BVwG W173 2116984-1

W173 2116984-1Tribunal administratif fédéral31 oct. 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W173 2116984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116984.1.01

Spruch

W173 2116984-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1048720203/140300310, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.10.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 19.12.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der BF an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Er habe zwei ältere Schwestern. Seine Eltern seien XXXX (Vater) und XXXX (Mutter). Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen. Er verfüge über keine Schulbildung. Vor 2 1/2 Monaten habe er seine Heimat Richtung Pakistan verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Österreich geflohen. Die schlepperunterstützte Flucht, die US Dollar 10.000,-- gekostet habe, habe sein Onkel finanziert. Seine Familie habe nicht gewusst, dass sein Vater für die Taliban gearbeitet habe. Nachdem sein Vater im Krieg getötet worden sei, hätten die Taliban von ihm verlangt, für sie zu kämpfen. Da er dies abgelehnt und Angst gehabt habe, im Krieg wie sein Vater umzukommen, sei er geflohen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan, würden ihn die Taliban töten.

2. Zwecks Altersfeststellung wurde ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Auf Basis einer körperlichen Untersuchung, eines Zahnpanoramaröntgen, eines Handröntgen und einer Computertomographie der Brustbein-/Schlüsselbeinregion wurde im Gutachten vom 8.5.2015 der medizinischen Universität XXXX festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 bis 20 Jahren habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich für den BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren. Als Geburtsdatum habe der BF den XXXX angegeben. Dies würde zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX für den BF ein Alter von 16 Jahren und zwei Monate ergeben. Dieses vom BF angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte am 25.9.2015 der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH eine Vollmacht zur Vertretung des minderjährigen BF in asyl-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Verfahren. Im Rahmen der Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 7.10.2015 in Anwesenheit eines Vertreters führte der BF aus, seine Familie wohne seit seiner Flucht nach Österreich Ende 2014 bei seinem Onkel mütterlicherseits ( XXXX ) in Kabul, in XXXX . Er besuche weder einen Deutschkurs, noch eine Schule. Sein Leben in Afghanistan habe er in XXXX bis zur seiner Flucht vor einem Jahr verbracht. Als in Afghanistan lebende Angehörige nannte der BF seine Familie und seinen Onkel in Kabul. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen wegen der Taliban. Nach dem Tod seines Vaters als Hauptverdiener vor vier Jahren hätten seine beiden Schwestern auf dem Land gearbeitet. Seine Familie habe ein Haus und ein Grundstück besessen. Sein Vater habe für die Taliban gearbeitet und sei getötet worden. Seine schlepperorganisierte Flucht mit dem Ziel Deutschland habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert, der US-Dollar 10.000,-- entrichtet habe.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und getötet worden sei. Danach hätten die Taliban seine Mutter kontaktiert, damit der BF mit ihnen zusammenarbeite. Seine Mutter habe aber die Meinung vertreten, dass der BF zuerst die Schule beenden sollte und dann mit den Taliban kooperieren könne. Nach Beendigung der Schule sei er nach Rücksprache mit seinem Onkel aus Afghanistan geflüchtet. Er habe die Koranschule ( XXXX ) von 2011 bis 2014 besucht. Es sei ihm nicht bekannt, wie lange sein Vater mit den Taliban kooperiert habe, da diese Kooperation der Familie unbekannt gewesen sei. Er habe die Schule besucht und nicht nach der Tätigkeit seines Vaters gefragt. Sechs Monate nach dem Tod des Vaters seien die Taliban an seine Familie in der Nacht, als er geschlafen habe, herangetreten. Nach Beendigung der Schule sei er nach Europa geflüchtet. Der Hauptschwerpunkt der ausschließlich von Burschen besuchten Koranschule sei der Koran gewesen. Ein Monat nach Schulende sei er geflohen. In der Nacht im Monat, in dem die Schule beendet worden sei, seien die Taliban zu seiner Mutter gekommen, die zugesagt habe, dass sich der BF nach seinem Schulabschluss den Taliban anschließen werde. Zeitliche Abgrenzungen könne er keine machen, da er nicht die Schule besucht habe. Das erste Mal seien die Taliban vor vier Jahren zur Familie gekommen. Der zweite Besuch der Taliban sei nach Beendigung seiner Schule erfolgt. Er sei zu Hause gewesen. Sie hätten nur mit der Mutter gesprochen. Es habe keine Übergriffe gegeben. Sein Vater habe zwei Brüder, von denen einer in Pakistan und der andere verschwunden seien. Keiner seiner Onkeln väterlicherseits habe Ansprüche auf seine Mutter gestellt. Sie habe auch nicht mehr geheiratet. Seine Schwestern hätten in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe als Moslem die Koranschule besucht. Dies habe nichts mit den Taliban zu tun. Da die Taliban unschuldige Menschen töten würden, könne er sich mit dem Gedankengut der Taliban nicht anfreunden. Das Vorgehen seines Vaters heiße er nicht gut und befürworte er nicht.

Über die näheren Umstände zur Tötung seines Vaters wisse er nichts. Die Polizei habe selbst Angst vor den Taliban, sodass er sich nicht an sie gewendet habe. Der BF gab an, hinreichend Zeit gehabt zu haben, um seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern.

Er habe bisher keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft. Manchmal lese er und sei draußen bzw. lerne eine Frau mit ihm Deutsch. Er beabsichtige, zuerst die Schule zu absolvieren und dann zu arbeiten.

In seine Heimat möchte nicht zurückkehren, zumal er befürchte, aufgrund seines Aufenthaltes in einem nicht islamischen Land, getötet zu werden. Er könne auch nicht in anderen Teilen seines Heimatlandes, wie beispielsweise bei seiner Familie in Kabul leben. Er würde in seiner Heimat gefunden und es würde gefragt werden, warum er nicht mit den Taliban zusammenarbeite. Persönlich sei er nie angegriffen worden bzw. niemand an ihn herangetreten. Die Länderinformationen wurden dem BF ausgehändigt.

Abschließend führte der BF aus, dass die Nachbarn behauptet hätten, dass sein Vater mit den Taliban zusammenarbeite. Die Beziehung zu den Nachbarn sei schlecht gewesen. Es habe aber keine Übergriffe gegeben. Auf weiteres Vorbringen verzichtete der BF. Zur Niederschrift reklamierte die Rechtsberaterin, dass Frage 5 auf Seite 9 in dem Sinne zu verstehen sei, dass nicht nachgefragt worden sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF mit seiner Unterschrift deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Von der belangten Behörde wurde außerdem vermerkt, dass der BF während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und einen normalen Eindruck vermittelt habe. Er habe auch auf Fragen klar und spontan geantwortet. Eine psychische Beeinträchtigung des BF sei nicht erkennbar gewesen.

4. Mit Schreiben vom 12.10.2015 nahm der BF zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung. Der BF sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden, da bereits sein Vater für diese Gruppierung gearbeitet habe. Das erste Mal seien sie nach dem Tod seines Vaters gekommen. Da er noch zu jung gewesen sei, seien sie in der Folge nach dem Schulabschluss ein weiteres Mal vorstellig geworden. Da der BF sich nicht den Taliban anschließen habe wollen, sei er geflüchtet. Es handle sich um eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung des BF durch den Taliban.

Unter Hinweis auf Länderberichte wurde weiter ausgeführt, dass eine Verweigerung, sich den Taliban anzuschließen, als asylrelevante Verfolgung von Männern zu werten sei. Es handle sich um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe aufgrund der politischen Einstellung.

Darüber hinaus wurde auf die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2015 und insbesondere auf die sicherheitsrelevante Lage in Kabul in den vergangenen Monaten und in der Provinz XXXX sowie auf die Judikatur des BVwG verwiesen. Eine Ausweisung nach Afghanistan käme einer realen Gefahr der Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Der BF sei als Minderjähriger besonders schutzbedürftig.

5. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zl 1048720203/140300310, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der ledige BF spreche Paschtu und sei sunnitischer Moslem. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe drei Jahre die Koranschule besucht. Der BF sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Er sei gesund und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er dies nicht in Afghanistan tun könne.

Es habe weder festgestellt werden können, dass sein Vater mit den Taliban zusammenarbeite, noch dass die Taliban sechs Monate nach dem Tod des Vaters zur Familie nach Hause gekommen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF einer Bedrohung durch Taliban ausgesetzt sei. Das Vorbringen des BF sei gänzlich unglaubwürdig. Der BF sei auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen.

Der BF habe in Afghanistan noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Dort würden noch seine Mutter und seine beide Schwestern und sein Onkel mütterlicherseits leben.

Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sei für den BF zumutbar und möglich. Im Fall der Rückkehr würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. In Österreich würden keine familiären Anknüpfungspunkte vorliegen. Es liege auch in Österreich keine schützenswerte private Bindung vor.

Nach Wiedergabe der Länderberichte zu Afghanistan führte die belangte Behörde zum Fluchtvorbringen des BF beweiswürdigend aus, dass unglaubwürdig sei, dass sein Vater mit den Taliban kooperiert habe und dies der Familie unbekannt gewesen sei. Es würden Widersprüche zwischen der Bedrohungssituation und den sonstigen Lebensumstände und das Verhalten in der Zeit vorliegen. Zumindest hätte die Mutter von der Kooperation des Vaters mit den Taliban wissen müssen. Der BF habe auch keine genauen zeitlichen Daten nennen können. Es habe auch keine Übergriffe gegen ihn und seine Familie gegeben. Der BF habe auch nach der Beendigung der Schule weitere vier Wochen zu Hause gewohnt. Es fehle an einer asylrelevanten Verfolgung des BF im Sinne der GFK in Afghanistan.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF keiner Gefährdung ausgesetzt. Der BF würde auch bei einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung bzw. realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt sein. Der BF verfüge über genügend familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die ihn im Rückkehrfall unterstützen könnten. Der BF könnte sich eine neue Existenz in Afghanistan aufbauen.

Die Rückkehrentscheidung würde auch nicht zu einer Verletzung der Rechte des Art. 8 MRK führen. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe auch keinen Deutschkurs besucht. Er sei auch nicht Mitglied eines Vereins. Der BF habe sein bisheriges gesamtes Leben in Afghanistan verbracht. Mit der Rückkehrentscheidung sei auch die Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015, zugestellt am 16.10.2015, wurde mit Schriftsatz vom 9.11.2015 Beschwerde erhoben. Es wurden sämtliche Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler angefochten.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Dazu wurde auf verschiedene Berichte verwiesen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der BF sehr detailliert und lebensnah sein Vorbringen gestaltet. Der BF habe frei über seine Erlebnisse in Afghanistan gesprochen. Vermeintliche Widersprüche hätten bei näherem Befragen aufgelöst werden können. Der BF sei beim Tod seiner Vaters erst 12-13 Jahre alt gewesen.

Der BF sei einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Aufgrund der ständig verschlechternden Lage in Kabul wäre der BF auch dort nicht vor den Taliban sicher. Der BF habe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dem BF wäre der Status des Asylberechtigten zu gewähren.

Wie sich aus der Judikatur ergebe gestalte sich die Sicherheitslage in Afghanistan prekär. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK für den BF bestehe. Die belangte Behörde hätte dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen müssen. Eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.10.2016 gab der BF an, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und mit den Dolmetschern kein Problem gehabt zu haben. Er sei am XXXX geboren. Er akzeptiere das im Rahmen des medizinischen Gutachtens zu seiner Altersfeststellungen festgestellte Geburtsdatum. Er sei in der Provinz XXXX im Zentrum in der Stadt XXXX geboren. Noch im Kindesalter sei er mit seiner Familie in das Dorf XXXX gezogen und sei dort bei seinen Eltern und mit zwei Schwestern aufgewachsen. Bereits im Kindesalter habe sich im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie um die Nutztiere gekümmert und sei als Hirte tätig gewesen. Sein Vater habe auch auf den Grundstücken gearbeitet. Er habe auch manchmal die Familie verlassen, ohne Angaben zu seinem Aufenthaltsort zu machen. Die Umgebung seiner Heimatregion beschrieb der BF als grünes, hügeliges Gebiet mit vielen landwirtschaftlichen Grundstücken. Als Nachbardörfer nannte der BF XXXX und XXXX . Oberhalb des Dorfes würden die XXXX leben. Nach einer zehnminütigen Autofahrt von seinem Heimatdorf ausgehend werde die Stadt XXXX erreicht. Als weitere in der Nähe des Heimatdorfes liegende Städte nannte der BF XXXX und XXXX . Sein Heimatdorf bestehe aus ca. 300 bis 400 Häuser. Die Moschee sei von den Taliban zerstört worden. Es gebe auch ein Lyceum XXXX . Der Name seines Großvaters väterlicherseits sei ihm unbekannt. Aus seinem Familiennamen schließe er, dass er dem Stamm der XXXX angehöre. Von seinem aggressiven Vater sei er geschlagen worden. Er habe ihm auch den Schulbesuch untersagt.

Er sei ein lediger Paschtune und spreche Paschtu und Dari. Er sei sunnitischer Moslem. Bereits bei seiner ersten Einvernahme habe er gesagt, dass sein Vater vor vier Jahren gestorben sei. Sein Vater sei im Sommer getötet worden. Er habe nur seinen gereinigten und den Tücher gehüllten Leichnam gesehen. Die Mörder seines Vaters kenne er nicht. Als einziger Sohn habe er nichts im Hinblick auf die Tötung seines Vaters unternehmen können. Er habe weder Regierungsbehörden, noch sonst jemanden zum Tod seines Vaters befragen können. Selbst beim Begräbnis seines Vaters seien keine Informationen zu seinem Tod aufgetaucht. Er allein sei auch nicht in der Lage gewesen, den Mörder seines Vaters zu finden. Er sei auch noch zu jung gewesen, um irgendeine Form einer Verantwortung im Rahmen der Zeremonien beim Begräbnis seines Vaters zu übernehmen. Für seine Familie sei er jedoch nach dem Tod seines Vaters als 14 jähriger als einziger Mann verantwortlich gewesen. Seine beiden älteren Schwestern und seine Mutter hätten auf den Feldern schwer gearbeitet und er habe die Tiere behütet.

Nach dem Tod seines Vaters habe er die Koranschule besucht, da er eine Ausbildung und eine Berufsausbildung angestrebt habe. Dort habe er neben dem Religionsunterricht das Schreiben gelernt. Er habe Schreiben und Lesen lernen wollen, um eines Tages die Familie alleine ernähren zu können. Nach Abschluss der Ausbildung hätte er die Möglichkeit gehabt, als Koran-Lehrer zu arbeiten oder als Schreibkraft diverse Formulare oder die Taskira auszufüllen. Zur Regierung habe er keine Verbindungen gehabt, die auch nicht nötig gewesen wären, um als Schreibkraft tätig zu werden. Man könne sich bewerben und würde bei Bedarf kontaktiert. Wäre er in diesem Zusammenhang zum Tod seines Vaters befragt worden, hätte er darauf hingewiesen, nicht zu wissen, wie sein Vater ums Leben gekommen sei. Es habe keine Zeugen gegeben. Die Todesumstände seien mysteriös gewesen.

In der von seinem Wohnhaus cirka einen halbstündigen Fußmarsch entfernten Madrasa sei neben Koran-Unterricht auch Religionsunterricht angeboten worden. Sie habe sich neben dem Friedhof XXXX befunden. Er sei als sechzehnjähriger als einziger Mann im Haus als Familienoberhaupt gewertet worden, habe aber auf seine Mutter gehört. Die Erträge aus dem familieneignen Landwirtschaftsbetrieb hätten gerade zum Überleben gereicht.

Er sei ledig. Zu seinen Familienangehörigen zählte der BF seine Mutter und seine beiden älteren Schwestern. Von den zwei Brüdern seines Vaters sei einer verschollen und der andere lebe in Pakistan. Seine Mutter und seine beiden Schwestern hätten nach seinem Verlassen des Heimatdorfs bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul in XXXX gelebt, wo ihm die Adresse bekannt sei. Drei Frauen hätten im Heimatdorf nicht mehr alleine leben können. Bei seinem Aufenthalt in der Türkei 2014 habe er mit ihnen Kontakt gehabt. Dort habe er auch von ihrem Verlassen des Heimatdorfes erfahren. Wer sich um die landwirtschaftlichen Grundstücke der Familie in seinem Heimatdorf kümmere, sei ihm unbekannt.

Sein verheirateter Onkel mütterlicherseits habe in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Er führe ein gutes Leben, sei aber durch die Familie des BF, die zum Aufenthalt beim Onkel gezwungen sei, belastet. Seine Flucht habe der Onkel mütterlicherseits finanziert. Wie er die Finanzierung geschafft habe, sei ihm nicht bekannt. Seine Mutter habe seinen Onkel mütterlicherseits zur Flucht des BF um Hilfe gebeten. Seine Mutter habe ihn zum Onkel geschickt, wo er ein Monat verbracht habe. Er habe während seines einmonatigen Aufenthaltes bei seinem Onkel mütterlicherseits nicht das Haus verlassen dürfen. Sein Onkel habe ihn auf der Flucht von Kabul bis nach Pakistan, die ohne Vorfälle verlaufen sei, begleitet und ihn erstmals in Pakistan darüber informiert, dass ihn die Taliban hätten mitnehmen wollen. Aus diesem Grund sei er zur Flucht gezwungen gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe von seinem Fluchtgrund per Telefon erfahren. Seine Mutter sei dagegen gewesen, dass der BF mit den Taliban zusammenarbeite.

Der BF gab an, keinen Taliban bisher persönlich gesehen zu haben oder mit ihnen Kontakt gehabt zu haben, sondern Informationen über sie über Medien zu beziehen. Dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe, wisse er von seiner Familie. Sechs Monate nach dem Tod seines Vaters seien die nur nachts aktiven Taliban eines Nachts zu seiner Familie nach Hause gekommen, während er geschlafen habe. Sie hätten mit seiner Mutter gesprochen und seinen Vater als guten Mann bezeichnet. Sie hätten den BF mitnehmen wollen. Dies habe er von seiner Mutter gehört. Die Taliban seien auch noch einmal gekommen. Über den Zeitpunkt der Talibanbesuche bei seiner Familie könne er keine Auskunft geben. Erst an der pakistanischen Grenze habe er von seinem, ihn begleitenden Onkel mütterlicherseits erfahren, dass die Taliban ihn suchen würden. Es sei ihm erzählt worden, dass sechs Monate nach dem Tod seines Vaters die Taliban den Besuch abgestattet und mit seiner Mutter vereinbart hätten, sobald der BF aber die Schule beendet hätte, er von ihnen abgeholt werde. Seine Mutter habe ihn nach der Beendigung der Schule aber zu seinem Onkel geschickt. Währenddessen hätten die Taliban abermals nach ihm bei seiner Mutter verlangt. Er gehe davon aus, dass seine Mutter mit dem Onkel gesprochen habe, ihn zur Flucht zu verhelfen, da er in Afghanistan gefährdet sei.

Der BF betonte, nach dem Tod seines Vaters nicht in eine herkömmliche Schule gegangen zu sein und daher nicht über sehr viel Bildung zu verfügen. Er habe nach dem Tod seines Vaters Lesen und Schreiben lernen wollen, um später etwas aus sich zu machen und einen anderen Beruf ausüben zu können. Der BF unterstrich, dass seine Schreibkenntnisse, die er während seines dreijährigen Besuches der Madrasa erworben habe, nicht für einen Beruf als Schreibkraft ausreichen würden.

In der Folge zog der BF seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt seine Beschwerde zu den übrigen Spruchpunkten ausdrücklich aufrecht.

Der beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX , erstellte nachfolgendes Gutachten zu folgenden Fragen:

"1. Wie ist die Sicherheitslage in XXXX zu beurteilen im speziellen im XXXX zu bewerten. Kann diese Provinz erreicht werden?

2. Wie ist die Sicherheitslage in Kabul? Speziell im Bezirk XXXX ?

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär. Seit zwei Tagen toben harte Kämpfe in verschiedenen Teilen des Landes wie Kunduz, Helmand, Baghlan, Sheberghan usw. Die Taliban sind in diesen Gebieten im Vormarsch, daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Taliban auch in XXXX in den nächsten Tagen eine Großoffensive starten könnten. Die Provinz XXXX grenzt auch an die Provinz XXXX . Die meisten Distrikte XXXX sind direkt und indirekt unter der Kontrolle der Taliban. Auch in XXXX sind bestimmte Gegenden, die von Paschtunen bewohnt werden, von den Taliban infiltriert und es kommt immer wieder vor, dass auf den Hauptstraßen zwischen der Provinzhauptstadt von XXXX und anderen Distrikten der Provinz XXXX Anschläge verübt werden, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Die Provinzhauptstadt von XXXX ist von Kabul aus erreichbar und die Strecke gehört zur relativ sicheren Fahrtstrecken, im Vergleich zu anderen Nordprovinzen. Trotzdem gehe ich als SV davon aus, dass die Sicherheitslage in XXXX insgesamt prekär ist. Wenn Personen die aus XXXX stammen und zurückkehren würden, bräuchten sie aus Sicherheitsgründen aber auch aus Gründen der Versorgung familiären Rückhalt. Den familiären Rückhalt bieten Väter, Brüder, Onkeln väterlicherseits und eingeschränkt auch die Onkel mütterlicherseits, wenn die Rückkehrer und ihre Mütter und Schwestern diesen Onkeln auch finanziell beistehen können.

Die Wirtschaftslage ist in Afghanistan ebenfalls prekär. Die Arbeitslosenrate ist gestiegen und die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt derzeit über 65%. Die Rückkehrer in den Gebieten außerhalb der Städte müssten genügend landwirtschaftliche Fläche haben, in XXXX ca. 3 ha und auch finanzielle Mittel, mit denen sie bis zur nächsten Ernte aus ihrer Landwirtschaft überleben können. Auf dem Land bräuchten die Rückkehrer ohne Familien ca. 100 US$ für ihren Lebensunterhalt, wenn sie dort ein eigenes Haus haben.

Der Rückkehrer muss entweder sein eigenes Haus haben oder die Möglichkeit haben, bei seinen nahen Verwandten, die dort wohnen, unterzukommen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage außerhalb der Provinzhauptstadt XXXX in XXXX sehr prekär ist. Zur Sicherheitslage in XXXX möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:

http://www.pajhwok.com/en/2016/08/29/2-hostages-among-8-killed-parwan-airstrike

Die Sicherheitslage in Kabul, in Mazar-e Sharif, Herat, Panjshir und Bamiyan ist im Vergleich zu anderen Teilen des Landes relativ sicher. Damit meine ich, dass die Taliban in diesen Städten nicht wahllose Anschläge verüben und auch die Leute Wahllos verfolgen können, weil die Sicherheit, besonders der Stadt Kabul, von den Sicherheitsorganen und von Ausländern stark beschützt wird. Die Taliban verüben vereinzelt Selbstmordanschläge in Kabul, die gegen die Ausländer, Sicherheitsorganen und Politiker gerichtet sind. Bei diesen Anschlägen kommen auch Zivilisten ums Leben, die zufällig am Ort des Geschehens sich aufhalten. Es haben in den letzten drei Monaten einige Selbstmordanschläge seitens der Taliban stattgefunden, die auf bestimme Viertel und Gebäuden beschränkt waren. Dabei sind aber auch dutzende Zivilisten, die sich in der Nähe der Vorfälle befunden haben, getötet oder verletzt worden. Aber Großoffensiven der Taliban, wie in Kunduz, XXXX , Helmand, Nangarhar oder Kandahar können nicht in der Stadt Kabul stattfinden, weil Kabul sowohl von ISAF-Truppen als auch von den afghanischen Sicherheitskräften sehr stark kontrolliert und bewacht wird. Der Bezirk XXXX liegt im Norden der Stadt Kabul, von wo man nach XXXX und nach Nord-Afghanistan weiterfahren kann. In diesem Bezirk wohnen die meisten Kommandanten der ehemaligen Nordallianz, die Hauptgegner der Taliban. Aus diesem Grunde gehört dieser Bezirk zu einem der besser geschützten Bezirke der Stadt Kabul. Trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Taliban, wenn sie die Möglichkeit haben, gegen den einen oder anderen Kommandanten Bombenanschläge zu verüben, dies auch umsetzten werden.

Betreffend die Versorgungslage in Kabul möchte ich ausführen, dass die Rückkehrer ohne geeignete Fachausbildung nur dann dort Fuß fassen können, wenn sie entweder eigenes Kapital haben, mit dem sie ein Geschäft gründen und sich eine Wohnung mieten können, oder einen familiären Rückhalt, welcher den Rückkehrer aufnimmt und ihm eine Überbrückung bietet, bis er sich eine eigene Wohnung gefunden hat und für sich selbst aufkommen kann. Die Regierung und die Internationalen Organisationen bieten keine geeignet Hilfestellung für die Rückkehrer. Diese Informationen beruhen auf meinem Aufenthalt in Kabul und XXXX , zuletzt im März/April 2016, und auf meinen täglichen Telefonaten nach Afghanistan zwecks Einholung von aktuellen Informationen aus Afghanistan."

Der BF gab an, dass er nicht wisse, ob sich seine Familie derzeit noch in Kabul aufhalte, da er keinen Kontakt habe. Der BF legte Berichte zu Bombenanschlägen vor.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich hob der BF sein Bemühen hervor, die deutsche Sprache zu lernen. Früher habe er mit Hilfe von zwei Damen im Ort die deutsche Sprache gelernt. Mittlerweile besuche er regelmäßig einen Deutschkurs und habe für einige Zeit gearbeitet. In seiner Freizeit spiele er Cricket und treffe sich zweimal in der Woche mit der Familie seiner Vertrauensperson (Herr XXXX ), die ihn zur heutigen Verhandlung begleitet habe. Während seines Aufenthaltes im österreichischen Gymnasium habe er sich mit einigen österreichischen Schulkollegen angefreundet. Im Deutschkurs habe er neue Freunde gewonnen. In seinem Wohnort in XXXX helfe er Bewohnern bei verschiedenen Tätigkeiten im Haus und im Garten. Ebenso habe er bei Umzügen geholfen. Er stehe inKontakt mit Bewohnern in XXXX . Bei Erreichen des entsprechenden Deutschniveaus beabsichtige er eine Lehre im Hochbau (Maurer) zu absolvieren.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Er möchte in Österreich bleiben und seine Zukunft hier gestalten. Ein weiterer Schriftsatz wurde vorgelegt. Die vom BF vorgelegten Schreiben umfassten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, über seine Hilfsbereitschaft bei Arbeiten und sein Interesse an der österreichischen Lebensweise und den Werten. Weiters wurde ein mit 29.9.2016 datierter Integrationsbericht der XXXX vorgelegt, in dem der BF als ruhiger und integrierter Hausbewohner beschrieben wurde, der Arbeiten vorbildlich und ordentlich erledige. Er sei um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht und helfe als Dolmetscher. Hervorgehoben wird auch das Bemühen des BF um nachhaltige Integration.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der ledige BF trägt den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischem Bekenntnis. Der BF ist am XXXX in der Provinz XXXX , im Zentrum der Stadt XXXX geboren. Im Kindesalter zog der BF mit seiner Familie (Vater, Mutter und zwei ältere Schwestern) in das in der genannten Provinz gelegene Dorf XXXX , wo die Familie ein Haus und eine Landwirtschaft besaß, von der die Familie gerade den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Der BF ist im Kreise seiner Familie aufgewachsen und war als Hirte für die im Besitz der Familie stehenden Tiere tätig. Der Vater hat dem BF den Schulbesuch untersagt.

1.2. Nach dem Tod des Vaters galt der gerade als Jugendlicher geltende BF als einziger Sohn der afghanischen Tradition entsprechend als Familienoberhaupt. Von den beiden Brüdern des Vaters war einer verschollen und der andere in Pakistan. Die Mutter und die beiden älteren Schwestern mussten auf den Feldern die schwere Arbeit verrichten, während der BF die Tiere hütete. Mit den erzielten Erträgen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb konnte gerade der Lebensunterhalt gedeckt werden. In der Hoffnung auf eine Ausbildung, um einen Beruf ausüben zu können, und im Glauben, Schreiben und Lesen zu erlernen, besuchte der BF drei Jahre die Koranschule in der nahegelegenen Madrasa. Nach dem dreijährigen Besuch der Koranschule verfügte der BF jedoch über einen sehr niedrigen Bildungsgrad und wenidg Schreibkenntnisse. Der Schwerpunkt der Koranschule lag auch auf dem Koran- und Religionsunterricht.

1.3. In der Hoffnung auf ein besseres Leben fasste der BF den Entschluss zur Flucht nach Europa. Der verheiratete Onkel mütterlicherseits, der in Kabul im Bezirk XXXX lebte und mit dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes den Lebensunterhalt bestritt, finanzierte die schlepperunterstützte Flucht des BF nach Europa, die 10.000,-- US-Dollar kostete. Da es für die drei Frauen (die Mutter und die zwei älteren Schwestern) alleine, ohne männlichen Schutz nicht mehr möglich war, im Heimatdorf in der Provinz XXXX zu leben, zogen sie ebenfalls zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul, der für sie ebenfalls aufzukommen hatte und dadurch noch zusätzlich belastet war.

1.4. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat derzeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Ihm ist nicht bekannt, ob sie sich noch in Kabul befindet.

1.5. In Österreich ist der BF bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen. Nachdem er anfangs versuchte, mit Hilfe von zwei Ortsbewohnern in XXXX die deutsche Sprache zu lernen, besuchte er in der Folge regelmäßig Deutschkurse, um seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Er ist auch sozial engagiert, unterstützt Dorfbewohner bei Arbeiten und steht in Kontakt mit Bewohnern in XXXX . Er hilft auch als Dolmetscher aus. In seiner Freizeit spielt der BF Criket und trifft sich mit der Familie seiner Vertrauensperson in XXXX zweimal wöchentlich. Er hat auch Kontakt zu Schülern, die er während seines Gymnasiumbesuches in XXXX kennengelernt hat. Der BF ist bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und strebt eine Lehre im Hochbaubereich an.

1.6. Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Heimatstaat ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

1.7. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten.

1.8. Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."

(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0

  • AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2015

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf

  • BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189

In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html

In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014;

http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015;

http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks

Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

  • Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552

  • IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,

http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf

  • UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

  • UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):

Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

  • Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

  • FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:

its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).

  • Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

  • AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

  • IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

  • United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project

(HSSP),

http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

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WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

  • Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

  • IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

Zur aktuellen Sicherheitslage und den Lebensumständen in XXXX und XXXX mit dem Bezirk XXXX und Afghanistan wird auf das oben wiedergegebene Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, XXXX , in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den vorhergehenden Einvernahmen des BF und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem Gutachten und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen zu den Länderfeststellungen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX , ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstatte.

2.2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3. Die Feststellungen zum Namen, Staatsbürgerschaft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Familienstand ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016. Glaubwürdig gab der BF in dieser Verhandlung an, XXXX zu heißen und ledig zu sein. Diesen Name nannte der BF auch in seinen vorgehenden Einvernahmen. Die weiteren Angaben des BF zur Staatsangehörigkeit, zur Volkszugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des BF sowie zum Familienstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht decken sich ebenso mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen.

Das Geburtsdatum des BF, mit XXXX , hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.10.2016 ebenso glaubwürdig angegeben, wie seinen Geburtsort mit der Stadt XXXX in der Provinz XXXX . Der BF anerkannte das diesbezügliche schlüssige medizinische Gutachten zur Altersfeststellung. Er hat auch nachvollziehbar die Gegend seines in der genannten Provinz XXXX gelegenen Heimatdorfes ( XXXX ), in das er mit seiner Familie im Kindesalter gezogen ist, unter Nennung der angrenzenden Dörfer beschrieben. Dass die Familie bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden älteren Schwestern gerade noch mit dem dort sich im Familienbesitz befindenden landwirtschaftlichen Betrieb und dem Vieh den Lebensunterhalt finanzieren konnte, gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 nachvollziehbar an. Dies stimmt auch mit den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 19.12.2014 überein, wonach die finanzielle Lage der Familie schlecht gewesen ist.

2.4. Dass sein Vater nicht mehr lebt, gab der BF glaubwürdig sowohl in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 als auch in der vorhergehenden Einvernahme am 7.10.2015 an. Dies gilt auch für die Aussage des BF nach dem Tod des Vaters drei Jahre von 2011 bis 2014 die Koranschule besucht zu haben, während die Mutter und die älteren Schwestern die Grundstücke bewirtschafteten. Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 davon auszugegangen zu sein, eine Berufsausbildung bzw. Bildung mit Schreiben und Lesen in der drei Jahre dauernden Koranschule zu erwerben. Diese Anschauung ist auf das jugendlichen Alter des BF nach dem Tod seines Vaters und die auf sein Heimatdorf und die familieneigene Landwirtschaft und die Hirtentätigkeit bis dahin beschränkte Lebensweise des BF zurückzuführen. Nach dem dreijährigen Besuch der Koranschule musst der BF feststellen, nicht über sehr viel Bildung zu verfügen und seine "erworbenen Schreibkenntnisse" nicht für die Ausübung des Berufes einer Schreibkraft reichen würden. Darauf hat der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 nachvollziehbar hingewiesen. Der Schwerpunkt einer Koranschule liegt auch auf der Vermittlung des Korans und des Religionsunterrichtes.

2.5. Dass der BF nach der Beendigung der Koranschule 2014 sein Heimatdorf verlies und sein in Kabul lebender Onkel mütterlicherseits die schlepperorganisierte Flucht des BF nach Österreich finanzierte, hat der BF in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erörtert. Diese Angaben stehen auch in Einklang mit seinen vorhergehenden Aussagen in der Einvernahme am 7.10.2015. Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016, dass sein in Kabul im Bezirk XXXX lebender, ein Lebensmittelgeschäft betreibender Onkel mütterlicherseits selbst verheiratet ist. Er hat der afghanischen Tradition entsprechend für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Angesichts dieser Umstände ist es auch nachvollziehbar, dass der BF nur ein Monat bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul verbrachte, der seine Flucht organsierte und mit einem Betrag von US-Dollar von 10.000,-- finanzierte. Diesen Betrag nannte der BF übereinstimmende in der Einvernahme am 19.12.2014 und am 7.10.2015.

Gefolgt wird auch den schlüssigen Schilderungen des BF in der Verhandlung am 4.10.2016, wonach nach seiner Flucht auch seine sich im Heimatdorf befindende Mutter und seine zwei älteren Schwestern zum verheirateten Onkel mütterlicherseits nach Kabul gezogen sind, da sie im Heimatdorf nicht mehr alleine leben haben können. Bei einem Verbleib im Heimatdorf des BF hätten sie ohne männlichen Schutz leben müssen, was der afghanischen Tradition entsprechend sich als äußerst schwierig für sie gestaltet hätte. Deren Aufenthalt belastete den Onkel zusätzlich, wie der BF nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 schilderte. Glaubwürdig schilderte der BF in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht zu wissen, ob sich seine Familie derzeit noch in Kabul aufhält, zumal kein Kontakt mit ihnen besteht.

2.6. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. der Asylrelevanz der vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates war nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

2.7. Glaubwürdig schilderte der BF in der Verhandlung am 4.10.2016 von Afghanistan nach Österreich geflohen und illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, wo er am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sein Bemühen, in Österreich

die deutsche Sprache zu lernen, belegte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Kursbestätigungen, einem Zeugnis sowie Empfehlungsschreiben. Die Integrationsbemühungen des BF in die österreichische Gesellschaft spiegeln sich auch in Empfehlungsschreiben von Dorfbewohnern in XXXX sowie im vorgelegten Integrationsbericht der XXXX vom 29.9.2016 wider. In den genannten Schreiben werden die Hilfsbereitschaft und das Engagement des BF bei Arbeiten und bei Dolmetschtätigkeiten bestätigt. Seine den BF betreuende Familie in XXXX führte im vorgelegten Schreiben 30.9.2016 aus, den BF wöchentlich zu treffen. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 geschilderten Pläne, nach Verbesserung der Deutschkenntnisse auch eine Lehr im Bereich Bauwesen anzustreben, scheinen auch im genannten Schreiben der ihn betreuenden und unterstützenden Familie vom 30.9.2016 auf.

2.8. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auch auf die aktuellen Ausführungen im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen länderkundigen Sachverständigen, XXXX , in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 zur aktuellen, prekären Sicherheitslage in Afghanistan und in der Heimatprovinz des BF in XXXX und den dortigen Lebensumständen und darüber hinaus auf die Länderfeststellungen verwiesen. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Die Beschwerde vom 9.11.2015 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2016 zurückgezogen, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.

Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

Beim BF handelt es sich zwar um einen ledigen jungen, arbeitsfähigen, seit kurzem auch erwachsenen Mann, der aber weder über eine schulische Ausbildung, noch über eine Berufsausbildung verfügt. Er hat vielmehr ein sehr beschränktes Leben als Hirt ausschließlich konzentriert auf sein Heimatdorf und die dortige Umgebung geführt. Selbst im Rahmen seines dreijährigen Besuchs in der Koranschule hat der BF - entgegen seinen Erwartungen als Jugendlicher - keine ausreichende Bildung oder Schreibkenntnisse erworben, auf die er in einem Berufsleben zurückgreifen könnte. Der BF verfügt lediglich über Kenntnisse als Schafhirte. Auf ein finanzielles Vermögen kann der BF nicht zurückgreifen, zumal die finanzielle Lage der Familie des BF in der Heimatprovinz schlecht war. Außerdem wird vom BF als einzigem Sohn nach dem Tod seines Vaters auch noch der afghanischen Tradition entsprechend erwartet, dass er in Afghanistan für seine Mutter und seine älteren Schwestern für den Lebensunterhalt sorgen muss.

Selbst wenn der BF im Rückkehrfall auf der im Vergleich zu anderen afghanischen Nordprovinzen relativ sicheren Straße von Kabul aus in die Provinzhauptstadt von XXXX gelangen könnte, ist zu bedenken, dass die Sicherheitslage in XXXX außerhalb der Provinzhauptstadt insgesamt sehr prekär ist. Im Fall einer Rückkehr nach XXXX , wäre ein dortiger familiärer Rückhalt durch Väter, Brüder oder Onkeln väterlicherseits erforderlich, über den der BF in dieser Form jedenfalls nicht verfügt. Sein Vater ist tot, einen Bruder oder einen in XXXX ansässigen Onkel väterlicherseits hat er nicht. Der einzige verheiratete Onkel mütterlicherseits ist nicht im XXXX ansässig und könnte auch nicht vom BF oder seiner Mutter oder seinen Schwestern finanziell unterstützt werden.

Abgesehen davon, liegt in Afghanistan die Arbeitslosenrate bei Jungen bei über 65% und wäre für den BF für ein Leben außerhalb der Städte in Afghansitan in XXXX eine landwirtschaftliche Fläche von cirka 3 ha in Verbindung mit finanziellen Mitteln, um bis zur nächsten Ernte überleben zu können, erforderlich. Selbst wenn ein eigenes Haus in XXXX zur Verfügung stünde, wären für einen ledigen Rückkehrer ca 100,-- US$ erforderlich. Über die finanziellen Mittel verfügt der BF jedenfalls nicht. Nahe Verwandte, bei denen der BF in XXXX unterkommen könnte, fehlen, zumal der BF auch nicht den derzeitigen Aufenthaltsort seiner engeren Familie, die im Übrigen ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern besteht, kennt.

Was einen Aufenthalt in Kabul betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass dafür bei einem Rückkehrer ohne geeignete Fachausbildung, an der es jedenfalls beim BF fehlt, eigens Kapital für eine Geschäftsgründung und für die Wohnungsmiete erforderlich ist. Daran fehlt es dem BF - wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls. Die Regierung und internationale Organisationen bieten keine geeignete Hilfestellung für die Rückkehrer an. Zwar hätte der BF in Kabul einen verheirateten Onkel mütterlicherseits im relativ sicheren Bezirk im Norden Kabuls in XXXX . Dieser von einem Lebensmittelgeschäft lebende verheiratete Onkel mütterlicherseits wurde bereits vom BF schwer finanziell belastet, da er bereits seine 10.000,- US$ teure Flucht nach Österreich finanziert hat. Zusätzlich wurde dieser Onkel mütterlicherseits auch noch durch den Aufenthalt der Mutter und der beiden Schwestern des BF bereits schwer belastet, sodass insgesamt betrachtet auch unter den gegebenen Sachverhaltsumständen nicht damit gerechnet werden kann, dass dieser Onkel den BF aufnimmt und ihm ein Überbrückung bieten kann, bis der BF eine eigene Wohnung gefunden hat und für sich selbst aufkommen könnte.

Vielmehr ist auf Grund des oben geschilderten Umfeldes des BF, wonach weder eine Ausbildung, noch eine Berufsausbildung vorhanden ist und eine sehr eingeschränkte auf das Heimatdorf und die Umgebung beschränkte Sichtweise als Schafhirte vorliegt, in Kabul, das für ihn auch nach einem einmonatigen Aufenthalt samt dem dortigen Umfeld und den Lebensgewohnheiten und Strukturen fremd und unbekannt ist, nicht zu erwarten ist, dass er für sich selbst, in Zukunft aufkommen könnte. Versorgungsverpflichtungen bestünden darüber hinaus für den BF der afghanischen Tradition als einziges männliches Familienoberhaupt entsprechend gegenüber seiner Mutter und seinen Schwestern. Diese Umstände gelten auch für andere größere afghanische Städte. Vielmehr wäre der BF mit enormen Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen und sozialen Integration unternommen hat. Der BF ist auch um Integration in die Gesellschaft bemüht. Diese Umstände der nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurden vom BF auch durch Nachweise und durch sein glaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2016 untermauert.

In der gegenständlichen Fallkonstellation kann unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände - insbesondere auf Grund mangelnden Bildung und der eingeschränkten Sichtweise des BF als Schafhirte in seinem Heimatdorf - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen gesehen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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