W173 2128194-1•BVwG W173 2128194-1
W173 2128194-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W173 2128194-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. Johannes SCHMIDT, Rechtsanwalt, Nibelungengasse 8/1/1-3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 4.5.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 4.2.2016 stellte Herr XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG.
1.2. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 9.3.2016 durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Orthopädie, wurde im Gutachten vom 27.4.2016 auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 % ermittelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 4.2.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten, gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten und eines ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 10% abgewiesen.
1.3. Gegen den Bescheid vom 4.5.2016 erhob der BF, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, RA, am 15.6.2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde. Die Einschätzungen des Sachverständigen stünden im Widerspruch zum vorgelegten Befund. Leiden des BF seien nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das medizinische Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF betrage zumindest 50%.
1.4. Mit Schriftsatz vom 28.7.2016 gab der BF seine Pensionierung seit 1.4.2016 bekannt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 zog der BF seine Beschwerde vom 15.6.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4.5.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich um einen Einstellungsbeschluss auf Grund einer Beschwerdezurückziehung handelt, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da der BF mit Schreiben vom 21.10.2016 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 4.5.2016 betreffend Feststellung der Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid vom 4.5.2016 rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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