BVwG I414 2109456-1

I414 2109456-1Tribunal administratif fédéral25 oct. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG I414 2109456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I414.2109456.1.00

Spruch

I414 2109456-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Treuratio Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 13, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 13.03.2014, Zl. VII-AP1002-14/0009, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- herabgesetzt wird (der verhängte Beitragszuschlag somit € 400,-- beträgt).

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2014, Zl. VII-AP1002-14/0009, wurde die XXXX KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Treuratio Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Vertreterin) wegen der fehlenden Anmeldung von Herrn XXXX verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- gemäß § 113 Abs 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten, wobei aus der Bescheidbegründung erschließen lässt, dass sich dieser Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,-- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800,-- zusammensetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Prüforgan der Finanzpolizei am 10.10.2013 um 10:15 Uhr Herrn XXXX bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin an der Baustelle in XXXX, betreten habe. Herr XXXX sei zum Zeitpunkte der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen. Da die Anmeldung somit nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte darin aus, dass die Gesellschafter der Beschwerdeführerin kurzfristig in die Türkei hätten reisen müssen aufgrund einer lebensbedrohlichen Operation der Mutter der Gesellschafterin. Es sei dann aufgrund der Stresssituation vergessen worden, die Anmeldung des Herrn XXXX zu melden. Um 10:35 Uhr habe die Gesellschafterin telefonisch die Vertreterin darüber informiert, die Anmeldung sei dann um 10:56 Uhr durchgeführt worden. Es handle sich um die erste verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen und es wurde der Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz aufgrund eines besonders berücksichtigungswürdigen Sachverhaltes, in eventu der Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf € 400,-- beantragt.

3. Mit Schreiben vom 24.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel samt Akt vor und beantragte den angefochtenen Bescheid auf € 400,-- herabzusetzen, da die Beschwerdeführerin bisher keine Meldeverstöße begangen habe, die Anmeldung unverzüglich nachgeholt worden sei und die Anmeldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden sei.

4. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu ebenso schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig erging das Ersuchen, Beweismittel über den Aufenthalt der Mutter im Krankenhaus, die durchgeführte/n Operation/en, ärztliche Atteste und Befunde, etc. vorzulegen.

Der erbetenen Fristerstreckung wurde zugestimmt, allerdings gingen bis dahin weder Stellungnahme noch Beweismittel der Beschwerdeführerin ein.

5. Am 26.09.2016 wurde der Akt der Abteilung I401 abgenommen und der Abteilung I414 neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 10.10.2013 fand gegen 10:15 Uhr auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in XXXX, eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Im Rahmen der Kontrolle wurde Herr XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer) beim Bedienen eines Mischers vor dem Haus angetroffen.

1.2. Die Anmeldung der betretenen Person als Dienstnehmer zur Sozialversicherung wurde der belangten Behörde am gleichen Tag (10.10.2013) um 10:56:36 Uhr als Hilfsarbeiter geringfügig übermittelt.

1.3. Bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung handelt es sich um die erste verspätete Anmeldung durch die Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Versicherungsakt.

2.2. Dass der Dienstnehmer bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin auf der Baustelle in XXXX betreten wurde und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen war, ergibt sich aus dem Schreiben der Finanzpolizei vom 28.10.2013 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.4. Die Daten bezüglich der Anmeldung des Dienstnehmers wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.5. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung um die erste verspätete Anmeldung des Beschwerdeführers handelt, kann aus dem Versicherungsakt entnommen werden.

Zu A)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch einen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Zur Abänderung des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, - wie dies auch bei den gegenständlichen verrichteten Arbeiten auf der Baustelle durch den Dienstnehmer der Fall ist -, ist von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. zuletzt das Erk. vom 20.05.2014 zu Zl. 2012/08/0257).

Derartige atypische Umstände liegen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zu ihr steht.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die Anmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung aufgrund einer Stresssituation vergessen worden sei.

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).

Wann der Dienstnehmer seine Arbeit angetreten hat, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Laut den Angaben des Dienstnehmers am Personenblatt der Finanzpolizei (Finpol 9), habe das Dienstverhältnis mit 10.10.2013 um 09:30 Uhr begonnen und dauert am Tag der Kontrolle nur 2 Stunden. Vom Kontrollorgan der Finanzpolizei wurde laut amtlichen Vermerk am Personenblatt der Finanzpolizei (Finpol 9) der Beginn mit den Aufbauarbeiten um 08:00 Uhr beobachtet. Die Kontrolle fand erst um 10:15 Uhr statt.

Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisung erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität des Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrecht-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/028; 14.03.2014, Zl. 2012/08/0141; mwN).

Somit hätte die Beschwerdeführerin dafür Sorge tragen müssen, dass ein Vergessen der Weiterleitung der Anmeldung des Dienstnehmers nicht passieren kann. Da es nur im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen ist, den berücksichtigungswürdigen Umstand zur Sorge um die Mutter in der Türkei zu beweisen, hierfür nach Aufforderung und genehmigter Fristerstreckung aber keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, kann dieser Umstand auch nicht als erwiesen angenommen werden.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann daher eindeutig festgestellt werden, dass der Dienstnehmer am 10.10.2013 um 10:15 Uhr gearbeitet hat und somit die Beschäftigung im Betrieb der Beschwerdeführerin aufgenommen hat, weshalb er um 10:15 Uhr bereits hätte angemeldet sein müssen. Da die Finanzpolizei den Dienstnehmer am 10.10.2013 um 10:15 Uhr bei Arbeiten an der Baustelle angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen.

Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Dienstgebers indiziert.

3.2.4. Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:

Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß und dieser Verstoß betraf ausschließlich einen Dienstnehmer.

Für die belangte Behörde war - wie sie in ihrer bei der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme vom 24.06.2015 im Ergebnis konzediert - davon auszugehen, dass diese erstmalig verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen gehabt hat, was im Hinblick darauf, dass lediglich ein Dienstnehmer verspätet gemeldet wurde und die Verspätung geringfügig war, zum Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und zur Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfungseinsatz auf € 400,-- führt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18.197 A/2011], mwN sowie VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Vor diesem Hintergrund - die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme auch darauf hin, dass die Meldung unverzüglich nachgeholt wurde und die Verspätung nicht vorsätzlich erfolgte - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf € 400, -- erfolgen konnte.

Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, da sie als Dienstgeberin nicht dargelegt hat, welche Vorkehrungen von ihr getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie aufgrund einer lebensbedrohlichen Operation einer nahen Angehörigen kurzfristig in die Türkei hätte reisen müssen, dabei sei aufgrund der Stresssituation vergessen worden den Dienstnehmer bei der Sozialversicherung zu melden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldung termingerecht einlangt. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgerbers ist dabei nicht zu untersuchen. Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 14.01.2013, 201/08/0077).

Dieses Vorbringen ist somit auch nicht geeignet, einen besonderen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG (letzter Satz) aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vorzunehmen (vgl VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Die Beschwerdeführerin vermöchte angesichts der gesetzlichen Möglichkeiten nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung des Dienstnehmers nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/0246).

Die Beschwerdeführerin konnte somit auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des letzten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen und auch zum Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könnten.

3.2.4. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bereits bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Da der Sachverhalt - insbesondere nach dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.04.2014 - unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens samt Ergänzungen festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG und der Unterlassung der Anmeldung eines Dienstnehmers vor Dienstantritt auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.