I403 2127114-1•BVwG I403 2127114-1
I403 2127114-1Tribunal administratif fédéral25 oct. 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Behebung der Entscheidung,<br/>Gebührenanspruch, Gefährdungsprognose, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Spruchpunktbehebung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen,<br/>Zurückweisung
I403 2127114-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch RA Dr. Renate GARANTINI, Museumstraße 3, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 90342806/160235202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der bekämpfte Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Spruchpunkt II ersatzlos behoben.
III. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste 2008 ins Bundesgebiet ein und verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers aufgrund seiner Eheschließung mit einer tschechischen Staatsangehörigen im Jahr 2007.
2. Mit Urteil vom Landesgericht XXXX, rechtskräftig seit 05.06.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 a Abs. 1 (2. und 3. Fall) und Abs. 4 Z. 3 SMG, § 28 a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z. 3 SMG, § 28 Abs. 1 (2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 05.10.2012 wurde von Seiten der Landespolizeidirektion Oberösterreich unter der Zahl 1058576/FRB gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von 7 Jahren erlassen.
4. Mit Erkenntnis des XXXX wurde die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der UVS sah das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die Schwere der begangenen Straftaten als angemessen an.
5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2013, Zl. 2012/21/0266-6 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
6. Mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig seit 06.02.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
7. Am 07.07.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung 2012 nichts mehr zu schulden habe kommen lassen. Ein neuerliches Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Suchtmittelkriminalität sei gerade erst von der Staatsanwaltschaft mit 06.06.2015 eingestellt worden.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Veränderungen in familiären und privaten Verhältnissen eingetreten seien, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Es würde auch keine positive Zukunftsprognose geben, dies aufgrund der beharrlichen Verstöße gegen das Fremdenrecht, einer erneuten Verurteilung wegen der Konsumation von Kokain und dem Aufenthalt im Milieu. Zugleich wurde unter Spruchpunkt II eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro gemäß § 78 AVG vorgeschrieben.
9. Mit Schreiben vom 25.05.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde angeführt, dass keine näheren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen worden seien, insbesondere zu seinen sonstigen sozialen Beziehungen sowie zum Grad der Integration. Eine niederschriftliche Einvernahme direkt vor der erkennenden Behörde sei nicht erfolgt. Es sei ihm daher das einfachgesetzlich gewährleistete Recht auf Parteiengehör verwehrt worden. Seit seiner Haftentlassung habe er keine Straftaten mehr begangen und sei er sehr gut integriert. Durch die Ausweisung würde sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben verletzt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl 90342806/160235202 vom 27.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu
den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 90342806/160235202 vom 27.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer bestehende, auf 7 Jahre befristete Aufenthaltsverbot in ein zeitlich befristetes Aufenthaltsverbot von kürzerer Dauer umgewandelt wird und
gemäß §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2016 vorgelegt.
11. Für den 09.08.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung um eine Vertagung der Verhandlung auf Ende September/Anfang Oktober gebeten, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen eine Genehmigung für die Wiedereinreise nach Österreich beim Bundesministerium für Inneres zu erlangen. Dieser Vertagungsbitte wurde nachgekommen und die Verhandlung auf den 10.10.2016 verlegt.
12. Am 28.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Linz von einer Kaufhausdetektivin bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Der Beschwerdeführer habe versucht zu fliehen, sei dann allerdings von Polizeibeamten angehalten worden. Er wurde auf freiem Fuß angezeigt.
13. Am 06.10.2016 langte eine weitere Vertagungsbitte der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es sei dem Beschwerdeführer bislang noch nicht gelungen, eine Wiedereinreisegenehmigung gemäß § 27a FPG zu erlangen und daher ersuche er um eine Verlegung auf einen Termin im November oder Dezember.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers über die Meldung der LPD XXXX vom 27.09.2016 informiert und darauf hingewiesen, dass dem Wunsch nach einer nochmaligen Vertagung der Verhandlung nicht nachgekommen wird.
15. Am 10.10.2016 fand die mündliche Verhandlung statt, welche in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden musste und in welcher auf den Akteninhalt verwiesen wurde. Auch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Teilnahme. Das Verhandlungsprotokoll wurde am selben Tag an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger.
Gegen ihn wurde mit Bescheid der LPD XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen, das in erster Linie auf den Umstand gestützt wurde, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2012 vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde und dass somit von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung wesentlicher Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten sowie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit Dritter, ausging.
Die Gründe, die zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes geführt haben, nämlich die Annahme der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, sind nicht weggefallen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu den Gründen, die zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes geführt haben, ergibt sich aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.10.2012 unter der Zahl 1058576/FRB.
Im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.07.2015 wurde behauptet, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2012 nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Dies entspricht aber nicht den Fakten, da dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer - wenn auch nur bedingt - mit Urteil des BG Linz vom 06.02.2014 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls verurteilt worden war. Auch nach der Haftentlassung am 16.11.2012 verübte der Beschwerdeführer daher Straftaten. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass eine positive Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer nicht angenommen werden kann, sondern vielmehr weiterhin eine Gefährdung von seiner Person ausgeht. Das Bundesamt führte diesbezüglich auch zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich auch weigerte, fremdenrechtliche Vorschriften zu befolgen. Vielmehr scheint er im Bundesgebiet verblieben zu sein bzw. ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er das Bundesgebiet verlassen hat. Einer Ladung zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist; dies blieb in der Beschwerde unwidersprochen.
In der Beschwerde wurde, wie bereits im Antrag, vornehmlich darauf abgestellt, dass vom Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da das verspürte Haftübel einen grundlegenden Sinneswandel bei ihm herbeigeführt habe. Inwieweit sich dies damit vereinbaren lässt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 wegen versuchtem Diebstahl verurteilt wurde und vor wenigen Wochen wiederum bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und wurde auch von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung die Gelegenheit nicht genützt, in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Argumentation vorzubringen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss unter Berücksichtigung des Urteils des XXXX und des Berichts der LPD XXXX vom 27.09.2016 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel durchgemacht hat, sondern weiterhin über eine kriminelle Energie verfügt, welche ihn zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich macht. Eine maßgebliche Veränderung der persönlichen Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde nicht behauptet und kann dem Akt nicht entnommen werden.
Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zum zweiten Mal die Verlegung der anberaumten Verhandlung beantragte, wurde dem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr nachgekommen, da der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sich um eine Genehmigung der Wiedereinreise gemäß § 27a FPG zu bemühen, aufgrund der Meldung der LPD XXXX vom 27.09.2016 aber feststeht, dass er sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufhielt. Zudem ist der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wurde auf Basis des § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG verhängt, die da lauten:
Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).
Das Aufenthaltsverbot wurde kurz nach rechtskräftiger Verurteilung des Beschwerdeführers verhängt und von der damals zuständigen Landespolizeidirektion Oberösterreich (mit Bescheid vom 05.10.2012) damit begründet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen begehen werde, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen. Der UVS Oberösterreich bestätigte den Bescheid in seinem Erkenntnis vom 06.11.2012 (VwSen-730681/5/BP/Jo) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein nicht als gering zu erachtendes kriminelles Potential vorliege und von ihm bzw. seinem Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.04.2013 (2012/21/0266-6) abgelehnt.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie beim Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel erkennen kann; alleine schon die Verurteilung aus dem Jahr 2014 spricht klar dagegen. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2012 geführt haben, liegen aktuell noch vor. Für die in der Beschwerde beantragte Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes bietet § 69 FPG keine Grundlage bzw. wäre dies aus den dargestellten Gründen auch inhaltlich nicht zu vertreten.
Zu Spruchpunkt II:
Das Bundesamt sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen vier Wochen zu entrichten habe.
§ 78 AVG lautet:
"§ 78 (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
§ 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV lautet:
"1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten."
Dazu sprach der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 28.01.2004, Zl. 2002/04/0193 aus, dass eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse liegt (siehe dazu auch VwGH 02.10.1973, VwSlg. 8473A/73).
Bundesverwaltungsabgaben können nur für "Amtshandlungen" der Behörde vorgesehen werden (zB für Bescheide und Beurkundungen), die Amtshandlungen müssen weiters "wesentlich im Privatinteresse" der Partei liegen, sie also begünstigen (zB die Verleihung von Berechtigungen), so Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz 685.
Im vorliegenden Verfahren wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab, weshalb nach oben Gesagtem nicht von einem "im Privatinteresse der Partei" liegenden Sachverhalt ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund war der Tatbestand für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben war.
Zum Antrag in der Beschwerde auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 47ff VwGG:
Gegenständlich handelt es sich um kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und findet das Verwaltungsgerichtshofgesetz daher keine Anwendung.
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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