BVwG W151 2123479-1

W151 2123479-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2016

Regest

Ausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

Texte intégral

BVwG W151 2123479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2123479.1.00

Spruch

W151 2123479-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 17.03.2016 des Beschwerdeführers XXXX vertreten durch den Verein 12/12Qershori, Schönbrunnerstrasse 23/1, 1120 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 25.02.2016 betreffend den Antrag vom 05.11.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 12a AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 1 NAG gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.03.2016, GZ. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen XXXX GmbH, XXXX, beabsichtige, ihn als Schlosser/Schweißer österreichweit mit einer Brutto-Entlohnung von €

2300 pro Monat und einer Stundenwochenarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.

Weiters legte er dem Antrag ein beglaubigtes und übersetztes Diplom über die bestandene Abschlussprüfung vom 16.06.2011 der Mittelschule der Stadt XXXX, Republik Mazedonien, in der Ausbildungsdauer von drei Jahren mit der Fachrichtung Maschinenbau, Ausbildungsprofil Schlosser, bei, weiters ein beglaubigtes und übersetztes Diplom der Volkshochschule Kocho Racin in Skopje, Mazedonien vom 23.06.2015 über die erfolgreich bestandene Schweißerprüfung im zeitlichen Ausmaß vom 03.02.2015 bis 23.06.2015, sowie ein Zeugnis des Regionalzentrums für Berufsqualifikation in Prizren, Republik Kosovo über die modulare, erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schweißer vom 10.12.2015, datiert mit 14.12.2015.

Weiters wurde ein Diplom des ÖSD über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B2 Mittelschule vom 27. März 2013 sowie eine Kopie seiner Aufenthaltskarte beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 05.11.2015 übermittelte der Landeshauptmann von Wien den Antrag samt Beilagen dem AMS Wien, Landesgeschäftsstelle.

3. Mit Schreiben vom 02.Dezember 2015 informierte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) den potentiellen Arbeitgeber, dass für die Bearbeitung noch Unterlagen im Original sowie in deutscher Übersetzung erforderlich seien und zwar hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Tätigkeit "Schweißer" sei ein gültiges Schweißzertifikat beizubringen, welches einer TÜV-Bestätigung der Österreichischen schweißtechnischen Zentralanstalt gleichkomme.

4. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2016 wies die belangte Behörde die Zulassung als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass statt der gemäß Anlage

B erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 35 Punkte für Fachkenntnisse und Alter des Beschwerdeführers angerechnet werden hätten können. Auf das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 02.12.2015 sei kein gültiges Schweißzertifikat vorgelegt worden, welches einer TÜV-Bestätigung der Österreichischen schweißtechnischen Zentralanstalt gleichkomme.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, nunmehr vertreten durch den im Spruch angeführten Verein, Beschwerde und legte im Rahmen dieser im Original sowie in beglaubigter Übersetzung ein Zertifikat der Akademie Oxford, aus Serbien, Akademie "Oxford-Agent" d.o.o. Jagodina vor, wonach bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer den Kurs des Schweißers beendet habe, der auch folgende Normen umfasst habe: EN ISO 3834 (3834-1, 3834-2, 3834-3, 3834-4, 3834-5, 3834-6) und der Kurs am 24.02.2016 beendet wurde und das Zertifikat bis 24.02.2018 gültig sei.

6. Mit Bescheid vom 01.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die gemäß Anlage B vorgeschriebene Punkteanzahl nicht erreicht habe, es konnten dem Beschwerdeführer nur 15 Punkte für seine Deutschkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter, insgesamt somit 35 Punkte, angerechnet werden. Unter dem Kriterium Qualifikation könne nur eine abgeschlossene berufliche Ausbildung Berücksichtigung finden, wenn diese adäquat zu den in Österreich geltenden Vorschriften sei. Es handle sich beim Beruf Schweißer nach den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften um keine einer spezifischen Ausbildung unterliegenden Tätigkeit. Für die Punktevergabe unter diesem Kriterium Qualifikation müsse daher ein aktuell gültiges Schweißerzeugnis vorliegen, zumal auch eine Beschäftigung als Schweißer im Bundesgebiet nur bei Vorhandensein eines solchen zulässig sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zertifikat der Akademie "Oxford-Agent" d.o.o. Jagodina, in Serbien am 24.02.2016 ausgestellt, wonach der Beschwerdeführer den Kurs des Schweißers beendet habe, entspreche keinesfalls einem Schweißerzertifikat nach dem TÜV-Normen und somit nicht einer Bestätigung der Österreichischen schweißtechnischen Zentralanstalt. Aus diesem Grunde seien dem Beschwerdeführer unter dem Punkt Qualifikation keine Punkte angerechnet worden. Dadurch, dass dieser die erforderliche Punkteanzahl gemäß 12a AuslBG nicht erreicht habe, seien die Bedingungen für seine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf bei der XXXX GmbH nicht erfüllt gewesen.

7. Mit fristgerecht gestelltem Vorlageantrag vom 17.03.2016 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

8. Die belangte Behörde legte am 22.03.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der Akt wurde am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. Mit Schreiben vom 30.03.2016 urgierte das Bundesverwaltungsgericht beim AMS den Zustellnachweis des Bescheides vom 15.01.2016, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung überprüfen zu können.

10. Mit Schreiben vom 30.03.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 28.01.2016 zugestellt wurde, somit die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.

11. Mit Schreiben vom 27.04.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bezüglich des übermittelten Zeugnisses über die Berufsausbildung zum Schweißer, die Dauer der Schweißerausbildung im Regionalzentrum für Berufsqualifikationen in Prizren nachzuweisen. Für den Fall der Nichtäußerung würde das Gericht anhand der Aktenlage entscheiden.

12. Am 18.05.2016 wurden vom Beschwerdeführer persönlich nochmals das Zeugnis über die Berufsausbildung in Prizren mit Datum 14.12.2015, das bereits dem Antrag beigelegt wurde, abgegeben, weiters eine Bestätigung im Original sowie in beglaubigter Übersetzung der Republik Kosovo vom 17.05.2016, wonach Beschwerdeführer den "Saldierungskursus mit aufgeführten Angaben im Zertifikat vom 05.10. bis 10.12.2015 beendet habe".

13. Mit Schreiben vom 24.05.2016 ermittelte das Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Dauer der Schweißerausbildung im Regionalzentrum für Berufsqualifikationen in Prizren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der vorgelegten Urkunden (Zeugnis vom 18.12.2015 und Bestätigung vom 16.05.2016 mit Übersetzung vom 17.05.2016) diese noch nicht abschließend geklärt sei, aufgrund der Übersetzung jedoch von einer Schweißerausbildung in der Dauer vom 05.10.2015 bis 10.12.2015 ausgegangen werde und im Falle der Nichtäußerung das Gericht diese Ausbildungsdauer annehme.

14. Laut telefonischer Auskunft vom 06.06.2016 teilte die Beschwerdeführervertretung mit, dass die Schweißerausbildung des Beschwerdeführers drei Monate dauerte. Weiters wurde um eine Fristerstreckung von einer Woche angesucht, welche seitens des Gerichtes gewährt wurde.

15. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.06.2016 wurde mitgeteilt, dass es richtig sei, dass der Schweißerkurs nach der Ö-Norm absolviert worden sei und lediglich eine Dauer von 05.10.2015 bis 10.12.2015 habe. Die Schlosserausbildung habe jedoch drei Jahre gedauert, dabei sei der Beschwerdeführer auch in der Schweißertätigkeit ausgebildet worden. Er habe ein Schweißerzertifikat, welches nicht der Ö-Norm entsprach, erworben und habe daher diesen Kurs in der oben genannten dreimonatigen Dauer nur deswegen absolviert, um diese Ö-Norm zu erfüllen. Die Ausbildung als Schweißer habe er während seiner Schlosserausbildung absolviert.

Dieser Stellungnahme beigelegt war ein Diplom, welches schon bei der Antragsstellung beigelegt wurde, nämlich über die Abschlussprüfung in der Dauer von drei Jahren zum Maschinenbauer/Schlosser der Republik Mazedonien in der Mittelschule der Stadt Skopje sowie die jeweiligen Jahreszeugnisse. Das Zeugnis des ersten Jahres aus Maschinenbau enthielt keinen eigenen Gegenstand, der auf eine Schweißerausbildung schließen lässt. Ebenso das Zeugnis des zweiten Ausbildungsjahres, lediglich das Zeugnis des dritten Ausbildungsjahres enthält das Unterrichtsfach "Schweißtechnologie", welches der Beschwerdeführer mit der Note "Gut" bestanden hat.

16. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgelegten Urkunden wurden der belangten Behörde seitens des Gerichtes mit Schreiben vom 18.07.2016 im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt und übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. Juli 2016 dazu eine Stellungnahme, wonach neuerlich im Wesentlichen ein Vorbringen wie im bekämpften Bescheid erstattet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene mazedonische Beschwerdeführer stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit als Schlosser/ Schweißer.

Seine potentielle Arbeitgeberin, die XXXX GmbH, Jahngasse 42/5, 1050 Wien, beabsichtigt ihn als Schlosser/Schweißer österreichweit mit einer Brutto-Entlohnung von € 2300 pro Monat und einer Stundenwochenarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen.

Der Beschwerdeführer schloss mit Diplom vom 16.06.2011 der Mittelschule der Stadt XXXX, Republik Mazedonien, die Ausbildung zum Maschinenbauer mit dem Ausbildungsprofil Schlosser ab, mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Dabei belegte er im dritten Unterrichtsjahr das Unterrichtsfach "Schweißtechnologie".

Der Beschwerdeführer schloss erfolgreich am 23.06.2015 einen Schweißerkurs an der Volkshochschule Kocho Racin in Skopje, Mazedonien in der Dauer vom 03.02.2015 bis 23.06.2015 ab.

Der Beschwerdeführer schloss einen Schweißerkurs beim Regionalzentrum für Berufsqualifikation in Prizren, Republik Kosovo in der Dauer vom 05.10.2015 bis 10.12.2015 ab.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 Mittelschule, nachgewiesen durch ein Diplom des ÖSD vom 27. März 2013.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Ausbildungszeiten als Schweißer. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

"Fachkräfteverordnung

§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."

Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014:

"§ 1. Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. Fräser/innen

2. Schwarzdecker/innen

3. Dreher/innen

4. Landmaschinenbauer/innen

5. Dachdecker/innen

6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

9. Werkzeug-, Schnitt- u. Stanzenmacher/innen

10. Sonstige Spengler/innen

11. Techniker/innen für Starkstromtechnik

12. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben."

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

3.2. Abweisung der Beschwerde

Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, zu einer Beschäftigung als Fachkraft (Schweißer/Schlosser) im Sinne des § 12a AuslBG iVm der Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014, bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin zugelassen zu werden.

Zum beantragen Tätigkeitsprofil als Schlosser ist auszuführen, dass sich ein solches nicht als Mangelberuf in der Fachkräfteverordnung 2015 wiederfindet, sodass rechtlich keine Voraussetzung gegeben ist, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft in diesem Berufszweig positiv zu erledigen.

Zum beantragen Tätigkeitsprofil als Schweißer:

Den Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.

In Österreich werden Schweißkenntnisse im Rahmen der Lehrausbildung zum Metalltechniker vermittelt. Gemäß § 1 Abs. 5 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 148/2011, beträgt die Mindestzeit im Lehrberuf Metalltechnik mit Absolvierung des Hauptmoduls Schweißtechnik dreieinhalb Jahre.

In der Sache:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, schloss der Beschwerdeführer erfolgreich am 16.06.2011 die dreijährige Ausbildung zum Maschinenbauer mit dem Hauptmodul (Ausbildungsprofil) Schlosser ab, lediglich im dritten Unterrichtsjahr wurde das Unterrichtsfach "Schweißtechnologie" gelehrt, dies jedoch im Rahmen seiner Ausbildung als Schlosser. Das Hauptmodul war daher nicht die Ausbildung zum Schweißer, sondern zum Schlosser.

Hinsichtlich der beiden nachgewiesenen Ausbildungen des Beschwerdeführers zum Schweißer ist auszuführen, dass beide die zeitliche Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahre bei weitem nicht erreichen. Die Ausbildungszeit an der Volkshochschule Kocho Racin vom 03.02.2015 bis 23.06.2015 betrug knappe 5 Monate, die am Regionalzentrum Prizren vom 05.10.2015 bis 10.12.2015 rund 2,3 Monate. Beide zusammen reichen daher nicht, um das Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG zu erfüllen, da - im besten Falle - nur eine Ausbildungszeit im Hauptmodul Schweißer von nicht einmal 8 Monaten nachgewiesen werden konnte.

Weil das Nichtvorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf einen zwingenden Ablehnungsgrund darstellt, muss auf die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft, insbesondere auf die mögliche Erfüllung der Kriterien gemäß Anlage B sowie der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG, nicht weiter eingegangen werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anmerkung 10 ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.

Da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte und ihm im Rahmen des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit zu den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf die Dauer der Ausbildung als Schweißer gegeben wurde, war eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu das Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, wonach Fachkräfte eine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangel Beruf nachweisen müssen, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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