W151 2004525-1•BVwG W151 2004525-1
W151 2004525-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W 151 2004525-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte GmbH, 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, vom 28.11.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 09.11.2012, XXXX, betreffend Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsbegründung:
1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 21.11.2006, XXXX wurde XXXX (in der Folge: BF) ab dem 25.09.2006 Wochengeld in der Höhe von täglich € 7,30 nach § 162 Abs. 3a ASVG gewährt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Berechnung des Wochengeldes nach § 162 Abs. 3 ASVG ausgeschlossen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF am 20.12.2006 Klage beim zuständigen Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, sie sei Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.
3. Mit Bescheid der BGKK vom 07.07.2010, XXXX wurde festgestellt, dass die BF aufgrund der von ihr in der Zeit von 01.07.2005 bis 31.12.2006 für die XXXX , in der Zeit von 01.01.2007 bis 30.09.2007 für die XXXX GmbH und aufgrund der von ihr in der Zeit von 01.10.2007 bis 31.12.2009 für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als freie Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegt.
4. Dagegen erhob die BF am 28.07.2010 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland.
5. Mit Schreiben vom 02.09.2010 legte die BGKK den eingelangten Einspruch dem Landeshauptmann für das Burgenland vor.
6. Mit Bescheid vom 17.08.2011 entschied dieser, dem Einspruch betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG keine Folge zu geben und den angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
7. Mit Schreiben vom 01.09.2011 erhob die BF gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes fristgerecht Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel.
8. Mit Schreiben vom 31.10.2011 legte die BGKK die Berufung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vor.
9. Mit Bescheid vom 21.02.2012, XXXX, behob das BMASK den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann zurück.
10. Am 09.11.2012 erging der nunmehr bekämpfte (Ersatz)bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland, wonach neuerlich dem Einspruch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.
11. Am 28.11.2012 erhob die BF fristgerecht erneut Berufung, nunmehr Beschwerde, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel.
12. Mit Beschwerdevorlage vom 12.12.2014 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 142 zugeteilt.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015,
XXXX behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gebietskrankenkasse zurück.
14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, XXXX, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
15. Am 22.03.2016 wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung W 151 zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.
16. Mit Schreiben der BGKK vom 11. Oktober 2016 wurde das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, XXXX vom 29.08.2016, mit welchem der Berufung der BF im Sozialrechtsverfahren gegen die BGKK nicht Folge gegeben wurde, übermittelt.
17. Mit Schreiben der BF vom 27.10.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde (vormals Berufung) vom 28.11.2012 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 27.10.2016 die Beschwerde zurückgezogen.
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
"§ 28. Abs. 1 VwGVG lautet: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.10.2016 ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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