BVwG W208 2107592-1

W208 2107592-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Fortführungsantrag, Pauschalgebührenauferlegung

Texte intégral

BVwG W208 2107592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2107592.1.00

Spruch

W208 2107592-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2015, Zahl: XXXX betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruch des Bescheides wird insofern abgeändert, dass er heißen muss:

"Die Vorstellung wird abgewiesen."

Ansonsten bleibt der Spruch unverändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.06.2014 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Grundverfahren XXXX einen Fortführungsantrag gem. § 195 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft. Mit Beschluss des LANDESGERICHT XXXX (im Folgenden: LG) XXXX vom 22.09.2014 (zugestellt am 02.10.2014) wurde dieser zurückgewiesen und dem BF ein Pauschalbetrag gem. § 196 Abs. 2 StPO in Höhe von € 90,- auferlegt. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden, weil der BF innerhalb der 14-Tage-Frist des § 88 StPO kein Rechtsmittel dagegen eingebracht hat.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.01.2015, dem BF am 22.01.2015 zugestellt, schrieb die Kostenbeamtin des Gerichtes des Grundverfahrens für den Präsidenten des LG die Zahlung der Pauschalgebühr iHv € 90,- sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,-, somit zusammen € 98,- dem BF vor, nachdem dieser zuvor auf eine Lastschriftanzeige nicht reagiert hatte.

3. Dagegen erhob der BF mittels Schreiben vom 23.01.2015 fristgerecht Vorstellung (am 28.01.2015 eingelangt) und führte im Wesentlichen aus, dass das von ihm angestrengte Verfahren gegen einen namentlich genannten Richter des LG keineswegs abgeschlossen sei. Somit bestehe keine Zahlungsverpflichtung. Die verurteilten Beschuldigten, hätten sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.

4. Die Vorstellung wurde mit Schreiben vom 29.01.2015 dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt. Im Verwaltungsakt findet sich im Weiteren ein - auf die Vorstellung bezogener - Aktenvermerk vom 02.02.2015 der Revisorin, aus dem hervorgeht, dass nach Überprüfung des Akteninhaltes des vorgelegten Aktes des Grundverfahrens sowie der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung nach Ausdruck der Zustellnachweise, der Akt entscheidungsreif sei.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.02.2015 (zugestellt am 30.04.2015 nachdem die erste Zustellung im Februar gescheitert war) wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) "zurück" und bestätigte, dass im gegenständlichen Verfahren Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt €

98,- aufgelaufen und der BF zahlungspflichtig sei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Vorstellung unzulässig sei.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könne eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung weder hinsichtlich des Bestehens noch der Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren bereits festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens überprüft werden. Der Zahlungsauftrag entspreche der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

6. Mit einem mit 18.05.2015 datierten (am 21.05.2015 eingelangten) und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz, brachte der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, wobei er darin generell von einer Missachtung der Gesetze und der Beweislage sprach und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seines Fortführungsantrages in Zweifel zog.

7. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 (eingelangt am 26.05.2015) legte der Präsident des LG die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl), unterblieb vorerst eine Erledigung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Festgestellt wird insbesondere, dass der BF aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG vom 22.09.2014, verpflichtet wurde, eine Pauschalgebühr gem. § 196 Abs. 2 StPO in Höhe von € 90,-

zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr zu zahlen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht eingebracht.

Im Weiteren wird festgestellt, dass die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde noch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 57 AVG "zurückgewiesen" wurde (Vorstellung eingelangt am 28.01.2015 - Bescheid vom 02.02.2015), obwohl die Behörde eine Abweisung beabsichtigt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Feststellung, dass der Beschluss des LG vom 22.09.2014 rechtskräftig geworden ist, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Akt kein Rechtsmittel einliegt und der BF auch nicht behauptet hat, dass er innerhalb der 14-Tage-Frist des § 88 StPO ein Rechtsmittel eingebracht hat. Er spricht in seiner Beschwerde lediglich von der ungerechtfertigten Zurückweisung seiner Strafanzeige (gemeint des Fortführungsantrages) unter Missachtung des Gesetzes und der Beweislage. Er macht aber keine substantiellen Angaben zu einer allfälligen Einbringung eines Rechtsmittels dagegen bzw. zu einem Zustellmangel und ergibt sich auch aus den Akten kein diesbezüglicher Hinweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid am 30.04.2015 dem BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 21.05.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch keine komplexe Rechtsfrage vorliegt die der mündlichen Erörterung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 lauten (Auszug):

"§ 88. (1) Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. [...]

§ 196 [...] (2)Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß." [...]

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauteten (auszugsweise):

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

[...].

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:

""§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).

Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht, dass er den verfahrensgegenständlichen Fortführungsantrag im Grundverfahren eingebracht hat und dieser durch das zuständige LG zurückgewiesen wurde.

Unstrittig ist auch, dass das LG mit Beschluss vom 22.09.2014 ihm aufgetragen hat den gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrag (€ 90,-) zu leisten.

In der gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde führt er sinngemäß an, die Zurückweisung seiner Strafanzeige (gemeint sein Fortführungsantrag) sei zu Unrecht erfolgt, weshalb keine Zahlungspflicht bestünde.

Damit verkennt der BF aber die Rechtslage.

Die Frist zur Einleitung von Ermittlungen bei Erhebung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid beträgt gemäß § 57 Abs. 3 AVG zwei Wochen, ansonsten würde der Mandatsbescheid aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Kraft treten. Im vorliegenden Fall hat die Behörde innerhalb dieser Frist über die Vorstellung entschieden und wurde der Mandatsbescheid durch den nunmehr bekämpften Bescheid beseitigt. Inhaltlich ist die Entscheidung der belangten Behörde - abgesehen davon, dass sie sich im Spruch in der Wortwahl vergriffen hat und die Vorstellung "zurückgewiesen" hat anstatt diese "abzuweisen", nicht zu beanstanden.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der BF aufgrund der Nichteinbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des LG mit dem die Pauschalgebühr gem. § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,- verhängt wurde, dieser rechtskräftig geworden ist.

Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Fortführungsantrages durch den oa. Beschluss vom 22.09.2014, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs. 4 GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Strafrechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf.

Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,- ist gem. § 6a Abs. 1 GEG ebenso rechtskonform, da auf Grund der Lastschriftanzeige vom BF keine Zahlung geleistet wurde.

Im Ergebnis hat der BF - aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG iVm § 196 Abs. 2 StPO, nach der weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können - € 98,- an Gerichtgebühren zu bezahlen, weil er einen erfolglosen Fortführungsantrag eingebracht hat.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Da sich die Behörde im Spruch in der Wortwahl vergriffen hat, war der Spruch richtig zu stellen. Eine Zurückweisung käme nur in Frage, wenn es an einer Prozessvoraussetzung gemangelt hätte, was aber nicht der Fall war. Die Vorstellung war im Ergebnis zulässig aber inhaltlich nicht begründet. Es liegt ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu oben: VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

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