G305 2130853-1•BVwG G305 2130853-1
G305 2130853-1Tribunal administratif fédéral31 oct. 2016
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G305 2130853-1/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.10.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR:
XXXX, erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er die Arbeitsaufnahme bei der Firma RXXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine zum XXXX datierte, am
XXXX zur Post gegebene und am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er begründend ausführte, dass er am
XXXX bei der Firma RXXXX angerufen habe, um sich nach der ausgeschriebenen Stelle zu erkundigen. Da Frau SXXXX nicht zu Hause gewesen sei, sei seine Telefonnummer notiert und ein Rückruf versprochen worden. Am XXXX habe er nochmals angerufen und mit Frau SXXXX gesprochen. Darin habe er erklärt, dass er bereits eine Stelle gefunden habe, wo er am XXXX zu arbeiten beginnen werde. Auch habe er ihr gesagt, dass er bereit wäre, bis Ende Juli bei der Firma RXXXX zu arbeiten, doch habe seine Gesprächspartnerin gemeint, dass es sich um eine Dauerstelle handle und sie diese langfristig besetzen möchte, weshalb er (Anm.: der BF) deshalb nicht in Frage komme. In seinem Verhalten könne er keine Verweigerung der Arbeitsaufnahme sehen, weshalb er um eine nochmalige Prüfung bitte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 13.04.2016 gerichtete Beschwerde ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF vom XXXX bis XXXX bei der Firma HXXXX als KFZ-Techniker beschäftigt war und seit dem XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX täglich bezog. Das Dienstverhältnis bei der Firma HXXXX endete durch Dienstgeberkündigung infolge Betriebsschließung. Die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice unterstütze ihn bei der Suche einer Vollzeitstelle als KFZ-Techniker. Am XXXX habe er anlässlich eines Beratungsgesprächs bei der belangten Behörde bekannt gegeben, dass er ab dem XXXX eine neue Tätigkeit habe; er könne die Stelle erst mit XXXX antreten, weil die Halle erst im XXXX gebaut werden solle. Er sei darüber informiert worden, dass eine geplante Arbeitsaufnahme mit XXXX keine Berücksichtigung finden könne. In der Folge seien ihm mehrere Vermittlungsvorschläge übermittelt worden. Am XXXX sei ihm eine kollektivvertraglich entlohnte Vollzeitstelle als KFZ-Techniker bei der Firma RXXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX zugewiesen worden. Am XXXX hätte sich die Firma RXXXX/Frau SXXXX bei der belangten Behörde gemeldet und mitgeteilt, dass der BF erklärt habe, dass seine Bewerbung ein Missverständnis sei und sich erledigt hätte. Auch habe er bekannt gegeben, mit XXXX eine fixe Arbeit zu haben. Die Firma RXXXX wollte einen langfristigen Mitarbeiter beschäftigen. Zu einer Arbeitsaufnahme bei diesem Dienstgeber sei es nicht gekommen. Auch habe der BF der belangten Behörde eine schriftliche Einstellungszusage nicht vorlegen können. Entsprechend der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei er seit dem XXXX bei der Firma XXXX HXXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem BF eine ihm zugewiesene - ihm zumutbare - Vollzeitstelle bei der Firma RXXXX zugewiesen worden sei. Er habe der potenziellen Arbeitgeberin erklärt, diese Beschäftigung nur als Übergangslösung anzusehen. Daraufhin sei von einer Einstellung des BF Abstand genommen worden, da das genannte Unternehmen einen langjährigen Mitarbeiter habe einstellen wollen. Mit seinem Verhalten habe der BF das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen, weshalb eine Kausalität zwischen seinem Verhalten bzw. Handeln und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses bestehe. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG würden bezwecken, die arbeitslose Person möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse sich, wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf den Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Dazu bedarf es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen einerseits, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Auch könne von einem Arbeitslosen verlangt werden, dass er jedem Stellenangebot unverzüglich nachgehe und sich intensiv bemühe, die Arbeitsstelle zu erlangen. Da sein Verhalten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses bei der Firma RXXXX ursächlich gewesen sei, gebühre ihm wegen dieser Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG für die Dauer von 6 Wochen kein Arbeitslosengeld. Die Gewährung einer Nachsicht sei nicht möglich, da er im achtwöchigen Beobachtungszeitraum (XXXX bis XXXX) keine andere nachhaltige Beschäftigung angenommen habe. Die Beschäftigung bei der Firma HXXXX habe er erst nach dem achtwöchigen Beobachtungszeitraum - am XXXX - angenommen.
4. Gegen die dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich der bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte - rechtzeitige - Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass es ihm auf Grund seiner Eigeninitiative gelungen sei, bei der Firma XXXX-HXXXX eine neue Stelle zu finden. Dem BF habe dieses Stellenangebot entsprochen. Es sei eine Dauerstelle und auf Basis Vollbeschäftigung. Ursprünglich sei der XXXX Dienstbeginn gewesen, doch habe der BF am XXXX die Beschäftigung aufgenommen. Der BF habe die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es ihm gelungen sei, aus eigenem Antrieb eine neue Stelle zu finden. Obwohl der belangten Behörde diese bekannt war, sei dem BF eine Dauerstelle bei der Firma RXXXX vermittelt worden. Dem BF könne keinesfalls zugemutet werden, im Gespräch mit der Firma RXXXX zu lügen und zu verschweigen, dass er auf Dauer nicht zur Verfügung stehen werde können. Ihm sei daher eine Vereitelung im Sinne des § 9 AlVG nicht vorzuwerfen, weshalb der Verlust des AMS-Bezuges nicht auszusprechen gewesen wäre. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026; vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001) sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Beschäftigung bis zum Ablauf der achtwöchigen Frist aufzunehmen ist. Bei einer Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf dieser Frist seien zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu erlangen, damit von ernsthaften Gründen im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG ausgegangen werden könne. Gerade solche lägen beim BF vor. Ihm sei es aus Eigenem gelungen, die auf Dauer gerichtet Vollbeschäftigung bei der Firma HXXXX zu finden und arbeite der BF seit dem 20.06.2016 dort. Zu berücksichtigen sei, dass der BF nur relativ kurz arbeitssuchend gewesen und davor jahrelang einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache zunächst der Gerichtsabteilung G312, und nachdem sich die genannte Gerichtsabteilung mit Befangenheitsanzeige vom XXXX für befangen erklärte, der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (XXXX) gegeben.
7. In seiner schriftlichen Äußerung vom XXXX führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es nicht zutreffe, dass der BF gegenüber seiner Gesprächspartnerin bei der Firma RXXXX erklärt habe, dass die Erklärung ein Missverständnis sei und sich diese erledigt habe. Vielmehr habe er während dieses Telefonats erklärt, dass es ihm möglich sei, unverzüglich eine Arbeit aufzunehmen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine Dauerarbeitsstelle handle. Der BF habe seiner Gesprächspartnerin darauf hin wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass er bereits mit XXXX bei einem anderen Arbeitgeber eine Arbeit aufnehmen könne. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er für die vakante Stelle nicht in Betracht komme, da nur eine Dauerstelle vergeben werde. Der BF habe die Arbeitsannahme keinesfalls verweigern wollen. Vielmehr sei es ihm daran gelegen gewesen, dem Arbeitgeber "reinen Wein" einzuschenken und ihm mitzuteilen, dass für ihn nur ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, im Hinblick auf die bereits bestehende Beschäftigungszusage bei der Firma HXXXX in Betracht komme. Am XXXX habe er der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mit Beginn XXXX eine fixe Arbeitszusage bei der Firma HXXXX habe. Dabei habe es sich um den spätestmöglichen Termin gehandelt. Es sei vereinbart gewesen, dass er dort unmittelbar nach der Fertigstellung einer Arbeitshalle mit der Arbeit beginnen könne. Dies sei letztlich mit Beginn XXXX erfolgt.
8. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei und dessen Gesprächspartnerin bei der Firma RXXXX, Frau SXXXX, als Zeugin einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Er ist geschieden. Im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bis laufend hat er mit seiner am XXXX geborenen mj. Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Er ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX mit den Grundstücken Nr. XXXX, Weingarten, und Nr. XXXX, Weingarten, im Gesamtausmaß von XXXX. Er hat diese Fläche mit Pachtvertrag vom XXXX für die Dauer von XXXX Jahren verpachtet und erzielt daraus Einkünfte in Höhe von EUR XXXX.
Der BF ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG.
1.2. Der BF hat vom XXXX bis XXXX im Betrieb der Firma HXXXX GESELLSCHAFT M.B.H. den Beruf des KFZ-Technikers gelernt und dort vom XXXX bis XXXX als Arbeiter gearbeitet. Nach Ableistung des Präsenzdienstes (XXXX bis XXXX) war er vom XXXX bis XXXX als Arbeiter im Betrieb der Firma FXXXX GmbH und vom XXXX bis XXXX im Betrieb der WXXXX GmbH tätig. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX war er im Betrieb der Firma XXXX HXXXX tätig.
Mit der Schließung des Betriebes der Firma XXXX HXXXX wurde er gekündigt und verlor seine Arbeit.
Vom XXXX bis XXXX (unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Krankengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX) stand er im Bezug von Arbeitslosengeld.
Seit dem XXXX bis laufend ist er als Arbeiter bei der Firma XXXX HXXXX tätig.
1.3. Am XXXX sprach der BF in der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice persönlich vor. Anlässlich dessen wurde ihm das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt und kam es zum Abschluss einer bis XXXX gültigen Betreuungsvereinbarung. In der Betreuungsvereinbarung kamen die belangte Behörde und der BF wegen seiner Berufserfahrung als Kraftfahrzeugtechniker überein, dass er von der belangten Behörde bei der Suche nach einer neuen Vollzeitstelle als Kraftfahrzeugtechniker in den Bezirken XXXX und XXXX unterstützt werde. Gleichzeitig verpflichtete er sich dazu, sein eAMS-Konto regelmäßig abzufragen, selbständig Eigenbewerbungen zu setzen und dies in der Liste seines eAMS-Kontos einzutragen. Auch verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde zugewiesen werden, zu bewerben und über seine Bewerbungen binnen acht Tagen Rückmeldung zu geben.
In der Betreuungsvereinbarung findet sich jedoch kein Hinweis, dass der BF über eine Einstellungszusage verfügen würde bzw. in absehbarer Zeit eine Beschäftigung bei einem Dienstgeber aufnehmen könnte.
1.4. Der BF bewarb sich ausschließlich auf jene Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt wurden. Dabei handelte es sich sämtlich um dauerhaft zu besetzende Vollzeitstellen. Bei jeder seiner Bewerbungen wies er darauf hin, dass er eine Einstellungszusage habe und bis zum Dienstantritt bei der Firma XXXX HXXXX arbeiten kommen könne. Überwiegend wurde ihm mitgeteilt, dass er sich für die angebotene Stelle nicht eigne, da er das Unternehmen nach der Einschulungsphase wieder verlassen würde.
Am 29.03.2016 übermittelte ihm die belangte Behörde ein Stellenangebot der Firma RXXXX Ges.m.b.H. über eine Beschäftigung als KFZ-Techniker. Das bezogene Stellenangebot, mit dem ihm eine langfristige Vollzeitstelle auf der Basis einer kollektivvertraglichen Entlohnung offeriert wurde, wies folgenden
Inhalt auf:
"Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams zum ehestmöglichen
Eintritt:
Kraftfahrzeugtechniker/in
ANFORDERUNGSPROFIL:
Lehrabschluss, abgeleisteter Präsenzdienst, technisches Verständnis
WAS SIE AUSZEICHNET:
Einsatzfreude und Teamgeist, Führerschein B
WIR BIETEN:
Montag frei, Familienbetrieb
KONTAKT:
Bitte bewerben Sie sich nach telefonischer Terminvereinbarung bei:
Frau XXXX SXXXX.
RXXXX Ges.m.b.H., XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Kraftfahrzeugtechniker/in beträgt XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung."
Der BF nahm dieses Stellenangebot zum Anlass für eine am XXXX erfolgte telefonische Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin, der Firma RXXXX Ges.m.b.H.. Da die Geschäftsführerin der Dienstgeberin, XXXX SXXXX, ortsabwesend war, wurde ihm ein Rückruf versprochen.
Noch am selben Tag gab er der belangten Behörde über die Service-Line bekannt, dass er am XXXX als KFZ-Techniker bei der XXXX-Firma XXXX HXXXX in XXXX zu arbeiten beginnen werde. Diesbezüglich habe er mit Herrn RXXXX gesprochen und würde das genannte Unternehmen einen Dienstnehmer für eine "längere Zeit als nur für ein paar Monate" suchen. Von der Firma RXXXX Ges.m.b.H. habe er noch keine Antwort bekommen.
Am XXXX rief er ein weiteres Mal bei der Firma RXXXX Ges.m.b.H. an und teilte mit, dass er bereits eine Stelle gefunden habe und am XXXX dort zu arbeiten beginnen werde. Er erklärte seine Bereitschaft, bis Ende XXXX bei der Firma RXXXX Ges.m.b.H. zu arbeiten. Seine Gesprächspartnerin, XXXX SXXXX, hob jedoch hervor, dass es sich um eine Dauerstelle handle und sie diese längerfristig besetzen wolle. Das war aus ihrer Sicht auch der Grund, weshalb der BF für die vorbezeichnete Stelle nicht in Frage kam.
Am XXXX teilte XXXX SXXXX der belangten Behörde routinemäßig mit, dass sich der BF bei ihr gemeldet und bekannt gegeben habe, dass er mit XXXX eine fixe Arbeit habe. Die Firma RXXXX Ges.m.b.H. wolle jedoch einen langfristigen Mitarbeiter beschäftigen.
1.5. Am XXXX, XXXX Uhr, wurde der BF von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde zu den Gründen für die Nichtannahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle niederschriftlich einvernommen.
Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG gab dieser an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zum Punkt "sonstige Gründe" gab er an, dass er sich sofort nach Erhalt der "Vorstellungskarte" bei der Firma RXXXX Ges.m.b.H. telefonisch gemeldet hätte. Es sei seine Telefonnummer aufgenommen und ein Rückruf angeboten worden. Nachdem er keinen Anruf erhalten habe, habe er sich wieder gemeldet. Nachdem er mit XXXX SXXXX verbunden wurde, habe er sich nach der Stelle erkundigt und sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine Dauerstelle handle. Daraufhin habe er gemeint, dass er ab XXXX schon eine Zusage hätte.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das beschwerdegegenständliche Stellenangebot dem BF nicht zumutbar gewesen wäre. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er seiner Gesprächspartnerin bei der potentiellen Dienstgeberin erklärt hätte, dass seine Bewerbung ein Missverständnis sei und sich erledigt hätte.
1.7. Am XXXX trat der BF eine Teilzeitstelle als KFZ-Techniker bei der Firma XXXX HXXXX an, die am XXXX (mit der Betriebseröffnung) in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden soll.
Als Teilzeitkraft verdient er derzeit ca. EUR XXXX,-- netto pro Monat.
Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX HXXXX kam über Initiative des nunmehrigen Dienstgebers des BF zustande, nachdem dieser von der Betriebsauflösung der Firma XXXX HXXXX erfahren hatte und in Anbetracht der Vergrößerung des eigenen Betriebes selbst auf Personalsuche war.
Diese Motive trieben ihn an, den BF zu Hause aufzusuchen, um ihm ein Arbeitsangebot zu unterbreiten, das dieser auch annahm. Bei diesem Gespräch handelte es sich um das erste, für die Anstellung des BF relevante Gespräch. Im Gespräch mit XXXX wies der BF zwar darauf hin, dass er dringend eine Arbeit benötige, da er arbeitslos sei, doch gab ihm letzterer zur Antwort, dass er je nach Arbeitslage bei ihm beginnen könne.
1.8. Mit Ausnahme der von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote kümmerte sich der BF aus eigenem Antrieb nicht darum, eine Arbeitsstelle zu finden.
1.9. Der BF und seine mj. Tochter wohnen gemeinsam in einem Haus, das sich in seinem Eigentum befindet. Für seine mj. Tochter bezieht er von seiner geschiedenen, in einem anderen österreichischen Bundesland lebenden Ehegattin keinen Unterhalt.
Sowohl mit seinen Einkünften als Angestellter der Firma HXXXX, später mit dem Arbeitslosengeld und jetzt mit den Einkünften aus seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX HXXXX ist er stets ausgekommen.
Im XXXX verkaufte er im XXXX sein Kraftfahrzeug, einen XXXX Jahre alten XXXX, um einen "finanziellen Polster" für allfällig notwendige Reparaturen am Haus zu erlangen.
Im Jahr XXXX wurde er von der Firma HXXXX wegen Arbeitsmangels gekündigt und erhielt für seine Betriebszugehörigkeit von damals XXXX Jahren eine Abfertigung im Ausmaß von XXXX Monatsentgelten. Von der Abfertigung erwarb er das oben näher bezeichnete Kraftfahrzeug der Marke XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und aus den Einvernahmen des BF und der Zeugin XXXX SXXXX im Rahmen der am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, weiter durch das über die niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde aufgenommene Protokoll vom XXXX und die Einvernahmen des BF und der Zeugin XXXX SXXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Verweigerung der Arbeitsaufnahme bei der Firma RXXXX Ges.m.b.H.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX bekannte der BF, der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt zu haben, dass er bereits eine Stelle gefunden habe, wo er am XXXX zu arbeiten beginnen könne, er jedoch bereit sei, bis XXXX eine dort zu arbeiten, was diese jedoch mit der Bemerkung, dass es sich um eine langfristig zu besetzende Stelle handle, ablehnte.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sich die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
3.4.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der BF von der belangten Behörde ein Stellenangebot als KFZ-Techniker bei der Firma RXXXX Ges.m.b.H. zugewiesen bekam und dass es sich dabei um eine auf Dauer zu besetzende Arbeitsstelle handelte. Außer Streit steht weiter, dass er sich am XXXX direkt mit der Geschäftsführerin der potentiellen Dienstgeberin telefonisch in Verbindung gesetzt hatte und dieser erklärte, bereits eine Stelle gefunden zu haben, wo er am XXXX zu arbeiten beginne und dass er bereit sei, bis zum Dienstantritt bei ihr zu arbeiten. Da seine Gesprächspartnerin auf der Suche nach einer dauerhaften Besetzung der angebotenen Arbeitsstelle war, kam es weder zu einem Vorstellungsgespräch, noch zu einer Einladung zu einem - befristeten - Dienstantritt kam.
Schon aus seinen weiteren Bewerbungen auf die von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote musste der BF schließen, dass schon der Hinweis auf die Stelle, die er in Kürze bei der Firma XXXX HXXXX antreten sollte, zu einem Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses führen musste. Davon hatte er auch bei seiner Bewerbung bei der Firma RXXXX Ges.m.b.H. auszugehen.
Es lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen entnehmen, noch ergab sich dies aus den Einvernahmen des BF bzw. der ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugin XXXX SXXXX, dass er mit der potentiellen Dienstgeberin noch einmal Kontakt betreffend des Dienstantrittes aufgenommen hätte bzw. versucht hätte, ein Interesse an einem Dienstantritt in der Weise zu signalisieren, das zu einem Umdenken bei der Dienstgeberin im Hinblick auf einen Arbeitsantritt geführt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 20.10.1992, Slg. Nr. 13.722/A; VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0322 mwH).
Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit im Zweifel stellt (VwGH vom04.04.2002, Zl. 2002/08/0066). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0117). Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht es dem BF daher zum Vorwurf, dass er seiner Gesprächspartnerin bei der potentiellen Dienstgeberin, der Firma RXXXX Ges.m.b.H., mitteilte, die als Dauerstelle angebotene - ihm zumutbare - Beschäftigung als KFZ-Techniker bei ihr nur als Übergangslösung zu betrachten und dass er es unterließ, seiner Gesprächspartnerin sofort zu erklären, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihr zu begründen. Durch dieses Verhalten zog er seine Arbeitswilligkeit in Zweifel.
Daran, dass ihm die angebotene Stelle bei er Firma RXXXX Ges.m.b.H. zumutbar war, bestehen schon deshalb keine Zweifel, da der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX erklärte, dass er hinsichtlich der ihm konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen habe. Sieht man von der Entlohnung ab, über die er mit seiner Gesprächspartnerin nicht gesprochen hatte, bestätigte er seine übrigen vor der belangten Behörde gemachten Angaben vom XXXX auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.4.4. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn sie dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN und vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Im Erkenntnis vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt, dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 und vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF zwar am XXXX (sohin vor der endgültigen Entscheidung in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit) eine Stelle als KFZ-Techniker bei der Firma XXXX HXXXX angetreten. Die Beschäftigungsaufnahme ist hier nach Verstreichen der Sperrfrist, jedoch vor der der endgültigen Entscheidung aufgenommen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zustandekommen der Beschäftigung beim obgenannten Dienstgeber auf dessen Initiative zurückzuführen ist, während der BF im gegenständlichen Zusammenhang jede Eigeninitiative vermissen ließ. Im Hinblick auf die laufende Beschäftigung bei der Firma XXXX HXXXX konnten ernsthafte Bemühungen des BF im Vorfeld, diese Beschäftigung zu erlangen, nicht erkannt werden. Die Initiativen des BF haben sich vielmehr ausschließlich darauf beschränkt, sich auf die von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote zu bewerben.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.
3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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