BVwG G309 2107619-1

G309 2107619-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G309 2107619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2107619.1.00

Spruch

G309 2107619-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 03.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen, nach mündlicher Verhandlung am 13.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 30.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Weiters beantragte die BF die Ausstellung eines Parkausweises gem. 29b StVO (Zusatzeintragung:

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung"). Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 08.09.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Nervenschädigung rechts Oberer Richtsatzwert entspricht der Peroneusparese rechts

040513

40

2

Knieschädigung rechts Unterer Richtsatzwert entspricht dem Zustand nach Subluxation und Fibulaköpfchenabrissfraktur im re Knie ohne wesentliche Bewegungseinschränkung

020518

10

3

Hüftschädigung rechts Oberer Richtsatzwert entspricht der geringgradigen Funktionseinschränkung nach HTEP Implantation 2013

020508

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Unter Berücksichtigung aller erkennbaren und festgestellten Gesundheitsschädigungen ergibt sich eine Gesamteinschätzung der Behinderung von 50 % (50 von Hundert). Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden wobei die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird.

Die GS 2 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

GS1 ist unverändert. GS 2 und GS 3 haben sich maßgeblich verbessert.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird ausgeführt:

Die BF vermag sich selbstständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht behindert. Der Barfußgang auf ebenem Untergrund ist mit typischem Steppergang mit verkürzter Schrittlänge möglich. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbandstand sind rechts nicht durchführbar. Eine tiefe Hocke kann zu 3/4 ausgeführt werden. Nacken- und Schürzengriff werden vollständig ausgeführt.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

3. Mit Parteiengehör vom 14.11.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, und mitgeteilt, dass die Beibehaltung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nunmehr nicht mehr möglich sei. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme zeigte sich die BF mit der beabsichtigten Aberkennung der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung nicht einverstanden, und übermittelte zwei weitere Befunde des Krankenhauses XXXX.

4. Auf Grund der Einwendungen der BF und der in Vorlage gebrachten Befunde, wurde der Sachverständige Dr. XXXX von der belangten Behörde zu einer Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 11.02.2015 führt der Sachverständige hinsichtlich der Zusatzeintragung im Wesentlichen aus, dass von Seiten der Hüft- und Kniegelenke keine erheblichen Einschränkungen der Wegstrecke oder beim Ein- und Aussteigen bestehen würden. Unter Verwendung einer Peronausschiene sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich. Das Ein- und Aussteigen sei nicht erheblich erschwert.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2015 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nunmehr nicht mehr vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an die belangte Behörde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF an einer schweren Gehbehinderung leiden würde, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung entgegen der Ansicht der belangten Behörde vorliegen würden. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde einlangend mit 26.05.2015 vorgelegt.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 20.01.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

"XXXX kommt mit Halbschuhen und Peronäus-Schiene rechts mit elastischem Vorfußzügel zur Untersuchung. Der Gang damit auf ebenem Boden zeigt einen minimal angedeuteten Steppergang rechts. Der Barfußgang erfolgt auf den Sohlen mit mäßig- bis mittelgradigem Steppergang rechts. Der Ballengang ist beiderseits ausführbar, rechts etwas verkürzt und unsicherer, der Fersengang ist rechts nicht ausführbar. Die tiefe Hocke ist deutlich eingeschränkt. Der Einbeinstand ist rechts etwas kurzdauernder und leicht unsicher. Die Fußpulse sind beidseits hinter dem Innenknöchel und am Fußrücken gut tastbar, das Hautgefühl am rechten Fußrücken ist herabgemindert. Die Sohlenbeschwielung ist annähernd symmetrisch ausgeprägt. Das Kniescheibenspiel ist seitengleich frei. Es besteht keine vermehrte Aufklappbarkeit und keine vermehrte Schublade. Es besteht eine deutliche Einschränkung der aktiven Fußhebung rechts, sowie eine mäßiggradige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit rechts. Da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel üblicherweise nicht barfuß sondern beschuht erfolgt und im Schuh mit Peronaeuszügel nur ein diskreter Steppergang rechts besteht, liegt bei XXXX keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar machen würde."

9. Das Sachverständigengutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2016 zeigte sich die BF mit den Ausführungen im Gutachten nicht einverstanden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bei der BF vorliegende Problematik nicht in das Fachgebiet des gegenständlichen unfallchirurgischen Sachverständigen, sondern in den Fachbereich eines Neurologen fallen würde. Weiters wurde auf die in Vorlage gebrachten Befunde der neurologischen Fachärzte verwiesen.

10. Dem Ermittlungsverfahren wurde Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom 30.05.2016, führt die Amtssachverständige hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung zusammengefasst aus wie folgt:

"Vordergründig ist die Schädigung des N. peroneus rechts. Dieser ist elektroneurographisch nicht mehr darstellbar, es besteht ein Fallfuß rechts, der mit einer Peroneusschiene korrigiert werden kann, wodurch eine erhebliche Verbesserung und Stabilität des Gangbildes erreicht werden kann. Bezüglich der geschilderten chronischen Schmerzen ist anzuführen, dass eine dauerhafte Schmerztherapie nicht erfolgt, sondern nur bedarfsweise leichte Schmerzmittel (Novalgin) eingenommen werden. Die Gesundheitsschädigung bedingt eine Einschränkung beim Gehen, der Gang ist aber ausreichend stabil, auch Ein- und Aussteigen ist zumutbar, die oberen Extremitäten zeigen keine Ausfälle. Beim Gehen müssen laut Angabe immer wieder wegen der Schmerzen im rechten Fuß Pausen eingelegt werden. Durch eine permanente Schmerztherapie können diese Schmerzen mit hoher Wahrscheinlichkeit gelindert bzw. auch beseitigt werden."

11. Das Sachverständigengutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.06.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF zeigte sich mit den Ausführungen im Gutachten nicht einverstanden, und vermisste die Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Facharztbefunde. Überdies seien im Gutachten "Fachausdrücke" verwendet worden, welche für die BF nicht nachvollziehbar seien. Zusammengefasst werden daher sämtliche Anträge weiterhin aufrechterhalten.

12. Am 13.10.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der dem Verfahren hinzugezogene Amtssachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Der Rechtsvertreter der BF teilte mit, dass er an der Verhandlung aus Kostengründen nicht teilnehmen werde. Seitens der belangten Behörde wurde kein Vertreter entsandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Lähmung des Nervus peroneus rechts mit chronischen Schmerzen und bedarfsweiser Anwendung von Schmerzmitteln und Steppergang rechts. Diese Fußheberschwäche rechts ist mit einer Peroneusschiene korrigiert, wodurch eine erhebliche Verbesserung und Stabilität des Gangbildes erreicht werden kann. Bei der Beschwerdeführerin findet sich weiters ein Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese für das rechte Hüftgelenk, welches ausreichend funktionstüchtig ist.

Bei Verwendung der Peroneusschiene können 400 bis 500 Meter von der Beschwerdeführerin, wenngleich auch durch 3 bis 4 Pausen unterbrochen, ohne Zuhilfenahme von weiteren Gehbehelfen (zB. Gehstock), aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen, sowie der Transport (zB.: Bremsen, Anfahren) in öffentlichen Verkehrsmittel, ist bei Verwendung der allen Fahrgästen zur Verfügung stehenden Anhaltevorrichtungen, möglich.

Es konnte bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, oder eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, oder eine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, oder Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, festgestellt werden.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das Vorbringen der BF, sowie andererseits auf den Ausführungen und der gutachterlichen Stellungnahme des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen Dr. XXXX.

Das zum Gesundheitszustand der BF seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, des Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, sowie die vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten, des Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, sowie Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie die in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erstattete gutachterliche Stellungnahme, kommen im Wesentlichen hinsichtlich der bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu einem übereinstimmenden Ergebnis.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführungen der BF in der Beschwerde und den Stellungnahmen, als auch die in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel waren nicht geeignet, die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Hinblick auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die erstatteten Gutachten als auch die Ausführungen des Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung, unter Berücksichtigung der Ausführungen der BF, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen (Erläuterungen zum Allgemeinen Teil, § 1 Abs. 4 Z 3 VO über Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Zweifellos liegt bei der BF eine Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor, die jedoch nicht die für die Gewährung der Zusatzeintragung erforderliche Erheblichkeit aufweist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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