BVwG G308 2125472-1

G308 2125472-1Tribunal administratif fédéral24 oct. 2016

Regest

Abgabestelle, Fristversäumung, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Wiedereinsetzung, Zustellung

Texte intégral

BVwG G308 2125472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2125472.1.00

Spruch

G308 2125472-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1988 wurde die XXXX (Primärschuldnerin) mit Unternehmensgegenstand "Montage von technischen Einrichtungen", mit Sitz in XXXX, Bundesrepublik Deutschland, und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer gegründet und am 14.02.1988 zur Nummer XXXX beim Amtsgericht XXXX in Deutschland in das dortige Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss der "Gesellschafterversammlung" vom 07.11.1991 wurde der Sitz der Primärschuldnerin an die Adresse XXXX(im Folgenden: Deutschland E.) verlegt.

Aufgrund von Montagearbeiten in Österreich auf dem Gelände der Firma XXXX und der damit in Österreich beschäftigten Dienstnehmer stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) nach durchgeführter Beitragsprüfung fest, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Mai 1997 bis Juli 1997, Nachverrechnungsbeträge für März 1997 und einen Beitragsprüfungsnachtrag für den Zeitraum April 1997 bis August 1997 samt Verzugszinsen bis 12.05.1998 in der Höhe von ATS 267.299,52 schulde.

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 02.12.1997 in Deutschland der Konkurs beantragt. Nur 16 Tage nach dem Konkursantrag wurde die Liegenschaft des BF in Deutschland E., die auch Sitz und Geschäftsraum der Primärschuldnerin war, mit Notariatsakt vom 18.12.1997 an eine Privatperson verkauft.

Der Sitz und die Geschäftsadresse der Primärschuldnerin blieben zumindest bis zur Aufhebung des späteren Konkursverfahrens am 23.04.2002 dieselbe, jedoch wurden an dieser Adresse laut Angaben des BF der Betrieb nicht weitergeführt und wurden auch keine Mitarbeiter mehr beschäftigt.

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.1998 wurden gegen den BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bei der Staatsanwaltschaft XXXX Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem damaligen § 114 ASVG (Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber) mit der Begründung erstattet, dass die Primärschuldnerin für Montagearbeiten auf dem Gelände der Papierfabrik XXXX im Bundesgebiet in der Zeit von Mai bis Juli 1997 durchgeführt und dafür Dienstnehmer beschäftigt habe sowie der BF als Geschäftsführer für die Abfuhr der fälligen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Der BF habe einbehaltene Dienstnehmerbeitragsteile trotz Kenntnis der Zahlungspflicht und mehrfacher Mahnung der belangten Behörde nicht bezahlt und hätten sowohl die beim Bezirksgericht XXXX als auch die im Rechtshilfeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beantragten exekutiven Maßnahmen zu keinem Erfolg geführt. Der Tatbestand des § 114 ASVG erscheine daher erfüllt. Die belangte Behörde beantragte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den BF, welchem sie als Privatbeteiligte beitrat und den Zuspruch eines Schadensbetrages von ATS 50.962,36 beantragte.

Am 04.03.1998 meldete der BF in der zuständigen Gemeinde seinen neuen Hauptwohnsitz in XXXX(Deutschland L.). Die Abmeldung von seinem bisherigen Hauptwohnsitz in XXXX (im Folgenden: Österreich V.) erfolgte jedoch erst am 23.03.1998.

Am 31.03.1998 fand im Rahmen des Vorverfahrens des nunmehr laufenden Strafverfahren des BF die Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde vor dem Untersuchungsrichter statt, an welcher der BF nicht teilnahm, jedoch schriftlich zu den Vorwürfen der belangten Behörde Stellung genommen hat.

1.3. Am 13.05.1998 wurde schließlich in Deutschland vor dem Amtsgericht XXXX zur

GZ: XXXX der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet, in dem die belangte Behörde mit 30.07.1998 eine Gesamtbeitragsforderung für den Zeitraum März 1997 bis Juli 1997 in der Höhe von ATS 267.299,54 anmeldete. Die Forderung wurde vorerst vom Insolvenzverwalter bestritten, mit 09.11.2000 aber vom Konkursgericht nachträglich in voller Höhe festgestellt.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.1998 wurde dem BF seine drohende persönliche Haftung für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin aufgrund deren Uneinbringlichkeit und der Eigenschaft des BF als deren Geschäftsführer bekanntgegeben und dazu aufgefordert, die Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den anderen Gläubigern der Primärschuldnerin nachzuweisen, andernfalls es zur Erstellung eines Haftungsbescheides gemäß § 67 Abs. 10 ASVG unter Heranziehung der gesamten unberichtigten Sozialversicherungsbeiträge komme.

Dieses Schreiben wurde am 02.12.1998 mittels Einschreiben an die Adresse Österreich V. versendet und am 03.12.1998 vom Zustelldienst an die belangte Behörde mit dem angekreuzten Vermerk "Nicht angenommen - Refusé" retourniert.

Die belangte Behörde versuchte in der Folge aufgrund der Annahmeverweigerung des Schreibens vom 30.11.1998 und keiner anderen bekannten Abgabestelle einen mit 26.01.1999 datierten und am 27.01.1999 bei der Post aufgegebenen Haftungsbescheid erneut an die Adresse in Österreich V. mittels RSa eigenhändig zuzustellen. Der mit 26.01.1999 datierte Bescheid wurde am 28.01.1999 vom Zustelldienst mit dem handschriftlichen Vermerk "Empfänger in Deutschland" und durchgestrichener Adresse an die belangte Behörde retourniert.

Der nun mit 10.03.1999 datierte und an die Geschäftsadresse der Primärschuldnerin in Deutschland E. adressierte Haftungsbescheid der belangten Behörde wurde sodann mittels internationalem Rückschein eingeschrieben nach Deutschland versendet, wo der Bescheid am 16.03.1999 unterschrieben mit "i.A. XXXX" im Auftrag übernommen wurde. Gegenüber dem BF wurde damit seine persönliche Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG mangels Mitwirkung am Ermittlungsverfahren für aushaftende Beitragsschulden der Primärschuldnerin in der Höhe von EUR 15.540,33 ausgesprochen.

Nachdem bei der belangten Behörde der internationale Rückschein mit der bestätigten Übernahme des Bescheides wieder einlangte und seitens des BF kein Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid vom 10.03.1999 erhob, wurde der Bescheid am 21.04.1999 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

1.5. Am 23.04.1999 erging seitens der belangten Behörde ein Ersuchen an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zur Pfändung des BF durch Verwaltungshilfe unter der Angabe der Adresse in Deutschland E. Dieses Schreiben wurde am 03.05.1999 von der deutschen Verbindungsstelle an die AOK Bayern weitergeleitet. Die AOK gab der belangten Behörde am 12.05.1999 bekannt, dass laut Erhebungen der AOK beim Einwohnermeldeamt am 08.05.1998 und Auskunft ehemaliger Nachbarn des BF, sich dieser wieder an der Adresse Österreich V. aufhält, obwohl der BF zu dieser Zeit durchgehend an der Adresse in Deutschland L. gemeldet war.

Am 25.05.1999 wurde der belangten Behörde die Fahrnisexekution gegen den BF an der Adresse in Österreich V. vom Bezirksgericht XXXX bewilligt. Am 21.06.1999 und 05.07.1999 fanden erfolglose Exekutionsversuche des BF an der Adresse Österreich V. statt. Die Pfändungen konnten nicht vollzogen werden, weil am 21.06.1999 die Eingangstüre versperrt gewesen war und am 05.07.1999 angegeben wurde, dass der BF unbekannt verzogen ist und vom Gerichtsvollzieher ein neuer Vollzugsort nicht erhoben werden konnte. Der BF hielt sich nach Auskunft an der Abgabestelle in Österreich V. angeblich in Deutschland auf.

Aus dem mit 13.07.1999 datierten Auszug aus dem deutschen Bundesverwaltungsamt-Ausländerzentralregister ergab sich die tatsächliche und aktuelle Anschrift des BF in Deutschland L. In weiterer Folge erging am 07.09.1999 neuerlich ein schriftliches Ersuchen der belangten Behörde an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zur Pfändung des BF an der nunmehr bekannten Adresse in Deutschland L. Am 28.09.1999 fand durch das Hauptzollamt XXXX beim BF an der Adresse in Deutschland L. ein fruchtloser Pfändungsversuch statt. Dies wurde mit Schreiben der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) an die belangte Behörde vom 21.01.2000 mitgeteilt.

1.6. Zwischen 27.12.2000 und 11.04.2001 war der BF mit Hauptwohnsitz an der Adresse Österreich V. gemeldet.

Aufgrund der Anfrage der belangten Behörde vom 18.07.2001 an die Gemeinde in Österreich V. wurde von dieser mit Auskunft vom 23.07.2001 mitgeteilt, dass der BF sich am 11.04.2001 von seinem Hauptwohnsitz in Österreich V. abgemeldet habe und wieder nach Deutschland L. verzogen sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2001, adressiert an die Adresse in Deutschland L., wurde die Einzahlung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge, für die die Haftung des BF festgestellt worden war, in der Höhe von EUR 18.172,64 eingemahnt.

1.7. Mit Beschluss des deutschen Insolvenzgerichtes vom 23.04.2002, GZ: XXXX, wurde der Konkurs der Primärschuldnerin mit einem Verteilungsplan und daraus resultierender Quote von 16,251 % aufgehoben. Die belangte Behörde erhielt EUR 3.128,16 als Quote.

1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2002, adressiert an die Adresse in Deutschland L., wurde die Einzahlung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge, für die die Haftung des BF festgestellt worden war, in der Höhe von EUR 16.006,98 inklusive Verzugszinsen neuerlich eingemahnt und die Exekution angedroht.

Die offene Forderung der belangten Behörde gegen den BF wurde mit 30.06.2003 von der belangten Behörde vorübergehend abgeschrieben, da die Auslandsbetreibungen bis dato erfolglos verliefen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2004, adressiert an die Adresse in Deutschland L., wurde die Einzahlung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge, für die die Haftung des BF festgestellt worden war, in der Höhe von EUR 18.496,44 inklusive Verzugszinsen zum dritten Mal eingemahnt und die Exekution angedroht.

1.9. Im Rahmen des noch offenen Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren des BF wegen

§ 114 ASVG wurde dem Straflandesgericht in Reaktion auf dessen Anfrage vom 01.03.2004 seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.03.2004 mitgeteilt, dass die anzeigerelevanten Dienstnehmeranteile für den Zeitraum Mai 1997 bis Juli 1997 in der Höhe von EUR 3.703,57 noch immer zur Gänze aushaften würden.

1.10. Zwischen 05.06.2008 und 26.01.2012 war der BF an der Adresse in Österreich V. mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sein Hauptwohnsitz lag jedoch unverändert in Deutschland L. Davor verfügte der BF auch zwischen 06.01.2007 und 03.07.2007 über einen Nebenwohnsitz in Österreich, XXXX.

1.11. Am 28.10.2008 bezahlte der BF die noch aushaftenden Dienstnehmerbeiträge in Höhe von EUR 3.703,57 an die belangte Behörde. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin am 11.11.2008 eingestellt.

2. Vorverfahren:

2.1. Beginnend mit 01.06.2010 bis laufend bezieht der BF im Bundesgebiet eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA), Landesstelle Steiermark.

Seit 26.01.2012 bis laufend ist der gemeldete Hauptwohnsitz des BF in Österreich V. An der Adresse Deutschland L. hat sich der BF mit 30.06.2015 abgemeldet.

2.2. Am 19.10.2012 erging ein Aufrechnungsersuchen gemäß § 103 ASVG iVm. § 71 GSVG der belangten Behörde an die SVA hinsichtlich einer Aufrechnung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge mit den Pensionsbezügen des BF von der SVA.

2.3. Diesem Aufrechnungsersuchen wurde mit Bescheid der SVA vom 02.11.2012 entsprochen und beginnend mit Dezember 2012 eine monatliche Rate von EUR 30,00 (bei Sonderzahlungsmonaten EUR 60,00) von der Pension des BF abgebucht.

2.4. Gegen diese Aufrechnung erhob der BF am 25.01.2013 Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht (im Folgenden: ASG oder Sozialgericht). Im Rahmen dieses zur GZ: XXXX geführten sozialgerichtlichen Verfahrens kam es zu mehren Tagsatzungen.

Die mittels RSb versendeten Ladungen des BF zu den unterschiedlichen Tagsatzungen wurden an die Adresse in Österreich V. versendet und entweder von der Ehegattin des BF übernommen oder nachträglich beim Zustelldienst behoben.

2.5. In der Tagsatzung des Sozialgerichtes vom 24.02.2014 wurde seitens des Rechtsvertreters des BF eingewendet, dass die Zustellung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999, der die Grundlage für den Aufrechnungsbescheid der beklagten SVA bilde, fraglich sei. Dem BF und dessen Rechtsvertreter als Kläger wurde vom Sozialgericht in der Folge aufgetragen binnen einer Frist von drei Wochen nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass eine Zustellung an den BF nicht erfolgte.

2.6. In der Tagsatzung des Sozialgerichtes vom 07.04.2014 wurde das sozialgerichtliche Verfahren zur Klärung der Zustellung des Haftungsbescheides vom 10.03.1999 unterbrochen und ruht seither.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 17.04.2014 langte der mit 14.04.2014 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Rechtsvertreters des BF, samt Beschwerde und Urkundenvorlage bei der belangten Behörde ein.

Der BF beantragte gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäß

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG sei der BF durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die genannte Berufungsfrist einzuhalten und treffe ihn daran kein wie auch immer geartetes Verschulden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999 sei an die Adresse in Deutschland E. adressiert. Tatsächlich habe der BF diese Liegenschaft bereits mit Kaufvertrag vom 18.12.1997 an Herrn XXXX veräußert. Dieser Kaufvertrag habe als Zeitpunkt des Besitzüberganges den Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Kaufpreises vorgesehen, und unter Punkt V. des genannten Vertrages den BF überdies verpflichtet, die Liegenschaft bis 31.03.1998 zu räumen. Aus den Beilagen ./A und ./B gehe hervor, dass der BF bis 23.08.1998 an der Adresse in Österreich V., und zuvor in XXXX (im Folgenden: Österreich P.), mit Hauptwohnsitz wohnhaft gewesen sei. Am 23.08.1998 habe der BF der Stadtgemeinde in Österreich V. bekannt gegeben, dass er nach Deutschland an die Adresse Deutschland L., verziehen würde, wo der BF auch am 01.03.1998 eingezogen sei und dies am 04.03.1998 der Gemeinde in Deutschland L. gemeldet habe. Es sei daher Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung, welche jedenfalls nach dem 10.03.1999 stattgefunden haben müsse, seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz bereits von der Adresse in Deutschland E. nach Deutschland L. verlegt gehabt hätte. Am 27.12.2000 habe sich der BF wieder an der Adresse in Österreich V. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daraus folge, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999 nicht zugestellt worden sei, woraus zu folgern sei, dass dieser gegenüber dem BF auch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre.

Erst in der Tagsatzung des Sozialgerichtes am 07.04.2014, GZ: XXXX, habe der BF Kenntnis von der Tatsache erlangt, dass ihm der angefochtene Bescheid, mit welchem seine Haftung als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG aufgrund einer gesetzlichen Vermutung ausgesprochen worden wäre, niemals zugestellt worden sei. Auch erst zu diesem Zeitpunkt habe der BF Kenntnis darüber erlangt, dass dieser Bescheid mit Berufung (nunmehr Beschwerde) anfechtbar sei. Der BF habe zwar dann und wann bemerkt, dass Abzüge von seinem Pensionseinkommen erfolgt seien, sei jedoch in völliger Unkenntnis über die Rechtsgrundlage gewesen, zumal es sich um relativ geringe Abzüge gehandelt und diese seitens des BF nicht weiter hinterfragt worden wären. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher fristgerecht eingebracht und die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und Abs. 2 AVG erfüllt.

Zugleich werde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999, GZ: XXXX, innerhalb offener Frist an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ausgesprochen worden, dass der BF als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG den Betrag von ATS 213.839,62 (EUR 15.540,33) zuzüglich Verzugszinsen von 6,87 % p.a. ab 12.02.1999 aus dem Betrage von ATS 204.189,71 schulde. Der Bescheid sei jedoch auf die gesetzliche Vermutung begründet, denn wäre der Bescheid dem BF zugestellt worden, so wären unzweifelhaft die Tatsachen, welche gegen eine Haftung des BF sprechen, zu Tage getreten. Den BF treffe nämlich kein wie immer geartetes Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Beiträge. Das Vorliegen von zumindest leichter Fahrlässigkeit sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre Voraussetzung für die Begründung einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Konkret werde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Beiträge die Primärschuldnerin bereits zahlungsunfähig gewesen sei und somit auch andere Verpflichtungen und Forderungen nicht mehr erfüllen habe können. Es liege keine Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Schuldnern der Primärschuldnerin vor. So habe der BF sogar beträchtliche Teile seines Privatvermögens dazu verwendet, die Forderungen gegen die Primärschuldnerin so gut wie möglich zu erfüllen. Zum Beweis dafür, dass dem BF kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Beiträge anzulasten sei, werde noch vorgebracht, dass das gegen ihn seitens der belangten Behörde beantragte Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 114 ASVG (GZ: XXXX) eingestellt worden sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Bezahlung der gegenständlichen Beiträge nunmehr jedenfalls im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG verjährt sei.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht wegen Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit aufgehoben werde, eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des BF anberaumen.

Unter einem wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

? Meldezettel der Stadtgemeinde in Österreich V. vom 23.03.1998 (Beilage ./A)

? Anmeldung des BF in der Gemeinde in Deutschland L. am 01.03.1998 samt Bestätigung vom 04.03.1998 (Beilage ./B)

? Kaufvertrag über die Liegenschaft an der Adresse in Deutschland E. (Beilage ./C)

? Meldebestätigung der Stadtgemeinde in Österreich V. vom 06.03.2014 (Beilage ./D)

3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2015, Zl: XXXX, wurde der Antrag des BF vom 14.04.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund offener Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegen den BF ein Haftungsverfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eingeleitet und in der Folge ein Bescheid erstellt worden sei. Im Jahr 2012 sei seitens der belangten Behörde an die SVA ein Aufrechnungsersuchen gestellt worden, da der BF von der SVA eine Pension beziehe. Gegen diesen Aufrechnungsbescheid habe der BF Klage beim ASG erhoben. Der Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens würde sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt zur GZ: XXXX des Sozialgerichtes ergeben. Vom ASG sei dem BF (dort Kläger) und dessen Rechtsvertreter in der Tagsatzung vom 24.02.2014 aufgetragen worden, eine Bescheinigung vorzulegen, dass der Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dem BF tatsächlich nicht zugestellt worden sei. Dem Einwand des Rechtsvertreters, der BF habe erst in der Tagsatzung des ASG vom 07.04.2014 davon Kenntnis erlangt, dass der Bescheid nicht korrekt zugestellt worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem BF bereits in der Tagsatzung des ASG vom 24.02.2014 die Klärung der Zustellung aufgetragen und dieser Auftrag mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 17.03.2014 beantwortet worden sei, welcher Textgleich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei. Werde von diesem Datum (17.03.2014) nun die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung berechnet, so sei der Wiedereinsetzungsantrag vom 14.04.2014, bei der belangten Behörde am 17.04.2014 einlangend, jedenfalls als verspätet zurückzuweisen.

Der hier angefochtene Bescheid vom 03.11.2015 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 05.11.2015 zugestellt.

3.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.11.2015, bei der belangten Behörde am 04.12.2015 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter neuerlicher Vorlage der bereits mit Wiedereinsetzungsantrag vom 14.04.2014 vorgelegten Beweismittel.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der von der belangten Behörde ausgesprochenen Haftung des BF für die Beitragsschulden der Primärschuldnerin im Jahr 2012 seitens der belangten Behörde ein Aufrechnungsersuchen an die SVA gestellt worden sei, da der BF von der SVA eine Pension bezog. Gegen die Aufrechnung habe der BF Klage erhoben, sodass beim ASG, GZ: XXXX, ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig sei. In diesem Verfahren sei dem BF und dessen Rechtsvertreter in der Tagsatzung vom 24.02.2014 aufgetragen worden, eine Bescheinigung vorzulegen, dass der Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999 tatsächlich nicht zugestellt worden sei. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2015 über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als verspätet, habe diese ausgeführt, dass der BF bereits mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17.03.2014 Kenntnis von der Tatsache der Nichtzustellung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999 erlangt habe und der Wiedereinsetzungsantrag daher aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen sei. Dem werde entgegengehalten, dass der Fristenlauf nicht mit 17.03.2014 sondern vielmehr erst mit 07.04.2014 begonnen habe, zumal erst in der Tagsatzung des Sozialgerichts vom 07.04.2014 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen worden und daher erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei, dass das Sozialgericht die Verwaltungsangelegenheit einerseits als präjudiziell für seine Entscheidung sowie andererseits sich selbst zur Verhandlung über die Thematik der Nichtzustellung des Haftungsbescheides vom 10.03.1999 als unzuständig erachtet habe. Weiters sei erst am 07.04.2014 klar gewesen, dass das Sozialgericht dem BF dahingehend Glauben geschenkt habe, dass der Haftungsbescheid vom 10.03.1999 dem BF niemals zugestellt worden sei und deshalb vorerst auch nicht über die in Streit gezogene Aufrechnung weiter verhandeln würde. Der Wiedereinsetzungsantrag des BF sei daher keineswegs als verspätet zurückzuweisen gewesen. Zum geltend gemachten Wiederseinsetzungsgrund werde festgehalten, dass der BF gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die genannte Berufungsfrist einzuhalten, woran ihn keinerlei Verschulden treffe. Diesbezüglich wurde das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 14.04.2014 über die nicht erfolgte Zustellung aufgrund der geänderten Wohnadressen des BF wiederholt.

Auf Grund der bis dato an den BF formell nicht erfolgten Zustellung des Haftungsbescheides vom 10.03.1999 sei ein Wiedereinsetzungsantrag eigentlich nicht notwendig gewesen und nur aus advokatorischer Vorsicht erfolgt. Mangels Zustellung sei der Bescheid nicht erlassen und könne daher auch keine Rechtsmittelfrist auslösen, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden könne.

Das bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 14.04.2014 erstattete Vorbringen zur konkreten Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wurde in weiterer Folge wiederholt. Schließlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2015 sowie den Haftungsbescheid vom 10.03.1999 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs durchführen.

3.4. Am 02.05.2016 langte der mit 25.04.2016 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach Darstellung der Verfahrenschronologie nahm die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in der Beschwerde Stellung und brachte vor, dass sich aus dem Verfahrensakt des sozialgerichtlichen Verfahrens ergebe, dass der Haftungsbescheid in dem Schriftsatz des Rechtsvertreters ausdrücklich thematisiert worden sei und daher bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gegeben gewesen sei. Warum die Frist erst mit einem späteren Datum beginnen sollte, sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen. Dem halte der BF entgegen, dass die Frist erst mit Tagsatzung des Sozialgerichtes vom 07.04.2014 zu laufen begonnen hätte und mache darüber hinaus einen Zustellmangel geltend. Der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück des Haftungsverfahrens mit dem Vermerk "nicht angenommen/refusé" an die belangte Behörde retourniert worden sei. Es gelte somit als zugestellt. Da der BF die ihm gemäß § 8 ZustG auferlegten Pflichten im Verwaltungsverfahren nicht wahrgenommen habe, hätten weitere Zustellungen ohne vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung vorgenommen werden können. Ein Zustellmangel sei daher nicht zu erblicken, weshalb auch von einer grundsätzlichen Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen worden sei. Es werde noch darauf hingewiesen, dass Teile der Akten zur Primärschuldnerin nach Verstreichen der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden seien und nur der Handakt des zuständigen Referenten zur Haftung des BF übermittelt werde. Es werde beantragt, den Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

3.5. Im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes erging ein Schreiben an das Einwohnermeldeamt in Deutschland E. mit dem Ersuchen um Auskunft aus dem Melderegister für den BF sowie ob eine Person mit Namen "XXXX"(siehe unten Punkt 3.6,6.) an dieser Adresse zu irgendeinem Zeitpunkt gemeldet war.

3.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2016 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurden in der Beilage eine Kopie des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 30.11.1998 samt Kopie des Kuverts und dem Vermerk "Annahme verweigert", eine Kopie des Rückscheines des ersten Zustellversuches der belangten Behörde hinsichtlich des Haftungsbescheides gegen den BF vom 26.01.1999 mit dem Vermerk "Empfänger in Deutschland" sowie eine Kopie des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999 samt internationalem Rückschein zugesandt und die Beantwortung der folgenden Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen:

"1.) Ist es richtig, dass es sich bei der an der Adresse XXXX, seit 17.04.1981 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldeten zu Frau XXXX (geb. XXXX), geboren am XXXX, StA. Deutschland, um die Ehegattin des Herrn XXXX handelt?

Wenn nicht, in welchem Verhältnis steht Herr XXXX zu Frau XXXX?

2. ) Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die XXXXsowohl ihren Sitz als auch ihren Geschäftsraum an der Adresse XXXX, hatte und sich diese Adresse zumindest bis zur Aufhebung ihres Konkurses mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 23.04.2002, GZ: XXXX, nicht geändert hat. Aus dem vorgelegten Notariatsakt vom 18.12.1997 geht jedoch ein Verkauf der Liegenschaft in XXXX an einen Herrn XXXX mit Einräumung eines Wohnrechts für dessen Mutter nur 16 Tage nach Konkursantragstellung hervor.

a. Wie wirkten sich das Konkursverfahren und der Verkauf der Liegenschaft auf den Geschäftsbetrieb der GmbH aus? Wurde der Betrieb an dieser Adresse fortgeführt und wurden weiterhin Dienstnehmer beschäftigt?

b. Woraus bestand die Liegenschaft, die sowohl Geschäftsraum als auch Sitz der XXXX (Wohnhaus, Wohnung, Geschäftsraum, Betriebsgelände etc.) war?

c. Wann endete die Geschäftsführung des Herrn XXXX bei der XXXX?

d. Das Unternehmen existiert auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt noch an der Adresse XXXX. Welche Stellung bzw. Aufgabe hat Herr XXXX aktuell in der XXXX (Gesellschafter, Geschäftsführer etc.)?

3. ) Es wurde vorgebracht, Herr XXXX habe am 23.03.1998 seinen Hauptwohnsitz in XXXX, abgemeldet und sei am 01.03.1998 (mit behördlicher Anmeldung am 04.03.1998) an der Adresse XXXX, eingezogen. Aus dem Akteninhalt gehen Erhebungen der deutschen AOK

XXXX vom 08.05.1998 hervor, wonach Herr XXXX laut Angaben seiner Nachmieter nach Österreich verzogen sei und das Einwohnermeldeamt

XXXX die Adresse XXXX, mitgeteilt habe.

Wo genau hat sich Herr XXXX im Zeitraum von 30.11.1998 bis 31.03.1999 nun tatsächlich aufgehalten?

4. ) Weshalb hat Herr XXXX in Bezug auf das eingeschrieben versendete Aufforderungsschreiben der Stmk. GKK vom 30.11.1998 (Beilage ./1) die Annahme verweigert?

5. ) Die Stmk. GKK stellte in Bezug auf Herrn XXXX schon am 16.02.1998 Strafanzeige gemäß § 114 ASVG, darüber hinaus war die Stmk. GKK mit ihren Forderungen auch am Konkursverfahren der GmbH beteiligt, welches am 13.05.1998 zur GZ: XXXXbeim Amtsgericht XXXX eröffnet wurde. Am 02.12.1998 scheiterte die Zustellung des Aufforderungsschreibens der Stmk. GKK in Bezug auf die Haftung des Herrn XXXX an dessen Annahmeverweigerung (Beilage ./1). Der erste Haftungsbescheid vom wurde am 27.01.1999 mit RSa versendet, am 28.01.1999 jedoch an die Stmk. GKK mit dem Vermerk "Empfänger in Deutschland" retourniert (Beilage ./2).

Weshalb hat Herr XXXX trotz Kenntnis dieser Verfahren und der Beteiligung der Stmk. GKK sowie hinsichtlich der Beilagen ./1 und ./2 nie die Änderung seiner Abgabestelle bei der Stmk. GKK als Behörde angezeigt?

6. ) Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 10.03.1999 wurde am 16.03.1999 an der Geschäftsadresse der GmbH (XXXX) "i.A. XXXX" übernommen (Beilage ./3).

Können Sie Angaben zu dieser Person machen?

7. ) Am 23.04.1999 erging ein schriftliches Ersuchen der Stmk. GKK an die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zur Pfändung des Herrn XXXX durch Amtshilfe. In weiterer Folge wurde aufgrund der Auskunft, Herr XXXX halte sich in XXXX auf, dort die Fahrnisexekution durch das BG XXXX am 25.05.1999 bewilligt und am 21.06.1999 sowie am 05.07.1999 zwei erfolglose Exekutionsversuche unternommen. Am 05.07.1999 wurde dem Vollzugsorgan die Auskunft erteilt, Herr XXXX sei unbekannt nach Deutschland verzogen. Die Einziehungsersuchen der Stmk. GKK an deutsche Behörden wurden wiederholt und verliefen dort Pfändungen am 28.09.1999 und am 18.01.2000 mangels Vermögen erfolglos. Herr XXXX wurde weiters von der Stmk. GKK an seiner nunmehr bekannten deutschen Adresse mit Schreiben vom 31.07.2001, vom 22.08.2002, mit 15.01.2004 erfolglos gemahnt. Schließlich bezahlte Herr XXXX im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX am 28.10.2008 die aushaftenden Dienstnehmerbeiträge an die GKK, woraufhin das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Warum machte Herr XXXX nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Zustellmangel geltend?"

3.7. Am 08.07.2016 langte die mit 05.07.2016 datierte Auskunft des deutschen Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister der Marktgemeinde in Deutschland E. beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der sich die dortigen Meldezeiten sowie der Umstand ergeben, dass dort keine Person mit dem Nachnamen "XXXX" gemeldet war oder ist.

3.8. Am 21.07.2016 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 20.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die an den BF gerichteten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

"Betreffend Frage 1:

Es ist richtig, dass es sich bei der an der Adresse XXXX, seit 17.04.1981 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldeten Frau XXXX, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, um die Ehegattin des Herrn XXXX handelt.

Betreffend Frage 2:

Zutreffend ist, dass die XXXXsowohl ihren Sitz als auch ihren Geschäftsraum an der Adresse XXXX, hatte und sich diese Adresse zumindest bis zur Aufhebung ihres Konkurses mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 23.04.2002, GZ XXXX, nicht geändert hat.

Zutreffend ist auch, dass aus dem vorgelegten Notariatsakt vom 18.12.1997 der Verkauf der Liegenschaft in Essenbach an einen Herrn XXXX mit Einräumung eines Wohnrechts für dessen Mutter nur 16 Tage nach Konkursantragstellung hervorgeht.

Weiters ausgeführt wird, dass nach Eröffnung des Konkursverfahrens sowie Verkauf genannter Liegenschaft der Betrieb an genannter Adresse nicht fortgeführt und auch keine Dienstnehmer mehr beschäftigt wurden.

Zur Beschaffenheit der Liegenschaft, welche sowohl Geschäftsraum als auch Sitz der XXXX war, ist auszuführen, dass diese lediglich aus einem Büro bestand.

Betreffend Frage 3:

Im Zeitraum vom 30.11.1998 - 31.03.1999 hielt sich Herr XXXX in der XXXX (Deutschland) auf.

Betreffend Frage 4:

Unrichtig ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das eingeschrieben versendete Aufforderungsschreiben der Steiermärkischen GKK vom 30.11.1998 die Annahme verweigert hat. Er war an der Abgabestelle schlichtweg nicht anwesend, und konnte somit das Schriftstück gar nicht entgegennehmen.

Betreffend Frage 5:

Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Kenntnis betreffend der Beteiligung der Steiermärkischen GKK am Verfahren und hat deshalb auch nie die Änderung seiner Abgabestelle bei der Steiermärkischen GKK als Behörde angezeigt.

Betreffend Frage 6:

Der Beschwerdeführer vermag bedauerlicherweise keine Angaben betreffend eine Person namens "XXXX" zu machen.

Betreffend Frage 7:

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2001, 22.08.2002 und 15.01.2004 erfolglos gemahnt wurde. Der Grund für die Erfolglosigkeit der Mahnung liegt darin, dass diese an eine unrichtige Abgabestelle versendet wurden, an welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr wohnhaft war.

Dem Beschwerdeführer war es gar nicht möglich, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Zustellmangel geltend zu machen, zumal er diesbezüglich keinerlei Korrespondenz von der Stmk. GKK erhielt, welche ihn dazu veranlasst hätte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1988 in Deutschland zur Firmenbuchnummer XXXX des Amtsgerichtes XXXX gegründete Primärschuldnerin, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der BF war, hatte seit dem Beschluss der "Gesellschafterversammlung" vom 07.11.1991 ihren Sitz und ihren Betrieb an der Adresse XXXX (Deutschland E.). Der Sitz und die Geschäftsadresse der Primärschuldnerin blieben zumindest bis zur Aufhebung des späteren Konkursverfahrens am 23.04.2002 dieselbe (aktenkundige Kopie des Firmenbuchauszuges der Primärschuldnerin und Gesellschafterliste Stand 30.06.1993 im Handakt der belangten Behörde - Subakt 1 Korrespondenz; Stellungnahme des BF vom 20.07.2016).

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 02.12.1997 in Deutschland der Konkurs beantragt und am 13.05.1998 zur GZ: XXXX mit Beschluss des Amtsgerichts XXXX eröffnet (Datum der Antragsstellung und der Konkurseröffnung ersichtlich auf aktenkundiger Kopie des Dokumentes der belangten Behörde zur vorübergehenden Forderungsabschreibung vom 30.06.2003 im Handakt der belangten Behörde, Beilage 01), in dem die belangte Behörde mit 30.07.1998 eine Gesamtbeitragsforderung für den Zeitraum März 1997 bis Juli 1997 in der Höhe von ATS 267.299,54 anmeldete. Die Forderung wurde vorerst vom Insolvenzverwalter bestritten, mit 09.11.2000 aber vom Konkursgericht nachträglich in voller Höhe festgestellt (aktenkundige Unterlagen des Amtsgerichts Landshut zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin im Handakt der belangten Behörde, Beilage 01).

Mit Beschluss des deutschen Insolvenzgerichtes vom 23.04.2002, GZ:XXXX, wurde der Konkurs der Primärschuldnerin mit einem Verteilungsplan und daraus resultierender Quote von 16,251 % aufgehoben. Die belangte Behörde erhielt EUR 3.128,16 als Quote (aktenkundiger Gerichtsbeschluss und Verteilungsplan im Handakt der belangten Behörde, Beilage 01 - Insolvenzunterlagen).

1.2. Bis 16.04.1981 war der BF an der Adresse A-4048 Puchenau, Am Drüstenbach 9 (Österreich P.) mit Hauptwohnsitz gemeldet (Beilage ./A der Beschwerde: Meldezettel).

Am 17.04.1981 meldete der BF einen neuen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX (Österreich V.). Ebenfalls seit 17.04.1981 bis zum Entscheidungszeitpunkt ist an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz XXXX, deutsche Staatsbürgerin und Ehegattin des BF wohnhaft (Beilage ./A der Beschwerde: Meldezettel, Stellungnahme des BF vom 20.07.2016, Amtswissen durch Auskunft aus dem Zentralen Melderegister).

Der BF war zwischen 31.12.1991 und 01.01.1993 in Deutschland an der Adresse XXXX, mit einer Hauptwohnung gemeldet, wobei er zuvor aus dem deutschen Ort "XXXX" zugezogen war (Auskunft aus dem deutschen Melderegister vom 05.07.2016).

Der BF war weiters Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse Deutschland E., die auch seit 07.11.1991 bis zumindest 23.04.2002 Firmensitz der Primärschuldnerin gewesen ist. Der BF war an der Adresse in Deutschland E. von 01.01.1993 bis 10.10.1997 mit einzigem Wohnsitz gemeldet (Auskunft aus dem deutschen Melderegister vom 05.07.2016).

Mit Notariatsakt vom 18.12.1997 wurde die Liegenschaft des BF in Deutschland E., die auch Sitz und Geschäftsraum der Primärschuldnerin war, verkauft (Beilage ./C der Beschwerde - Notariatsakt).

Am 04.03.1998 meldete der BF in der zuständigen Gemeinde seinen neuen Hauptwohnsitz in XXXX (Deutschland L.) (Beilage ./B zur Beschwerde). Die Abmeldung von seinem seit 17.04.1981 bestehenden Hauptwohnsitz in Österreich V. erfolgte jedoch erst am 23.03.1998 (Beilage ./A der Beschwerde).

1.4. Das, auf Grund der mit 16.02.1998 von der belangten Behörde gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft XXXX erstatteten Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem damaligen § 114 ASVG (Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber), da der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Dienstnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen von seinen zwischen Mai und Juli 1997 in Österreich arbeitenden Dienstnehmern einbehalten, aber nicht an die belangte Behörde abgeführt hatte, nachfolgende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX bzw. des Untersuchungsrichters des Straflandesgerichtes XXXX wurde am 11.11.2008, nachdem der BF am 28.10.2008 die noch aushaftenden Dienstnehmerbeiträge in Höhe von EUR 3.703,57 an die belangte Behörde bezahlt hatte, am 11.11.2008 eingestellt (Korrespondenz im Handakt der belangten Behörde, Subakt 10 - Strafanzeige).

Zuvor fand am 31.03.1998 im Rahmen des Vorverfahrens des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde vor dem Untersuchungsrichter statt, an welcher der BF nicht teilnahm, jedoch schriftlich zu den Vorwürfen der belangten Behörde Stellung genommen hatte (aktenkundige Kopie des Aktenvermerks der belangten Behörde vom 31.03.1998 im Handakt der belangten Behörde - Subakt 10).

1.5. Es wird festgestellt, dass der BF jedenfalls vor dem Zustellversuch des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 30.11.1998 Kenntnis von den Beitragsschulden der Primärschuldnerin bei der belangten Behörde hatte.

Der BF hat sich zumindest seit 08.05.1998 und bis 29.01.1999 wieder an der Adresse in Österreich V. in der Ehewohnung mit seiner Ehegattin aufgehalten (aktenkundiges Schreiben der deutschen AOK vom 12.05.1999 bezogen auf eine Auskunft des deutschen Einwohnermeldeamtes im Handakt der belangten Behörde, Subakt 2 - Fahrnisexekution, Einziehungsersuchen Deutschland), verfügte daher an dieser Adresse über eine Abgabestelle und hat am 02.12.1998 die Annahme des an ihn persönlich mittels Einschreiben an die Adresse in Österreich V. versendeten Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 30.11.1998 verweigert (aktenkundiges Schreiben samt Kopie des Kuverts im Handakt der belangten Behörde - Subakt 1 Korrespondenz).

Der BF hat der belangten Behörde zu keiner Zeit die Änderung seiner Abgabestelle bekanntgegeben (gesamter Akteninhalt sowie Stellungnahme des BF vom 20.07.2016).

Der mit 26.01.1999 datierte und am 27.01.1999 an die Adresse in Österreich V. mittels RSa eigenhändig versendete ursprüngliche Haftungsbescheid wurde am 28.01.1999 vom Zustelldienst mit dem handschriftlichen Vermerk "Empfänger in Deutschland" und durchgestrichener Adresse an die belangte Behörde retourniert (aktenkundiger Bescheid samt Kopie des Rückscheines im Handakt der belangten Behörde - Beilage 01).

Der nun mit 10.03.1999 datierte und an die Geschäftsadresse der Primärschuldnerin in Deutschland E. adressierte Haftungsbescheid der belangten Behörde wurde sodann mittels internationalem Rückschein eingeschrieben nach Deutschland versendet, wo der Bescheid am 16.03.1999 unterschrieben mit "i.A. XXXX" übernommen wurde (aktenkundiger Bescheid samt Kopie des Rückscheines im Handakt der belangten Behörde - Beilage 01).

Es konnte nicht festgestellt werden, um welche Person es sich bei "XXXX" handelt.

Am 25.05.1999 wurde der belangten Behörde die Fahrnisexekution gegen den BF an der Adresse in Österreich V. vom Bezirksgericht XXXX bewilligt. Am 21.06.1999 und 05.07.1999 fanden erfolglose Exekutionsversuche des BF an der Adresse Österreich V. statt. Die Pfändungen konnten nicht vollzogen werden, weil am 21.06.1999 die Eingangstüre versperrt gewesen war und am 05.07.1999 angegeben wurde, dass der BF unbekannt verzogen ist und vom Gerichtsvollzieher ein neuer Vollzugsort - außer dem Staats Deutschland - nicht erhoben werden konnte (aktenkundige Exekutionsunterlagen des Bezirksgerichts XXXX im Handakt der belangten Behörde, Subakt 2 - Fahrnisexekution, insbesondere das Schreiben des Bezirksgerichts XXXX vom 07.07.1999, bei der belangten Behörde am 12.07.1999 einlangend).

Der in Deutschland L. gemeldete Wohnsitz des BF ergab sich für die belangte Behörde erst aus dem mit 13.07.1999 datierten Auszug aus dem deutschen Bundesverwaltungsamt-Ausländerzentralregister.

Am 07.09.1999 wurde die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zur Pfändung des BF an der Adresse in Deutschland L. im Wege der Amtshilfe ersucht. Am 28.09.1999 fand durch das Hauptzollamt XXXX beim BF an der Adresse in Deutschland L. ein fruchtloser Pfändungsversuch statt (Konvolut aktenkundiger Korrespondenz im Handakt der belangten Behörde, Subakt 2 - Fahrnisexekution - Einziehungsersuchen Deutschland).

1.6. Zwischen 27.12.2000 und 11.04.2001 war der BF mit Hauptwohnsitz an der Adresse Österreich V. gemeldet (Beilage ./D der Beschwerde; Meldezettel der Gemeinde in Österreich V.).

Mit 11.04.2001 hatte sich der BF von seinem Hauptwohnsitz in Österreich V. abgemeldet und wieder an der Adresse in Deutschland L. angemeldet (aktenkundige Kopie der Anfrage im Handakt der belangten Behörde, Subakt 1 - Korrespondenz).

An die Adresse des BF in Deutschland L. ergingen mit Schreiben vom 31.07.2001, 22.08.2002 und 15.01.2004 der belangten Behörde jeweils Mahnungen in Bezug auf die noch aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge, für die die Haftung des BF festgestellt worden war, unter Anführung des jeweils aushaftenden Haftungsbetrages und Androhung der erneuten exekutiven Betreibung (aktenkundige Mahnschreiben im Handakt der belangten Behörde, Subakt

1 - Korrespondenz). Die Schreiben wurden dem BF zugestellt und

blieben ohne Reaktion.

1.7. Zwischen 05.06.2008 und 26.01.2012 war der BF an der Adresse in Österreich V. mit Nebenwohnsitz gemeldet (Beilage ./D der Beschwerde; Meldezettel der Gemeinde in Österreich V.; Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 19.09.2016). Sein Hauptwohnsitz lag jedoch unverändert in Deutschland L. Davor verfügte der BF auch zwischen 06.01.2007 und 03.07.2007 über einen gemeldeten Nebenwohnsitz in Österreich, XXXX.

Beginnend mit 01.06.2010 bis laufend bezieht der BF im Bundesgebiet eine Alterspension der SVA (Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.09.2016).

Seit 26.01.2012 bis laufend ist der gemeldete Hauptwohnsitz des BF in Österreich V. (Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 19.09.2016). An der Adresse Deutschland L. hat sich der BF jedoch erst mit 30.06.2015 abgemeldet.

Festgestellt wird, dass die Ehegattin des BF, XXXX, die mittels RSb versendeten Ladungen des Sozialgerichtes vom 14.05.2013, 10.06.2013 und vom 03.02.2014 entweder behoben oder beim Zustellversuch übernommen hat.

Es wird festgestellt, dass die fragliche und verfahrensgegenständliche Zustellung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999 bereits in der Tagsatzung des Sozialgerichtes vom 24.02.2014 vom Rechtsvertreter des BF eingewendet wurde. Sowohl der BF als auch der Rechtsvertreter waren daher spätestens in diesem Zeitpunkt in Kenntnis über den Haftungsbescheid und stellten dessen Zustellung in Frage (aktenkundiges Verhandlungsprotokoll des Sozialgerichtes zur GZ: XXXX vom 24.02.2014).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Diese ergeben sich insbesondere aus dem in Kopie vorliegenden Gerichtsakt des Sozialgerichtes zu GZ: XXXX, den von diesem angeforderten Insolvenzunterlagen der Primärschuldnerin vor dem Amtsgericht XXXX zur GZ: XXXX und den vorliegenden Handakten des Referenten bei der belangten Behörde, woraus sich ein einheitliches und nachvollziehbares Bild ergibt.

Die Feststellung, dass der BF jedenfalls vor dem Zustellversuch des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 30.11.1998 Kenntnis von den Beitragsschulden der Primärschuldnerin der belangten Behörde hatte, ergibt sich schon aus der Stellung des BF als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Primärschuldnerin, über deren Vermögen bereits mit 02.12.1997 der Konkurs beantragt wurde, an welchem die belangte Behörde als Gläubigerin mit einer angemeldeten Forderung von rund ATS 270.000,-

beteiligt war. Die belangte Behörde stellte darüber hinaus gegen den BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin schon am 16.02.1998 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen aushaftender Dienstnehmerbeiträge, deren Einbehaltung ohne Abfuhr an den Sozialversicherungsträger auch heute noch eine Straftat darstellt. Im selben Monat nach der erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung in Deutschland vom 04.03.1998 erreichte den Untersuchungsrichter im Strafverfahren auch noch eine Stellungnahme des BF, woraus jedenfalls geschlossen werden muss, dass ihm eine diesbezügliche Ladung oder Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters jedenfalls trotz des zumindest polizeilich gemeldeten Wechsels des Hauptwohnsitzes erreicht hat, zumal die Ermittlungen der deutschen AOK am 08.05.1998 ergaben, dass der BF entgegen der offiziellen Meldungen nach Auskunft der Nachbarn wieder nach Österreich V. verzogen war.

Die Feststellung, dass sich der BF zumindest - trotz entgegenstehender polizeilicher Meldung - seit 08.05.1998 und bis maximal 29.01.1999 in der Ehewohnung in Österreich V. aufgehalten hat, ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen und offiziellen Schreiben der deutschen AOK vom 12.05.1999 bezogen auf eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes, welches dieser Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird, andererseits aber - wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird - auf die Rechtsnatur des Annahmeverzuges sowie den Umstand, dass eine polizeiliche Meldung keine Abgabestelle im rechtlichen Sinne beweist. Darüber hinaus hat der BF trotz ausdrücklichem Vorhalt des Schreibens und des Rückscheines des Aufforderungsschreibens durch das Bundesverwaltungsgericht und der Frage nach dem konkreten Aufenthaltsort des BF zwischen 30.11.1998 und 31.03.1999 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Stellungnahme nur seine Anwesenheit an der Adresse in Deutschland L. behauptet, aber keinerlei Beweise dafür vorgelegt. Es wird darüber hinaus lapidar behauptet, es läge hinsichtlich des Aufforderungsschreibens vom 30.11.1998 keine Annahmeverweigerung vor, da sich der BF an der Abgabestelle in Österreich V. schlicht nicht aufgehalten habe, vermag aber auch dafür keinerlei Beweis anzubieten, dass der Vermerk des Zustelldienstes auf dem an die belangte Behörde retournierten Schreiben falsch sei. Weiters lebt an der Adresse in Österreich V. seit 17.04.1981 bis laufend die Ehegattin des BF. Der BF hat auch nicht behauptet, die Ehegattin hätte die Annahme dieses Schreibens verweigert.

Um wen es sich bei der Person mit Nachnamen "XXXX" handelt konnte nicht festgestellt werden. Der BF konnte oder wollte diesbezüglich keine Angaben machen. Eine Abfrage beim deutschen Einwohnermeldeamt war nur unter Angabe einer konkreten Adresse möglich und hat für die Geschäftsadresse der Primärschuldnerin in Deutschland E. keine Ergebnisse gebracht. Auch der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin hat auf Anfrage des erkennenden Gerichts bekannt gegeben, dass in seiner Rechtsanwaltskanzlei bis dato keine Person namens "XXXX" tätig gewesen sei. Im Anbetracht der Annahmeverweigerung des Aufforderungsschreibens durch den BF und die weiteren Folgen für das gegenständliche Verfahren ist eine Identifizierung dieser Person gegenständlich nicht vongrundlegender Bedeutung.

In freier Beweiswürdigung sind insgesamt noch die folgenden Überlegungen miteinzubeziehen gewesen:

Die belangte Behörde kam jedenfalls ihrer Ermittlungspflicht im übergesetzlichen Ausmaß nach und hat durch diverse Anfragen bei Verbindungsstellen in Deutschland und Einholung von Melderegisterauskünften bei verschiedenen Einwohnermeldeämtern in Deutschland sowie in österreichischen Gemeinden versucht, die richtige Abgabestelle zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall kann nicht mehr von einem oder zwei "Zufällen" ausgegangen werden, dass der BF stets vorbringt, immer gerade dort über keine Abgabestelle verfügt zu haben, an welcher ihm behördliche Dokumente oder Schreiben zugestellt oder Fahrnisexekutionen durchgeführt hätten werden sollen. Wie bereits ausgeführt, war dem BF seit Ende des Jahres 1997 bekannt, dass die Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge schuldete - immerhin war der BF der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Auch war ihm das eingeleitete Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bekannt, hat er doch offenbar auf eine Ladung oder auf ein Ersuchen auf schriftliche Stellungnahme durch den Untersuchungsrichter reagiert und eine solche Stellungnahme abgegeben. Dies aber zu einem Zeitraum, in dem er vorbrachte, bereits in Deutschland L. gewohnt zu haben (März 1998).

Dem Vorbringen, dass auch die Mahnungen der Jahre 2001, 2002 und 2004 an die falsche Adresse adressiert gewesen wären, weshalb sie dem BF nicht zugegangen, er keine Kenntnis vom Verfahren und daher keine Veranlassung gehabt habe, der belangten Behörde eine gültige Abgabestelle bekannt zu geben, kann auf Grund der Tatsache, dass die Mahnungen an die richtige Abgabestelle - zumindest laut polizeilicher Meldung - adressiert waren, nicht gefolgt werden. Selbst wenn man diesem Vorbringen Glauben schenkte, würde damit nur die Ansicht des erkennenden Gerichts noch mehr unterstützt werden, dass sich der BF nicht immer an der polizeilich gemeldeten Adresse aufgehalten hat. Für diese Ansicht spricht weiters, dass der BF in Deutschland zwischen 01.01.1993 und 10.10.1997 am Sitz der Primärschuldnerin an der Adresse Deutschland E. sowie zuvor von 31.12.1991 bis 01.01.1993 auch im gleichen Ort, jedoch einer anderen Straße, mit den Vermerken "einzige Wohnung" und "Hauptwohnung" gemeldet war, zeitgleich aber in Österreich zwischen 17.04.1981 und 23.03.1998 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war.

Die Ehegattin des BF ist seit 1981 an der Adresse in Österreich V. durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie hat auch sämtliche vom Sozialgericht mittels RSb versendete Ladungen des BF zu einer Tagsatzung entweder nachträglich behoben oder direkt vom Zustelldienst übernommen. Es erscheint nicht lebensnah, wenn auch konkret keine rechtlichen Konsequenzen begründend, dass die Ehegattin dem BF nicht erzählt, wenn ein eingeschriebenes und an ihn adressiertes Schreiben von der belangten Behörde an die Adresse in Österreich V. gerichtet, die Fahrnisexekution vom örtlichen Bezirksgericht bewilligt wird sowie zumindest einmal der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz der Ehegattin des BF eine Fahrnisexekution des BF durchführen möchte, wobei die Ehegattin nur einen ihr unbekannten Aufenthalt des BF in Deutschland angibt. Sie ist zwar nicht zur Auskunft verpflichtet, dennoch sind die angeführten Umstände der Glaubwürdigkeit des BF mehr als abträglich. Seitens des BF wurden bis auf die Kopie eines Notariatsaktes über den Verkauf der Liegenschaft in Deutschland E. und verschiedener polizeilicher Meldezettel keinerlei Beweismittel vorgebracht, die sein Vorbringen untermauern würden. Dem gegenüber stehen entsprechende und aktenkundige Beweise, die sich aus vorliegenden Akten ergeben.

Schon mit Zugang der ersten Mahnung der belangten Behörde im Jahr 2001 an die Adresse in Deutschland L. wäre es dem BF möglich gewesen, einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999 zu stellen. Der BF wurde weiters in Deutschland mangels Vermögens erfolglos gepfändet und hat schlussendlich im Jahr 2008 die aushaftenden Dienstnehmerbeiträge bezahlt, was ohne Kenntnis vom Haftungsbescheid und dessen Inhalt wohl kaum erfolgt wäre. Nur auf Grund der Bezahlung der aushaftenden Dienstnehmerbeiträge wurde das Ermittlungsverfahren im Strafverfahren eingestellt, dies kann jedoch nicht mit mangelndem Verschulden des BF hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten Geschäftsführerhaftung gedeutet werden.

Spätestens in der Tagsatzung des Sozialgerichtes vom 24.02.2014 wurde seitens des Rechtsvertreters ein Zustellmangel hinsichtlich des Haftungsbescheides eingewandt, was bedeutet, dass die Existenz des Bescheides und dessen Inhalt bekannt gewesen waren. Damit kann aber nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst mit der Tagsatzung vom 07.04.2014 begonnen hätte. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Zusammengefasst wusste der BF von Beginn an, dass die Primärschuldnerin, dessen einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, eine beträchtliche Summe an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen der belangten Behörde schuldete, weshalb auch eine Strafanzeige gegen den BF persönlich durch die belangte Behörde erfolgte. Der BF hat die an die richtige Abgabeadresse adressierten Mahnungen erhalten, mehrere Exektutionsversuche auch in Deutschland blieben erfolglos. Schließlich bezahlte der BF die - auch den Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bildenden - aushaftenden Dienstnehmeranteile in der Höhe von EUR 3.703,57 Ende des Jahres 2008, was die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters, der die Einstellung des Verfahrens als Indiz für ein fehlendes Verschulden des BF an den Beitragsrückständen wertete - bewirkte. Der BF hat mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile einen Teil des mit Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 10.03.1999 vorgeschriebenen Haftungsbetrages beglichen. Hätte er keine Kenntnis von dem in Rede stehenden Bescheid oder der diesem zugrundeliegenden Verbindlichkeiten an die belangte Behörde gehabt, hätte er wohl sehr viel früher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Insgesamt haben weder der BF noch sein rechtsfreundlicher Vertreter diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Sachverhalt steht grundsätzlich fest, dessen Würdigung als Tatsache setzt aber die Lösung der strittigen Rechtsfragen voraus. Gegenständlich ist daher die rechtliche Beurteilung strittig.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des erkennenden Gerichtes wurden dem BF die im Verfahrensgang dargestellten Dokumente in Kopie vorgelegt und um die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen beauftragt. Es wäre dem BF darüber hinaus freigestanden, ein darüber hinausgehendes Vorbringen zu erstatten, was nicht erfolgte. Den Angaben in der Stellungnahme kann darüber hinaus nur bedingt gefolgt werden, da die Feststellungen diesen Angaben zu einem wesentlichen Teil entgegenstehen. Auf Grund der, wenn auch knappen Beantwortung der Fragen bzw. des Umstandes, dass mit der Stellungnahme kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde, kann auf eine persönliche Einvernahme verzichtet werden.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 ASVG:

Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

3.2.1. Zustellmangel als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1

AVG:

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Behauptung eines Rechtsnachteiles, das heißt die Behauptung, durch eine Fristversäumung eines (zumindest angeblichen) Anspruches verlustig gegangen zu sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Eine Versäumung kann aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (Bescheid oder Ladung) nicht rechtswirksam, das heißt unter Einhaltung der Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, und daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginn des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann. Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels eingehalten wurde, so geht er - unter diesem Gesichtspunkt betrachtet - ins Leere. Verneint der Wiedereinsetzungswerber also selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist bzw. erst durch Heilung iSd § 16 Abs. 5 ZustG zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 29.09.1993, Zl. 92/12/0018 mwN).

"Versäumt" ist eine Frist, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wurde der Fristenlauf gar nicht ausgelöst - etwa weil eine Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt ist - kann die Frist auch nicht versäumt werden, sodass auch eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 325 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, Band I, E 131 zu § 71 AVG).

Eben auf die mangelhafte und in Folge nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung beruft sich aber der BF in seinem Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Zustellung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999 mangels richtiger Abgabestelle nicht erfolgt sei und daher Mängel aufgewiesen habe.

Ein Zustellungsmangel stellt aber kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar (vgl. wie oben Walter/Thienel, E 130 zu § 71 AVG). Darauf kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erfolgreich gegründet werden (vgl. VwGH vom 24.03.2011, Zl. 2009/07/0160 mwN).

Da die Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist) erst mit der wirksamen Zustellung oder mündlichen Verkündung jenes Bescheides in Gang gesetzt wird, gegen den sich die Berufung richten soll, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist nicht in Betracht, wenn der Bescheid weder zugestellt noch mündlich verkündet worden ist (VwGH vom 26.05.1981, Zl. 05/3516/80; Hengstschläger/Leeb, AVG² § 71 Rz 24 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

3.2.2. Vorweg ist daher zu überprüfen, ob die Zustellung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom 10.03.1999 rechtswirksam erfolgt ist:

Der BF bringt zusammengefasst vor, dass er bis zur Tagsatzung des Sozialgerichtes vom 07.04.2014 nicht darüber in Kenntnis war, dass ihm gegenüber von der belangten Behörde am 10.03.1999 ein Haftungsbescheid über aushaftende Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin erlassen worden sei, da dieser an die falsche Abgabestelle adressiert gewesen sei. Es liege ein Zustellmangel vor.

Die Frage der Wirksamkeit der Zustellung ist dabei nach den diesbezüglichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen (VwGH vom 05.12.2000, Zl. 99/06/0102). Das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, trat am 01.03.1983 in Kraft und sind dessen einzelne Bestimmungen in den zum jeweiligen Zustellzeitpunkt geltenden Fassungen anzuwenden, ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991.

3.2.2.1. Anhängigkeit eines Verfahrens:

Das Verwaltungsverfahren wird bei der Behörde durch seine Einleitung anhängig. Für die amtswegige Einleitung ist kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben. Dies kann vorerst in bloß interner Form - etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes, durch ein an eine andere Behörde gerichtetes Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Aktenübersendung - geschehen. Nach außen wird die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens etwa durch eine Ladung oder durch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginnt (VwGH vom 25.01.2007, Zl. 2005/07/0003 RS 1).

Es existiert keine gesetzliche Norm, die es der belangten Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu eigenen Handen zuzustellen (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0271).

Eine solche Pflicht bestand auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen November 1998 und April 1999 nicht. Dementsprechend war die belangte Behörde auch nicht dazu verhalten, das Aufforderungsschreiben vom 30.11.1998, mit dem der BF über seine mögliche bestehende Haftung für Beitragsschuldigkeiten informiert und um Stellungnahme ersucht worden war, zu eigenen Handen (daher: "eingeschrieben") zuzustellen. Es war ihr jedoch auch nicht verboten.

Der mit "Zustellung zu eigenen Handen" betitelte § 21 ZustG in der damals anzuwendenden Stammfassung BGBl. 200/1982 lautete:

"§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen."

Die Zustellung zu eigenen Handen soll in erhöhtem Maß Gewähr dafür bieten, dass der durch das zuzustellende Dokument Betroffene dieses auch persönlich erhält. Sie ist zu diesem Zweck durch den Ausschluss der Ersatzzustellung gekennzeichnet (§ 16 ZustG), ausgenommen, es handelt sich um einen bevollmächtigten Vertreter. Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis iSd. § 10 AVG bzw. des § 9 ZustG, so hat auch die Zustellung eigenhändig zuzustellender Dokument zu Handen des Vertreters zu erfolgen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2009/21/0014; Wessely in Frauenberger-Pfeiler, Raschauer, Sander, Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht², § 21 ZustG Rz 2). Ob eine Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Materiengesetzen und obliegt darüber hinaus im Ermessen der Behörde (Wessely in Frauenberger-Pfeiler et.al, ZusG § 21 Rz 2). Wurde die Zustellung zu eigenen Handen (wenn auch nicht gesetzlich geboten) angeordnet, bleiben von § 21 ZustG abweichende Zustellungen unwirksam (VwSlg 9440 A/1977; VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2005/07/0026); eine Heilung nach § 7 ZustG ist jedoch möglich (VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2001/07/0120).

Das gegenständliche und zu eigenen Handen zuzustellende Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 30.11.1998 ist aktenkundig. Ebenso wie das zugehörige Kuvert. Aus dem aktenkundigen Kuvert ergibt sich aber, dass die Annahme der eingeschriebenen Sendung verweigert wurde.

Wie bereits festgestellt, hat die belangte Behörde das Aufforderungsschreiben vom 30.11.1998 zu eigenen Handen an den BF an die Adresse in Österreich V. versendet.

Gemäß § 4 ZustG in der Fassung BGBl. Nr. 200/1982 ist die Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Eine "Wohnung" iSd. § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (VwGH vom 09.03.1998, Zl. 96/10/0112 Rechtsatznummer 1 mwN).

Wie bereits festgestellt, hielt sich der BF im Zeitraum der Zustellung des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 30.11.1998 in Österreich V. auf, weshalb in dieser Wohnung auch tatsächlich eine Abgabestelle vorlag.

Der mit "Verweigerung der Annahme" betitelte § 20 ZustG in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 200/1982 lautete:

"§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.

(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme."

Gemäß § 13 Abs. 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, kann außerhalb der Abgabestelle vorbehaltlich des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.

Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 200/1982 lautete:

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 ZPO iVm. § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH vom 26.11.2008/, Zl. 2005/08/0089).

Die herrschende Ansicht und Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Einhaltung der Zustellvorschriften vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist (VwGH vom 28.09.1995, Zl. 95/18/0729 ua).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 06.08.2009, Zl. 2008/22/0019 mwN).

Selbst wenn man dem Vorbringen des BF Glauben schenken wollte, dass er weder von den Zustellversuchen des Aufforderungsschreibens noch des Haftungsbescheides vom 26.01.1999 bzw. der Zustellung des Haftungsbescheides vom 10.03.1999 Kenntnis erlangt hat, so hat er jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass ihn an der mangelnden Kenntnisnahme dieser Schriftstücke auf Grund bestimmter Umstände nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die mangelnde Klärbarkeit der Frage, ob der BF von der Zustellung auf Grund eines Versehens minderen Grades keine Kenntnis erlangt hat, geht daher zu seinen Lasten. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen darzutun, dass er an der Versäumung der Berufungsfrist kein, allenfalls den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffe (vgl. VwGH vom 06.08.2009, Zl. 2008/22/0019 mwN).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, sondern im Rahmen einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt. Ungeachtet dessen ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). In Anbetracht dessen, konnte auf die mit Stellungnahme vom 30.05.2016 beantragten Einvernahmen verzichtet werden, zumal diese - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - nicht geeignet sind um hinsichtlich der strittigen rechtlichen Beurteilung weitere Aufklärung im gegenständlichen Fall zu bieten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen im konkreten Fall auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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