L507 2013030-1•BVwG L507 2013030-1
L507 2013030-1Tribunal administratif fédéral24 oct. 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>soziale Gruppe, subjektive Furcht
L507 2013030-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 05.08.2013, nachdem er zuvor illegal mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er von Milizen und von Al Qaida bedroht worden sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe und wohlhabend gewesen sei. Er sei selbständig gewesen. Zudem sei sein Sohn von Milizeinheiten entführt worden und sei von ihm Lösegeld verlangt worden. Nach dem Verkauf seines Hauses habe er USD 100.000,-- Lösegeld bezahlt und sei sein Sohn nach elf Tagen freigelassen worden. Aus Angst um sich und seine Familie habe er daraufhin mit seiner Frau und seinen drei Söhnen den Irak verlassen.
2. Im Zuge von Erhebungen der LPD Niederösterreich ( XXXX ) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin falsche Angaben über den Verlauf der Schlepperroute und den Einreiseort in den Schengenraum gemacht haben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin brachten im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung vor dem LPD Niederösterreich am 18.09.2013 vor, dass sie nicht wie ursprünglich ausgesagt von Istanbul mit einem LKW nach Österreich gereist seien, sondern von Bagdad nach Istanbul und von dort nach Athen geflogen seien, ehe sie nach Wien weitergeflogen seien.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 27.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er neben der Entführung seines Sohnes noch weitere Fluchtgründe habe. Er selbst sei auch mitgenommen und am 28.11.2012 eine Nacht und einen Tag von Einheiten der Miliz Asaib Ahlu Al Haq festgehalten und misshandelt worden. Infolge der Misshandlungen sei der Beschwerdeführer ohnmächtig geworden und in einem Spital wieder zu sich gekommen. Zuvor sei er gemeinsam mit seinem Sohn mit einem Auto wegtransportiert und auf die Straße geworfen worden. Es sei zufällig ein Polizeiwagen vorbeigekommen, der die beiden in ein Krankenhaus gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe auch einen Drohbrief erhalten. Der Beschwerdeführer sei selbständig gewesen und habe in den Jahren 2007 und 2008 mit den Amerikanern zusammengearbeitet, weshalb es auch zu Drohungen durch Milizen gekommen sei. Die Milizen hätten am Firmeneingang eine Bombe deponiert, welche die Firma zerstört und Angehörige der Fima verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht verletzt worden. Anfang 2009 seien zwei seiner Dolmetscher entführt und ermordet worden. Es habe auch Drohungen gegenüber seiner Ehegattin gegeben, welche auch ihm gegolten hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anzeige erstattet. Am 20.01.2013 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehegattin und dem jüngsten Sohn auf einem Markt gewesen, als plötzlich Männer von Asaib Ahlu al Haq aus zwei Autos ausgestiegen seien und auf den Beschwerdeführer eingeschlagen hätten. Sie hätten ihm gedroht, ihm überallhin zu folgen. Dann hätten sie das Geld von ihm und seinem Sohn sowie die Tasche seiner Ehegattin genommen und seien abgehauen. Der Beschwerdeführer war so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus gemusst habe. Der Grund für diesen Überfall sei seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern sowie die Tätigkeit seines Sohnes als Sicherheitsmann in einem Restaurant, wo alkoholische Getränke verkauft worden seien. Hinzu komme, dass Asaib Ahlu Al Haq erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Sunnit und seine Ehegattin Journalistin und Ansagerin im Radiosender Al Forat sei. Asaib Ahlu Al Haq habe angenommen, dass sie deshalb durch den Beschwerdeführer bespitzelt werden würden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, erwarte der Beschwerdeführer den Tod für sich und seine Kinder.
4. Am 20.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zunächst wies der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand hin. Es sei festgestellt worden, dass seine Herzgefäße in einem schlechten Zustand seien, weshalb für 11.06.2014 eine Herzoperation vereinbart worden sei. Anschließen wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte fachärztliche Gutachten vom 27.12.2013 zur Kenntnis gebracht. Daraus geht hervor, dass die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen seien. Der Beschwerdeführer hatte danach die Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Fluchtvorbringen festhielt.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2015 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers - auch im Vergleich mit den Angaben seines älteren Sohnes - für unglaubwürdig befinde.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
7. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 01.10.2014 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Darin wurde zunächst im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Im Weiteren wurde moniert, dass das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, ansonsten es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Weiters wurde auf die vom BFA aufgezeigten Widersprüche eingegangen und angemerkt, dass die Beurteilung des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens zu den Folterverletzungen fragwürdig und willkürlich sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten zur Feststellung der Folterverletzung einzuholen. Schließlich wurde noch angemerkt, dass beim Beschwerdeführer eindeutig eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestehe, weil die Firma des Beschwerdeführers mit Amerikanern zusammengearbeitet habe. Es liege auch eine Bedrohungssituation aufgrund der Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der offensichtlich gemäßigten Sunniten vor. Sowohl von schiitischen Gruppen als auch vom Islamischen Staat. Auch die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers würden weitgehend angefeindet werden.
8. Am 19.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Ehegattin und Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von vier Wochen eingeräumt.
9. Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Situation im Irak weiterhin instabil sei und eine Abschiebung des Beschwerdeführers unverantwortlich sei. Es herrsche eine tiefe Spaltung der angeblich regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen. Diesbezüglich wurden auszugsweise ein Bericht des US-Amerikanischen Informationsdienstes Stratfor zitiert (https://www.stratfor.com/analysis/iraq-fight-within-fight-against-islamic-state).
10. Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 erfolgte seitens der Vertretung des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage. Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Diyala, wo er von 1965 bis 1971 die Grundschule und weitere sechs Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte. Nach der Matura wurde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen, wo er bis zum Jahr 2003 diente. Danach war der Beschwerdeführer Geschäftsführer in einer Firma eines Verwandten. Die Firma handelte mit Waren aller Art.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Mutter und eine Schwester leben nach wie vor im Irak. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer in Belgien einen Asylantrag gestellt und ist nach ca. einem Monat Aufenthalt in Belgien freiwillig in den Irak zurückgekehrt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
Die Beschwerden der Ehegattin ( XXXX ) und der Kinder der Beschwerdeführerin ( XXXX ), wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)
Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil.
Die kurdischen Sicherheitsorganisationen hatten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert.
Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz Erbil. Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt Erbil, in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden.
Erbil wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in Erbil, seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West-Erbil, in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken.
Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren.
Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt.
Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen.
Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und Sinjar, von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet.
Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter Erbil, auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen.
(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)
Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.
(Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015)
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.
(Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015)
Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 410.000, der Provinz Erbil ca. 352.000, der Provinz Suleymaniah ca. 164.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000 und der Provinz Ninava ca. 247.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 571.000 sowie in Bagdad ebenso ca. 597.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 28% bzw. 926.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,23 Millionen IDP; der Südirak ca. 4% bzw. 135.000 IDP.
Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.
80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.
(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)
In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.
(Quelle: IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016)
IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv.
(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015)
Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
(Quelle: British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.
Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)
Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.
(Quelle: IOM Iraq, public info, 02.02.2016)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BAA und BFA betreffend den Beschwerdeführer;
Einsicht in die Verwaltungsakte des BAA und BFA die Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers betreffend;
Mündliche Verhandlung am 19.04.2016;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten Identitätsdokument.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien im Jahr 2010 sowie seine frewillige Rückreise in den Irak am 08.12.2010 ergibt sich aus dem Schreiben der IOM Brüssel vom 08.12.2010 und dem Laissez Passer vom 26.11.2010 sowie den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Der Beschwerdeführer verließ mit seiner Ehegattin und seinen drei Söhnen gemeinsam den Irak und brachte mehrere fluchtauslösende Gründe vor.
In der Erstbefragung am 05.08.2013 vermeinte der Beschwerdeführer, dass er aus zwei Gründen den Irak verlassen habe. Einerseits sei er von einer Miliz und von Al Qaida bedroht worden, weil er wohlhabend gewesen sei und für die Amerikaner gearbeitete habe. Andererseits sei er ausgereist, weil sein Sohn von Milizeinheiten entführt und für dessen Freilassung Lösegeld verlangt worden sei.
Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte im Zuge der Erstbefragung am 05.08.2013 vor, dass ihr Sohn entführt und für dessen Freilassung Lösegeld bezahlt worden sei. Zudem sei die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst von Milizeinheiten bedroht worden.
Auch der Sohn des Beschwerdeführers brache in der Erstbefragung am 05.08.2013 vor, dass er entführt worden sei, weshalb sich seine Eltern letztlich dazu entschlossen hätten, den Irak zu verlassen.
Sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Ehegattin und der gemeinsame Sohn, sprachen somit leidglich von einer Entführung und zwar von der behaupteten Entführung des Sohnes des Beschwerdeführers.
In der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2013 vermeinte der Beschwerdeführer jedoch, dass auch er selbst entführt worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers sprach in der Einvernahme vom 27.11.2013 zwar davon, dass sein Vater ab 25. oder 26.11.2012 zwei bis drei Tage im Krankenhaus gewesen und misshandelt worden sei, eine Entführung seines Vaters brachte er konkret jedoch nicht vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog sich in der Einvernahme vor dem BFA ausschließlich auf die Entführung ihres Sohnes und brachte ebenfalls nicht vor, dass ihr Ehegatte entführt worden sei. Erst in der hg. mündlichen Verhandlung sprach auch der Sohn des Beschwerdeführers wieder davon, dass der Beschwerdeführer entführt worden sei. Im Gegensatz dazu, erwähnte die Ehegattin des Beschwerdeführers auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht, dass der Beschwerdeführer entführt worden sei und bezog sich - neben ihren eigenen Fluchtgründen - erneut ausschließlich auf die Entführung ihres Sohnes.
Hinzu kommt, dass in der Erstbefragung lediglich eine Lösegeldforderung als Grund für die Entführung des Sohnes des Beschwerdeführers im Raum stand. In der Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2013 führte der Beschwerdeführer die Entführung sowie seine eigenen Misshandlungen während der eintägigen Anhaltung auf seine Geschäftsbeziehungen zu den Amerikanern sowie die Tätigkeit seines Sohnes und seiner Ehegattin zurück. Er führte aus, dass es keine Gnade im Irak gebe, wenn bei einem Sunniten nicht alles in Ordnung sei. Demnach hätten die Milizeinheiten mangels Akzeptanz der Lebensführung des Beschwerdeführers und seiner Familie zu derart drastischen Mitteln gegriffen und nicht bloß aus monetären Erwägungen.
Hinzu kommt, dass die dem Beschwerdeführer vermeintlich zugefügten Verletzungen während seiner Anhaltung nicht mit dem Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens des
Dr. med. univ. XXXX vom 27.12.2013 übereinstimmen. Daraus geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verbrennungsnarben an den unteren Extremitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verbrennungsnarben sind und auch nicht an dem angegebenen Zeitpunkt entstanden sind, sondern wesentlich früher. Gleiches gilt für die Veränderungen im Bereich der Impfnarbe am linken Oberarm, welche nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch Schlageinwirkung entstanden sein können. Auch die Schwielen im Bereich der Schienbeine seien nicht durch Verletzungen entstanden, sondern durch eine kniende Tätigkeit. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, wonach eine heiße Flüssigkeit über seine linke Hand gegossen worden sei, so geht aus dem Gutachten hervor, dass aus der Beschaffenheit der Narbe eine Verbrennungs- und nicht eine Verbrühungsnarbe festgestellt werden konnte, welche aufgrund der fortgeschrittenen Heilung bereits vor einem wesentlich längeren Zeitraum als angegeben entstanden sein muss. Dass dem Beschwerdeführer bei der Anhaltung Zähne ausgeschlagen wurden, konnte ebenfalls medizinisch widerlegt werden, zumal lt. medizinischem Gutachten bei einem Schlag gegen den Mund im Bereich der Mahlzähne eine derart große Gewalteinwirkung notwendig wäre, dass es zu Wunden im Bereich der Mundschleimhaut und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu Brüchen im Bereich der knöchernen Zahntaschen im Kieferskelett kommen hätte müssen. Bei der klinischen Untersuchung wurden jedoch keine Narben im Bereich der Mundschleimhäute oder der Gesichtshaut gefunden und auch im Röntgen kommt eine abgelaufene Knochenverletzung im Alveolenbereich (knöchernen Zahntaschen im Kieferskelett) nicht zum Vorschein. Letztlich konnte auch der geschilderte Nasenbeinbruch ausgeschlossen werden, zumal weder in der klinischen Untersuchung noch beim Röntgen eine abgelaufene Fraktur erkennbar war.
Auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Lehrkrankenhauses
Al Kindy vom 02.01.2013 können die vorgebrachten Folgen der vermeintlichen Misshandlungen nicht belegt werden. Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Quetschungen am Rücken und an den Beinen sowie eine Wunde am Kopf erlitten habe. Wäre es zuvor tatsächlich zu den geschilderten Verbrennungen, Schlägen mit den Gewehrkolben und zum Verlust mehrere Zähne gekommen, so hätte dies im Befund jedenfalls aufscheinen müssen.
Zusammengefasst steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen somit dahingehend, dass er zunächst nur die Entführung seines Sohnes vorbrachte, später jedoch auch noch eine eigene eintägige Anhaltung ins Spiel brachte. Auch anhand der Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers und der Ehegattin ist erkennbar, dass diesbezüglich keine konsistenten übereinstimmenden Angaben vorliegen bzw. über weite Strecken eine Entführung des Beschwerdeführers keine Erwähnung fand. Hinzu kommen die Widersprüchlichkeiten zum Motiv der Anhaltung des Beschwerdeführers und letztlich die dargelegten Diskrepanzen seiner vermeintlichen Folterverletzungen mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und dem vorgelegten Befund des Al Kindy Lehrkrankenhauses, welche ebenfalls darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer selbst nie angehalten, entführt und misshandelt worden ist.
Auch die Ereignisse nach der Freilassung des Beschwerdeführers und seines Sohnes wurden widersprüchlich dargelegt. In der Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2013 vermeinte der Beschwerdeführer, dass er in Folge der Misshandlungen ohnmächtig geworden und in einem Spital wieder zu sich gekommen sei. Er habe erfahren, dass er gemeinsam mit seinem Sohn mit einem Auto weggebracht und auf die Straße geworfen worden sei. Sein Sohn habe geglaubt der Beschwerdeführer sei tot und habe herumgeschrien, bis ein Polizeiwagen gekommen sei, der beide ins Krankenhaus gebracht habe. Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Freilassung erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Auch der Sohn des Beschwerdeführers brachte in der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2014 noch vor, dass sein Vater nicht bei Bewusstsein gewesen sei, als sie auf die Straße geworfen wurden. In der hg. mündlichen Verhandlung vermeinte der Sohn des Beschwerdeführers aber zum bisherigen Vorbringen gegenteilig, dass er nach dem Rauswurf aus dem Auto seinem Vater beim Gehen geholfen habe und nach einer Weile die Polizei gekommen sei und diese sie auf der Straße gesehen und mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer und sein Sohn waren daher nicht in der Lage eine übereinstimmende Beschreibung der Ereignisse nach dem Rauswurf aus dem Auto darzulegen. Sowohl hinsichtlich des Bewusstseinszustandes als auch hinsichtlich dessen, wie sie die Polizei auf sich aufmerksam gemacht hätten, finden sich Widersprüche und deutet dies darauf hin, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.
Aber auch die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers zu dessen Entführung lassen kein anderes Ergebnis zu. Zunächst widerspricht sich dieser bereits zum Datum der Entführung, zumal er in der Ersteinvernahme am 05.08.2013 ausführt, am 08.11.2012 entführt worden zu sein und in der Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2013 aussagt, dass dies erst am 18.11.2012 passiert sei.
Hinzu kommt, dass der Sohn des Beschwerdeführers als Grund für seine Entführung seine Tätigkeit als Sicherheitsmann in einer Bar nennt, sich hinsichtlich dieser Tätigkeit aber mehrfach in Widersprüche verstrickt.
Abgesehen davon, dass es befremdlich wirkt, wenn ein sechzehnjähriger Schüler abends bzw. in der Nacht neben dem Besuch einer Schule als Sicherheitsmann in einer Bar arbeitet, obwohl die Eltern keine finanziellen Schwierigkeiten haben, erscheint es auch nicht möglich dass der Sohn des Beschwerdeführers zeitgleich - im Sinn von zeitüberschneidend - die Schule besucht und als Sicherheitsmann arbeitet. Würde man den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin folgen, hätte deren Sohn eine Tagesschule besucht und sei abends arbeiten gegangen. Der Sohn des Beschwerdeführers vermeinte zwar in der Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2013 auch noch, dass er nach der Schule von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr als Sicherheitsmann gearbeitet habe, behauptete in der mündlichen Verhandlung aber, dass er eine Abendschule besucht habe und abwechselnd einen Tag in die Schule gegangen sei und einen Tag als Sicherheitsmann gearbeitet habe. Einerseits wurde sohin dargelegt, dass der Sohn des Beschwerdeführers jeden Tag nach der Schule gearbeitet habe, andererseits dass er lediglich jeden zweiten Tag gearbeitet habe und auch nur jeden zweiten Tag zur Schule gegangen sei.
Ungefähr einen Monat vor der Entführung des Sohnes hätte die Familie auch einen Drohbrief erhalten, welcher auch vorgelegt wurde. Aus diesem geht eine Warnung an alle Personen hervor, welche unter anderem Alkohol und Drogen verkaufen würden. Diesen Inhalt bestätigte im Wesentlichen auch der Sohn des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2014, vermeinte jedoch dem Inhalt widersprechend, dass er und seine Familie mit dem Tode bedroht worden seien. Aus dem vorgelegten Drohbrief geht jedoch nur die Ankündigung hervor, dass die Absender den genannten Personen "auf den Fersen bleiben würden". Der Beschwerdeführer selbst behauptete in der mündlichen Verhandlung sogar, dass der Brief sich an "unerwünschte Personen" richte und lediglich ein Musterbrief sei, der an alle "Sündigen" geschickt werden würde. Angesichts dieser Ungereimtheiten kann an der Echtheit des vorgelegten Drohbriefes gezweifelt werden, ansonsten der Inhalt sowie die diesbezüglichen Angaben übereinstimmen müssten.
Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit auch dadurch, dass der Sohn des Beschwerdeführers erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass es mehrere Versuche gegeben habe, ein Attentat auf ihn auszuüben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Sohn des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt, dass es mehrere Attentate auf ihn gegeben habe, was angesichts der Tatsache, dass dies bisher keine Erwähnung fand, wenig glaubwürdig erscheint, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es entstand dadurch vielmehr der Eindruck, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, indem er plötzlich nicht nur eine Entführung sondern zusätzlich auch noch mehrere Attentate ins Spiel brachte. Neben seiner Entführung sprach er bis dahin lediglich von Bedrohungen gegen seine Familie durch Milizeinheiten und erwähnte zu keinem Zeitpunkt mehrere Attentate gegen seine Person.
Bezüglich der vorgelegten Entführungsanzeige vom 18.11.2012 ist noch auszuführen, dass dieser im Hinblick darauf, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, entführt worden zu sein, nur wenig Beweiskraft zukommt und bringt der Inhalt der Anzeige erneut Ungereimtheiten zu Tage. Der Anzeige des Beschwerdeführers ist der konkrete Ablauf der Entführung zu entnehmen. Es seien vier Personen mit einem BMW gekommen, welche dem Sohn auf den Kopf geschlagen hätten und ihn mitgenommen hätten. Denselben Ablauf schilderte auch der Sohn des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser behauptet aber auch, dass nur er an dem Tag zum Markt gegangen sei, was bedeutet, dass sein Vater am Tag der Anzeige den genauen Ablauf noch nicht wissen konnte. Der Anzeige ist auch zu entnehmen, dass Zeugen registriert worden seien. Eine Einvernahme dieser geht daraus jedoch nicht hervor, sodass eine Information des Beschwerdeführers durch eine allfällige Zeugenaussage ebenfalls auszuschließen ist, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln könnte. Im Übrigen ist alleine durch eine Anzeige bei der Polizei noch nicht verifiziert, dass es tatsächlich zu der angezeigten Tat gekommen ist.
Zudem ist anzumerken, dass es grundsätzlich möglich ist, im Irak jedwedes gefälschte behördliche Dokument oder auch echte Dokument mit unrichtigem Inhalt zu beschaffen.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche konnte somit weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn glaubhaft darlegen, dass es zu der vorgebrachten Entführungen bzw. Anhaltung der beiden gekommen ist.
Als weiteren fluchtauslösenden Moment wurde ein Vorfall auf dem Markt dargelegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin berichteten über einen Vorfall am Markt. Der konkrete Ablauf wurde jedoch äußerst widersprüchlich dargestellt.
Der Beschwerdeführer selbst erwähnt dieser Vorfall erstmals in der Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2013 und brachte diesbezüglich vor, dass er am 20.01.2013 mit seiner Ehegattin und seinem jüngeren Sohn auf einem Markt gewesen sei, als plötzlich zwei weiße Autos ohne Kennzeichen gekommen und Männer der Miliz Asaib Ahlu al Haq ausgestiegen seien. Diese hätten auf ihn eingeschlagen und gesagt, dass sie ihn verfolgen würden. Dann hätten sie sein Geld, das Geld seines Sohnes und die Tasche seiner Ehegattin genommen und seien abgehauen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im Jänner 2013 zu zwei Zwischenfällen gekommen sei, wobei am Markt in Al Dora drei bewaffnete Leute gekommen seien und einer gesagt habe: "Was, du lebst immer noch im Irak. Du hast keine gescheite Lektion bekommen."
Der zweite Zwischenfall habe sich auf der Straße abgespielt. Dabei sei die Ehegattin bedroht worden, weil sie bei einem Radiosender arbeite. Es sei gesagt worden, dass es ihre letzte Chance wäre, bei dem Radiosender aufzuhören, ansonsten sie die Familie im Haus verbrennen würden.
Der Beschwerdeführer widersprach sich sohin zur Anzahl der Vorfälle sowie zur Anzahl der Personen die daran beteiligt gewesen seien. Er führte einerseits aus, dass er geschlagen und beraubt worden sei, andererseits, dass es lediglich verbale Attacken gegeben habe. Zudem erwähnte er in der hg. Verhandlung mit keinem Wort, dass seinem Sohn und seiner Ehegattin das Geld bzw. die Tasche gestohlen worden seien und brachte erstmals verbale Drohungen gegen seine Ehegattin vor.
Aber auch der Inhalt der diesbezüglich erstatteten Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei in Al Khrach am 21.01.2013, erweckt maßgebliche Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus der Anzeige geht hervor, dass es sich um acht Personen gehandelt habe, welche mit zwei Autos vorgefahren seien. Diese hätten den Beschwerdeführer und seinen Sohn geschlagen und sei sein Sohn danach ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer, sein Sohn und seine Ehegattin seien durchsucht worden und hätten sie die Geldtasche der Ehegattin mitgenommen.
Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Dokument zum Nachweis des Vorfalles am Markt vorgelegt wurde, zumal es einen dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechenden Ablauf der Geschehnisse darstellt (Anzahl der Angreifer, auch Sohn wurde geschlagen und ins Krankenhaus eingeliefert). Es bleibt daher einzig der Schluss, dass es sich hier insgesamt um ein konstruiertes Vorbringen handelt, welches auch mit den vorgelegten Dokumenten nicht in Einklang zu bringen ist.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte ebenfalls einen Vorfall am Markt im Jänner 2013 als einzig offizielle Bedrohungshandlung gegen sich vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte jedoch vor, dass sie bereits am 15.01.2013 am Markt bedroht worden sei. Sie sei mit ihrem Ehegatten dort gewesen und seien drei Männer auf sie zugekommen. Einer hätte sie auf die Seite gezogen und gemeint, dass er sie und ihre Familie in ihrem Haus lebendig verbrennen werde, sollte sich nicht aufhören beim Radiosender zu arbeiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass es Männer vom Radiosender, bei dem sie gearbeitet habe, gewesen seien. Waffen habe sie bei den Männern nicht gesehen, jedoch habe es sich um eine persönliche Bedrohungen gegen sie gehandelt. Was diese Männer zum Beschwerdeführer gesagt hätten, wisse sich nicht, es sei jedoch eine Beschimpfung dabei gewesen.
Vergleicht man diese Angaben mit jenen des Beschwerdeführers so fällt auf, dass weder das Datum noch die Anzahl der Vorfälle am Markt übereinstimmen und auch nicht die vorgenommenen Drohungen bzw. Übergriffe. Dass auch der jüngere Sohn dabei gewesen sei, erwähnt die Ehegattin des Beschwerdeführers mit keinem Wort und auch nicht, dass angeblich ihre Tasche gestohlen worden sei. In der Version der Ehegattin beziehen sich die verbalen Drohungen auch ausschließlich auf ihre Tätigkeit als Radiosprecherin und nicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie noch immer im Irak aufhalte.
Der Beschwerdeführer legte auch diesbezüglich eine Anzeige bei der Polizei an Al Khrach vom 17.01.2013 vor. Wie bereits oben dargelegt, kann aber alleine aus einer erstatteten Anzeige nicht verifiziert werden, dass der angezeigte Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Angesichts der massiven Widersprüchlichkeit ist auch nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben zu den Vorfällen am Markt auszugehen und ist erneut darauf hinzuweisen, dass entsprechend den Länderberichten bei Dokumenten aus dem Irak häufig Zweifel angebracht sind. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen.
Angesichts der Widersprüche des Beschwerdeführers selbst als auch aufgrund jener im Vergleich mit den Angaben seiner Ehegattin kann davon ausgegangen werden, dass keine Drohungen am Markt oder auf der Straße stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer nannte auch seine Geschäftsbeziehungen zu den Amerikanern sowie die Tätigkeit seiner Ehegattin als Auslöser für die dargelegten Verfolgungshandlungen, die letztlich zur Entscheidung führten, aus dem Irak auszureisen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
In der Erstbefragung und vor dem BAA vermeinte der Beschwerdeführer, dass er bedroht worden sei, weil er mit Amerikanern zusammengearbeitet habe und wohlhabend gewesen sei. Als konkrete Verfolgungshandlung brachte der Beschwerdeführer (neben den oben dargelegten Entführungen und Übergriffen auf dem Markt) vor, dass eine Bombe beim Eingang seiner Firma deponierte worden sei und Angehörige der Firma dadurch verletzt worden seien. Anfang 2009 seien zwei Dolmetscher seiner Firma entführt und getötet worden. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, ob diese Vorfälle im Jahr 2008 oder 2009 passiert seien.
Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer damit eine wohlbegründete Furcht mangels aktueller Geschehnisse - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt im Juli 2013 - nicht glaubhaft machen konnte. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nämlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Daher ist zu prüfen, inwieweit die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (VwGH 13.01.1999, Zahl 98/01/0361). Führt man sich im Falle des Beschwerdeführers vor Augen, dass sich der als verfolgungsrelevant dargestellte Vorfall im Jahr 2008 oder 2009 zugetragen hat, der Beschwerdeführer danach aber nach Belgien ausgereist und freiwillig wieder in den Irak zurückgekehrt ist und es dort - bis auf die oben bereits dargelegt Entführungen und Übergriffe auf dem Markt, welche als unglaubwürdig qualifiziert wurden - zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist - so fehlt es bezogen auf die Ausreise im Juli 2013 am erforderlichen zeitlichen Konnex.
Was die Ehegattin des Beschwerdeführers angeht, so ist anzumerken, dass diese in der Erstbefragung neben der Entführung des Sohnes lediglich ausführte, dass sie auch von Milizen bedroht worden sei. Erst in der Einvernahme vor dem BFA führte sie die Verfolgungshandlungen auf ihre Tätigkeit als Radiosprecherin zurück. Diese rühre daher, dass ihre Arbeitgeber herausgefunden hätten, dass sie Sunnitin sei und somit eine Gegnerin ihrer "Strömung". Ausgewirkt habe sich dies insofern, als in Berichten behauptet worden sei, sie sei unpünktlich und ihre Arbeit sei mangelhaft. Auch Urlaub sei ihr verweigert worden.
Diese Arbeitsumstände sind jedoch mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen (VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365; VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers schlecht beurteilt bzw. ihr Urlaub verweigert wurde, führt nicht dazu, dass dadurch die für asylrechtliche Relevanz erforderliche Intensität der Verfolgungshandlung überschritten wurde, zumal die dargestellten Vorfälle von einer geringen Intensität und Dichte waren. Die Tatsache, dass die Haltung der Arbeitgeber gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne weitere Folgen im Sinne einer tatsächlich ausgesprochenen Kündigung bzw. Entlassung oder von konkreten Übergriffen blieb, lässt auch erkennen, dass die gesetzten Maßnahmen nicht als gezielte Verfolgung wegen zumindest unterstellter ablehnender Einstellung gegen die Eigentümer des Radiosenders gewertet werden können.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers konnte daher nicht hinreichend darlegen, dass sie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, die aus objektiver Sicht den Verbleib in ihrem Heimatland für sie unerträglich gemacht hätte.
Abgesehen davon verstrickte sie sich in Widersprüche, was den Auslöser dieser Anfeindungen am Arbeitsplatz angeht. Wie oben dargelegt, behauptete die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 20.03.2014, dass ihre Arbeitgeber ihre sunnitische Religionszugehörigkeit herausgefunden hätten und sie in der Folge als Gegnerin der schiitischen Strömung angesehen hätten. In der mündlichen Verhandlung behauptete die Ehegattin des Beschwerdeführers jedoch zunächst, dass sie weder Schiitin noch Sunnitin sei und führte dann aus, dass sie tatsächlich schiitischer Abstammung sei, den Glauben aber nicht praktiziere.
Würde man diesen Angaben folgen, so wäre ihren Arbeitgebern jede Grundlage für eine ihr unterstellte "andere Gesinnung" genommen, zumal sie der "gleichen Strömung" angehören würde. In der mündlichen Verhandlung behauptet die Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts dieser Tatsache offenbar auch, dass nicht ihre Religionszugehörigkeit das Problem gewesen sei, sondern ihre Ehe mit einem Sunniten.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers tauschte sohin das "Motiv" ihrer vermeintlichen Anfeindungen am Arbeitsplatz aus bzw. war sie nicht in der Lage dieses übereinstimmend und widerspruchsfrei darzulegen, weshalb davon auszugehen ist, dass es zu keinen Problemen am Arbeitsplatz gekommen ist.
Zum von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgebrachten einzigen konkreten Übergriff auf sie auf dem Markt im Jänner 2013 ist auf die Ausführungen weiter oben zu verweisen und anzumerken, dass dies ebenfalls aufgrund mehrere Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten als unglaubwürdig anzusehen sind.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts stellen sich daher die dargelegte Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seiner Familie als vollkommen unglaubwürdig dar.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass beim Beschwerdeführer und seiner Familie eine Gefährdung alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der gemäßigten Sunniten bestehe so ist auf die länderkundlichen Informationen zu verweisen. Aus denen hervorgeht, dass es keinen maßgeblichen Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet gibt und eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
In der Beschwerde wird auch behauptet, dass der Beschwerdeführer mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und daher eindeutig eine Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestehe, ist Folgendes anzumerken:
Eine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention durch Dritte im Falle der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.
Eine Verfolgung auf Grund einer gewissen beruflichen Tätigkeit kann den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden könnte.
Sofern nun in den Länderfeststellungen zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak festgehalten wird, dass nach wie vor Soldaten, "Kollaborateure", Sicherheitskräfte und Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele von Terroristen sind und auch Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, immer wieder Zielscheibe der Aufständischen werden, ist grundsätzlich auszuführen, dass die diesbezüglichen Länderberichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen.
Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesem Bericht genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht.
Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.
Hierzu ist auch grundsätzlich auszuführen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs 1 lit d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Firmen und deren Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer, welche auch mit Amerikanern zusammenarbeiten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen Personen dieser genannten Gruppe in einem betreffenden Land bzw. im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Da der Beschwerdeführer somit keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört, liegt kein Anknüpfungspunkt an die GFK vor, der eine Voraussetzung für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bilden könnte.
Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung der Folterverletzungen anbelangt, so ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet waren oder sind, noch dass für den Beschwerdeführer und seine Familie aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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