BVwG I412 2004173-2

I412 2004173-2Tribunal administratif fédéral27 oct. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG I412 2004173-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I412.2004173.2.00

Spruch

I412 2004173-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch F H Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, Sillgasse 9 in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 17.06.2015, Zahl VII-AP1007-13/0513 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.04.2015 wurde Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2013, Zl. 18-2013-BW-MS2BG-000K4, zurückgewiesen habe, da es sich um einen "Nichtbescheid" gehandelt habe und dagegen keine Beschwerde erhoben werden könne.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2015, Zl. 18-2013-BW-MS2BG-000K4, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag von € 40,-- verhängt.

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den jährlichen Lohnzettel einer namentlich angeführten Dienstnehmerin nicht fristgerecht der belangten Behörde vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die F H Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH (im Folgenden: Vertreterin) rechtzeitige und zulässige (wenn auch als Einspruch bezeichnete) Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Lohnzettel des Vorjahres aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen sowie wegen teilweiser fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern erst einige Tage nach dem 28.02.2013 übermittelt werden konnten.

Ein Aufwand der Gebietskrankenkasse würde in der Annahme des/der mittels ELDA gesendeten Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweise bestehen, dieser Aufwand entstehe jedenfalls. Der Mehraufwand der entstanden sein sollte, sei in der Bescheidbegründung nicht dargelegt. Ein wie immer gearteter Mehraufwand sei nicht angefallen und in keiner Weise zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Meldeverstöße zu verzeichnen gehabt und habe sämtliche Beträge immer pünktlich beglichen.

3. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit dieser zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und nach Hinterfragung der Wirtschaftlichkeit des Vorgehens der belangten Behörde beantragte der Beschwerdeführer erneut die Behebung des Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 412 Abs 6 ASVG.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2015, Zl. VII-AP1007-13/0513, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Zur Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beitragsgrundlagennachweis für das Kalenderjahr 2012 für eine namentlich genannte Dienstnehmerin elektronisch bis zum 28.02.2013 hätte übermitteln müssen. Der belangten Behörde sei der Beitragsgrundlagennachweis jedoch erst am 14.03.2013 durch die Vertreterin per elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) übermittelt worden. Zeitgleich sei auch der Beitragsgrundlagennachweis für einen weiteren namentlich genannten Dienstnehmer - ebenfalls verspätet - übermittelt worden. In diesem Fall habe die belangte Behörde von der Verhängung des Beitragszuschlages abgesehen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal seine Meldepflicht verletzt.

5. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei.

Die belangte Behörde habe zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter eingesetzt, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto € 26,57 betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit in Zusammenhang stehenden Beitragszuschlagsermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand bei drei Stunden pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 79,71 ergebe. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und € 79,71.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine besonderen Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung des gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweises ergeben. Probleme bei der elektronischen Datenübertragung würden zum Verantwortungsbereich des Dienstgebers zählen und seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer von seiner Meldeverpflichtung zu befreien.

Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal die Übermittlung eines Beitragsgrundlagennachweises unterlassen und die belangte Behörde in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen habe. Dementsprechend erscheine ein weiterer Verzicht nicht gerechtfertigt.

6. Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat den Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel) für die Dienstnehmerin XXXX mit Meldefrist bis zum 28.02.2013 erst am 14.03.2013 an die belangte Behörde übermittelt.

Es handelte sich dabei bereits um die zweite verspätete Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, wobei diese bezüglich der ebenfalls mit 14.03.2013 zu spät eingelangten Meldung auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet hat.

Für die Erhebung und Bearbeitung von verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen entsteht der belangten Behörde durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus welchem sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig ergibt. Die Feststellungen betreffend die verspätet vorgelegten Beitragsgrundlagennachweise werden auch vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen nicht bestritten. Die Feststellung betreffend die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes der belangten Behörde wurde den nachvollziehbaren Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.

3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beitragsgrundlagennachweis anstatt am 28.02.2013 erst am 14.03.2013 der belangten Behörde übermittelt hat.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).

3.2.4. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl. dazu VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ro 2014/03/0084).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Deshalb kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.5. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 verhängt.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis € 1.620,00 (Jahr 2016) verhängt werden. Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 79,71 begrenzt, da Verzugszinsen mangels Beitragsentganges naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises innerhalb von 12 Monaten gehandelt hat, kann in der Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden.

Insbesondere ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen termingerecht einlangen. Dienstgeber erfüllen ihre (Melde)Verpflichtgung nur dann, wenn die von ihnen erstatteten Meldungen von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden können (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Dass die Meldung aufgrund vom Beschwerdeführer verspätet erstattet wurde, wird von diesem auch nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.2.6. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist anzuführen, dass einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht durch einen Bescheid der belangten Behörde oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Da ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weder durch die belangte Behörde noch durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte, kam der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung zu.

3.2.7. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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