W119 2100635-1•BVwG W119 2100635-1
W119 2100635-1Tribunal administratif fédéral31 oct. 2016
Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, häusliche Gewalt, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, psychische Erkrankung,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Gruppe, staatlicher Schutz,<br/>Traumatisierung, Versorgungslage
W119 2100635-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: VR Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. 1. 2014, Zl 831364709/1721881, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 9. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21. 9. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG am 22. September 2013 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab sie zu Beginn an, seit Jänner 2013 geschieden zu sein. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, in der Mongolei von ihrem Ehemann mehrmals geschlagen und misshandelt worden zu sein. Sie habe sich scheiden lassen und sie sei über eine Arbeitsvermittlungsagentur in die Türkei gereist. Dort habe sie jedoch keine Arbeit bekommen, sondern sie sei zur Prostitution gezwungen worden. Aus diesem Grund sei sie nach Österreich geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem geschiedenen Ehemann.
Die Beschwerdeführerin wurde am 25. 11. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, in der Mongolei Hepatitis B und C gehabt zu haben. Seitdem sie sich in Österreich aufhalte, seien die Hepatitis-Viren nicht mehr da. Sie leide somit an keiner Krankheit mehr.
Die Beschwerdeführerin legte zwei Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses, den Nachweis über eine Beschäftigung in der Nachbarschaftshilfe, zwei ärztliche Atteste sowie einen Krankenversicherungsbeleg vor.
Weiters führte sie aus, in XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Khalta anzugehören. Sie habe zwei Kinder, ihr Sohn sei dreizehn Jahre, ihre Tochter sechs Jahre alt. Diese würden bei ihrer Mutter in der Mongolei leben.
Sie habe das Gymnasium besucht und auch die Zulassung für die Universität erhalten. Da sie habe jedoch die Studienkosten nicht habe begleichen können, habe sie zu arbeiten begonnen. Sie sei von 2000 bis 2007 in einem russischen Unternehmen in der Mongolei beschäftigt gewesen. Am 1. 10. 2008 sei sie nach der Geburt ihrer Tochter zu Hause geblieben. Von 2010 bis 2012 habe sie als PC-Spezialistin in einem Unternehmen gearbeitet.
Zu Beginn ihrer Ehe habe sie abwechselnd bei ihren Eltern und Schwiegereltern gelebt, ab 2007 habe sie in einer Jurte gelebt. Ihre Mutter lebe noch in der Mongolei.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Ehemann ein Verhältnis mit einer anderen Frau begonnen habe, worauf er sie schlecht behandelt, sogar körperlich misshandelt habe. Sie habe auch ein paar Mal das Krankenhaus aufsuchen müssen. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass es niemanden gebe, der sie beschützen könne. Er würde sie töten und niemand würde darüber Bescheid wissen. Weil seine Misshandlungen so massiv gewesen seien, habe sie sogar ihren Job aufgeben müssen. Als ihr Vater noch gelebt habe, sei sie an äußerlich nicht sichtbaren Stellen geschlagen worden, nach dem Tod ihres Vaters seien die Misshandlungen massiver geworden. Eines Tages habe sie ein SMS der Geliebten ihres Ehemannes erhalten, wonach sich diese mit ihm in einem Hotel befunden hätte. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Kollegin in das Hotel gefahren und habe die beiden in einem Zimmer entdeckt. Zu Hause habe ihr Ehemann ihr vorgeworfen, ihm hinterher zu spionieren und habe ihre Beine mit heißem Wasser verbrüht. Er habe ihr gedroht sich im Fall einer von ihr angestrebten Scheidung umzubringen, sodass sie ins Gefängnis kommen würde, weil sie die Schuld dafür trage. Der Bruder ihres Ehemannes habe bei der Polizei gearbeitet, sodass jede von ihr erstattete Anzeige fallen gelassen worden sei. Sie habe dann doch die Scheidung eingereicht, worauf ihr Ehemann sie wieder geschlagen habe. Anlässlich der Scheidungsverhandlung habe ihr Ehemann zugegeben, sie geschlagen zu haben und fremdgegangen zu sein. Er habe trotz allem keine Scheidung gewollt. Das Gericht habe ihrem Scheidungsantrag zugestimmt. Danach habe sie wieder mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gelebt. Ihr nunmehr geschiedener Ehemann sei immer wieder zu ihnen gekommen und habe sie und ihre Kinder geschlagen. Dies sei vier bis fünfmal in der Woche geschehen. Einmal habe er ein ärztliches Attest mitgebracht, in dem zu lesen gewesen sei, dass er durch die Scheidung eine psychische Störung erlitten habe und die Ehe deshalb wiederherzustellen sei. Er habe die Misshandlungen fortgesetzt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin beschlossen, das Land zu verlassen.
Auf die Frage, ob sie sich an ein Schutzhaus für Frauen gewandt habe, gab sie an, mehrmals dort gewesen zu sein, ohne jedoch Hilfe erhalten zu haben.
Sie habe in der Zeitung eine Anzeige gelesen, wonach jemand einen gutbezahlten Job im Ausland vermitteln würde. Sie habe das Angebot angenommen und sei mit zwei Männern in die Türkei gefahren. Dort habe sie vermutet, der Prostitution nachgehen zu müssen. Ein Mann habe ihr geholfen von dort zu fliehen.
Die Beschwerdeführerin wurde nochmals dazu befragt, ob sie eine Anzeige erstattet habe. Sie bejahte dies, führte aber aus, dass diese erfolglos geblieben seien. Auf die Frage, ob sie eine solche Bestätigung über eine Anzeige besitze, gab sie an, lediglich daran gedacht zu haben, eine solche zu erstatten. Sie sei davon ausgegangen, dass die Familie ihres früheren Ehemannes sehr stark sei, da sein Bruder bei der Polizei arbeiten würde. Auf die Frage, ob sie nicht an einer anderen Polizeistelle eine Anzeige hätte erstatten können, gab sie an, dass sie dies getan habe, es sei aber immer zu Gunsten ihres Ehemannes entschieden worden. Auf die Frage, ob sie nunmehr eine Anzeige erstattet habe oder nicht, verneinte sie dies.
Der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, worauf sie
angab, alles verstanden zu haben und auf eine Stellungnahme verzichte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. 1. 2014, Zl 831364709/1721881, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von Privatpersonen verfolgt worden, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründe, zu entnehmen sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich auf allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sie sei trotz aller Nachfragen nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. So seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzeigenerhebung in keinster Weise glaubwürdig. Sie sei mehrmals dazu befragt worden und habe keine genaue Auskunft darüber geben können. Zudem sei auch die durchgeführte Scheidung ein Indiz dafür, dass die mongolischen Behörden gegenüber sehr wohl schutzwillig gewesen seien.
Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im eigenen Wohnhaus eine Unterkunft besessen habe. Es sei nicht erkennbar, warum dies bei einer Rückkehr nicht wieder möglich sei. Es würden bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe vorliegen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMPRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zudem sei sie erst ein Jahr in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Mit Verfahrensanordnung vom 29. 1. 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. 2. 2015 Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass kein medizinisches Gutachten in Bezug auf den Ursprung ihrer Narben und Verletzungen durchgeführt worden sei. Die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zur Anzeigenerhebung seien auf ihren schlechten psychischen Zustand zurückzuführen.
Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Am 12. 9. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend aus, in einer kleinen Ortschaft namens XXXX am Land geboren zu sein und im Alter von zehn Jahren in die Hauptstadt Ulaanbaatar gezogen zu sein. Sie habe ab dem Jahr 2002 mit ihrem Ehemann zusammengelebt, geheiratet habe sie entweder 2007 oder 2008. Nach ihrer Eheschließung habe sie in einer Mietwohnung, danach in einer Jurte gelebt. Zu ihrer Ausbildung befragt, gab sie an, zehn Jahre die Grundschule und danach das College besucht zu haben. Sie sei Bauingenieurin gewesen. Auf die Frage, dass sie beim Bundesamt anderslautend angegeben habe, an der Universität eingeschrieben und aufgenommen gewesen zu sein, das Studiengeld jedoch nicht bezahlen haben zu können und deshalb einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, führte sie aus, dass sie dies habe korrigieren wolle, sie jedoch das Protokoll bereits unterschrieben habe, sodass dies nicht mehr möglich gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt eindeutig davon gesprochen habe, eine Arbeit aufgenommen zu haben anstelle ein Studium anzustreben, verneinte sie dies. Zu ihrer Erwerbstätigkeit befragt, gab sie an, von 2000 bis 2007 als Managerin in einem großen Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein. Da es Probleme mit ihrem Ehemann gegeben habe, habe sie ihre Tätigkeit dort nicht fortsetzen können. Danach sei sie in einem anderen Unternehmen für ungefähr drei oder dreieinhalb Jahre beschäftigt gewesen.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, zu Beginn ihrer Beziehung bei einer Bekannten gewohnt zu haben. Dann sei sie mit ihrem Ehemann zu seiner Mutter und danach in eine Jurte gezogen. Nach einem Jahr der Beziehung hätten die Probleme mit ihm begonnen. Er sei wegen jeder Kleinigkeit "ausgerastet" und habe sie geschlagen Später habe sie erfahren, dass er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe. Die häusliche Gewalt habe im Jahr 2009 begonnen. Sie habe ihren Eltern lange davon nichts erzählt, weil sie auf eine Verbesserung der Beziehung gehofft habe. Im selben Jahr habe ihr Ehemann die Beziehung zu einer anderen Frau begonnen. Auf die Frage, ob sie wegen der ihr zugefügten Misshandlungen Anzeigen erstattet habe, bejahte die dies. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt dazu widersprüchliche Angaben gemacht habe, gab sie an, damals Angst gehabt zu haben.
In der Mongolei lebe nur noch ihre Mutter. Ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben. Zur Beziehung ihres Ehemannes zu ihren Kindern befragt, gab sie an, dass ihr Ehemann manchmal erträglich, aber zumeist zu ihren Kindern grob gewesen sei. Ihr nunmehr geschiedener Ehemann erkundige sich häufig bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort. Er werde auch gelegentlich handgreiflich. Auf die Frage, warum sie einmal in die Stadt XXXX geflüchtet sei, gab sie an, dass sie zum einen wegen ihrer privaten Probleme keine Arbeit habe finden können und zum anderen sei ihr geschiedener Ehemann nach der Scheidung ständig zu ihr gekommen. Die Scheidung sei im März oder April 2013 erfolgt, im April sei sie nach XXXX gefahren. Dort habe sie ihr geschiedener Ehemann auch gefunden. Sie wisse aber nicht, wie er dies erfahren habe. Er habe sie dort geschlagen. Sie habe sich zur Wehr gesetzt, worauf er in Ohnmacht gefallen sei. Daraufhin seien die Polizei und Rettung gekommen. Sie sei von der Polizei nach Ulaanbaatar gebracht worden. Die Polizei habe ihr vorgeworfen, im nüchternen Zustand ihren geschiedenen Ehemann verletzt zu haben. Es habe ein Strafverfahren gegen sie gegeben. Sie sei in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr geschiedener Ehemann noch immer nicht zu Bewusstsein gekommen sei. Sie habe einen Anwalt kontaktiert, der ihr gesagt habe, ihr nicht helfen zu können, weil der ältere Bruder und die ältere Schwester ihres geschiedenen Ehemannes hohe Positionen bei der Polizei innehätten. Ihr Anwalt habe ihr daher geraten das Land zu verlassen. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, darüber nichts beim Bundesamt gesagt zu haben, entgegnete sie, nach dem mongolischen Gesetz straffällig geworden zu sein und sie Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Auf die Frage, ob sie nunmehr keine Angst mehr habe, gab sie an, dass ihr Rechtsberater empfohlen habe die Wahrheit zu sagen. Sie sei nicht verurteilt worden, weil sie bereits geflüchtet sei. Auf Vorhalt, dass sie zu keinem Zeitpunkt etwas über eine bei der Polizei beschäftigte Schwester ihres geschiedenen Ehemannes erwähnt habe, gab sie an, dass sie bereits ausgesagt habe, dass der Bruder ihres geschiedenen Ehemannes ein hoher Beamter die der Polizei, seine Schwester auch im Justizbereich tätig gewesen sei. Auf neuerlichen Vorhalt gab sie an, dass sie dies dann vergessen habe. Befragt, wo die Schwester ihres geschiedenen Ehemannes tätig gewesen sei, gab sie an, dass diese Rechtsberaterin in einer Eheberatungsstelle gewesen sei. Die Frage, ob diese auch bei der Polizei gewesen sei, verneinte sie. Diese sei in der Justiz tätig gewesen. Sie sei Richterin gewesen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor erklärt habe, die Schwester ihres geschiedenen Ehemannes sei Rechtsberaterin gewesen, gab sie nun an, dass sie es nicht richtig habe erklären können. Diese sei Richterin gewesen und habe auch Scheidungsverfahren geführt. Nach ihrer Scheidung habe sie einmal bei einer Freundin oder Bekannten gelebt zu haben.
Weiters gab sie an, seit 2014 in psychologischer Behandlung zu stehen. Sie habe sich auch schon in der Mongolei in psychiatrischer Behandlung befunden. Sie besuche derzeit einen A2 Sprachkurs. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, wenn sie von der Caritas Arbeit erhalte, übe sie diese stundenweise aus.
Die Beschwerdeführerin legte dazu ein ÖSD Zertifikat A1, zahlreiche Empfehlungsschrieben, eine Bestätigung, wonach sie Mitglied einer Chorgemeinschaft sei sowie eine Bestätigung über die von ihr geleistete Nachbarschaftshilfe vor.
Der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihr für diese eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist jedoch ausgeblieben, vorgelegt wurde jedoch eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, aus der hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 23. 5. 2015 bis 14. 9. 2015 in psychiatrischer Behandlung befunden habe.
Mit Schreiben vom 31. 10. 2016 legte die Beschwerdeführerin ein ÖSD Zertifikat A2 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie stammt aus dem Dorf XXXX , im Alter von zehn Jahren übersiedelte sie mit ihren Eltern nach Ulaanbaatar. Dort lebte sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern. Die Ehe wurde im März oder April 2013 geschieden. In der Mongolei leben die Mutter und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin. Sie stellte am 21. 9. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer durch ihren Ehemann häuslicher Gewalt ausgesetzt war.
Die Beschwerdeführerin wandte sich jedoch nicht an die mongolischen Behörden, um von diesen effektiven Schutz zu erhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin befand sich im Jahr 2015 in psychiatrischer Behandlung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derzeit an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Sie ist in einem erwerbsfähigen Alter und war vor ihrer Ausreise in der Mongolei als Bauingenieurin tätig.
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat sie in Österreich Verwandte. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveaustufe A2 und leistet Nachbarschaftshilfe. Ihr weiterer Verbleib in Österreich wird durch zahlreiche Schreiben unterstützt.
Zur Situation in der Mongolei:
Sicherheitslage:
Die Mongolei hat einen erfolgreichen und friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a).
Justiz:
Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten: Soum,
Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10
Mio. Tug zuständig. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte. Oberster
Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt (ÖB 8.2013). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.2.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013).
Sicherheitskräfte:
Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.2.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 08.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung:
Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11 § 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014)
Korruption:
Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 23.1.2014). Über die Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen (BMZ 9.2014). Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC) (FH 23.1.2014) Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 9.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab; im Januar 2012 schaffte sie die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche, Defizite (AA 3.2014a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis (USDOS 27.2.2014). In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 8.2013).
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 8.2013). Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen (USDOS 27.2.2014). Besonders in älteren Haftanstalten existieren schlechte hygienische Bedingungen und die Verpflegung ist minderwertig. Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Gefangenen bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 8.2013). Beschwerden können unzensiert an das Justizpersonal gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzlich hat sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht (USDOS 27.2.2014). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 8.2013).
Frauen und Kinder:
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014).
Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).
Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ("Noncriminal Law to Combat Domestic Violence") aus dem Jahr 2004 bietet Opfern von häuslicher Gewalt einen gewissen Schutz, einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber ein Reihe von verfahrensrechtlichen und Durchsetzungsbarrieren erschwerte die Umsetzung. Das Gesetz verpflichtet die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens zu aufzusuchen, Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer an eine Zufluchtsstätte zu bringen. Das Gesetz sieht auch Sanktionen gegen die Täter vor, einschließlich Wegweisung aus der Unterkunft, Verbot der Nutzung gemeinsamen Eigentums, Kontaktverbote, sowie verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Täter wurden manchmal auch unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es ist nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden. NGOs zufolge werden einstweilige Verfügungen in Fällen häuslicher Gewalt selten ausgesprochen und schlecht überwacht bzw. vollzogen. Nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten zögerlich, es gab 2014 im Vergleich zu 2013 jedoch weniger Beschwerden, dass die Polizei nicht auf Anrufe in Fällen häuslicher Gewalt reagiert habe, weil sie dies als Familienangelegenheit betrachtete (USDOS 25.6.2015).
Das National Center Against Violence (NCAV) - eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt - erhielt in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 543 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt und somit beinahe doppelt so viele wie im Vergleichszeitraum 2013 (mit 284 Meldungen). NCAV zufolge wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 83 Personen (36 Frauen und 47 Kinder) Schutz gewährt. Weiters wurden 371 psychologische Beratungen für Einzelpersonen und rechtliche Beratung für 469 Personen durchgeführt. Zwischen Jänner und Juni 2015 war das NCAV mit 712 Personen befasst, wovon 564 als Opfer von häuslicher Gewalt zugewiesen wurden und 148 als Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung arbeitete weiterhin mit NGOs zusammen, um Opfern Unterstützung zu bieten (USDOS 25.6.2015).
Kindesmissbrauch war ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die NHRC berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Grundversorgung und Wirtschaft:
Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten (AA 3.2014c). Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 2.7.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.) (IOM 16.5.2013).
Medizinische Versorgung:
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011).
Bewegungsfreiheit und Rückkehrbedingungen
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.2.2014). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).
Herangezogene Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html
? AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html
? Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf
? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (9.2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit.html
? FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html
? IOM - Internationale Organisation für Migration (16.5.2013):
Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013
? - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (2.7.2013): Länderbericht - Tsakhia Elbegdorj wiedergewählt;
http://www.kas.de/wf/doc/kas_34899-1522-1-30.pdf?130703152034, Zugriff 6.10.2014
? ÖB - Österreichische Botschaft Peking (8.2013): Asylbericht Mongolei, GZ Peking-ÖB/KONS/0655/2013, via Email am 30.8.2013
? USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia;
http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html
? WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile Mongolia 2011,
http://www.wpro.who.int/countries/mng/18MOGpro2011_finaldraft.pdf,
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Befragungen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung am 12. 9. 2016.
Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.
Die Feststellungen zum Aufenthalt, zur Schulbildung und zu ihrer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Mongolei beruhen auf ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens.
Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes, das die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen durch ihren mittlerweile geschiedenen Ehemannes in Abrede stellte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht - unter Zugrundelegung der Befragung in der mündlichen Verhandlung - zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die erlittenen Misshandlungen durchaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei schilderte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich an staatliche Stellen gewandt habe, um Schutz vor den Übergriffen ihres (geschiedenen) Ehemannes zu erhalten, ist hingegen nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin brachte nämlich anlässlich ihrer am 25. 11. 2014 durchgeführten Einvernahme vor, eine Anzeige bei den Polizeibehörden erstattet zu haben, die jedoch, weil der Bruder ihres (geschiedenen) Ehemannes dort gearbeitet habe, nicht bearbeitet worden sei. Als die Beschwerdeführerin ersucht wurde, eine solche Bestätigung vorzulegen, gab sie dazu anderslautend an, wegen des Bruders ihres (geschiedenen) Ehemannes lediglich daran gedacht zu haben eine Anzeige zu erstatten. Als sie gefragt wurde, ob sie sich nicht an eine andere Polizeidienststelle hätte wenden können, gab sie an, dies auch getan zu haben, es sei jedoch immer zu Gunsten ihres Ehemannes entschieden worden. Als versucht wurde zu klären, ob sie nun eine solche Anzeige erstattet hatte oder nicht, verneinte sie dies. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ersucht ihre beim Bundesamt getätigten widersprüchlichen Angaben einer Klärung zuzuführen. Dabei gab sie an, Anzeigen erstattet zu haben. Ihre unterschiedlichen Aussagen begründete sie lediglich damit, damals (beim Bundesamt) Angst gehabt zu haben. Eine weitere Erklärung der Beschwerdeführerin ist ausgeblieben.
Bei Betrachtung dieses in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr Vorbringen aufgrund der völlig abweichenden Angaben zu einer behaupteten Schutzsuche bei den staatlichen Behörden nicht den Tatsachen entspricht.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattete die Beschwerdeführerin zudem ein völlig neues Vorbringen, wonach es gegen sie ein Strafverfahren gegeben hätte, da sie ihren (geschiedenen) Ehemann verletzt und sich dieser weiterhin in einem bewusstlosen Zustand befunden hätte. Ihr Anwalt habe ihr wegen der hohen Positionen des Bruders und der Schwester ihres (geschiedenen) Ehemannes bei der Polizei empfohlen, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch die Erklärung schuldig, warum sie nicht bereits im bisherigen Verfahren ein solches Vorbringen erstattet hatte, sondern beschränkte sich lediglich auf die Aussage, dass sie nach mongolischem Recht straffällig geworden wäre und Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Auf die Frage, warum sie nunmehr leine Angst habe, entgegnete sie, dass ihr Rechtsberater empfohlen habe, nun die Wahrheit zu sagen.
Überdies brachte die Beschwerdeführerin - wie zuvor erwähnt - vor, dass auch die Schwester ihres (geschiedenen) Ehemannes eine hohe Position bei der Polizei bekleiden würde. Auf die Frage, warum sie dies nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben habe, führe sie aus, dass sie dies vergessen habe. Zu deren konkreten Tätigkeit befragt, gab sie an, dass diese Rechtsberaterin bei einer Eheberatungsstelle gewesen sei, um kurz darauf anzugeben, dass diese als Richterin tätig gewesen sei. Ebenso wurde von der Beschwerdeführerin nunmehr völlig anderslautend verneint, dass die Schwester ihres (geschiedenen) Ehemannes bei der Polizei eine Funktion ausgeübt habe.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Neuerung in der mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen:
§ 20 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen."
§ 20 Abs. 1 BFA-VG stellt somit ein Neuerungsverbot auf, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits im Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) und der K BGBl. I 129/2004 (§ 32 Abs. 1) und - bis zum 31.12.2013 - im AsylG 2005 (§ 40 in der Stammfassung und in der Fassung des Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) enthalten war.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens. Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen (damit wird auf den verbliebenen Teil des § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 abgezielt). Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne. Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art. 47 GRC widerspreche.
Von dem durch das Erk. VfSlg. 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging - "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) - auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der - relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden - Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer - nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten - Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256).
Da die Beschwerdeführerin eine Begründung für diese Neuerung vermissen ließ, ist nicht erkennbar, dass die Neuerung, die die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, unter eine der vier Ausnahmen fallen würde, die § 20 Abs. 1 BFA-VG aufzählt.
Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Neuerung gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstößt. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch waren der Beschwerdeführerin die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da der Beschwerdeführerin ihre nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihr klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, geht die erkennende Richterin von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.)
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten anhängigen Strafverfahren nicht den Tatsachen entspricht.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass aus dem am 19. 9. 2016 vorgelegten Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 13. 9. 2016 hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 23. 3. 2015 bis zum 14. 9. 2015 aufgrund einer traumatischen Störung in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Dass die Beschwerdeführerin derzeit einer medizinischen Behandlung bedarf, ist daraus nicht zu erkennen.
Festzuhalten ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Mongolei wegen der ihr von ihrem (geschiedenen) Ehemann zugefügten Misshandlungen in psychiatrischer Behandlung befunden hatte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt der Grund ihrer Verfolgung durch ihren (geschiedenen) Ehemann darin, dass sie Opfer häuslicher Gewalt wurde.
Bei dieser Sachlage ist der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers oder wegen des Geschlechts zu sehen (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe"), womit schon deshalb das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, und jenes vom 19. November 2010, Zlen. 2007/19/0203 bis 0205).
Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob der Beschwerdeführerin effektiver staatlicher Schutz gewährt würde.
Wenngleich den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass häusliche Gewalt in der Mongolei weiterhin ein großes Problem und ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt nicht vorhanden ist, lassen sich doch daraus nicht derartige Verhältnisse ableiten, wonach Frauen dort systematischen, eingriffsintensiven Repressionen staatlicher bzw. gesellschaftlicher Natur ausgesetzt wären (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483). Auch ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass in der Mongolei ein derartiges Klima vorherrschen würde, in dem vom Staat bzw. der Gesellschaft häusliche Gewalt, wie sie die Beschwerdeführerin erleiden musste, gebilligt oder stillschweigend geduldet werden würden. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass das Gesetz die Polizei verpflichtet, Meldungen häuslicher Gewalt entgegen zu nehmen. Zudem sieht das Gesetz auch Sanktionen gegenüber den Tätern vor.
Unter Zugrundelegung der beweiswürdigenden Ausführungen, wonach sich die Beschwerdeführerin wegen der ihr durch ihren (geschiedenen) Ehemann zugefügten Übergriffen nicht an die mongolischen Behörden gewandt hatte, die ihr - den Länderfeststellungen folgend - ausreichenden Schutz hätten gewähren können, ist im konkreten Fall der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793, sowie jenes vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mwN).
Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in der Mongolei erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie die Mongolei illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 35-jährige und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die weiterhin über familiäre Bindungen in der Mongolei verfügt und auch vor ihrer Ausreise selbsterhaltungsfähig war, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der mongolischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).
Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundbericht ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befindet.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit September 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Solche Gründe sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Darüber hinaus liegen nach wie vor keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor, vielmehr über solche in der Mongolei; laut ihren eigenen Angaben leben ihre Mutter und ihre beiden Kinder noch in der Heimatstadt. Die Beschwerdeführerin hat überdies den größten Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht, sodass von massiven privaten Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimat auszugehen ist. Was das Privatleben der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass sie zwar über das A2-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache verfügt, jedoch - abgesehen von nachbarschaftlichen Hilfeleistungen - keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und im Wesentlichen von der Grundversorgung lebt. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin einen Freundeskreis besitzt, der auch aus Österreichern besteht, dennoch kann im Hinblick auf die Zeitspanne, seit die sich die September 2013 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, in Summe aber noch keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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