BVwG W204 2111808-1

W204 2111808-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Irrtum,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W204 2111808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2111808.1.00

Spruch

W204 2111808-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 30.01.2014 des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448726, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 16.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 74,97 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109023592, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 979,85 gewährt. Auf Basis von 40,66 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 26,86) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 36,56 ha (davon Almfläche 27,02 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,48 ha (davon Almfläche 27,02 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit 16.05.2013 nahm der Beschwerdeführer als Almobmann der zuständigen Agrargemeinschaft eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2010 die verfahrensgegenständliche Alm betreffend vor und reduzierte das vom ihm beantragte Almfutterflächenausmaß auf 62,37 ha.

4. Mit Datum vom 27.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 54,88 ha ermittelt wurde.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448726, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP von nunmehr EUR 734,82 gewährt. Auf Basis von 35,44 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 30,82) wurde der Beihilfenberechnung- unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 16.05.2013 - eine beantrage Fläche im Ausmaß von 32,02 ha (davon Almfläche 22,48 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 sowie der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche von 29,24 ha (davon Almfläche 19,78 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" fest und sprach eine Flächensanktion in Höhe von EUR 166,46 aus.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2014 eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2014, Beschwerde und beantragte

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie

5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.

Der Beschwerdeführer erhob eingangs eine von ihm in seiner Funktion als Almobmann verfasste und der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser nimmt der Beschwerdeführer zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 Stellung. Betreffend das Antragsjahr 2010 beruft sich der Almobmann auf eine seitens der AMA erfolgte Referenzflächenfeststellung (im Winter 2013), im Zuge derer ein Almfutterflächenausmaß von 57,57 ha vorgeschlagen worden sei. Dieses Ergebnis habe er nicht akzeptieren können und für das Antragsjahr 2013 ein Almfutterflächenausmaß von 62,37 ha beantragt. Auch für die Vorjahre (u.a. 2010) habe er entsprechende Korrekturen auf dieses Flächenausmaß vorgenommen. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei dann ein Flächenausmaß von 54,98 ha ermittelt worden. Luftbildaufnahmen der Jahre 2000 und 2013 sei zu entnehmen, dass sich die Gegebenheiten in der Natur kaum geändert hätten. Er sei bei der Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen.

In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er erstmals im Jahr 2005 mit Einführung der EBP eine solche beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen.

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen (Alm)Fläche falsch seien. Begründend verwies er in diesem Zusammenhang auf die beigelegte Sachverhaltsdarstellung und die dortigen Ausführungen zu früheren Flächenfeststellungen. Weiters monierte er eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen.

Die beihilfefähige (Alm)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung bzw. durch Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vorliege. Zudem habe sich die Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen geirrt. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei dem Almbewirtschafter auch nicht erkennbar gewesen und sei im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut worden.

Weiters monierte der Beschwerdeführer eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Sanktionen und führte aus, dass auch ein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 anzuerkennen sei.

Letztliche bestehe im vorliegenden Fall keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010. Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen nämlich binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Auch gemäß der Bestimmung des Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sei bereits Verjährung eingetreten.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde in weiterer Folge eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 13.02.2014 der zuständigen Landwirtschaftskammer, in der diese im Wesentlichen ausführt, dass die Flächenermittlung auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2010 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA stattgefunden habe und die Flächenabweichung dem Almbewirtschafter (Beschwerdeführer) und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. In einer Beilage wurde zu den von den Flächenabweichungen betroffenen Schlägen Stellung genommen und die vorgenommene Beurteilung der Flächenabschnitte genauer erläutert.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 05.08.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht -den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nicht geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt. Im Hinblick auf diese verhängte Sanktion führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm im vorliegenden Fall kein Verschulden an einer Überbeantragung vorzuwerfen sei. Dabei verweist er auf Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Antragstellung trifft. Festzuhalten gilt es an dieser Stelle jedoch, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise finden, ob die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers (in seiner Funktion als Almbewirtschafter) in Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - weil nur ansatzweise - ermittelt wurde. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt in Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Verschuldens des Beschwerdeführers (an der Überbeantragung) neu zu bewerten und in diesem Zusammenhang die (seitens des Beschwerdeführers der AMA bereits vor Beschwerdevorlage übermittelte) "Bestätigung gemäß Task Force Almen" - in der (schlagbezogen) erläutert wird, aus welchen Gründen die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei - auf ihre Plausibilität und ihre Eignung, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, zu prüfen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bekannt sein kann, hinzuweisen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt im vorliegenden Fall eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit dient im vorliegenden Fall vielmehr einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts, weswegen gegenständlich spruchgemäß zu entscheiden war.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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