G305 2128754-1•BVwG G305 2128754-1
G305 2128754-1Tribunal administratif fédéral28 oct. 2016
Sachleistung, Unzuständigkeit, Zurückweisung
G305 2128754-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung b e s c h l o s s e n:
A)
Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (in der Folge: belangte Behörde), gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass sie verpflichtet sei, die in der Zeit vom XXXX bis XXXX entstandenen Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX mit Fälligkeit XXXX zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im Jahr XXXX Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX, im Jahr XXXX solche in Höhe von insgesamt EUR XXXX, im Jahr XXXX solche in Höhe von insgesamt EUR XXXX, im Jahr XXXX solche in Höhe von insgesamt EUR XXXX und bis Juli XXXX Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX vorgeschrieben worden seien. Die Kostenanteilsvorschreibungen seien für beanspruchte Leistungen aus der Krankenversicherung entstanden. In der Begründung des Bescheides findet sich eine tabellarische Darstellung der im Zeitraum XXXX bis XXXX in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen. Nach der Gewerberegisterabfrage sei die BF seit dem XXXX Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Friseur- und Perückenmacher". Mit Schreiben vom XXXX habe ihr die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung weggefallen seien, da sie eine neue Gewerbeberechtigung erlangt habe. Auch sei sie darüber informiert worden, dass sie ab dem XXXX in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sei. Mit dem bezogenen Schreiben sei ihr mitgeteilt worden, dass sie der belangten Behörde den Betrag von EUR XXXX schulde und sie diesen Betrag zu überweisen habe. Mit der Vorschreibung für das 3. Quartal XXXX seien ihr die rückständigen Kostenanteile in Höhe von EUR XXXX mit Fälligkeit XXXX vorgeschrieben worden. Mit Bescheid vom XXXX sei überdies festgestellt worden, dass die offenen Forderungen der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR XXXX ab XXXX auf den Leistungsanspruch der BF angerechnet würden. Gegen diesen Bescheid habe die BF Klage erhoben und begehrt, dass ihr die gesamte Pension ohne Abzug von EUR XXXX in Höhe von EUR XXXX zu überweisen sei. Das über die Klage der BF beim Landesgericht XXXX anhängig gemachte Verfahren sei zwecks Erstellung des Verwaltungsbescheides der belangten Behörde unterbrochen worden.
Eine am XXXX durchgeführte Hauptverbandsabfrage habe ergeben, dass die BF von der belangten Behörde seit dem XXXX bis laufend eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe. Auf ihrem Beitragskonto hafte mit Stand zum XXXX ein Rückstand in Höhe von EUR XXXX offen und unberichtigt aus. Auf das ihr mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX eingeräumte Parteiengehör habe die BF mit Schreiben ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters vom XXXX reagiert; darin heißt es im Kern, dass alle vor dem XXXX entstandenen Beträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX verjährt seien. Auch seien die Beiträge gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt, da die belangte Behörde diese nicht innerhalb der zweijährigen gesonderten Verjährungsfrist festgestellt habe. Daher seien die im Zeitraum XXXX bis XXXX vorgeschriebenen Kostenanteile in Höhe von EUR XXXX verjährt. Die im Zeitraum XXXX bis XXXX vorgeschriebenen Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX seien nicht verjährt. Auch habe die BF einen Betrag in Höhe von EUR XXXX bereits gezahlt, sodass die Aufrechnungsforderung der belangten Behörde zu hoch sei. Der Gesamtbetrag der Aufrechnung in Höhe von EUR XXXX sei unrichtig und verbleibe nur noch eine Differenz zu Gunsten der belangten Behörde in Höhe von EUR XXXX.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Höhe des Kostenanteils, den der Versicherte nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG zu entrichten habe, gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der belangten Behörde mit 20 Prozent der Kosten, die der belangten Behörde erwachsen sind, festgesetzt sei. In Anwendung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen seien im Zeitraum XXXX bis XXXX Kostenanteile in Höhe von EUR XXXX angefallen bzw. entstanden. Zur Verjährungseinrede der BF führte die belangte Behörde aus, dass die rückständigen Kostenanteile für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX erstmals mit der Vorschreibung für das 3. Quartal XXXX vorgeschrieben wurden, weshalb diese gemäß § 35 iVm. § 86 Abs. 3 GSVG mit 31.08.2015 fällig seien.
Die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:
"Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich (auch per Telefax oder elektronisch signiertem Internetformular unter www.svagw.at, Rubrik "Online Services", Auswahlfunktionen "Formulare/Anträge" - "Online-Formulare" - "Allgemeiner Antrag") bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Landesstelle XXXX
XXXX
XXXX
einzubringen.
Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (Adressat der Beschwerde). Sie hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat sie die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit, einen begründeten Entscheidungsantrag und entsprechende Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde zu enthalten.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie, dass trotz aufschiebender Wirkung Verzugszinsen anfallen.
Gesetzliche Grundlagen: § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Verbindung mit § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz."
2. Gegen diesen, der BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid erhob sie durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die zum XXXX datierte Beschwerde, die sie auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte und mit dem Begehren auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides verband.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF mit dem angefochtenen Bescheid Kostenanteile für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben worden seien. Dabei würden sich die ältesten Vorschreibungen auf das dritte Quartal XXXX beziehen. Die auf den Seiten XXXX bis XXXX des angefochtenen Bescheides abgedruckten Kostenanteile würden einen deutlich höheren Betrag als den im Spruch ergeben. Schon wegen dieses Dissenses sei der angefochtene Bescheid wegen innerlicher Widersprüchlichkeit ersatzlos zu beheben. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Beiträge in Höhe von EUR XXXX angefallen bzw. entstanden seien, stünden im Widerspruch zu den in schlechter Druckqualität abgedruckten Detailauflistungen in den Seiten XXXX bis XXXX des angefochtenen Bescheides.
Da unklar ist, woraus sich der Betrag von EUR XXXX ableite, werde neuerlich die Unschlüssigkeit des Begehrens der belangten Behörde geltend gemacht. Gemäß der tabellarischen Auflistung auf Seite XXXX bis XXXX ergebe sich ein Gesamtbetrag von EUR XXXX. Würden die Apothekenbeträge in Höhe von EUR XXXX herausgerechnet, ergebe sich ein auf die Behandlungspositionen entfallender Differenzbetrag von
EUR XXXX.
Es sei unstrittig, dass die BF seit dem XXXX von der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe und kostenanteilspflichtige Leistungen in Anspruch genommen habe.
Für den Zeitraum XXXX bis XXXX werde auf Seite XXXX, XXXX ausgeführt, dass die Vorschreibung der Kostenanteile verjährt sei. Mit der Vorschreibung für das dritte Quartal, in der Leistungen bis zum XXXX vorgeschrieben wurden, könnten Leistungen bis höchstens XXXX vorgeschrieben werden. Die Bestimmung des § 40 Abs. 2 GSVG sehe jedoch nur eine zweijährige Verjährungsfrist vor, sodass ausgehend vom XXXX nur bis zum XXXX zurückgerechnet werden könne. In dem vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu Zl. XXXX geführten Verfahren sei detailliert ausgeführt worden, welche Beträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt seien. Das sei ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR XXXX gewesen. Als nicht verjährt und verfallen seien die mit XXXX beginnend aufgelisteten Vorschreibungen, nämlich die Behandlung des Dr. KXXXX vom XXXX, zu sehen. Das ergebe einen Betrag von EUR XXXX. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, woraus sich der Betrag von EUR XXXX laut Spruch zusammensetzt. Der Bescheid sei auch nicht präzisiert und auch nicht begründet, und könnten dessen Spruch und der sonstige Inhalt nicht in Einklang gebracht werden, weshalb ein Nicht-Bescheid vorliege. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren sei die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen, den Betrag von EUR XXXX aufzugliedern und exakten Perioden zuzuordnen. Im nunmehrigen Verwaltungsverfahren werde die belangte Behörde darzulegen haben, aus welchen Einzelbeträgen für welche Einzelleistungen sich der Betrag von EUR XXXX zusammensetzt. Auch werde die belangte Behörde darzulegen haben, welche Kostenanteile sie der BF wann vorgeschrieben hat.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die Beschwerdeschrift der BF zur Kenntnis gebracht, und dieser die Gelegenheit eingeräumt, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
5. Mit Eingabe vom XXXX ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung um weitere zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme.
6. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde nach einer mathematischen Darstellung der entstandenen Kostenanteile aus, dass die Kostenanteile erst bei Abrechnung der erbrachten Krankenversicherungsleistungen mit den Vertragspartnern - hier mit den Ärzten - entstehe.
So basiere das Ärzteverrechnungssystem auf der Grundlage des SVA-Ärztegesamtvertrages, der zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossen wurde. Gemäß § 30 des SVA-Gesamtvertrages habe sich die belangte Behörde verpflichtet, eingereichte Quartalshonorarrechnungen grundsätzlich bis Ende des zweiten, längstens bis 15. des dritten auf das betreffende Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertragsärzte zur Auszahlung zu bringen. Bei der Auszahlung würden Kostenanteile entstehen. Der im Bescheid festgestellte Gesamtbetrag an Kostenanteilen von insgesamt EUR XXXX betreffe "zu Recht den Abrechnungszeitraum XXXX bis XXXX". Anders als von der BF vorgebracht, sei sie mit den Schreiben betreffend Vorschreibung der Kostenanteile und Zuzahlungen im relevanten Zeitraum aufgefordert worden, die entstandenen Kostenanteile auf das Konto der belangten Behörde einzuzahlen. Sie habe die offenen Kostenanteile jedoch nicht beglichen, was dazu geführt habe, dass die belangte Behörde über den offenen Kostenanteilsrückstand von insgesamt EUR XXXX eine Aufrechnung im Sinne der Bestimmung des § 71 GSVG durchgeführt habe. Zum XXXX betrage der offene Kostenanteils-bzw.
Unfallversicherungsbeitragsrückstand insgesamt EUR XXXX.
7. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX der BF zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
8. Mit Fristerstreckungsantrag vom XXXX erging das Ersuchen der BF an das Bundesverwaltungsgericht, die ihr gesetzte Frist wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres ausgewiesenen Vertreters zu erstrecken.
9. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX angeführten Behandlungen bzw. ärztlichen Leistungen außer Streit stünden.
Die Ausführung der belangten Behörde, dass der im Bescheid festgestellte Gesamtbetrag an Kostenanteilen von insgesamt EUR XXXX den Abrechnungszeitraum vom XXXX bis XXXX betreffe, sei unrichtig.
Wie in der Auflistung richtig dargestellt, gingen die von der belangten Behörde der BF in Rechnung gestellten Beträge auf ärztliche Leistungen bis zum XXXX zurück. Im Hinblick auf den SVA-Ärztegesamtvertrag hielt die BF fest, dass sie nicht Partei dieses Vertrages sei, sodass Belastungen mangels Vertragsparteieneigenschaft auf sie nicht überwälzt werden könnten.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass sie verpflichtet sei, eingereichte Quartalshonorarabrechnungen grundsätzlich bis Ende des zweiten, längstens aber bis zum 15. des dritten auf das Quartal folgenden Monats zur Auszahlung zu bringen, so bedeute das für die in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen aus dem dritten Quartal XXXX, dass dieses am XXXX ende, sodass die Abrechnung bis längstens XXXX durchzuführen gewesen wäre. Für ihre Zahlungsaufforderungen habe die belangte Behörde keine Nachweise erbracht. Der Einwand der Verjährung bleibe daher aufrecht. Im Schreiben vom XXXX habe die belangte Behörde selbst ausgeführt, dass von der Pension der BF seit deren Pensionsantritt keine Kostenanteile einbehalten worden seien. Weiters wurden gemäß diesem Schreiben erstmalig die Kostenanteilsvorschreibungen und die Kostenübersichten (rückwirkend) ab dem 4. Quartal XXXX, also dem Zeitraum XXXX bis XXXX übermittelt. Dadurch sei bestätigt, dass der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Kostenanteilsvorschreibungen und Kontoübersichten zugemittelt worden seien. Damit seien die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz GSVG erfüllt, wonach das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt seien. Aufgrund der erstmaligen Übersendung mit Schreiben vom XXXX seien die Forderungen bis zum XXXX, XXXX Uhr, verjährt. Hinsichtlich der Verjährung sei auf die Leistungserbringung und nicht auf die Rechnungslegung abzustellen.
Mit ihrem vorbereitenden Schriftsatz verband die BF den Antrag auf Durchführung einer mündlichen "Berufungsverhandlung".
10. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte sie die mit hg. Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 aufgetragene Abschrift des Gerichtsaktes des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXX und die dort vorgelegten Urkunden zur Vorlage.
11. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die Urkundenvorlage der BF zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Die belangte Behörde ließ die ihr gegebene Frist zur Äußerung jedoch reaktionslos verstreichen.
12. Am XXXX fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der neben der BF auch eine Vertreterin der belangten Behörde beiwohnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Friseurin und Perückenmacherin" und war als solche vom XXXX bis XXXX selbständig erwerbstätig.
Auf Grund ihrer Erwerbsunfähigkeit bezog sie von der belangten Behörde im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX eine Erwerbsunfähigkeitspension.
An die Stelle der Erwerbsunfähigkeitspension trat mit XXXX eine Alterspension nach GSVG.
Mit XXXX nahm die BF das bis dahin ruhende Gewerbe der "Friseurin und Perückenmacherin" wieder auf und unterliegt sie damit der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG.
1.2. Seit ihrem Pensionsantritt am XXXX nahm die BF ärztliche Leistungen in Anspruch, die von den behandelnden Ärzte gegenüber der belangten Behörde verrechnet wurden.
Mit Forderungsschreiben der SVA vom XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden der BF die zu überweisenden Kostenanteile für konsumierte Krankenversicherungsleistungen bekannt gegeben und fällig gestellt.
1.3. Erst mit der Wiederaufnahme des Gewerbes am XXXX war der belangten Behörde aufgefallen, dass die BF die ihr vorgeschriebenen Kostenanteile seit Pensionsbeginn (XXXX) nicht bezahlt hatte; auch war aufgefallen, dass die sonst bei Nichtzahlung übliche Aufrechnung mit dem Pensionsanspruch bei der BF unterblieben war.
1.4. Am XXXX rechnete die belangte Behörde einen Teil der Kostenanteilsforderung, nämlich in Höhe von EUR XXXX mit dem Pensionsanspruch der BF auf. Die BF hat diese -
während ihrer Erwerbsunfähigkeitspension aufgelaufenen - Kostenanteile für von ihr in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen weder bezahlt, noch gerügt, noch beanstandet.
1.5. Zeitgleich sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX aus, dass sie ihre offene Forderung in Höhe von EUR XXXX ab dem XXXX gegen den Leistungsanspruch der BF aufrechne.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, die sie mit dem Einwand der Verjährung bestimmter Leistungen und dem Urteilsbegehren verband, die belangte Behörde schuldig zu erkennen, ihr die Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab dem XXXX zu zahlen und Aufrechnungen zu unterlassen, die den Betrag von EUR XXXX für Vorschreibung der Kostenanteile und Zuzahlungen mit einer Fälligkeit älter als der XXXX überschreiten.
In der mündlichen Verhandlung vom XXXX fasste das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht den Beschluss, das über die vorgenannte Klage zu Zl. XXXX anhängig gemachte Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens über die Höhe der aufzurechnenden Forderung zu unterbrechen.
1.6. Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde gegenüber der BF aus, dass diese verpflichtet sei, die in der Zeit vom XXXX bis XXXX entstandenen Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX mit Fälligkeit XXXX zu bezahlen.
Mit diesem Bescheid sollte die BF zur Leistung von Kostenanteilen für zu Recht an sie erbrachte medizinische (Krankenversicherungs-)leistungen verpflichtet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Festgestellt wird weiters, dass die mit dem Bescheid vom XXXX zur Vorschreibung gebrachten Kostenanteile und die diesen zu Grunde liegenden Versicherungsleistungen den mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX geltend gemachten Kostenanteilen und den jeweiligen Versicherungsleistungen im vollen Umfang entsprechen.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommen Parteien.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf XXXX bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann von XXXX vor dem XXXX anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX,VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die BF verpflichtet sei, die in der Zeit vom XXXX bis XXXX entstandenen Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX mit Fälligkeit XXXX zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF, mit der sie im Kern die Höhe der ihr vorgeschriebenen Kostenanteile für sonst nicht beanstandete und daher rechtmäßig für sie erbrachte medizinische Leistungen rügte.
3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmung des § 86 GSVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf
1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
2. die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
3. gesundheitspolitische Zielvorgaben,
4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten
festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.
(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. b ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.
(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Abs. 1 vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.
(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:
a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 94a und § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;
b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
d) bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach § 80a;
e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen nicht unter § 94a fallende Kieferregulierungen.
(6) Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,
a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 1,09 Euro nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;
c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
d) wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 oder 2a anzuwenden ist.
(7) Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen."
§ 355 ASVG enthält eine beispielhafte Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz unter den Begriff der "Verwaltungssachen" subsumiert; die Bezug habende Bestimmung lautet wörtlich wie folgt:
"§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles."
§ 354 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz unter den Begriff der "Leistungssachen" subsumiert; die Bezug habende Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG)."
Für die Zuordnung einer Angelegenheit zu den Leistungssachen ist ausschlaggebend, ob die Höhe bzw. der Umfang des Anspruchs auf Versicherungsleistungen streitig ist. Allerdings hat die Frage, ob das Begehren materiell berechtigt ist, bei der Prüfung der Verfahrensart außer Betracht zu bleiben (Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 7. Aufl., Rz. 2 zu § 354). Alle in der vorzitierten Bestimmung nicht genannten Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen des 7. Teils gelten, sind nach § 355 Verwaltungssachen.
Die Bestimmung des § 194 GSVG normiert, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Teiles mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass
1. zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesonders in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;
2. die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
4. dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist;
5. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Im Zusammenhang mit den Kostenanteilen im Sinne des § 86 Abs. 1 und 3 GSVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Rückforderung von Kostenanteilen zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG iVm. § 194 GSVG zähle, da sie nicht den Leistungssachen nach § 354 iVm. § 194 GSVG, insbesondere nicht den Ziffern 1 und 2 des § 354 ASVG zu subsumieren seien. Bei einem Streit um die Verpflichtung des Versicherten zur Leistung von Kostenanteilen für zu Recht erbrachte Sachleistungen an ihn oder einen anspruchsberechtigten Angehörigen, sohin wenn es um die "Feststellung des Umfangs einer Leistung" gehe, handle es sich um eine Leistungssache (siehe dazu VwGH vom 04.07.1995, Zl. 94/08/0051).
3.2.3. Daraus folgt in der Sache selbst:
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat die BF eine Vielzahl ärztlicher Leistungen in Anspruch genommen, die als Sachleistung im Sinne des § 85 Abs. 3 GSVG zu qualifizieren sind und ihr gegenüber zu Recht erbracht wurden. Sie war im genannten Zeitraum Bezieherin einer Pensionsleistung nach GSVG. Gemäß § 86 hat der Versicherte im Fall der Sachleistungsgewährung eine Kostenbeteiligung in der satzungsgemäß festgelegten Höhe von 20% zu tragen (siehe dazu Schober in Sonntag, GSVG 5. Aufl., Rz. 2 zu § 85).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die BF zur Leistung von (nicht gezahlten) Kostenanteilen für zu Recht an sie erbrachte medizinische Leistungen.
Demnach diente der in Beschwerde gezogene Bescheid der Feststellung des Umfangs einer von der BF zu erbringenden Leistung (hier von Kostenanteilen für von ihr konsumierte medizinische Leistungen).
Im Lichte des zitierten Judikats des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beschwerdegegenständlich um eine Leistungssache, deren Behandlung dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht entzogen ist (siehe dazu VwGH vom 04.07.1995, Zl. 94/08/0051).
Berücksichtigt man den von der belangten Behörde am XXXX erlassenen Bescheid, so zeigt sich, dass mit der darin ausgesprochenen Erklärung, die offene Forderung der Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung (richtig: die Kostenanteile für von der BF konsumierte medizinischen Leistungen) in Höhe von EUR XXXX auf den Leistungsanspruch der BF aufrechnen zu wollen, die BF zu einer Leistung der Kostenanteile für in Anspruch genommene medizinische Leistungen gemäß § 86 GSVG verpflichtet werden sollte. Auch aus dem Spruch des in der Folge erlassenen Bescheides vom XXXX, XXXX, der wie folgt lautet: "Sie sind verpflichtet, die in der Zeit vom XXXX bis XXXX entstandenen Kostenanteile in Höhe von insgesamt EUR XXXX mit Fälligkeit XXXX zu bezahlen." und den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom XXXX, so vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Unterschied zum Bescheid vom XXXX zu erkennen, zumal die belangte Behörde die BF mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen verwaltungsbehördlichen Erledigung zur Zahlung der identen Forderung, wie sie bereits dem Bescheid vom XXXX zu Grunde lag, verpflichtete.
3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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