BVwG W151 2126971-1

W151 2126971-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2016

Regest

Berufsausbildung, Berufserfahrung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot<br/>Karte, Schlüsselkraft

Texte intégral

BVwG W151 2126971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2126971.1.00

Spruch

W151 2126971-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde vom 30.03.2016 des Beschwerdeführers XXXX, XXXX Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingrid Weber, Rotenturmstraße 19/1/29A, 1010 Wien betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.02.2016, GZ. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, ein 1973 geborener Staatsangehöriger der Republik Serbien, (in Folge: BF) stellte am 14.12.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass das Unternehmen XXXX beabsichtige, den Antragsteller als Facharbeiter - Bodenleger mit einer Entlohnung von € 2.790,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen. In der Arbeitsgebererklärung war weiters angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen war weiters ein ÖSD-Zertifikat A1, Grundstufe Deutsch 1 vom 07.12.2015.

2. Mit Schreiben vom 18.01.2016 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.

3. Am 26.01.2016 informierte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in weiterer Folge die belangte Behörde oder AMS) im Rahmen des Parteiengehörs die XXXX, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des beantragten Ausländers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht vorlägen. Derzeit könnten lediglich 10 von den erforderlichen 50 Punkten vergeben werden, und zwar für die erworbenen Sprachkenntnisse des BF.

4. Mit Bescheid vom 18.02.2016 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass anstatt der erforderlichen 50 nur 10 Punkte für Sprachkenntnisse angerechnet werden hätten können. Die Parteien seien mittels Parteiengehörs darüber informiert worden, hätten aber darauf nicht reagiert.

5. Gegen diesen Bescheid wurde, nunmehr anwaltlich vertreten, binnen offener Frist Beschwerde vom BF an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei legte der BF ein Dienstzeugnis vor, wonach er bereits in Österreich beschäftigt war, weiters wurde ein Konvolut von Lohnzetteln aus den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Der BF sei am 23.09.2010 bei der XXXX Baugesellschaft als Facharbeiter mit einem monatlichen Entgelt von € 2135.70 beschäftigt gewesen. Folglich sei durch die vorgelegten Urkunden die ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachgewiesen und die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 jedenfalls erreicht.

Beigelegt wurde ein Dienstzeugnis der XXXX Ges.m.b.H (XXXX) vom 30.03.2016 über eine Beschäftigung des BF für Tätigkeiten im Trockenbau, Mauer- und Versetzarbeiten, Schadensbehebung - Verputzarbeiten, Schalungs,- Bewehrungs-und Betonierarbeiten, Anbringen von Wärmedämm-Verbundsystemen vom Mai 2011 bis August 2012; weiters eine ELDA-Meldung der XXXX GmBH über eine Beschäftigungsendigung des BF am 02.05.2011 samt Lohnzettel 21.02.2011 bis 02.05.2011; weiters eine ELDA-Meldung der XXXX über eine Beschäftigungsendigung des BF am 13.08.2010 samt Arbeitsbescheinigung vom April bis August 2010; weiters eine ELDA-Meldung der XXXX GMBH über eine Beschäftigung des BF vom 16.08.2010.

6. Mit Parteiengehör vom 10.05.2016 wurden die Verfahrensparteien von der belangten Behörde über das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Demnach werde die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreicht. Es könnten lediglich aufgrund der vorgelegten Unterlagen 10 Punkte für die Sprachkenntnisse des BF vergeben werden. Es liege keine abgeschlossene Berufsausbildung vor, weder für die beantragte Tätigkeit als Bodenleger noch für eine andere. Die Dienst-und Lohnzettel der verschiedenen österreichischen Baubetriebe wären weder ein Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung noch einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung, daher werde angeregt die Beschwerde zurückzuziehen.

7. Dazu nahm der BF am 25.05.2016 Stellung und gab bekannt, dass er jederzeit eine entsprechende Qualifikationsprüfung ablegen könne und beantragte eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis dahin. Er gab bekannt, dass er die Mittelschule besucht habe und auf Maturaniveau befähigt sei.

Weitere, das Vorbringen unterstützende Urkunden wurden dabei nicht vorgelegt.

8. Am 27.05.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Am 05.07.2016 legte der BF eine beglaubigte Übersetzung samt Originalbestätigung des Zentrums für Berufsausbildung - Belgrad über die bestandene Fachprüfung zur Berufsausbildung im Fachgebiet Holzverarbeitung für den Beruf Parkettleger sowie das dazugehörige Diplom, jeweils vom 30.05.2016 vor, welches dem AMS zwecks Parteiengehör am 12.07.2016 übermittelt wurde.

10. Am 29.07.2016 nahm das AMS Stellung, wonach diese Bestätigungen nicht geeignet seien, eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage C nachzuweisen, da keine Informationen zur Dauer und zur Ausbildungsart gegeben seien. Eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erfordere eine dem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung, dies könne auch der Abschluss einer schulischen Ausbildung sein, die einer BHS in Österreich entspräche. Der Beruf des Bodenlegers werde in Österreich im Rahmen eines Lehrberufes mit dreijähriger Lehrzeit vermittelt.

Berufserfahrung könne nur nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung angerechnet werden, die vorgelegten Nachweise datieren aber vor dem 30.05.2016. Selbst, wenn für die Berufsausbildung Punkte zu vergeben wären, wären mangels Berufserfahrung noch immer keine 50 Punkte erreicht.

11. Mit Parteiengehör vom 25.08.2016 nahm der BF Stellung, legte nochmals die im Anstaltsakt befindlichen Urkunde (Dienstzeugnis der XXXX Ges.m.b.H vom 30.03.2016,wonach der BF von Mai 2011 bis August 2012 dort beschäftigt war und zwar im Trockenbau, Mauer- und Versetzarbeiten, Schadensbehebung - Verputzarbeiten, Schalungs,- Bewehrungs-und Betonierarbeiten, Anbringen von Wärmedämm-Verbundsystemen) vor und weiters einen Versicherungsdatenauszug mit Stand 14.09.2010 (bei XXXX über eine Beschäftigung des BF allesamt im Jahr 2010; sowie bei der XXXX GMBH über eine Beschäftigung des BF vom 16.08.2010). Daraus folge, dass er den Beruf des Bodenlegers vom 21.04.2010 bis August 2012, somit für knapp 1,5, Jahre ausgeübt habe.

Weiters wurde mitgeteilt, dass er ein Zeugnis vorlegen werde, wonach er den Beruf des Bodenlegers in Serbien in der Schule mit einer Ausbildungszeit von einem Jahr absolvierte. Er wäre jederzeit bereit, die nötige Qualifikation im Sinne einer österreichischen Ausbildung zu erwerben. Er beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

12. Am 19.09.2016 reichte der BF eine beglaubigt übersetzte Praktikumsbestätigung samt Original vom 30.09.2016 über 300 Stunden im Bereich Parkettleger/Holzverarbeiter der XXXX DOO(Serbien) nach.

13. Dazu nahm das AMS im Parteiengehör am 06.10.2016 Stellung und führte aus wie bisher, ergänzend wies das AMS darauf hin, dass der vorgelegte Versicherungsdatenauszug illegal sei, da der Antrag des BF auf Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX rechtskräftig abgewiesen worden sei, niemals eine Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX GmbH beantragt wurde und man sich rechtliche Schritte gegen den BF vorbehalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, ein 1973 geborener Staatsangehöriger der Republik Serbien, stellte am 14.12.2015 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG hinsichtlich einer unbefristeten Beschäftigung im Unternehmen XXXX GmbH in 1160 Wien als Facharbeiter - Bodenleger mit einer Entlohnung von € 2.790,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden.

Der BF hat zum Zeitpunkt der Antragstellung des 40.Lebensjahr überschritten.

Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A1, Grundstufe Deutsch 1, welches durch ein ÖSD-Zertifikat vom 07.12.2015 belegt ist.

Der BF hat am 30.05.2016 im Zentrum für Berufsausbildung - Belgrad nach einjähriger Schulung eine Fachprüfung zur Berufsausbildung im Fachgebiet Holzverarbeitung für den Beruf Parkettleger absolviert.

Der Beschwerdeführer absolvierte ein Praktikum im Ausmaß von 300 Stunden im Bereich Parkettleger/Holzverarbeiter bei einem ausländischen Unternehmen (XXXX DOO, Serbien), dies entspricht einem Zeitraum von weniger als einem Jahr.

Er verfügt über keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung in Österreich. Die vorgelegten Urkunden belegen eine Tätigkeit bei österreichischen Bauunternehmen vom 21.04.2010 bis August 2012, sie wurden vor dem Abschluss seiner Berufsausbildung in Serbien ausgeübt (Dienstzeugnis der XXXX Ges.m.b.H, Mödling, vom 30.03.2016 über eine Beschäftigung des BF für Tätigkeiten im Trockenbau, Mauer- und Versetzarbeiten, Schadensbehebung - Verputzarbeiten, Schalungs,- Bewehrungs-und Betonierarbeiten, Anbringen von Wärmedämm-Verbundsystemen vom Mai 2011 bis August 2012; weiters eine ELDA-Meldung der XXXX GMBH über eine Beschäftigungsendigung des BF am 02.05.2011 samt Lohnzettel 21.02.2011 bis 02.05.2011; weiters eine ELDA-Meldung der XXXX über eine Beschäftigungsendigung des BF am 13.08.2010 samt Arbeitsbescheinigung vom April bis August 2010; weiters eine ELDA-Meldung der XXXX GMBH über eine Beschäftigung des BF vom 16.08.2010; Versicherungsdatenauszug mit Stand 14.09.2010:

bei XXXX über eine Beschäftigung des BF allesamt im Jahr 2010; bei der XXXX GMBH über eine Beschäftigung des BF vom 16.08.2010 bis laufend).

Es wurde nicht festgestellt, ob diesen inländischen Tätigkeiten Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zugrunde liegen.

Ein Reifeprüfungszeugnis wurde nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist den übermittelten Verwaltungsakten zu entnehmen.

Die Feststellungen, der BF habe am 30.05.2016 im Zentrum für Berufsausbildung - Belgrad nach einjähriger Schulung eine Fachprüfung zur Berufsausbildung im Fachgebiet Holzverarbeitung für den Beruf Parkettleger absolviert sowie vom 21.04.2010 bis August 2012 Tätigkeiten bei österreichischen Bauunternehmen erbracht, stützt sich auf das eigene Vorbringen des BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.2016 und den vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

In der Sache folgt daraus:

Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen damit, dass er die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG nicht erfülle, weil er weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der beantragten Tätigkeit (Bodenleger) noch über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfüge und aufgrund des vorgelegten Sprachdiploms nur 10 Punkte vergeben werden konnten.

In der Beschwerde wurde dies bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unbegründet.

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.

Der Beschwerdeführer hat am 30.05.2016 im Zentrum für Berufsausbildung - Belgrad nach lediglich einjähriger Schulung eine Fachprüfung zur Berufsausbildung im Fachgebiet Holzverarbeitung für den Beruf Parkettleger absolviert. Als vergleichbarer Lehrberuf kommt der des Bodenlegers in Betracht. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger, (Bodenleger-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 153/1998 idF:BGBl. II Nr. 177/2005 beträgt die Mindestlehrzeit in diesem Lehrberuf drei Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Fachprüfung in der Dauer von einem Jahr nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist und hierfür keine Punkte gemäß Anlage C gebühren.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP (S, 13 "Sonstige Schlüsselkräfte") zufolge soll das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Anlage C alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten zugelassen werden können, die über keine formelle (Berufs)-Ausbildung verfügen. Das Vorliegen derartiger spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung, wie sie Profisportler und andere Spezialisten besitzen, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Mangels abgeschlossener Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten iSd Anlage C gebühren dem Antragsteller auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung".

Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Beurteilung der Frage der "ausbildungsadäquaten Berufserfahrung" anhand der vorgeleten Urkunden zu erfolgen hätte, stellt sich folgendes Bild dar: Die nachgewiesenen Praktikumsstunden im Ausmaß von 300 Stunden, die bei einem ausländischen Unternehmen erfolgten und daher höchstens pro Jahr mit 2 Punkten zu beurteilen gewesen wären, waren nicht heranzuziehen, da kein volles Jahr an Berufserfahrung vorliegt. 300 Stunden an Praktikum entsprechen etwa bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden lediglich sieben bis acht Wochen Praktikum und liegen daher gravierend unter einem Jahr.

Die übrigen Tätigkeiten bei inländischen Bauunternehmen erfolgten - nach eigenem Vorbringen des BF laut Stellungnahme vom 25.08.2016 vom 21.04.2010 bis August 2012, somit vor Absolvierung seiner serbischen Fachprüfung zum Bodenleger am 30.05.2016. Als ausbildungsadäquate Berufserfahrung kommen aber nur Tätigkeiten in Fragen, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgen.

Der BF brachte mit Schriftsatz vom 25.05.2016 vor, er habe die Mittelschule besucht und sei "auf Maturaniveau befähigt". Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der BF damit zum Ausdruck bringen wollte, er könne im Rahmen der Qualifikation die "allgemeine Universitätsreife" nachweisen. Festzuhalten ist, dass vom BF aber keine Urkunden vorgelegt wurden, die dieses Vorbringen untermauern würden. Dem BF gebühren daher auch unter dem Punkt "allgemeine Universitätsreife" keine Punkte.

Da der BF das 40. Lebensjahr überschritten hat, waren auch für sein Alter keine Punkte zu vergeben.

Somit erhält er lediglich für seine nachgewiesenen Deutschkenntnisse 10 Punkte, weswegen die Beschwerde bereits mangels Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen ist.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

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