BVwG W167 2103660-1

W167 2103660-1Tribunal administratif fédéral24 oct. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W167 2103660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2103660.1.00

Spruch

W167 2103660-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafterin und Auftreiberin auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat. Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beilage Flächennutzung für die Alm 57,67 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 21.787,92 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,17 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 30.01.2013, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in der Höhe von nur mehr EUR 21.639,34 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 148,58 ausgesprochen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten von 18,17 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 12.12.2012 und 28.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 57,67 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 45,69 ha bzw. 18,60 ha zugrunde zu legen sei.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 17.663,16 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 3.976,18 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 5,86 ha ausgegangen und eine Differenzfläche von 1,31 ha festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragte:

1. den angefochtenen Änderungsbescheid ersatzlos aufzuheben; andernfalls

2. dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

4. die Almreferenzfläche festzustellen.

Bis inklusive zu Mehrfachflächenanträge 2009 sei die Futterfläche der beschwerdeführende Partei mit den ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen (Hofkarte) durchgeführt worden. Es seien die Almfläche beim Almauftrieb und bei den wöchentlichen Kontrollen sorgfältig geprüft und es sei in Anlehnung an den Almleitfaden (1-1,5 ha/GVE) die Futterflächenermittlung jedes Jahr vorgenommen worden (Auftriebslisten 2007-2009 und Almleitfaden lägen bei).. Daraus ergab sich in Futterfläche 60,04 ha.

Zum Mehrfachflächenantrag 2010 seien der beschwerdeführenden Partei neue Messmethoden und eine neue Hofkarte mit besserer Luftbildqualität zu Verfügung gestellt worden. Durch diese Abstufung der Futterfläche in 10 % Schritten im Gegensatz zum Pauschalabzug war es möglich eine exaktere Futterflächenermittlung vorzunehmen, als wie bisher. Es habe sich bei der verpflichtenden Digitalisierung eine Futterfläche von 57,67 ha, welche durch die bessere Luftbildqualität und die Einführung des NLN-Faktors zu Stande gekommen sei. Seine Antragstellung für 2010-2011 richtete sich nach diesen amtlichen Unterlagen.

Zum MFA 1012 sei wieder eine Hofkarte geliefert worden, welche eine noch bessere Luftbildqualität aufgewiesen habe. Es sei abermals mit besten Wissen und Gewissen die Futterfläche bewertet worden und sie seien auf ein Ergebnis von 52,43 ha gekommen.

Dem Aufruf in den landwirtschaftlichen Fachmedien, dass die Almfutterfläche im Herbst 2012 nochmals überprüft werden sollte, sei die beschwerdeführende Partei gefolgt und sie habe nochmals Schlagverschlag in der Natur begangen und mit den amtlichen Unterlagen (Karte der AMA) überprüft. Es sei von der beschwerdeführenden Partei die Futterfläche, mit größter Sorgfalt und besten Wissen und Gewissen wie bisher auch schon, mit 45,69 ha bewertet und eine rückwirkende Korrektur bis 2009 getätigt worden. Somit sei sie ihren Aufforderungen nachgekommen und habe es sorgfältiger Landwirt gehandelt.

Über die Wintermonate von 2012 auf 2013 sei die AMA mit der amtlichen Feststellung der Futterfläche beauftragt gewesen. Der beschwerdeführenden Partei sei die Futterfläche erneut auf nur mehr ca. 15 ha reduziert worden. Dies ergebe eine Flächenabweichung zu den von ihr beantragten Flächen von ca. 31 ha!!!!

Es könne nicht möglich sein, da immer um die 30-40 GVE aufgetrieben würden, dass nur mehr 15 ha Futterfläche vorgefunden werden!!! Laut diesen massiven Abweichungen habe die beschwerdeführende Partei aus Vorsichtsmaßnahme gehandelt, da sie jede Sanktion und Rückforderung vermeiden habe wollen. Sie habe nochmals die Futterfläche genauestens prüfen lassen und sie habe damit das Umweltbüro Berchtold beauftragt, die Futterfläche noch einmal mit den Augen des AMA-Prüfers zu erheben. Somit sei von ihnen die Futterfläche am 28.06.2013 auf 18,60 ha reduziert worden und eine rückwirkende Korrektur getätigt worden, um allfällige Sanktionen und Rückforderungen zu vermeiden, obwohl die beschwerdeführende Partei immer mit besten Wissen und Gewissen gehandelt habe und ihre Flächenbeantragung in Anlehnung an den Almleitfaden (bis 1,5 ha/GVE) durchgeführt gehabt habe.

Am 12.08.2013 wurde eine Vorortkontrolle der AMA durchgeführt, welche eine Futterfläche von 22,21 ha ermittelte!!!

Da dieses Kontrollergebnis eher unüblich sei, dass bei einer VOK mehr Fläche herausgebracht werde als die AMA zuerst selber über die Wintermonate festgestellt hatte, sei eine Nachkontrolle der AMA am 27.08.2013 durchgeführt worden. Diese habe die Futterflächenermittlung der ersten Kontrolle bestätigt.

Zur Almfutterflächenermittlung des österreichischen Systems merkte die beschwerdeführende Partei an:

1. Die AMA habe eine Futterfläche nur über das Luftbild ermittelt und eine Fläche von ca. 15 ha herausgebracht. Die Kontrolleure hätten dieses Ergebnis überhaupt nicht bestätigt, daraus lasse sich schließen, dass eine exakte Futterflächenermittlung über das Luftbild nicht möglich sei (Prüfbericht liege bei).

2. Den Landwirten sei aufgedrängt worden, mit dieser Messtechnik die Almen zu bewerten und es sei ihnen lediglich ein Spielraum von 3% Toleranz eingeräumt worden, welcher bei Abweichungen zum beantragten Ausmaß zur Wirkung komme. In diesem Beispiel sei die AMA bei der von ihr getätigten Flächenermittlung über das Luftbild und Vor-Ort um 30% abgewichen. (Welche Sanktionen werden hier ausgesprochen??)

Es sei im vorliegenden Fall uneinsichtig, eine Rückforderung für Flächen auszusprechen, die laut aktueller VOK jedenfalls vorhanden seien und die rückwirkenden Korrektur nur aus Gründen der Unsicherheit des derzeit angewandten Messsystems der Behörde erfolgt sei.

Es seien die Futterflächenbewertungen von der beschwerdeführende Partei immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Wie es scheine, sei die AMA selbst nicht in der Lage, die Futterfläche anhand eines Luftbildes zu vermessen.

Die beschwerdeführende Partei verwies auf das Rechtsgutachten von Professor Kahl und Professor Müller vom August 2013 und hob - mit näheren Ausführungen - folgende Punkte heraus: Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe andere Ergebnisse gebrachte (und Ausführungen zu den Abweichungen), Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs, mangelndes Ermittlungsverfahren, unangemessen hohe Strafe und Berücksichtigung der rückwirkenden Korrekturen.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafterin und Auftreiberin auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX, für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat. Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beilage Flächennutzung für die Alm 57,67 ha Almfutterfläche angegeben.

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 28.06.2013 eine letztgültige Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf 18,60 ha.

Im angefochtenen Änderungsbescheid wurde nur noch von der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 5,86 ha ausgegangen. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stand, ergab sich eine Differenzfläche von 1,31 ha. Sanktionen wurden keine verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 (1) leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Nicht stattgegeben werden kann der "Forderung" der beschwerdeführenden Partei, dass die die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Alm ermittelte Almfutterfläche, welche größer sei als jene im nachträglich reduzierten Antrag, auch dem gegenständlichen Antrag zu Grunde gelegt werde, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre (wie im vorliegenden Fall jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2011) vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Verjährung ist daher im Beschwerdefall nicht eingetreten.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.