BVwG W247 2136478-1

W247 2136478-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Austro Control, Behebung der Entscheidung,<br/>ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung, Lizenz,<br/>öffentliches Interesse, Sprachkenntnisse, Verzicht, Widerruf

Texte intégral

BVwG W247 2136478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W247.2136478.1.00

Spruch

W 247 2136478-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.07.2016 widerrief die Austro Control GmbH gemäß § 68 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF) iVm der VO (EU) Nr. 1178/2011 (zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2016/539) Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.355 (b) (1) und ARA.FCL.250 (a) (3) den Eintrag der Berechtigung für die Sprachkompetenz gemäß Level 6 in der Lizenz von XXXX, mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides sprach die Austro Control GmbH aus, die Neubewertung der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers habe aufgrund der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stattgefundenen gutachterlichen Erhebungen zu erfolgen. Der Spruchpunkt III. legte fest, die Lizenz XXXX sei unverzüglich per Einschreiben oder durch Übergabe an die Austro Control GmbH zurückzustellen. Im Spruchpunkt IV. dieses Bescheides schloss die Austro Control GmbH die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (im Folgenden: VwGVG) aus.

Ihre Entscheidung in den Spruchpunkten I., II. und III. begründete die Austro Control GmbH - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass sich im Zuge einer Überprüfung der Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der LPE Berechtigung Hinweise für die Austro Control GmbH ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen bzgl. eines Sprachenvermerks "English Level 6" (Expertenniveau) gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), FCL.055 (b) und der diesbezüglichen Anlage 2 iVm dem gemäß §§ 57b LFG, 1b ZLPV 2006 von der Austro Control GmbH auf deren Homepage publizierten Zivilluftfahrt-Personalhinweis FCL 7, Abschnitt 4.3.1.1. ff, nicht erfüllen würde.

Daraufhin habe die Austro Control GmbH ein Ermittlungsverfahren gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.355 (a) eingeleitet, im Rahmen dessen die für die Verlängerung der Sprachkompetenzprüferberechtigung erforderlichen Unterlagen gemäß Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8, Abschnitt 4.3.3.3 (Activity Report LPE/LPLE, Acceptance Record und Nachweise über die seit 07.05.2014 jährlich erforderlichen Rater Trainings) und Audio-Aufzeichnungen der vom Beschwerdeführer durchgeführten Assessments überprüft worden seien. Darüber hinaus wurden Audio-Aufnahmen von Sprachkompetenzprüfungen begutachtet, die der Beschwerdeführer als LPE (Language Proficiency Examiner; Sprachkompetenzprüfer) abgenommen hat. Die erfolgte Begutachtung der Audio-Aufnahmen hätte Zweifel an der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Expertenniveaus 6 aufkommen lassen. Die Austro Control GmbH teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.03.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen in der Pilotenlizenz eingetragenen Sprachenvermerk "English Level 6", welcher die Grundlage seiner Tätigkeit als Sprachkompetenzprüfer für "English Level 6" darstellt, im Rahmen einer Begutachtung ausreichend zu belegen.

Am 02.04.2016 ließ der Beschwerdeführer über einen nicht-vertretungsbefugten Dritten ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH übermitteln in dem er seine Tätigkeit als LPE mit sofortiger Wirkung zurücklegte und auch ersuchte als LPE von der LPE-Liste gestrichen zu werden. In einem Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 13.04.2016 wurde u.a. nochmals explizit auf den am 02.04.2016 schriftlich übermittelten Verzicht des Beschwerdeführers auf dessen Berechtigung als Sprachkompetenzprüfer (LPE) Bezug genommen und auch das Ersuchen des Beschwerdeführers wiederholt, von der LPE-Liste gestrichen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat am 29.04.2016 durch Sachverständige der Austro Control GmbH in einem englischen Assessment (Testverfahren zur Überprüfung der Sprachkompetenz ELPT. ON 3 Prüfbericht) eine erneute Sprachkompetenzprüfung abgelegt. Die Erstbewertung des Ergebnisses mit Level 4 sei nicht eindeutig gewesen, also erfolgte eine zweite Bewertung durch einen anderen Language Proficiency Examiner, welche auch den Level 4 feststellte. Die erforderliche Zweitbewertung kam zum selben Resultat (Level 4).

Die in die Pilotenlizenz des Beschwerdeführers eingetragene Berechtigung nach Level 6 sei gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.355 (b) (1) iVm ARA.FCL.250 (a) (3) von der belangten Behörde zu widerrufen und diesem die Rückstellung der Lizenz XXXX per Einschreiben oder durch Übergabe an die Austro Control GmbH aufzutragen. Im angefochtenen Bescheid hielt die Austro Control GmbH fest, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage des Prüfprotokolls (ON 3) berechtigt sei - ohne zusätzlich zu absolvierende Prüfung - einen Eintrag der Sprachkompetenz gemäß Level 4 in seine Pilotenlizenz zu beantragen. Level 4 gilt gemäß der ICAO Einstufungsskala (ICAO Doc 9835) als ausreichend für Piloten, um die sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen, in Notfällen und abseits der Routine aufrechterhalten zu können. Allerdings werden Sprachkompetenzen nach Level 4 nach 4 Jahren einer Wiederholungsprüfung unterzogen, während hingegen die Sprachkompetenz eines Piloten nach Level 6 unlimitiert ausgestellt wird.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 12.09.2016, die am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist und von dieser mit Schriftsatz vom 28.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.10.2016, dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

2. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde als Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG an, dass dies "im Interesse der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und damit im Interesse der Wahrung des öffentlichen Wohles liegend" war, "da bei sonstiger Gefahr im Verzug nur jene Personen im Besitz von zivilluftfahrtrechtlichen Erlaubnissen sein und die damit verbundenen Rechte ausüben sollen, welche die entsprechenden Voraussetzungen für deren Erwerb bzw. deren Umwandlung vollinhaltlich und ordnungsgemäß erfüllen, was im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Ausführungen als nicht gegeben erachtet werden muss".

3. Die Beschwerde bekämpft den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit folgender Begründung: Die belangte Behörde habe beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weder die gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hierfür geforderte Interessenabwägung vorgenommen noch habe die Behörde nachvollziehbar begründet, wieso im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug geboten sei. Der Beschwerdeführer übe seit 25 Jahren seine Lizenz aus, habe Sicht und- und Instrumentenflüge in großer Zahl durchgeführt und es sei noch nie zu einer Beanstandung oder gefährlichen Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer werde mit gegenständlichem Bescheid verpflichtet seine Lizenz zurückzugeben, damit in dieser anstelle dem "Sprachlevel 6" der "Sprachlevel 4" eingetragen werde. Trotzdem könne der Beschwerdeführer auch mit dem Sprachlevel 4 - genauso wie vorher - ohne jegliche Einschränkungen im kontrollierten und unkontrollierten Luftraum, Sprechfunk im Sicht- und Instrumentenflug ausüben. Trotz des Umstandes, dass er - ohne oder mit bekämpftem Bescheid- dieselben Rechte im vollen Umfang ausüben könne, nehme die belangte Behörde Gefahr im Verzug an und habe sich mit dieser Fragen aber überhaupt nicht auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der -zulässigen-Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vor-liegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interes-sen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenab-wägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vor-zeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). Die von der Behörde vorzunehmende Interessensabwägung hat die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien abzuwägen. Somit ist als erster Schritt ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Personen (gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers) festzustellen. Ist dies der Fall ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [Stand 2014], § 13 VwGVG, K9). Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31). Daher muss die Begründung des Bescheides die tragenden Erwägungen, die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, enthalten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte[Stand 2014], § 13 VwGVG, K11).

Im gegenständlichen Kontext ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.).

1.2. Was die in § 13 Abs. 2 VwGVG ausdrücklich normierte Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführer (mit Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen, dazu gleich unten) betrifft, nimmt die Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung darauf keinerlei Bezug. Nicht erwogen wird etwa ob und in wieweit die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs der Berechtigung nach Level 6 für den Beschwerdeführer Auswirkungen auf dessen Ansehen unter der Kollegenschaft hätte oder ob und in wieweit auch mögliche finanziellen Einbußen für den Beschwerdeführer im Raum stünden.

Mehr noch als unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedoch unter dem Gesichtspunkt der ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zu beanstanden:

Es mag sein, dass die etwaige Feststellung einer verminderten Sprachkompetenz, welche als unzureichend für Piloten gesehen würde, um die sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen, in Notfällen und abseits der Routine aufrechterhalten zu können und damit eine Sicherheitsmangel im aktiven Flugbetrieb darstellen würde, geeignet sein könnte, den vorzeitigen Vollzug eines Bescheides, mit dem der Eintrag einer Sprachkompetenz in der Fluglizenz widerrufen wird, wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheinen zu lassen. Im vorliegenden Falle ist der Widerruf des Eintrages der Sprachkompetenz des Levels 6 in der Fluglizenz des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger im Bescheid erfolgter Feststellung einer für einen Piloten gemäß ICAO Einstufungsskala (ICAO Doc 9835) ausreichenden Sprachkompetenz des Levels 4 kein zur Abwendung bestimmter konkreter Gefahren erkennbarer Grund um eine aufschiebende Wirkung des Bescheides auszuschließen. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände des gegenständlichen Falles nicht davon ausgehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erscheint. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht gegeben.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt IV. aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung. Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachten - Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG - im Regelfall nicht gegeben (vgl. VwGH 01.09.2014, 2014/03/0028).

Auch im vorliegenden Falle ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über die Abererkennung der aufschiebenden Wirkung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Überdies konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 22.03.1988, 97/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff) wie auch zur Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. VwGH 01.09.2014, 2014/03/0028;)

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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