BVwG I412 2117200-1

I412 2117200-1Tribunal administratif fédéral31 oct. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG I412 2117200-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I412.2117200.1.00

Spruch

I412 2117200-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Harald HOUDEK, Steuerberater, Sillgasse 19, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 30.10.2015, AZ: VII-AP1007-15/0159 (Beschwerde-vorentscheidung), betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 06.10.2015 wurde die XXXX - Gemeinnützige GmbH (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Anmeldung zur Pflichtversicherung der Dienstnehmerin Mag. XXXX G. (in der Folge: Dienstnehmerin) deren Dienstverhältnis am 14.09.2015 begonnen habe, der belangten Behörde am 29.09.2015 und damit nicht fristgerecht vorgelegt.

2. Die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin führte in der rechtzeitig und zulässig erhobenen (als "Einspruch" bezeichneten und an den Landeshauptmann von XXXX gerichteten) Beschwerde aus, dass der Lohnzettel für die betreffende Dienstnehmerin aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen erst um einige Tage nach Ablauf der Frist übermittelt werde haben können.

Im Weiteren setzte sie sich mit der Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG auseinander, in dem sie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die Kriterien des bei dieser Bestimmung zu beachtenden Ermessens darlegte, und wies darauf hin, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um den ersten Meldeverstoß gehandelt habe und sämtliche Beiträge immer pünktlich abgeführt worden seien.

3. Mit Schreiben vom 13.10.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der betreffenden Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

4. In der Stellungnahme vom 16.10.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass eine rechtzeitige Übermittlung aufgrund von Problemen bei der elektronischen Übermittlung nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren führte sie aus, dass der Meldeverstoß auch auf fehlende Versicherungsnummern zurückzuführen sei und bezweifelt in ihrer Stellungnahme das Vorliegen der auch von der belangten Behörde zu beachtenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der "Wiederholung" eines Verfahrens über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in geringer Höhe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Anmeldung der Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung, deren Beschäftigungsverhältnis am 14.09.2015 begonnen habe, bis spätestens 20.09.2015 hätte übermitteln müssen. Die Übermittlung der Anmeldung sei jedoch erst am 19.09.2015 (gemeint: 29.09.2015) und somit verspätet erfolgt.

Die Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin sei am 05.12.2006 angelegt worden.

Zum bisherigen Meldeverhalten der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass zwei Meldeverstöße vorlägen.

In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.

Vor dem Zeitpunkt der Meldeerstattung lasse sich weder eine ordnungsgemäße, noch eine fehlerhafte Übermittlung der gegenständlichen Meldung per ELDA (per Elektronischem Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger) auffinden. Für den Fall, dass die gegenständliche Meldung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht rechtzeitig angekommen wäre, würden sämtliche Dienstgeber von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers darüber informiert, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten werden. Darüber hinaus werden sie darüber informiert, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gelte. Somit hätte die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung dafür Sorge tragen müssen, dass die von ihr erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden könne. Diese Voraussetzung sei jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolge, für andere Formen trage der Dienstgeber das Risiko. Die Beschwerdeführerin hätte überprüfen müssen, ob der Meldevorgang erfolgreich abgeschlossen worden sei. Ein vorheriger Meldeversuch habe sich jedoch nicht feststellen lassen.

Auch könne die Behauptung, dass keine Sozialversicherungsnummer vorgelegt worden sei, die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Dienstnehmerin sei nämlich von der belangten Behörde bereits vor mehreren Jahren angelegt worden und hätte somit jederzeit von der Beschwerdeführerin erfragt werden können.

Nach auszugsweiser Zitierung des § 113 Abs. 3 ASVG legte die belangte Behörde dar, dass im Verspätungszeitraum für die Dienstnehmerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 458,63 angefallen seien. Dieser Betrag ergebe sich aus der gemeldeten Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.246,28, dem für Vollversicherte anzuwendenden Beitragssatz von 37,75 % gemäß §§ 51 ff ASVG, dem Entfall des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen in Höhe von 3 % gemäß § 2a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, der Kammerumlage in Höhe von 0,5 % gemäß § 61 Arbeiterkammergesetz, dem Wohnbauförderungsbeitrag in Höhe von 1 % gemäß § 3 Bundesgesetz vom 17.12.1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, dem Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,55 % gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz festgesetzt werde, sowie dem Verspätungszeitraum.

Die Obergrenze für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages betrage daher € 917,26. Nachdem es zu keiner Vorschreibung gemäß § 59 Abs. 1 gekommen sei, sei die Höhe der Verzugszinsen als Untergrenze bei der Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend betrage der Entscheidungsrahmen für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages im gegenständlichen Fall zwischen € 0,-- und € 917,26.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der Meldung. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal die fristgerechte Übermittlung einer Meldung unterlassen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- sei jedenfalls gerechtfertigt und mangels anderslautender Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.

6. Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei sie im Wesentlichen wiederum darlegte, dass es ihr aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen nicht möglich gewesen sei, die Lohnzettel fristgerecht zum 31.08.2015 zu übermitteln. Sie wiederholte zudem die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, insbesondere hinsichtlich des verwaltungsökonomischen Handelns von Organen der Verwaltung.

Die Beschwerdeführerin stellte zudem den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG.

7. Mit Schreiben vom 10.11.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

8. Mit Stellungnahme vom 19.07.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall ein Verwaltungsmehraufwand von € 83,20 entstanden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Stundenlohn eines mit der Bearbeitung verspäteter Anmeldungen beauftragten Mitarbeiters durchschnittlich € 29,38 (Stand: 2016) betrage. Zudem seien mehrere Mitarbeiter im Innendienst mit der Verarbeitung von Versicherungsschutz-Anfragen durch die betroffenen Personen selbst sowie durch die Vertragspartner der belangten Behörde beschäftigt, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,91 (Stand: 2016) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Erhebung fehlender Anmeldungen und die Bearbeitung von Versicherungsschutz-Anfragen sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei einer Stunde Erhebung und zwei Stunden Verwaltung pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von €

83,20 ergebe.

9. Auf telefonische Anfrage vom 02.09.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass im gegenständlichen Fall keine Verzugszinsen vorgeschrieben worden seien.

10. Mit E-Mail vom 15.09.2016 teilte die belangte Behörde auf Anfrage mit, dass im gegenständlichen Fall keine Mindestangaben-Anmeldung erstattet worden sei.

11. Am 03.10.2016 wurde der Akt der Abteilung I412 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Dienstnehmerin war ab 14.09.2015 bei der Beschwerdeführerin tätig.

1.2. Die Anmeldung der Dienstnehmerin erfolgte am 29.09.2015 und somit verspätet. Es erfolgte keine Mindestangaben-Anmeldung.

1.3. Im Zeitraum ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Einlangen der Anmeldung fielen für diese Dienstnehmerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt € 458,63 an.

1.4. Bei der verfahrensgegenständlichen Meldeverletzung handelt es sich um die zweite Meldeverletzung seitens der Beschwerdeführerin.

1.5. Durch den gegenständlichen Meldeverstoß ergab sich ein Verwaltungsmehraufwand von € 83,20.

1.6. Im gegenständlichen Fall wurden keine Verzugszinsen vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Das verspätete Einlangen der Anmeldung für die Dienstnehmerin bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie sie auch nicht bestreitet, dass sie ihrer Meldeverpflichtung in einem weiteren Fall nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dass im gegenständlichen Fall keine Mindestangaben-Anmeldung erfolgte, ergibt sich aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 15.09.2016.

2.2. Die Höhe der im Verspätungszeitraum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes ergibt sich aus der nachvollziehbaren und plausiblen Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.07.2016.

2.4. Dass im gegenständlichen Fall keine Verzugszinsen vorschrieben wurden, ergibt sich aus einem Aktenvermerk bezüglich eines Telefonates mit der belangten Behörde am 02.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

3.2.2. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,--.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073, die Rechtsansicht, dass eine beschäftigte Person gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden ist, wobei die Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung jedenfalls vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane im Sinne des § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Versicherungsanstalt auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall war die Dienstnehmerin ab dem 14.09.2015 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Es erfolgte weder eine Mindestangaben-Anmeldung noch eine Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung. Vielmehr wurde die Anmeldung erst am 29.09.2015 und somit verspätet übermittelt.

3.2.5. In Bezug auf die Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der Beitragszuschlag eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung darstellt. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf insbesondere weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger außerdem die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 83,20 angefallen ist sowie, dass es zu keiner Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gekommen ist. Die Obergrenze für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages beträgt somit € 83,20.

Da es zu keiner Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gekommen ist, ist die Höhe der Verzugszinsen als Untergrenze bei der Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages nicht zu berücksichtigen. .

3.2.6. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich gegenständlich um die zweite Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deswegen, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.

Da der vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Hinblick auf den vorliegenden Meldeverstoß als angemessen zu werten ist, um die Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, ihren Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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