W221 2132077-1•BVwG W221 2132077-1
W221 2132077-1Tribunal administratif fédéral24 oct. 2016
Antragserfordernisse, Gasrechnung, Stromkosten, Wohnkostenbeihilfe,<br/>Wohnraumsanierung, Wohnungsaufwand
W221 2132077-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Heerespersonalamtes vom 20.06.2016, Zl. P1275149/2-HPA/2016, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 16.04.2016 (bzw. mit 20.05.2016) datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Vom Beschwerdeführer wird darin angegeben, Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt € 373,04 zu bezahlen, wobei € 200,- an die Wohnungseigentümerin (seine Mutter) und € 173,04 an die Hausverwaltung gehen würden. Beigeschlossen waren Bankauszüge mit den vorgenannten Aufwendungen und ein von seiner Mutter als Vermieterin und dem Beschwerdeführer unterzeichneter, undatierter Mietvertrag. Der Beschwerdeführer gab an, dass er als Schüler im Monat vor der Zustellung des Einberufungsbefehls kein Einkommen gehabt habe.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.06.2016, zugestellt am 01.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung in Höhe von (monatlich) € 163,51 zuerkannt. Weiters wurde der von ihm beantragte Ersatz der Kosten für Renovierung, Einrichtung, Strom, Gas, Heizung und Heizung WW gemäß dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin zum abweisenden Spruchpunkt im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten für Renovierung, Einrichtung, Strom, Gas, Heizung und Heizung WW von § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst seien und daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.
Gegen den abweisenden Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 15.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass aus dem allgemeinen Verweis auf das 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) nicht eindeutig und klar ersichtlich sei, welche Gesetzesbestimmungen tatsächlich zur Anwendung gekommen seien. Diese allgemeine Anführung sei für die Form- und Inhaltserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG nicht ausreichend. Weiters werde der Gesamtmietzins im Mietvertrag in Betriebskosten (€ 175,00), welche die Vermieterin an die Hausverwaltung abzuführen habe, und in einen weiteren Betrag (€ 200,00) aufgeschlüsselt, der ihr als tatsächliche Mieteinnahme (Hauptmietzins) verbleiben würde. Dabei würde es sich um den pauschalierten, an seine Vermieterin zu zahlenden Hauptmietzins und nicht um von ihm erbrachte bzw. selbst zu zahlende Kosten für Renovierung, Einrichtung, Strom, Gas, Heizung und Heizung WW handeln. Diese Aufschlüsselung zur Bildung konkreter Rücklagen durch die Vermieterin könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Da der Beschwerdeführer einen pauschalierten Hauptmietzins von € 200,00 zu zahlen habe, sei auch dieser Betrag als Entgelt für die Benützung der Wohnung gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 HGG zu werten. Der Gesamtmietzins aus Betriebskosten (€ 175,00) und Hauptmietzins (€ 200,00) inklusive Grundgebührenpauschale (€ 17,25) würde insgesamt € 392,25 ergeben. Mangels Familien- oder Partnerunterhalt würden 30% der gegenständlich anwendbaren Bemessungsgrundlage daher € 354,78 ergeben. Der Beschwerdeführer hätte daher gemäß § 32 Abs. 3 HGG Anspruch auf zumindest € 354,78.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am XXXX angetreten.
Der Beschwerdeführer wohnt seit XXXX als Hauptmieter in XXXX. Der Beschwerdeführer hat die laufenden Betriebskosten in Höhe von rund €
175,- direkt an die Hausverwaltung und einen Beitrag für die erfolgte Renovierung, Einrichtung, Heizung sowie Strom und Gas in Höhe von € 200,- an seine Mutter als seine Vermieterin zu entrichten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und dem vorgelegten Mietvertrag.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann trotz eines dahingehenden Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Zur Wohnkostenbeihilfe führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit dieser nur Kosten zu ersetzen sind, die der Wehrpflichtige aufwenden muss, um den Verlust seiner Wohnung zu verhindern. Rückzahlungsraten für ein Wohnungsverbesserungsdarlehen, Gasgebühren, Stromgebühren oder Telefongebühren sind hingegen nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 17.02.1972, 0286/72). Außerdem gebührt Wohnkostenbeihilfe nur für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung und nicht nur zur Verbesserung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden. Als für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehende Kosten iSd § 21 Abs. 4 HGG sind nur jene Kosten anzusehen, die erforderlich sind, um eine für die Deckung des Wohnbedürfnisses des Präsenzdieners notwendige Wohnung zu behalten (vgl. VwGH 01.07.1981, 1820/80).
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm direkt an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten im Bescheid durch Spruchpunkt 1. zugesprochen bekommen hat und mit seiner Beschwerde nur Spruchpunkt 2. des Bescheides (Abweisung der darüber hinausgehenden Zahlung iHv € 200,- an seine Mutter) bekämpft.
Bei der im vorgelegten Mietvertrag genannten Zahlung iHv € 200,-, welche als Beitrag für erfolgte Renovierung, Einrichtung, Heizung sowie Strom und Gas ausgewiesen ist, handelt es sich aber weder um ein Entgelt für die Benützung einer Wohnung, anteilige Betriebskosten oder öffentliche Abgaben, noch um Verbindlichkeiten zur Schaffung von Wohnraum. Auch dienen sie nicht dazu, den Verlust der Wohnung zu verhindern. Die erwähnten Aufwendungen dienen vielmehr deren Aufwertung bzw. Verbesserung oder kommen der Abgeltung von verbrauchsabhängigen Kosten zugute.
Verbrauchsabhängige Kosten (wie zB für Energie und Telefonie) sind jedoch nach Ansicht des VwGH von der Wohnkostenbeihilfe ebenso ausgenommen, wie Ausgaben für Verbesserungen des Wohnraums, zu welchen vor allem Renovierungsarbeiten und Einrichtungsgegenstände gehören. Sie dienen der Abgeltung von bereits erbrachten oder zukünftigen Leistungen und sind eben gerade kein Benützungsentgelt. Es sind klassischerweise keine Mietkosten, die nach dem HGG 2001 zu ersetzen sind. Die verbrauchsabhängigen Kosten werden vielmehr durch den Grundgebührenpauschbetrag abgegolten, den der Beschwerdeführer auch zugesprochen bekommen hat.
Im konkreten Fall handelt es sich offenkundig um eine Wohnung, die dem Beschwerdeführer von seiner Mutter gegen die Erstattung der laufenden Kosten überlassen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde auch gar nicht, dass seine Mutter die Kosten für Heizung, Strom und Gas für ihn trägt. Er führt in der Beschwerde lediglich aus, dass die tatsächliche Verwendung nicht von Bedeutung sei. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers vertraglich dazu verpflichtet hat, für ihn die Kosten für Heizung, Strom und Gas zu tragen und ihm die Möbel bereitzustellen; sie trägt somit Kosten, die gewöhnlich den Mieter betreffen.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im angefochtenen Bescheid lediglich das 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes "universal" als Rechtsgrundlage genannt wird und damit den Form- und Inhaltserfordernissen gemäß § 59 Abs. 1 AVG nicht ausreichend entsprochen werde, ist auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach nicht einmal eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung einen Bescheid rechtswidrig macht, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. zB VwGH 24.08.2006, 2002/17/0164). Schließlich stellt sogar die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Davon ist im konkreten Fall auszugehen, da die vom Beschwerdeführer begehrten Kosten von § 31 HGG 2001 nicht erfasst sind. Daher konnte eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides, welche dessen Aufhebung im bekämpften Umfang erforderlich gemacht hätte, nicht festgestellt werden.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie festhält, dass die beantragten Kosten von § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst sind und folglich auch nicht mit Wohnkostenbeihilfe vergütet werden können.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3. A) angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.