L503 2135684-1•BVwG L503 2135684-1
L503 2135684-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L503 2135684-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von RA XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 1.6.2016 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 160,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 34 Abs 2 ASVG sei der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben der OÖGKK an den BF vom 17.11.2015, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass er die Meldungen in Papierform übermittelt habe; dabei möge er beachten, dass ab 1.1.2016 Meldungen und Abrechnungen an die Sozialversicherungsträger ausschließlich mittels ELDA zu erstatten seien (§ 41 Abs 4 ASVG). Diesmal würden die Papiermeldungen noch akzeptiert werden, ab 1.1.2016 sei die OÖGKK jedoch gezwungen, diese als nicht erstattet zurückzuweisen.
Im Akt befinden sich unter anderem zudem eine vom BF handschriftlich ausgefüllte Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 und eine diesbezügliche Telefax-Empfangsbestätigung der OÖGKK (Empfangszeit: 16.5.2016, 18:17 Uhr).
3. Mit Schriftsatz vom 1.7.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 1.6.2016.
Darin führte der BF aus, er habe der OÖGKK am 16.5.2016 das entsprechende, von der OÖGKK stammende Formular mit sämtlichen erforderlichen Daten für den Zeitraum April 2016 vorgelegt. Der OÖGKK sei durch die Übermittlung der Daten mittels ausgefüllten Formulars kein Mehraufwand gegenüber der Zeit vor Einführung von ELDA entstanden. Sodann führte der BF wörtlich wie folgt aus: "Würde durch die Einführung von ELDA ein verminderter Aufwand entstehen, dann wäre die OÖGKK verpflichtet, die dadurch entstandene Ersparnis durch eine Verminderung der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer konnte aber bis heute keine Herabsetzung der Beitragssätze erkennen. Ein derartiges Argument (Mehraufwand durch Übersendung der Daten mittels Formular in Papierform) sollte daher nicht gebraucht werden, es wäre unzutreffend." Die OÖGKK müsste, um einen Beitragszuschlag rechtfertigen zu können, "genaueste Berechnungen über einen tatsächlichen Mehraufwand vorlegen, folglich eine Kostenüberstellung: Aufwand vor Einführung ELDA gegenüber Aufwand Einführung ELDA und Folgeaufwand." Der Beitragszuschlag sei folglich ungerechtfertigt und müsse bei "EUR 0,00" liegen. Die Erhöhung des vorgeschriebenen Betrages um jeweils € 40 pro Monat sei nicht gerechtfertigt, da kein Mehraufwand gegenüber den Beanstandungen der Vormonate entstanden sei.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.7.2016 wies die OÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.6.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, mit Schreiben vom 17.11.2015 habe die OÖGKK den BF informiert, dass ab Jänner 2016 Meldungen und Abrechnungen an die Sozialversicherungsträger gesetzlich nur noch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) zu erstatten und Papiermeldungen als nicht erstattet zurückzuweisen seien. Die OÖGKK habe diesem Schreiben auch ein Infoblatt beigelegt, in dem dargelegt worden sei, dass ab dem 1.1.2016 Papiermeldungen nur mehr für natürliche Personen Rahmen von Privathaushalten - auch hier nur unter gewissen Voraussetzungen - möglich seien. In diesem Infoblatt sei auch eine Anleitung zur ELDA-Registrierung erfolgt. Darüber hinaus sei auch im November 2015 seitens der OÖGKK über das Dienstgeberportal der Homepage der OÖGKK eine Information an die Dienstgeber erfolgt, dass ab dem 1.1.2016 Meldungen zur Pflichtversicherung und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen gesetzlich nur noch mittels ELDA zulässig seien, alle anderen Formen der Meldungsübermittlung als nicht erstattet gelten und nur noch in bestimmten Fällen für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten und bei der Mindestangaben-Anmeldung Ausnahmen von ELDA-Übermittlungen bestehen würden. Die OÖGKK habe darüber nochmals im Dienstgeberportal ihrer Homepage im Dezember 2015 informiert.
Mittels Schreiben vom 15.2.2016 habe der BF die Beitragsnachweisung Jänner 2016 in Papierform übermittelt und mitgeteilt, dass ihm eine Übersendung mittels ELDA nicht möglich sei, da er nicht im Besitz eines Handys sei und die Übersendung mittels Bürgerkarte an der fehlenden Existenz eines Kartenlesegerätes in seiner Kanzlei scheitere.
Mit Schreiben vom 2.3.2016 habe die OÖGKK die in Papierform übermittelte Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 als nicht erstattet zurückgewiesen, den Dienstgeber ersucht, die fehlende Beitragsnachweisung umgehend nachzureichen und die Meldebestimmungen in Zukunft einzuhalten. Die OÖGKK habe jedoch - aufgrund des ersten Meldeverstoßes seit dem 1.1.2016 - von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.
Am 15.3.2016 habe der BF die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 wiederum in Papierform an die OÖGKK (mittels Fax) übermittelt. Mit Bescheid vom 4.4.2016 habe die OÖGKK wegen Nichtvorlage der Beitragsnachweisung Februar 2016 einen Beitragszuschlag iHv € 80,- verhängt. Gegen diesen Kassenbescheid habe der BF eine Beschwerde eingebracht; das diesbezügliche Verfahren sei zurzeit beim BVwG anhängig.
Am 16.5.2016 habe der BF die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 wiederum in Papierform (mittels Fax) an die OÖGKK übermittelt.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die OÖGKK aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den im Sachverhalt angeführten Unterlagen. Die fehlende fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 über ELDA sei unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK neben § 113 Abs 4 ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf § 34 Abs 2 ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsummen der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte (Beitragsnachweisung) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu melden; die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung ende mit dem 15. des Folgemonats. Eine andere Meldungsart sei gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs 4 ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den - näher dargestellten - Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde.
Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringe, er habe die Beitragsnachweisung April 2016 am 16.5.2016 per Fax vorgelegt, wodurch er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass es sich beim BF nicht um einen Privathaushalt handle. Die Ausnahmebestimmungen würden für ihn somit nicht zum Tragen kommen. Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung April 2016 bis spätestens 15.5.2016 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln. Die Vorlage einer Beitragsnachweisung außerhalb von ELDA gelte aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung (§ 34 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 4 ASVG) als nicht erstattet. Der BF sei somit seiner gesetzlichen Vorlagepflicht, die Beitragsnachweisung zeitgerecht mittels ELDA zu übermitteln, nicht nachgekommen.
Der Einwand des BF, dass die Papiermeldung sämtliche Daten für die Berechnung und Überprüfung enthalte und er somit seiner Vorlagepflicht nachgekommen sei, vermöge an der nunmehr seit 1.1.2016 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, Abrechnungsunterlagen an die OÖGKK zeitgerecht via ELDA zu übermitteln, nichts zu ändern; Ausnahmebestimmungen gebe es nur mehr für Privathaushalte. Auch der ursprüngliche Einwand im Schreiben vom 15.2.2016, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, mittels ELDA zu melden (fehlendes Handy, Bürgerkartenlesegerät), entledige ihn nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die zeitgerechte Meldung via ELDA vorzunehmen. Der BF habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen.
Der Einwand des BF besteht somit insgesamt nicht zu Recht.
Betreffend die Verhängung des Beitragszuschlags und der diesbezüglichen Argumentation des BF, der OÖGKK sei durch die Übermittlung der Daten mittels ausgefülltem Formular kein Mehraufwand gegenüber der Zeit vor Einführung von ELDA entstanden bzw. müsse die OÖGKK einen allfälligen Mehraufwand genau berechnen, verwies die OÖGKK zunächst auf § 34 Abs 2 und § 113 ASVG. Trotz entsprechender Informationen seitens der OÖGKK habe der BF die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 nicht bis 15.5.2016 mittels ELDA übermittelt. Die Meldung der Beitragsnachweisung April 2016 gelte, da diese außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung erfolgt sei, als nicht erstattet. Es seien daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages erfüllt.
In weiterer Folge verwies die OÖGKK auf bisher ergangene Rechtsprechung des VwGH, wobei insbesondere die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten sei, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Soweit der BF in seiner Beschwerde einwende, dass kein Verwaltungsmehraufwand verursacht worden sei, so sei auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, aus der sich ergebe, dass die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden gerade nicht verpflichtet sei, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall habe der BF die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 (wie auch schon zuvor jene vom Jänner 2016, Februar 2016 sowie März 2016) lediglich per Fax und - trotz Informationen, Aufforderung und gesetzlicher Verpflichtung hierzu - nicht mittels ELDA übermittelt. Der BF habe somit nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung mittels ELDA um den vierten gleichartigen Meldeverstoß in Folge seit dem 1.1.2016. Die OÖGKK habe bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, beim erstmaligen Meldeverstoß des BF von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen, der zweite Meldeverstoß sei mit € 80 und der dritte Meldeverstoß mit € 120 sanktioniert worden. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages somit auch im gegenständlichen Fall geboten.
Der OÖGKK sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der OÖGKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.620,- (dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2016) möglich gewesen. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 160,- sei im unteren Bereich angesiedelt und daher jedenfalls gerechtfertigt.
5. Mit Schriftsatz vom 11.8.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 21.9.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab, in der darauf hingewiesen wurde, dass es den BF betreffend zu gleich gelagerten Sachverhalten bereits zwei Entscheidungen des BVwG gebe, in denen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt worden sei. Im Übrigen wurde auf die Begründung im Erstbescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und beantragt, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidung bestätigen und den Vorlageantrag abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Rechtsanwalt und beschäftigt an seinem Kanzleisitz Dienstnehmer.
Die Beitragsnachweisung April 2016 (wie bereits jene vom Jänner, Februar und März 2016) wurde vom BF - trotz mehrfacher Hinweise der OÖGKK - nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung gemeldet, sondern langte am 16.5.2016 bei der OÖGKK lediglich ein vom BF händisch ausgefülltes Formular betreffend Beitragsnachweisung per Fax ein.
Aufgrund der mangelnden Übermittlung der Beitragsnachweisung vom Februar 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung war dem BF bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von € 80 vorgeschrieben worden, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2016, Zl. L513 2127825, bestätigt wurde; aufgrund der mangelnden Übermittlung der Beitragsnachweisung vom März 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung war dem BF bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von € 120 vorgeschrieben worden, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2016, Zl. L 513 2130449, ebenfalls bestätigt wurde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK bzw. den zitierten Entscheidungen des BVwG, aus denen sich die obigen Feststellungen völlig unstrittig ergeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVG
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
§ 34 (2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [...]
§ 41 (4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
[...]
§ 113 (4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
4. Einschlägige Rechtsprechung:
Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
5. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall sind nur zwei Rechtsfragen strittig, und zwar einerseits, ob die Vorlage eines ausgefüllten Formulars betreffend Beitragsnachweisung (nach wie vor) ausreichend ist, um die Meldeverpflichtung zu erfüllen, und andererseits, falls man diese Frage verneint, ob bei Verhängung eines Beitragszuschlages die Behörde den entstandenen Verwaltungsmehraufwand genau darlegen muss oder nicht.
Beide Fragen hat die OÖGKK im angefochtenen Bescheid zutreffend verneint, und zwar aus folgenden Gründen:
5.1. Wenn der BF zunächst dahingehend argumentiert, dass er der OÖGKK am 16.5.2016 ohnedies ein entsprechendes, von der OÖGKK stammendes Formular mit sämtlichen erforderlichen Daten ausgefüllt für den Zeitraum April 2016 vorgelegt hat, so muss dem entgegen gehalten werden, dass nach dem klaren und jede andere Interpretation ausschließenden Wortlaut von § 34 Abs 2 iVm § 41 Abs 4 ASVG Meldungen nur mehr dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden. Andere Meldungsarten hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen nur (mehr) für "Privathaushalte" ermöglicht (§ 41 Abs 4 ASVG), wobei diesbezüglich eine Ermächtigung an den Hauptverband zur näheren Ausgestaltung in den "Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung" besteht.
Der BF ist jedoch Rechtsanwalt und beschäftigt an seinem Kanzleisitz Dienstnehmer, sodass er die Meldungen unzweifelhaft nicht im Rahmen eines "Privathaushalts" zu erstatten hat.
Somit gilt die "Meldung" des BF vom 16.5.2016 jedenfalls als nicht erstattet.
5.2. Folglich hat der BF die gesetzlich vorgesehene Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung für April 2016 - gem. § 34 Abs 2 ASVG endet die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung mit dem
15. des Folgemonats - nicht eingehalten und wurde seitens der OÖGKK zu Recht einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG vorgeschrieben.
Darüber hinaus hat die OÖGKK zutreffend darauf hingewiesen, dass sie in einem Fall wie dem hier vorliegenden gerade nicht verpflichtet ist, den entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens einen Beitragszuschlag zu verhängen. Der Beitragszuschlag stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes dar.
Wenn der BF in seiner Beschwerde im Übrigen gegen die Verhängung des Beitragszuschlags einwendet, die OÖGKK müsse vielmehr den durch ELDA reduzierten Verwaltungsaufwand im Wege einer entsprechenden Verminderung der Beiträge berücksichtigen, so mag es sich dabei um ein rechtspolitisches Anliegen des BF handeln, welches allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen vermag.
5.3. Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich. Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 160 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass beim erstmaligen Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Jänner 2016) von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen, dass beim zweiten Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Februar 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 80, dass beim dritten Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung März 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 120 und dass beim nunmehr vierten Meldeverstoß (Beitragsnachweisung April 2016) eben der verfahrensgegenständliche Beitragszuschlag in Höhe von € 160 verhängt wurde. Die OÖGKK hat ihr Ermessen durchaus zutreffend ausgeübt, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand des BF, die OÖGKK hätte nicht bei jedem weiteren Meldeverstoß den Beitragszuschlag erhöhen dürfen, da der Mehraufwand bei jedem Meldeverstoß derselbe sei, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt.
5.4. Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid gem. § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von § 34 Abs 2 iVm § 41 Abs 4 ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt; zudem entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Behörde bei Verhängung eines Beitragszuschlags den ihr durch den Meldeverstoß tatsächlich entstandenen Verwaltungsmehraufwand nicht im Einzelfall berechnen muss, da es sich beim Beitragszuschlag um eine pauschalierte Abgeltung handelt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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