G303 2109079-1•BVwG G303 2109079-1
G303 2109079-1Tribunal administratif fédéral2 nov. 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung
G303 2109079-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 11.05.2015, Ordnungsbegriff: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2015, Ordnungsbegriff:
XXXX, wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende endgültige Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei und folgende Beitragspflicht bestehe:
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Als Rechtsgrundlage wurden §§ 23, 24 Abs. 1 und Abs. 2, 33a und 33b Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF, angeführt.
Nach ausführlicher Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde nachstehender Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der BF sei Eigentümer der Liegenschaft in der KG XXXX, welche vom Finanzamt XXXX unter dem Aktenzeichen XXXX mit einem Einheitswert von EUR 4.400,00 bewertet worden sei. Diese Liegenschaft sei ab Jänner 2007 von XXXX gepachtet worden. Weiters sei der BF Eigentümer des Fischereireviers 1/1 in der KG XXXX, welches vom Finanzamt XXXX unter dem Aktenzeichen XXXX mit einem Einheitswert von EUR 1.400,00 bewertet worden sei. Auch sei der BF Eigentümer der Liegenschaften in der KG XXXX, EZ XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, welche vom Finanzamt XXXX unter dem Aktenzeichen XXXX mit einem Einheitswert von EUR 200,00 bewertet worden seien. Weiters sei der BF Eigentümer von Liegenschaften in Kärnten, welche vom Finanzamt XXXX unter dem Aktenzeichen XXXX mit einem Ausmaß von 153,9211 ha und einem Einheitswert von EUR 71.200,00 bewertet worden seien. Auf Grund eines Zukaufes am 22.04.2014 habe sich der Einheitswert ab 01.05.2014 um EUR 200,00 erhöht. Von dieser Liegenschaft seien nachfolgende Verpachtungen getätigt worden:
In der Zeit vom 01.01.2014 bis 30.04.2014:
Name
Fläche in ha
EHW in EUR
XXXX
8,5000
XXXX
1,6450
XXXX
1,6450
XXXX
41,0000
XXXX
10,0900
62,8800
In der Zeit vom 01.05.2014 bis 31.12.2014:
Name
Fläche in ha
EHW in EUR
XXXX
8,5000
XXXX
1,6450
XXXX
1,6450
XXXX
41,0000
XXXX
0,4827
293,32
XXXX
10,0900
63,3627
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG unter Berücksichtigung der Verpachtungen betrage für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014: 94,0288 ha (Eigengrund), Einheitswert EUR 24.969,27 (Eigengrund); sowie für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.12.2014: 94,0288 ha (Eigengrund), Einheitswert EUR 24.975,96 (Eigengrund).
Für den oben angeführten Einheitswert betrage die monatliche Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 3.242,19.
Weiters habe der BF im Jahr 2014 eine unselbständige Tätigkeit beim Land Kärnten ausgeübt, sodass er aufgrund dieser unselbständigen Tätigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die allgemeine Beitragsgrundlage EUR 46.354,02 und die Beitragsgrundlage der Sonderzahlungen EUR 5.549,20 betragen. Diese Beitragsgrundlage sei durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgespeichert worden. Diese habe die vorerwähnten Beitragsgrundlagen vom Amt der Kärntner Landesregierung erhalten.
Berechnung der Mehrfachversicherung für das Jahr 2014:
Jährliche Höchstbeitragsgrundlage (HBTG) in
EUR 63.420,00
EUR - 46.354,02
EUR - 5.549,20
Verbleibende Beitragsgrundlage auf die Jahres-Höchst-Beitragsgrundlage
EUR 11.516,78
Es seien daher die Beiträge in der Kranken und Pensionsversicherung nach dem BSVG von einer monatlichen Beitragsgrundlage für Jänner 2014 von EUR 959,75 und ab Februar 2014 von EUR 959,73 zu entrichten.
Dem BF seien die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig von einer Differenzbeitragsgrundlage von monatlich EUR 203,85 vorgeschrieben worden.
Beitragsberechnung Krankenversicherung:
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Die Nachverrechnung für die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 betrage EUR 693,85.
Beitragsberechnung Pensionsversicherung:
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Die Nachverrechnung für die Pensionsversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 betrage EUR 1.496,64. Ergebe somit eine Nachtragsforderung für das Jahr 2014 von EUR 2.190,49 (EUR 0,11 würden sich aufgrund von Rundungsdifferenzen ergeben).
2. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 12.06.2015 fristgerecht, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.06.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten, als Beschwerdepunkte wurden unrichtige Gesetzesanwendung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Darstellung des Sachverhaltes und Begründungsmängel als "Berufungsgründe" (gemeint wohl Beschwerdegründe) geltend gemacht. Es wurde beantragt, den Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aufzuheben und in sachlicher Anwendung der Gesetze die Erstbehörde anzuweisen, einen entsprechend korrigierten Bescheid zu erlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren sich dadurch auszeichne, dass es selbst für in der Verwaltung tätige Juristen, wie er es sei (Dienstgeber: Amt der Kärntner Landesregierung) schwer oder gar nicht möglich sei, Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachzuvollziehen und auf die korrekte Berechnung und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Es könne nicht Ziel und Sinn des Gesetzes sein, dass der betroffene Beitragszahler in Fällen, in welchen eine Beitragsforderung nicht korrekt bzw. jedenfalls überhöht erscheine, kostenpflichtige Rechtsgutachten einholen oder kostenpflichtige einschlägig tätige Rechtsanwälte beschäftigen müsse, um die Rechtmäßigkeit und Korrektheit einer Forderung überprüfen zu können. Dies würde eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen, welche in keiner Relation zum Einkommen des BF stehe.
Die Nachforderung für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 2.190,49 erweise sich als massiv erhöht, da die diesbezüglichen SV-Bemessungsgrundlagen im Jahr 2013 und 2014 laut Auskunft des Dienstgebers Amt der Kärntner Landesregierung annähernd gleich gewesen seien (Jahr 2013: EUR 52.937,39, Jahr 2014: EUR 51.903,22). Wie sich aus dieser geringen Differenz eine im Jahr 2014 von fast EUR 600,00 erhöhte Nachforderung ergeben könne, sei nur durch fehlerhafte Berechnungen seitens der belangten Behörde zu erklären.
Des Weiteren halte der BF fest, dass ihm seitens der belangten Behörde das Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren verweigert worden sei und damit der Bescheid jedenfalls auch wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sei.
Insgesamt erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und fehlerhaft. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch verspätet erfolgte Nachforderungen jedenfalls auch der Vertrauensgrundsatz verletzt werde, da es für den BF als betroffenen Beitragszahler nicht ersichtlich sei, wieso Beiträge erst 2015 erhöht worden seien, obwohl dem BF ab 2013 das annähernd gleiche Gehalt vom Dienstgeber gezahlt werde.
Festgehalten werde außerdem, dass es gerade für ein Sozialgesetz nicht Sinn und Zweck sein könne, dass es für die betroffene bäuerliche Bevölkerung absolut nicht verständlich sei. Beispielhaft werde dazu angeführt, dass es ohne umfangreiche juristische Hilfe nicht möglich sei, die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 33a BSVG herauszufinden, da hier im Gesetz auf das GSVG und das ASVG verwiesen werde und man die entsprechende Höchstbeitragsgrundlage ohne Rechen- und Suchschritte finde. Dem BF sei es jedenfalls in zumutbarer Zeit nicht gelungen. Diesbezüglich verweise der BF auf nachfolgende Suchschritte, die er unternommen habe, um die Höchstbeitragsgrundlage zu eruieren und führte dazu die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen an.
Der Beschwerde war eine E-Mail der Personalverrechnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 04.05.2015 angeschlossen, wonach der belangten Behörde nachstehende SV-Bemessungsgrundlagen mitgeteilt worden seien:
2013: SV-Bemessungsgrundlage EUR 47.436,81
SV-BMGL Sonderzahlung EUR 5.500,58
2014: SV-Bemessungsgrundlage EUR 46.354,02
SV-BMGL Sonderzahlung EUR 5.549,20
3. Am 24.06.2015 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.06.2015 samt Versicherungsakt und vorliegender Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens auf die Rechtsprechung zur Mehrfachversicherung (VwGH 02.10.2012, Zl. 2009/08/0152; BVwG 21.04.2015, L513 2008840-1/3E) hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF bewirtschaftete im Jahr 2014 land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften auf eigene Rechnung und Gefahr im Ausmaß von 94,0288 ha und einem Einheitswert von abgerundet EUR 24.900,00.
Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 1.500,00, sodass für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im verfahrensrelevanten Zeitraum bestand.
Für den oben angeführten Einheitswert von EUR 24.900,00 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 3.242,19; somit jährlich EUR 38.906,28.
Der BF war im Jahr 2014 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt im Jahr 2014 EUR 63.420,00.
Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage nach dem ASVG haben im Jahr 2014 EUR 46.354,02 bzw. EUR 5.549,20 betragen.
Als verbleibende Beitragsgrundlage auf die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ergibt sich daraus für den BF im Jahr 2014 eine Summe von EUR 11.516,78, das entspricht einer monatlichen Beitragsgrundlage für Jänner 2014 von EUR 959,75 und für Februar bis Dezember 2014 in Höhe von EUR 959,73.
Dem BF wurden von der belangten Behörde Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig von einer Differenzbeitragsgrundlage von monatlich EUR 203,85 vorgeschrieben.
Die Nachverrechnung für die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 beträgt EUR 693,85. Die Nachverrechnung für die Pensionsversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 beträgt EUR 1.496,64. Daraus ergibt sich eine Nachtragsforderung für das Jahr 2014 von insgesamt EUR 2.190,49.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der festgestellte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit EUR 24.900,00 im Ausmaß von 94,0288 ha steht außer Streit. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Einheitswert der Liegenschaften über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 1.500,00 lag, sodass für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestand.
Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2014 unselbstständig beschäftigt war, beruht auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und ergibt sich weiters auch aus dem Akteninhalt.
Die Allgemeine Beitragsgrundlage sowie die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage nach dem ASVG ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.02.2016 und stimmen mit der Meldung der Personalverrechnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 04.05.2015 überein.
Die monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung bezogen auf den Gesamteinheitswert wurde entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird, ermittelt und ist rechnerisch richtig.
Die vorläufige Beitragsgrundlage in Höhe von € 203,85 wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2011 mitgeteilt; die diesbezüglichen Feststellungen basieren darauf.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung, die verbleibende Beitragsgrundlage auf die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG, die endgültige Beitragsberechnung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge und die daraus ergebene Nachtragsforderung für das Jahr 2014 wurden entsprechend der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen ermittelt, welche in der in rechtlichen Beurteilung angeführt werden und sind rechnerisch richtig. Die entsprechend angeführten Beträge im angefochtenen Bescheid konnten als korrekt und nachvollziehbar bestätigt werden.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG ist gemäß § 182 Z 7 BSVG nicht anzuwenden.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 182 Z 7 BSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 2 Abs. 2 BSVG für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1.500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist gemäß § 23 Abs. 1 BSVG für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Der Versicherungswert ist gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden
Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 2014:
1. bei Einheitswerten bis zu 5.000 € 17,80401
2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten
von 5.100 € bis 8.700 € 19,78225,
von 8.800 € bis 10.900 € 16,07305
von 11.000 € bis 14.500 € 11,12755,
von 14.600 € bis 21.800 € 9,02567
von 21.900 € bis 29.000 € 6,67652,
von 29.100 € bis 36.300 € 4,94557
von 36.400 € bis 43.600 € 3,70919,
ab 43.700 € 2,84370
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen (§ 23 Abs. 3 BSVG):
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden gemäß § 23 Abs. 5 BSVG mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 9 BSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag.
Gemäß § 48 GSVG ist die Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Gemäß § 108 Abs. 1 ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
Gemäß § 1 der 434. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz wurden für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2014 ermittelt:
Z 1. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,022;
Z 2. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 151,00 €.
Gemäß §§ 24 Abs. 1, 24a und 24d BSVG idF 559/1978, haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05 %, einen Zusatzbeitrag von 0,5 % sowie einen Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
Gemäß § 33a Abs. 1 BSVG gilt, dass wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge gemäß § 33a Abs. 2 BSVG mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.
Gemäß § 33b Abs. 1 BSVG gilt, dass wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und der Versicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 BSVG ist anzuwenden.
Abs. 1 leg. cit. ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht. (§ 33b Abs. 2 BSVG)
Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist gemäß § 33b Abs. 3 BSVG eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß § 33b Abs. 4 BSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von mehr als EUR 1.500,-- und erfüllt damit die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß dem BSVG. Daneben bezieht der BF Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG begründen. Somit liegt gegenständlich ein Fall der Mehrfachversicherung vor.
Der BF bestreitet in der zu beurteilenden Beschwerde die endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung bzw. die Nachtragsforderung für das Jahr 2014.
Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ist gemäß § 23 Abs. 1 BSVG bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert festgestellt wurde, der Versicherungswert. Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes. Die Hundertsätze ergeben sich aus § 23 Abs. 2 BSVG. Der Versicherungswert bzw. die monatliche Beitragsgrundlage ist vom festgestellten Gesamteinheitswert von EUR 24.900,00 (entsprechend § 23 Abs. 3 BSVG auf volle hundert Euro abgerundet) nach der degressiven Staffelung der Hundertsätze gemäß § 23 BSVG zu ermitteln. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
5. 000,-- x 17,80401 % = 890,2005
3. 700 x 19,78225 % = 731,94325
2. 200 x 16,07305 % = 353,6071
3. 600 x 11,12755 % = 400,5918
7. 300 x 9,02567 % = 658,87391
3. 100 x 6,67652 % = 206,97212
Summe: 3.242,18868 (gerundet: 3.242,19)
Die jährliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für das Jahr 2014 beträgt somit EUR 38.906,28.
Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage ergibt sich aus nachstehender Berechnung:
Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage wurde für das Kalenderjahr 2014 mit EUR 151,00 ermittelt und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie vom Bundesminister für Gesundheit kundgemacht (434. Kundmachung). Gemäß § 48 GSVG ist die monatliche Höchstbeitragsgrundlage der 35fache Betrag der jeweils kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 151 x 35 x 12 = 63.420,00 (=jährliche Höchstbeitragsgrundlage).
Die Höchstbeitragsgrundlage lässt sich somit allein aus den gesetzlichen Bestimmungen ohne umfangreiche Rechenschritte ermitteln.
In Summe überschreiten die jährliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für das Jahr 2013 in Höhe EUR 38.906,28 und die allgemeinen Beitragsgrundlage (EUR 46.354,02) sowie die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage (EUR 5.549,20) nach dem ASVG die gesetzlich vorgebende Höchstbeitragsgrundlage.
Es ist daher gemäß § 33a und § 33b BSVG eine Differenzvorschreibung durchzuführen, die seitens der belangten Behörde korrekt vorgenommen wurde.
Dabei ist von der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (EUR 63.420,00) die allgemeinen Beitragsgrundlage (EUR 46.354,02) sowie die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage (EUR 5.549,20) abzuziehen. Es ergibt sich daraus die verbleibende Beitragsgrundlage auf die Jahres-Höchst-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 11.516,78.
Daraus wiederrum ergeben sich die monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2014 abzüglich der bereits berücksichtigten vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage in Höhe von € 203,85.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurden die monatliche Beitragsberechnung für die Kranken- und Pensionsversicherung und die Nachtragsforderung für das Jahr 2014, welche im angefochtenen Bescheid darstellt wurden, überprüft. Dabei konnte keine Unrichtigkeit festgestellt werden, die Rechenvorgänge wurden korrekt durchgeführt und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften.
In der gegenständlichen Beschwerde wird seitens des BF vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar sei und an Begründungsmängel leide. Ein näheres Vorbringen hinsichtlich der Begründungsmängel wurde seitens des BF nicht erstattet.
Dazu ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgendes auszuführen:
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.06.2002, Zl. 99/02/0084, 18.06.2014, Zl. 2013/09/0172)
Im angefochtenen Bescheid wurden konkrete Feststellungen über die land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften des BF getroffen und dazu die jeweiligen Flächen und Einheitswerte unter Anführung der Aktenzeichen der finanzbehördlichen Bewertungsverfahren dargelegt. Des Weiteren wurden Feststellungen zu den vorliegenden Pachtverhältnissen und zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit des BF getroffen.
Zusammengefasst kann beurteilt werden, dass im angefochtenen Bescheid alle Feststellungen getroffen wurden, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter den von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmungen erforderlich sind.
Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl. VwGH 16.12.2004, Zl. 2003/11/0312).
Im konkreten Fall wurden sämtliche Rechenvorgänge der Beitragsbemessung im angefochtenen Bescheid dargelegt. So wurde die Berechnung der Mehrfachversicherung abgebildet und es wurde die Zusammensetzung der Nachtragforderung übersichtlich aufgeschlüsselt.
Lediglich die Berechnung des Versicherungswertes wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gänzlich wiedergegeben. Es wurden jedoch dazu die einzelnen, gesetzlich vorgebenden Hundertsätze aufgezählt und der heranzuziehende Einheitsweit festgestellt, sodass der Wert aus einfachen Rechenoperationen ableitbar ist.
Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung der Hauptfrage oder auch nur einer Vorfrage vollständig fehlt (vgl. VwGH 16.05.2013, Zl. 2012/06/0079).
In der vorliegenden Rechtssache wurde alle maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, in der Begründung des angefochtenen Bescheides in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt; in keiner Weise fehlt es somit an einer nachvollziehbaren Begründung
Auch das Beschwerdevorbringen des BF, wonach die in der gegenständlichen Rechtssache anzuwendenden Rechtsnormen absolut nicht verständlich seien, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Zum Beschwerdevorbringen des BF, dass ihm die belangte Behörde sein Rechts auf Parteiengehör verweigert hat, ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Grundsatz des Parteiengehörs gilt für das gesamte Ermittlungsverfahren (vgl. § 37 AVG). Gemäß der vorliegenden Aktenlage hat die belangte Behörde dem BF im Verwaltungsverfahren vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör gewährt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).
Im angefochtenen Bescheid wurde der gesamte Sachverhalt dargelegt, welchen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es wurden daher die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergeben und damit ist eine Sanierung einer Verletzung des Parteiengehörs erfolgt.
Auch führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. VwGH vom 28.05.1993, Zl. 93/02/0014). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre. (VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0424)
Ein solches konkretes Vorbringen wird vom BF in der Beschwerde nicht erstattet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht erkennbar.
Schließlich bringt der BF vor, dass durch verspätet erfolgte Nachforderungen der Vertrauensgrundsatz verletzt werde, da es für ihn als betroffenen Beitragszahler nicht ersichtlich sei, wieso Beiträge erst 2015 erhöht werden, obwohl ihm ab 2013 das annähernd gleiche Gehalt vom seinem Dienstgeber gezahlt werde. Dazu wird zunächst festgehalten, dass auch wenn die SV-Bemessungsgrundlagen annährend gleich sind, die gesetzliche Höchstbeitragsgrundlage, welche für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgeblich ist, von € 62.160,00 im Jahr 2013 auf € 63.420,00 im Jahr 2014 erhöht wurde. Dieser wesentliche Umstand wurde dabei seitens des BF übersehen.
Des Weiteren ist dazu folgendes festzuhalten:
Die Bestimmung des § 33a Abs. 1 BSVG (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten) stellt auf vorläufige Beitragsgrundlagen ab; durch Abs. 2 leg cit wird jedoch klar gestellt, dass die Regelung auch nach Vorliegen endgültiger Beitragsgrundlagen anzuwenden ist. (VwGH 21.2.2007, Zl. 2005/08/009, SV-Slg. XXIX/Nr. 56.536). So wird auch diesbezüglich festgehalten, dass wenn nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, noch Pensionsbeiträge zu entrichten sind, diese Beiträge mit Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monats fällig sind.
Auch hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 33b BSVG gilt, dass sobald die Summe aus den Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, wie gegenständlich, GSVG, B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach dem BSVG feststeht, eine endgültige Differenzbetragsgrundlage festzustellen ist.
Die von der belangten Behörde ergangenen vorläufigen Differenzvorschreibungen und sodann nach Feststellung der tatsächlich vorliegenden Beitragsgrundlagen ergangenen endgültigen Differenzvorschreibungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Der Einwand des BF, dass der Vertrauensgrundsatz verletzt wurde, geht dahingehend ins Leere.
Insgesamt sind die erhobenen Einwände des BF nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt in der gegenständlichen Rechtssache war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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