BVwG W219 2136602-1

W219 2136602-1Tribunal administratif fédéral31 oct. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Austro Control, Behebung der Entscheidung,<br/>ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung, Lizenz,<br/>öffentliches Interesse, Sprachkenntnisse, Widerruf

Texte intégral

BVwG W219 2136602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2136602.1.00

Spruch

W219 2136602-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Kientzl, Rudolf Diesel-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG durch Spruchpunkt IV. des Bescheides der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. vom 29.07.2016, LSA 107-103/30-16, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 29.07.2016 widerrief die Austro Control GmbH (die belangte Behörde) gemäß § 68 Abs. 6 AVG iVm Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.355 (b) (1) und ARA.FCL.250 (a) Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1178/2011 idF der VO(EU) Nr. 2016/539 den Eintrag der Berechtigung für die Sprachkompetenz gemäß Level 6 in der Lizenz des Beschwerdeführers mit der Nummer AT.FCL.1954 (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheides sprach die belangte Behörde aus, die Neubewertung der Sprachkompetenz des Bescheidadressaten erfolge aufgrund der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stattgefundenen gutachterlichen Erhebung. In Spruchpunkt III. dieses Bescheides ordnete die belangte Behörde an, die Lizenz AT.FCL.1954 sei unverzüglich per Einschreiben oder durch Übergabe an die belangte Behörde zurückzustellen. Mit Spruchpunkt IV. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

Spruchpunkte I. bis III. begründete die belangte Behörde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt:

Die Sprachkompetenz eines Piloten gemäß Level 6 werde unlimitiert ausgestellt. Bei einer Sprachkompetenz des Levels 4 sei nach vier Jahren, bei einer Sprachkompetenz des Levels 5 nach 6 Jahren eine Wiederholungsprüfung nötig. Eine Sprachkompetenz des Levels 4 gelte gemäß der ICAO Einstufungsskala als ausreichend, um sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen, in Notfällen und abseits der Routine aufrechterhalten zu können. Bei einer im Rahmen der normalen Aufsichtstätigkeit stattgefunden Überprüfung des Beschwerdeführers sei nach nur wenigen Jahren bei Weitem keine Sprachkompetenz der Stufe 6 mehr nachweisbar gewesen. Die in der Pilotenlizenz des Beschwerdeführers eingetragene Berechtigung sei daher zu widerrufen gewesen. Auf Basis der stattgefundenen gutachterlichen Erhebung sei der Beschwerdeführer berechtigt, durch Vorlage des Prüfungsprotokolles - ohne zusätzliche Prüfung - einen Eintrag der Sprachkompetenz gemäß Level 4 in seine Pilotenlizenz zu beantragen.

Spruchpunkt IV. begründete die belangte Behörde wie folgt:

"Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG als im Interesse der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und damit im Interesse des öffentlichen Wohles liegend auszusprechen, da bei sonstiger Gefahr im Verzug nur jene Personen im Besitz von zivilluftfahrtrechtlichen Erlaubnissen sein und die die damit verbundenen Rechte ausüben sollen, welche die entsprechenden Voraussetzungen für deren Erwerb bzw. deren Umwandlung vollinhaltlich und ordnungsgemäß erfüllen, was im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Ausführungen als nicht gegeben erachtet werden muss."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.09.2016, die am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist und von dieser mit Schriftsatz vom 28.09.2016, eingelangt am 06.10.2016, dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

3. Die Beschwerde bekämpft den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit folgender Begründung:

Die belangte Behörde habe beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weder die gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hierfür geforderte Interessenabwägung vorgenommen, noch habe die Behörde nachvollziehbar begründet, wieso im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug gegeben wäre. Der Beschwerdeführer übe seit 25 Jahren seine Lizenz aus, habe Sicht- und Instrumentenflüge in großer Zahl durchgeführt, und es sei noch nie zu einer Beanstandung oder gefährlichen Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer werde mit gegenständlichem Bescheid verpflichtet seine Lizenz zurückzugeben, damit in dieser anstelle dem "Sprachlevel 6" der "Sprachlevel 4" eingetragen werde. Der Beschwerdeführer könne auch mit dem Sprachlevel 4 - genauso wie vorher - ohne jegliche Einschränkungen im kontrollierten und unkontrollierten Luftraum Sprechfunk im Sicht- und Instrumentenflug ausüben. Die belangte Behörde nehme somit vollkommen unberechtigt Gefahr im Verzug an, obwohl der Beschwerdeführer - ohne Vollzug des bekämpften Bescheides oder mit diesem - dieselben Rechte im vollen Umfang ausüben könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vor-liegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenab-wägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vor-zeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). Die von der Behörde vorzunehmende Interessensabwägung hat die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien abzuwägen. Somit ist als erster Schritt ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Personen (gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers) festzustellen. Ist dies der Fall, ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [Stand 2014], § 13 VwGVG, K9). Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31). Daher muss die Begründung des Bescheides die tragenden Erwägungen, die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, enthalten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte[Stand 2014], § 13 VwGVG, K11).

Im gegenständlichen Kontext ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.).

2.2. Was die in § 13 Abs. 2 VwGVG ausdrücklich normierte Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers (mit Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen, dazu gleich unten) betrifft, nimmt die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung darauf keinerlei Bezug.

Mehr noch als unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedoch unter dem Gesichtspunkt der ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zu beanstanden:

Es mag sein, dass die etwaige Feststellung einer verminderten Sprachkompetenz, welche als unzureichend für Piloten gesehen würde, um die sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen, in Notfällen und abseits der Routine aufrechterhalten zu können und damit einen Sicherheitsmangel im aktiven Flugbetrieb darstellen würde, geeignet sein könnte, den vorzeitigen Vollzug eines Bescheides, mit dem der Eintrag einer Sprachkompetenz in der Fluglizenz widerrufen wird, wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen zu lassen.

Im vorliegenden Fall stellte jedoch die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Widerruf des Eintrages der Sprachkompetenz des Levels 6 in der Fluglizenz des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid gleichzeitig eine für einen Piloten gemäß ICAO Einstufungsskala (ICAO Doc 9835) ausreichende Sprachkompetenz des Levels 4 fest.

Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände des vorliegenden Falles nicht zu erkennen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheint. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht gegeben.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, stattzugeben und Spruchpunkt IV. ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit diesem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung. Daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachten, im Regelfall nicht gegeben (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Überdies konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 22.03.1988, 97/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff) wie auch zur Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. VwGH 01.09.2014, 2014/03/0028;)

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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