aufenthalt seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Er fühle sich in Österreich sehr sicher und wolle nicht von den Personen getrennt werden, die ihm am Herzen liegen würden. Er habe darüber hinaus Angst, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, genauso wie sein Vater, mit seinen Brüdern, von den russischen Soldaten abgeholt werde.
4.1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, GZ. W146 1404498-3/4E, wurde diese Beschwerde gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht darin aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht habe und zudem auch nicht festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Eine Integration in Österreich könne er hingegen nicht vorweisen - er spreche kein Deutsch und habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Vielmehr sei er hier straffällig geworden.
4.2.1. Nach inzwischen erfolgter Entlassung aus der Justizhaft wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2014 erneut wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft genommen und am 26.08.2014 durch das Landesgericht St. Pölten, Zl. 9Hv 89/14b-20, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127 und § 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
4.2.2. Am 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Zur Integration in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seit 2011 in Österreich zu sein, eine Tante und seine Brüder sowie die Mutter seien hier. Er fühle sich gut integriert, zu den zwei Verurteilungen könne er nichts angeben. Kurse oder Ausbildungen habe er keine absolviert, er könnte allenfalls arbeiten, wisse aber nicht, wo er Arbeit bekommen könnte, Hobbies habe er keine. Er habe in der Nacht Zeitungen zugestellt, Tschetschenien habe er vor Jahren verlassen, dort habe er niemanden mehr, alle Verwandten seien tot oder ausgewandert. Vor der Ausreise habe er mit den Großeltern gelebt, aber da sei er "noch ganz klein" gewesen, nämlich 13 Jahre alt.
4.2.3. Mit Bescheid vom 05.01.2015, ZL. 811182209-1412145, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
In der Begründung wird nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung mehrerer Asylverfahren legalisiert habe. In Österreich würden die Mutter und die beiden Brüder sowie eine Tante leben, die Mutter und die Brüder seien im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer selbst sei volljährig, es könne keine Rückkehrgefährdung erkannt werden. Auch verfüge er im Herkunftsstaat über zwei Onkel, die immer gut zu ihm gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich verurteilt, er übe keine legale Beschäftigung aus und sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
4.2.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit 13 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er wolle nicht in sein Heimatland zurück, dort habe er keine Verwandten. Er wisse nicht, was mit ihm in Tschetschenien passieren könnte, er frage daher um Asyl in Österreich. Hier fühle er sich gut und sicher. Straftaten würde er keine mehr begehen, er wolle lernen und arbeiten.
4.2.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, GZ. W226 1404498-4/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46, § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht darin aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge (seine Mutter und seine Brüder seien in Österreich als Asylwerber aufhältig), dem jedoch seine mangelnde Integration (er spreche weder Deutsch, noch habe er Kurse oder Ausbildungen absolviert) und insbesondere seine zwei strafrechtlichen Verurteilungen entgegenstehen. Dem gegenüber verfüge der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte und spreche die russische und tschetschenische Sprache. Sein mehr als dreijähriger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei nur aufgrund des zu Unrecht gestellten Asylantrages möglich gewesen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers bedingte Eingriff in dessen Privat- und Familienleben ist somit jedenfalls iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2015 in der Justizanstalt St. Pölten zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
5. Verfahren Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot:
5.1. Am 19.04.2015 gab der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis bekannt.
5.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog mit der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bis zum 25.06.2016 übermittelt.
5.3. Mit Stellungnahme vom 25.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits vor sieben Jahren in Österreich eingereist sei und seine Heimat wegen asylrelevanter Bedrohung verlassen habe müssen. Seine Abschiebung bedeute daher eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK. Da sich in Österreich zudem sein Bruder, seine Mutter und seine Tante legal aufhalten, greife eine Abschiebung in sein Recht gemäß Art. 8 EMRK ein. Er spreche ausreichend Deutsch um sich im Alltag verständigen zu können. Auch habe er die österreichische Lebenskultur und Lebensart schätzen gelernt und könne sich nicht vorstellen, jemals wieder woanders zu leben. Er sei intensiv bemüht seinen Lebenswandel zu verändern und sich rechtskonform zu verhalten. Die Erteilung eines Einreiseverbotes sei in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer nicht gerechtfertigt und zudem auch nicht notwendig. Er habe zahlreiche Freunde in Österreich und wünsche sich, einer geregelten, legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und liegen seine Verurteilungen auch schon geraume Zeit zurück. Er habe einen Fehler begangen und sehe seine Schuld ein. Aufgrund seines stabilen familiären Umfelds sei von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Im Hinblick auf seine bewiesene Integration ersuche er daher, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen.
5.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.06.2015, Zl. 811182209 - 150170553, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 durchgehend in Österreich aufhalte, dieser Aufenthalt jedoch einzig und allein auf seinem ungerechtfertigten Antrag auf internationalen Schutz beruhe. Zudem habe er den Aufenthalt in Österreich zur Begehung zweier Straftaten genutzt und damit ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden; jenes seines Bruders befinde sich im Stande der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine feststellbare Integration aufweise. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wiegen schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, welcher in Österreich weder beruflich noch sozial integriert sondern vielmehr beinahe mittellos und rechtskräftig verurteilt sei.
5.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5.6. Am 01.07.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme zur Prüfung der Identität durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Familienangehörigen in Österreich machte. Sowohl seine Mutter als auch seine beiden Brüder seien in Österreich aufhältig. Der Aufenthaltsort seines Vaters und seiner Großeltern sei ihm unbekannt. Die Russische Föderation habe er im August 2008 verlassen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Österreich werde er keinesfalls freiwillig verlassen.
5.7. Am 31.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
5.8. Am 14.07.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 29.06.2015 und führte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 25.06.2015 erneut aus, dass er in Österreich viele familiäre Anknüpfungspunkte habe, in der Russischen Föderation hingegen keine mehr. Er bereue seine Straftaten und zeige das Haftübel die gewünschte Wirkung - es sei keine Gefahr erkennbar, dass er erneut straffällig werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich zudem weder mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation noch mit der Gefährdung als Rückkehrer auseinander gesetzt.
5.9. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung und der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
5.10. Am 14.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und setzte dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seiner Integration in Österreich. Zu diesem Parteiengehör ist trotz einmaliger Fristerstreckung um weitere zwei Wochen auf den 13.07.2016 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme eingegangen.
5.11. Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W236 1404498-5/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5.12. Der Beschwerdeführer brachte am 06.09.2016 einen weiteren (den gegenständlichen sechsten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am 21.09.2016 durchgeführten Einvernahme gab der Anstragstelle folgendes an:
(.....)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Nein.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja.
LA: Wo haben Sie Deutsch gelernt?
VP: Im Gefängnis und mit Freunden.
LA: Sie haben jederzeit die Möglichkeit rückzufragen. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie gegen den Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, Einwände?
VP: Nein.
LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
VP: Nein.
Zur Person:
Ihre Person steht fest.
Sie führen den Namen XXXX und Ihr Geburtsdatum ist der XXXX.
Sie sind russisch Staatsangehöriger.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie sind Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und gehören dem sunnitischen Glauben an.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie sind als 13 - Jähriger nach Österreich gekommen.
Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein.
Ihr Aufenthalt in Österreich ist ein vorübergehender.
LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland?
VP: Ich habe keine nahen Verwandten mehr in Tschetschenien. Ich habe nur weitschichtige Verwandte dort mit denen ich aber keinen Kontakt mehr habe.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?
VP: Meine Mutter, meine Brüder und eine Tante leben in Österreich. Ich habe auch drei Cousins in Österreich.
LA: Haben Sie in Österreich weitere familiäre oder freundschaftliche Kontakte?
VP: Ich habe viele Freunde hier.
LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?
VP: Ich habe Deutsch im Gefängnis und mit österreichischen Freunden gelernt. Deutschkurs habe ich keinen besucht.
LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?
VP: Ja, aber nur schwarz.
LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich wohne bei meiner Mutter, in XXXX, XXXX. Gemeldet bin ich aber bei meiner Tante in XXXX, XXXX. Der Chef von diesem Haus hat das so gemacht.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
VP: Nein.
LA: Sie haben am 17.09.2016 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?
VP: Ich habe dort keinen Platz zum Wohnen. Wir haben alles verloren dort.
LA: Ihr Vorverfahren wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Mittlerweile sollten Sie verstehen, dass Sie hier keine Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels haben, wenn Sie dies nicht auf legalem Wege versuchen. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Ich war bei der Fremdenpolizei in St. Pölten und ich habe gefragt, was ich machen kann. Man hat mir gesagt, dass es nichts bringt, wenn ich einen neuen Asylantrag stelle. Man hat mir gesagt, dass ich eine Duldungskarte machen soll. Ich wollte das aber nicht machen und habe dann doch einen neuen Asylantrag gestellt. Ich habe auch einen Ausweis gebraucht.
LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, die eine Sie betreffende persönliche Verfolgung bzw. Diskriminierung, unmenschliche Behandlung, drohende Folter oder sonstige asyl- und/oder nonrefoulementrelevante Gründe durch russisch Behörden oder Dritte in der der Russischen Föderation belegen?
VP: Nein. Ich habe mit Polizei oder Behörden keine Probleme. Ich habe in Tschetschenien aber ein Problem mit einem Onkel, der mich und meine Brüder damals zu sich nehmen wollte. Das ist bei uns so. Ich weiß nicht, wo sich mein Vater befindet. Mein Onkel lebt jetzt in XXXX, in XXXX.
LA: Glauben Sie, dass Sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation deswegen noch Probleme hätten?
VP: Nein, jetzt bin ich erwachsen. Ich habe aber dort auch kein Haus. Ich würde auch nicht dorthin gehen, wenn ich ein Visum hätte. Dort ist eine scheiß Politik. Zum Beispiel
bringe ich vor, dass jemand, der dort einen Monat lang arbeiten geht, kein Geld bekommt und auf den nächsten Monat vertröstet wird. Dann geht er noch einen Monat arbeiten und wird wieder vertröstet. Das geht noch weiter so, vielleicht noch zehn Jahre. Solang diese Leute dort an der Macht sind.
LA: Wollen Sie zu den Gründen, warum Sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren können, noch etwas angeben?
VP: Ich möchte nicht dorthin zurück. Ich mag die Leute dort nicht und ich mag die Politiker dort nicht.
Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Ich habe noch kein Visum für Österreich, ich möchte aber so schnell wie möglich eines beantragen. Ich habe den Plan nach England zu gehen, um dort zu arbeiten.
LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen?
VP: Ich mag einfach nicht in dieses Land zurück.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich würde vielleicht nach Tschetschenien zurückkehren, wenn ein anderer Präsident kommen würde, ein richtiger Tschetschene und nicht ein Mann wie Kadirov.
LA: Sie wurden in Österreich verurteilt. Wie erklären Sie Ihre Straffälligkeit?
VP: Ich habe einen Einbruch begangen und einmal einem Dealer Rauschgift geraubt. Er hat mich dann angezeigt. Geschlagen habe ich ihn nicht. Ich war zuerst fünf Monate und dann ein bisschen länger als ein Jahr in Haft.
Anmerkung: Der Rechtsberaterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Diese hat keine Fragen oder Anträge.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift vorgelesen und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich vorgelesen.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja. Ich bitte darum, dass ich nicht aus Österreich abgeschoben werde. Ich habe jetzt Deutsch gelernt und habe viele Freunde hier. Meine Mutter und alles was ich in meinem Leben habe, habe ich hier in Österreich. Ich habe in Tschetschenien keine Zukunft. Ich kann in Österreich besser leben, sollte ich einen Ausweis bekommen. Hier kann ich auch arbeiten. Ich habe es in Russland und in Tschetschenien nicht leicht. Es ist eine Katastrophe dort. Ich müsste dort alles neu machen. In Österreich bekomme ich € 200,- im Monat und das ist auch nicht einfach. Würde es für mich in Tschetschenien leichter sein, dann würde ich dorthin zurückgehen.
LA: Haben Sie nun Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtig stellen oder ergänzen?
VP: Nein.
(.....)
I.14. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.09.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.
Das BFA führt in der Beweiswürdigung folgendes an:
"C) Feststellungen
Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:
Ihre Identität steht fest.
Sie sind russischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an, sprechen russisch, tschetschenisch und Deutsch und sind Sunnit.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie sind in Österreich vorbestraft.
Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Als Grund Ihres vorherigen Antrages führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie in Tschetschenien Probleme mit Ihrem Onkel gehabt hätten.
Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie vor, dass diese Gründe nun nicht mehr bestehen würden, da Sie mittlerweile erwachsen sind. Sie brachten lediglich vor, in Tschetschenien niemanden mehr zu haben und dort auch keine Unterkunft oder Arbeit zu haben.
Ihre Angaben sind nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Sie sind im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Sie sind seit dem Jahr 2011 durchgehend in Österreich.
Sie haben in Österreich folgende Familienangehörige und Verwandte:
Mutter XXXX, geb. XXXX (IFA 790387504), Bruder XXXX, XXXX geb. (IFA 811182405), Bruder XXXX, XXXX geb. (IFA 811182307). Weiters haben Sie in Österreich eine Tante.
Sie sind in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie sind in Österreich vorbestraft.
Sie haben keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Dem Antragsteller wurden neu Länderberichte zu seiner Heimat vorgelegt (Siehe AS 145-181).
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist auf Ihr individuelles Vorbringen bezogen seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich damit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.
Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.
Ihre Angaben sind nicht asylrelevant.
Ihr nunmehriges Vorbringen bezieht sich auf Ihre Lage bei einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsstaat.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nicht möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
Zu betonen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis bzgl. Ihres Vorverfahrens festgehalten hat, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist auf Ihr individuelles Vorbringen bezogen seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Es ist noch darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt haben, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben.
Sie haben keine Angaben zu den Länderinformationen zur Russischen Föderation angegeben, um diesen substantiiert entgegen treten zu können.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Diesbezüglich haben sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine Neuerungen ergeben.
Ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich ist bei Ihnen nicht erkennbar.
Ihre sonstigen Angaben und Behauptungen waren nachvollziehbar, decken sich mit den amtsbekannten Tatsachen und sind deshalb für glaubhaft zu befinden.
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation."
Die Verwaltungsakten langten am 23.09.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, GZ. W226 1404498-4/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BVA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie § 52, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt (siehe Pt. 5.4 und 5.11) und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.
In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.
Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Der AS brachte nunmehr vor, er sei bei der Fremdenpolizei gewesen und habe gefragt, was er machen könne und es sei ihm gesagt worden, dass ein neuer Antrag auf internationalen Schutz nichts bringen werde, er solle doch einen Antrag auf Duldung stellen, er wollte das aber nicht machen und habe doch einen neuen Antrag auf Asyl gestellt, da er auch einen Ausweis brache.
Er habe keine Probleme mit der Polizei oder Behörden, jedoch damals als er noch minderjährig war mit seinem Onkel.
Auf Nachfrage ob er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation deswegen noch Probleme befürchte, gab der Antragsteller an "Nein", er sei jetzt erwachsen.
Als weiteren Grund gab der Antragsteller an er wolle nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da er die Leute dort nicht mag und auch nicht die Politiker.
Auf den Vorhalt, dass dieses Vorbringen keinen asylrelevanten Sachverhalt darstelle, gab der Antragsteller an, er habe den Plan nach England zu gehen und dort zu arbeiten (siehe Seite 13).
Daraus ergibt sich zweifelsfrei dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt.
Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 75 (23) AsylG idgF:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen
u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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