W199 2115767-1•BVwG W199 2115767-1
W199 2115767-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2016
Eintragungsgebühr, Gebührenpflicht, Liegenschaftsteilung,<br/>Pfandrechtseintragung
W 199 2115767-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 26.08.2015, Zl. Jv 2413/14 w - 33 - 10, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Notariatsakt vom 08.08.2013 schlossen XXXX und XXXX(in der Folge: Geschenkgeber) mit den Beschwerdeführern einen Schenkungsvertrag. Darin wird festgehalten, dass die Geschenkgeber je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX, Katastralgemeinde XXXX/Bezirksgericht Salzburg (alle Angaben zu Einlagezahlen [EZ] beziehen sich in der Folge auf diese Katastralgemeinde) mit dem Grundstück XXXX seien. Das Grundstück XXXX werde mit einer näher genannten Vermessungsurkunde vom 22.11.2012 in dieses Grundstück - dh. in ein gleich benanntes kleineres - sowie in das den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildende neu gebildete Grundstück XXXX unterteilt. Die Geschenkgeber schenkten und übergäben das neu gebildete Grundstück XXXX an die Beschwerdeführer. Auf dem Schenkungsobjekt bestünden zwei Höchstbetragspfandrechte von 1,820.000 und von 260.000 Euro für XXXX; hinsichtlich dieser übernähmen die Beschwerdeführer die Sachhaftung mit dem Schenkungsobjekt.
Mit Beschluss vom 20.11.2013 bewilligte das Bezirksgerichts Salzburg die Eröffnung der neuen XXXX, die Grundstücksveränderungen und die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführer. Die Abschreibung des Grundstückes erfolge, wie es heißt, unter Mitübertragung näher genannter Eintragungen, dabei handelt es sich um die zuvor genannten Pfandrechte. In der EZ XXXX - die ja den Geschenkgebern verblieb - wurde die Simultanhaftung mit der (neuen) EZ XXXX angemerkt.
1.1.2. Mit Schreiben vom 28.11.2013 forderte der Kostenbeamte beim Bezirksgericht Salzburg die Beschwerdeführer auf (Zahlungsaufforderung), die offenen Gebühren von 24.960 Euro einzuzahlen. Dabei handelte es sich um Eintragungsgebühren laut TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) mit Bemessungsgrundlagen von 1,820.000 und von 260.000 Euro; daraus ergäben sich Beträge von 21.840 und von 3.120 Euro, zusammen 24.960 Euro.
Mit Schreiben vom 06.12.2013 wandten die Beschwerdeführer ein, der Gebührenvorschreibung liege die Abschreibung eines Grundstückes unter gleichzeitiger Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hiefür zugrunde; im Zuge dieses Vorgangs seien nur bereits bestehende Pfandrechte mitübertragen worden, ohne dass dadurch das Pfandobjekt erweitert worden sei. Nach dem "klaren Wortlaut" der TP 9 GGG setze der Gebührenanspruch "die Neueintragung (Einverleibung) eines Pfandrechtes" voraus, dies sei hier nicht der Fall.
1.1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.05.2014 schrieb der Kostenbeamte namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführern die in der Zahlungsaufforderung genannten Beträge sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 (gemeint: § 6a Abs. 1) des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro vor, zusammen 24.968 Euro.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 25.05.2014 Vorstellung. Darin führten sie wie in den Einwendungen vom 06.12.2013 aus und ergänzten, auf Grund der Mitübertragung hafteten die Pfandrechte nunmehr als Simultanpfandrechte in den Grundbuchseinlagen EZ XXXX und XXXX. Gemäß "§§ 9 ff" des Allgemeines Grundbuchsgesetzes 1955 (in der Folge: GBG 1955) entstehe ein Pfandrecht durch rechtskräftige Einverleibung am Grundbuchskörper iSd § 3 (gemeint: § 4) GBG 1955. Die beiden erwähnten Pfandrechte seien bereits mit - näher bezeichneten - Beschlüssen des Bezirksgerichtes Salzburg rechtskräftig einverleibt worden, sodass sie bereits zu diesen Zeitpunkten (gemeint ist die Eintragung ob der EZ XXXX, und zwar vor der Abschreibung der EZ XXXX) vom Pfandgläubiger rechtsgültig erworben worden seien. Für diesen Rechtsvorgang seien die seinerzeit vorgeschriebenen Pfandrechtseintragungsgebühren entrichtet worden. Durch die nunmehrige Mitübertragung dieser Pfandrechte auf den neuen Grundbuchskörper werde inhaltlich der Umfang des Pfandobjektes nicht geändert, insbesondere werde nicht neuerlich ein Pfandrecht begründet oder ein bestehendes Pfandrecht durch Ausdehnung auf andere Grundstücke erweitert. Nach dem "klaren Wortlaut" der TP 9 GGG ("Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes"; Hervorhebung durch die Beschwerdeführer) setze der Gebührenanspruch den neuerlichen Erwerb eines Pfandrechts durch Neueintragung mittels Einverleibung voraus. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine neuen Pfandrechte erworben worden. Der gleichzeitig mit der Abschreibung beantragte Eigentümerwechsel am neugebildeten Grundstück sei dafür völlig bedeutungslos, da sich die Anm. 9 zu TP 9 GGG ausdrücklich nur auf einen Wechsel in der Person des Pfandgläubigers (ebenfalls mittels Einverleibung) beziehe und daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Auch für eine analoge Anwendung der Anm. 7 zu TP 9 GGG sei kein Raum, da mangels Neuerwerbs von Pfandrechten die bestehenden Pfandrechte nur mitübertragen, aber nicht neuerlich einzuverleiben seien. Nach "der - nicht nachvollziehbaren - Logik des Kostenbeamten" müsste jede Änderung eines mit Pfandrechten belasteten Grundbuchskörpers (Teillöschung, Pfandrechtsaufteilung usw.) zu einer Neuvorschreibung der Pfandrechtseintragungsgebühren führen, wenn gleichzeitig die Eigentumsverhältnisse geändert würden. Der Versuch, im Wege einer Analogie eine vermeintliche Gesetzeslücke zu schließen, führe nicht nur zu einer völlig ungerechtfertigten Kostenmehrbelastung der Betroffenen, sondern sei auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit äußerst bedenklich, zumal da die nunmehrige Vorgangsweise vollkommen der bisherigen jahrzehntelangen Gebührenpraxis in Österreich widerspreche.
Die Vorstellung langte am 27.5.2014 beim Bezirksgericht Salzburg ein; der Kostenbeamte legte sie am 15.6.2014 dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vor.
1.2.1. Mit Schreiben vom 18.06.2014 übermittelten die Beschwerdeführer "im Nachhang zu der [...] Vorstellung" einen Auszug aus einem Gesetzeskommentar (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] 225). Dabei haben die Beschwerdeführer offenbar die Bemerkung 19 zu TP 9 GGG in diesem Kommentar im Auge, deren Inhalt sie in späteren Schriftsätzen wiedergeben.
1.2.2. Am 27.10.2014 richtete die belangte Behörde an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer und an den Pfandrechtsgläubiger ein Schreiben, in dem er zunächst den Text der Vorstellung wörtlich wiedergab und sodann das "untenstehende Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens" zur Kenntnis brachte und Gelegenheit gab, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Er schilderte sodann den Verfahrensgang und führte aus, gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG unterlägen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch jeweils einer Eintragungsgebühr. Die beiden Pfandrechte - um die es im vorliegenden Verfahren geht - seien zwar auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen gewesen, und die Eintragungsgebühr hierfür sei entrichtet worden. Durch die Ab- und Zuschreibung der einzelnen Grundstücke auf neue Einlagezahlen ändere sich am belasteten Grundbuchskörper, auf dem das Pfandrecht hafte, vorerst nichts. Ab- und Zuschreibungen seien jedoch dann nicht von der Eintragungsgebühr befreit, wenn sich das Eigentumsrecht ändere (Hinweis auf Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG und auf VwGH 26.9.2006, 2006/16/0022, sowie auf die E 21 zu TP 9 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11). Im vorliegenden Fall seien Grundstücke eines Grundstückskörpers abgeschrieben und einer neu eröffneten Einlagezahl zugeschrieben worden; für die neue EZ XXXX seien als Eigentümer andere Personen einverleibt worden, als für die ursprüngliche Einlagezahl einverleibt seien. Die Befreiungsbestimmung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG komme für die neue EZ XXXX daher nicht zum Tragen. Es liege auch keine Simultanhypothek iSd Anm. 7 zu TP 9 GGG vor, weil die Eintragung für alle Hypothekarobjekte weder in einem einzigen Gesuch noch gleichzeitig begehrt worden sei. Die bloße Anmerkung der Simultanhaftung auf der neuen Einlage führe daher nicht zu einem gebührenbefreiten Simultanpfand im Sinne dieser Anmerkung. Es treffe zu, dass eine gebührenschonendere Vorgangsweise möglich gewesen wäre, wenn die neue Einlagezahl zu Gunsten der Geschenkgeber als Eigentümer, also ohne Eigentümerwechsel, unter Übertragung des Pfandrechts eröffnet worden wäre, sodass die Befreiungsbestimmung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG zum Tragen gekommen wäre. Dies ändere im Hinblick auf die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände aber nichts an der Gebührenpflicht, wenn tatsächlich eine andere Vorgangsweise gewählt worden sei. Die "Verschiedenheit" der Pfandbesteller habe auf die Anwendbarkeit der Anm. 7 und 8 zu TP 9 GGG grundsätzlich keinen Einfluss, wenn aus den Pfandurkunden hervorgehe, dass das Pfandrecht, das Gegenstand der Eintragung gewesen sei, für ein und dieselbe Forderung gegen denselben Schuldner erwirkt werden sollte (Hinweis auf VwGH 9.11.2000, 2000/16/0636; E 15 zu TP 9 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11; VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218), sofern dies in einem Gesuch oder gleichzeitig begehrt werde. De facto liege im vorliegenden Fall eine Ausdehnung eines bestehenden Pfandrechts auf eine neue Einlagezahl zu Lasten neuer Eigentümer vor, für die es keine Gebührenbefreiung gebe.
Die belangte Behörde räumte eine Frist von 14 Tagen ein, nach deren Ablauf "über das Vorstellungsbegehren" entschieden werde.
Die Beschwerdeführer nahmen am 05.11.2014 Stellung. Sie bedauerten, dass sich "das hg. Gericht" (gemeint: die "da." Justizverwaltungsbehörde) "offenbar unreflektiert der - jeglicher Logik entbehrenden - Argumentationsweise des VerwGH" in seiner Entscheidung 28.3.2014, 2013/16/0218, anschließe, anstatt sie "kritisch zu durchleuchten". Die Beschwerdeführer verwiesen auf ihre Vorstellung und ergänzten, eine gebührenpflichtige Pfandrechtseintragung setze entweder die Neubegründung eines Pfandrechtes an einem Grundbuchskörper oder eine Pfandausdehnung auf einen weiteren Grundbuchskörper voraus. Beides treffe hier nicht zu. Entweder liege eine Pfandausdehnung vor oder nicht; eine "de facto Pfandausdehnung" (Anführungszeichen im Original), wie von der belangten Behörde zitiert und "was immer das heißen soll", erfolge nicht, weil die völlige Identität des Pfandobjektes und des Inhaltes der mitzuübertragenden Pfandrechte gewahrt bleibe und sie nicht erweitert würden. Die Mitübertragung bestehender Pfandrechte im Zuge einer Grundstücksabschreibung in eine neue Einlage sei niemals eine Pfandausdehnung und auch keine Einverleibung iSd § 31 GBG 1955. Der Gebührenpflicht nach TP 9 GGG für Pfandrechtseintragungen unterlägen nur Einverleibungen und Vormerkungen von Pfandrechten sowie die Übertragung von Pfandrechten von einem Pfandgläubiger auf einen anderen (Hinweis auf Anm. 9 zu TP 9 GGG, in der die gebührenpflichtigen Eintragungen taxativ aufgezählt seien). Ein mit einer Pfandrechtsmitübertragung verbundener Eigentumswechsel am Pfandobjekt sei dabei rechtlich völlig bedeutungslos und damit kein Anknüpfungskriterium für eine Gebührenpflicht. Die Ausführungen der belangten Behörde zu Anm. 7 zu TP 9 GGG seien "ebenfalls bedeutungslos und überflüssig". Die Thematik der Gleichzeitigkeit eines Grundbuchsantrages zur Einverleibung einer Simultanhypothek stelle sich im vorliegenden Fall nicht, da hier bereits einverleibte Pfandrechte in eine neue Einlagezahl mitübertragen und nicht neuerlich einverleibt würden. Zur Rechtfertigung des Begriffes "de facto Pfandausdehnung" strapaziere der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. 28.3.2014, 2013/16/0218, die Befreiungsbestimmung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG, indem "Inhalt und Bedeutung dieser Bestimmung völlig verdreht" würden. Der einzige Sinn und Zweck dieser Bestimmung liege darin, Grundstücksveräußerungen, bei denen Grundstücke einer bereits bestehenden Grundbuchseinlage des Erwerbers zugeschrieben würden, der Gebührenpflicht zu unterziehen. Nach dem Wortlaut der TP 9 Z 1 GGG unterliege nur die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Grundbuchskörper der Eintragungsgebühr. Da die Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes keine Einverleibung iSd § 31 GBG 1955 sei, würde mangels der ergänzenden Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG keine Eintragungsgebühr anfallen bzw. könnte sie damit leicht umgangen werden. Es sei aber sicher nicht Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Bestimmung die bloße Mitübertragung von Pfandrechten in eine "de facto Pfandrechtsausdehnung", die keine sei, zu verdrehen, nur um einen Gebührentatbestand zu schaffen. "Völlig absurd" sei es, dabei zu differenzieren, ob gleichzeitig mit der Übertragung eine Änderung des Eigentumsrechtes eintrete oder nicht, weil man, folge man diesem Argument, jeden Erwerb einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft ebenso neuerlich der Pfandrechtseintragungsgebühr unterziehen müsste. Durch eine Aufsplittung des Grundbuchsantrages in zwei Gesuche könnte diese Absicht ohnehin leicht umgangen werden. Wie dann gebührenrechtlich der Unterschied (ein Gesuch mit gleichzeitiger Eigentumsrechtsänderung oder zwei Gesuche mit nachträglicher Eigentumsrechtsänderung) sachlich zu rechtfertigen wäre, verbliebe - das Bestehen einer Gebührenpflicht vorausgesetzt - "völlig rätselhaft". Mit der Mitübertragung von Pfandrechten habe diese Anmerkung jedenfalls nichts zu tun, gleichgültig, ob sich im Zuge der Ab- und Zuschreibung das Eigentumsrecht ändere oder nicht. Wenn schon diese Bestimmung als "Lückenfüller" für eine im Gesetz nicht vorhandene Gesetzeslücke herangezogen werde, sei sie genau gegenteilig zu interpretieren: Wenn laut Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG eine Zu- und Abschreibung eines Grundstückes unter Beibehaltung des Eigentumsrechtes keinen gebührenpflichtigen Erwerb darstelle, müsste dies umso mehr für ein mitzuübertragendes Pfandrecht gelten, bei dem Pfandobjekt und Inhalt identisch blieben.
Ergänzend verwiesen die Beschwerdeführer auf die beigeschlossene "Rezension des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer" (NZ 2014, 302 f., di. VwGH NZ 2014/107 mit Anm. Bittner, es geht um das Erk. 28.3.2014, 2013/16/0218); die der Stellungnahme in Ablichtung beigeschlossen wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid ("Zahlungsauftrag") schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführern und dem Pfandgläubiger Gebühren von 24.968 Euro zur Zahlung vor. Er stellte fest, dass Eintragungsgebühren laut TP 9 lit. b Z 4 GGG (Pfandrechte) mit Bemessungsgrundlagen von 1,820.000 und von 260.000 Euro aufgelaufen seien, dazu komme die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG; daraus ergäben sich Beträge von 21.840, von 3.120 und von 8 Euro, zusammen 24.968 Euro.
Begründend gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder und stellte sodann fest, die beiden Pfandrechte seien bereits auf dem ganzen Grundbuchskörper der EZ XXXX eingetragen gewesen, die Eintragungsgebühr sei entrichtet worden. Ein Teilgrundstück der EZ XXXX sei abgeschrieben und der neu eröffneten EZ XXXX zugeschrieben worden. Für die neue EZ XXXX seien als Eigentümer die Beschwerdeführer einverleibt worden, somit andere Personen als in der ursprünglichen EZ XXXX. "[D]iese Eintragung" (gemeint ist offenbar der Umstand, dass die Pfandrechte nun [auch] auf der EZ XXXX eingetragen sind) sei weder in einem einzigen Gesuch noch gleichzeitig für alle Hypothekarobjekte begehrt worden. Auf der Stammeinlage EZ XXXX seien die Höchstbetragspfandrechte schon zuvor einverleibt gewesen. Dieser Sachverhalt, so heißt es beweiswürdigend, folge aus den entnommenen Aktenbestandteilen des Grundverfahrens, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Nachweisen und Stellungnahmen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Sachverhaltsfestellung.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG unterlägen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch einer Eintragungsgebühr von 1,2 vH vom Wert des Rechtes. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG habe der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro vorzuschreiben. Gemäß Anm. 7 zu TP 9 GGG sei für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu zahlen, sofern die Eintragung entweder in einem Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Eine Simultanhypothek liege gemäß § 15 Abs. 1 GBG 1955 dann vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werde. Gemäß Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG seien Ab- oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von den Eintragungsgebühren befreit, jedoch dann nicht, wenn sich zugleich das Eigentumsrecht ändere (Hinweis auf Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG und auf VwGH 26.9.2006, 2006/16/0022, sowie auf die E 21 zu TP 9 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11). Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es sei daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen worden sei; nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zugrundelägen. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft sei, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Hinweis auf VwGH 26.4.2001, 2000/16/0771; 13.5.2004, 2003/16/0469; 21.9.2005, 2003/16/0510; 18.9.2007, 2007/16/0024; 29.4.2013, 2012/16/0232, "uvm."). Im vorliegenden Fall sei eine neue Einlagezahl eröffnet und in deren Ansehung das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer sowie das Pfandrecht des Pfandgläubigers einverleibt worden, wodurch in Ansehung der neuen Einlagezahl der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 1 und 4 GGG verwirklicht sei. Es sei auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (Hinweis auf VwGH 29.4.2013, 2012/16/0232). Das "auf dem angeschlossenen Aufsatz" (gemeint ist die Glosse Bittners) basierende zutreffende Argument der Beschwerdeführer, wonach durch ein zeitliches Aufsplitten des Grundbuchantrags die Gerichtsgebühr hätte umgangen werden können, gehe damit ins Leere. Nur für Eintragungen ohne Eigentümerwechsel bei Ab- und Zuschreibungen sehe das GGG eine Befreiungsbestimmung vor. Werde eine neue Einlagezahl eröffnet und mit dem ab- und zugeschriebenen Grundstück das bisherige Pfandrecht gemäß § 3 Abs. 1 LiegTeilG als Simultanhypothek in die neue Einlagezahl übertragen, dann liege nur dann keine gebührenpflichtige Eigentums- und Pfandrechtseinverleibung in der neuen Einlagezahl vor, wenn damit kein Eigentümerwechsel verbunden sei. Nur dann könne das durch die Ab- und Zuschreibung in der neuen Einlagezahl einzutragende Simultanpfandrecht als von der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG erfasst angesehen werden. Da es im vorliegenden Fall jedoch zu einem Eigentümerwechsel gekommen sei und deshalb ein Tatbestandsmerkmal der Befreiungsbestimmung fehle, könne eine Gebührenbefreiung für die Neueintragung der Eigentümer sowie des Pfandrechts in der neuen Einlagezahl nicht angewandt werden. Für die Anwendung der (partiellen) Gebührenbefreiung nach Anm. 7 zu TP 9 GGG in Ansehung von Simultanhypotheken fehle das notwendige zeitliche Naheverhältnis der Pfandrechtseintragungen.
Es sei daher auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage, der bisher ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu und da der Mandatsbescheid (vom 23.05.2014) gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei, der Zahlungsauftrag neu zu erlassen gewesen.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 28.8.2015 zu Handen ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.9.2015. Darin wird zunächst der Verfahrensgang geschildert. Durch die Abschreibung des Grundstückes Nr.XXXXund seine Zuschreibung zu einer neu eröffneten Einlagezahl trete inhaltlich keinerlei Änderung des Pfandobjektes ein. Das Haftungspouvoir habe sich weder erweitert noch verkleinert. Es sei weder ein neues Pfandrecht begründet noch sei das Pfandrecht durch Zuschreibung zu einer bereits bestehenden Einlagezahl durch Ausdehnung auf andere Grundstücke erweitert worden.
Die belangte Behörde stütze ihre Argumentation darauf, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, und setze sich mit der Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 29.4.2013, 2012/16/0232, nicht auseinander (die Beschwerde legt nicht dar, auf welche Kritik sie zielt; möglicherweise hat sie aber die von Bittner geübte Kritik am Erk. VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218, im Auge: Glosse zu VwGH NZ 2014/107). Sie argumentiere damit, dass durch den Eigentümerwechsel der formale Tatbestand der TP 9 lit. b Z 1 und 4 GGG erfüllt sei und die Gebührenpflicht ausgelöst werde. Dass bei einer Aufsplittung der Grundbuchsgesuche (in der oben beschriebenen Weise) keine Eintragungsgebühr ausgelöst werde, erachte die belangte Behörde als zutreffendes Argument, das jedoch auf Grund der formalen Anknüpfungskriterien nicht zu prüfen sei.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei verfehlt, da sie nach wie vor nicht zwischen der Mitübertragung des Pfandrechtes und der Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes unterscheide. Die Beschwerde zählt die Befreiungstatbestände der Anm. 12 zu TP 9 GGG auf und fährt fort, die belangte Behörde zitiere selbst deren lit. c, verkenne aber, dass sich dieser Befreiungstatbestand auf TP 9 lit. b Z 1 GGG (Einverleibungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes) beziehe. Solange sich das Eigentumsrecht nicht ändere, seien Abschreibungen von Grundstücken und Zuschreibungen zu neu eröffneten Einlagezahlen gebührenbefreit. Diese Anmerkung solle nur klarstellen, dass Eigentumserwerb und Mitübertragungen zwei völlig verschiedene Dinge seien. Der Erwerb eines Eigentumsrechtes habe aber mit jenem von Pfandrechten überhaupt nichts zu tun; hierfür (gemeint ist der Erwerb des Eigentumsrechts durch die Beschwerdeführer) hätten die Beschwerdeführer die Gebühr auch entrichtet. Aus diesem Befreiungstatbestand könne keine Rechtfertigung für eine Eintragungsgebühr zum Erwerb des Pfandrechtes abgeleitet werden. Ein Pfandrecht sei im vorliegenden Fall überhaupt nicht erworben worden. Das Pfandobjekt habe vor der Abschreibung aus denselben Grundstücken (Nr. XXXX undXXXX) bestanden wie jetzt, nur dass die beiden Grundstücke nicht mehr in einer einzigen Einlagezahl, sondern in zweien vorgetragen seien. Das Pfandobjekt und die gesicherte Forderung seien identisch geblieben. Wolle man aus Anm. 12 zu TP 9 GGG Schlüsse ziehen, dann müsse konsequenterweise nicht nur die Mitübertragung eines Eigentumsrechts im Zuge einer Abschreibung, sondern auch die Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge einer Abschreibung von der Gebührenbefreiung erfasst sein, und zwar spiegelbildlich zur Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentumsrechts und bei Erwerb eines Pfandrechtes. Bei beiden Befreiungstatbeständen sei jeweils keine Änderung des Eigentumsobjektes bzw. des Pfandrechts gegeben. Dieser Gedanke werde auch in der Erledigung des Bundesministers für Justiz, Z 301.475/0001-I 7/2010, aufgegriffen (die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Anm. 19 zu TP 9, zitiert werde). Danach werde bei der bloßen Abschreibung eines Liegenschaftsteils unter sonstiger Beibehaltung sämtlicher Eintragungen auch das durch die Ab- und Zuschreibung entstehende Simultanpfandrecht als von der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG erfasst angesehen und sei demgemäß von der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG befreit. Dies solle auch gelten, so fährt die Beschwerde fort und weist auf die Erledigung BMJ 18.100 TP 9/0023, I 7/2013, hin (gleichfalls zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Anm. 19 zu TP 9), wenn ohne Eigentumswechsel (bei Wais/Dokalik: Eigentümerwechsel) eine neue Einlagezahl eröffnet und mit dem abgeschriebenen Grundstück das bisherige Pfandrecht als Simultanhypothek in die neue Einlagezahl übernommen werde. Warum dies nach Meinung des Bundesministers für Justiz bei einem gleichzeitigen Eigentümerwechsel anders sein solle, sei in der zitierten Gesetzesausgabe nicht begründet, gebe es doch auch in diesem Fall keinen Pfandrechtserwerb, da das Objekt vorher schon verpfändet gewesen sei und es auf den Eigentümer nicht ankomme (in diesem Sinne, so die Beschwerde, auch VwGH 22.5.1996, 93/16/0112; MietSlg. 48824; VwGH 9.11.2000, 2000/16/0636, ÖStZB 2001/270, 381, [alle diese gemeinsam] zitiert als E 21 zu TP 9 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11). Gehe man daher bei Prüfung der Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes von rein formalen Anknüpfungspunkten aus, so könne ein Pfandrechtserwerb nicht gegeben sein. Der Gebührenpflicht der TP 9 GGG für Pfandrechtseintragungen unterlägen nur die in TP 9 lit. b Z 4 bis 6 GGG genannten Vorgänge. Gemäß Anm. 9 zu TP 9 GGG gölten auch die Vormerkung eines Pfandrechts und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechts als Eintragung nach TP 9 lit. b Z 4 GGG. Kein einziger dieser Gebührentatbestände sei hier erfüllt. Die Pfandrechte seien schon 2006 und 2007 erworben worden, eine Anmerkung oder nachträgliche Eintragung sei nicht erfolgt, ein Wechsel der Pfandrechtsgläubiger habe ebenfalls nicht stattgefunden. Der Wechsel des Pfandrechtsgläubigers wäre im Übrigen, so die Beschwerde, systematisch wieder dem Wechsel des Eigentümers gleichzusetzen, und es sei nur konsequent, wenn der Gesetzgeber auch dies als Gebührentatbestand festlege. - Auch aktuell könne kein Erwerbsvorgang erblickt werden, da das Pfandobjekt nach wie vor ident sei. Durch die Abschreibung des Grundstückes Nr. XXXX sei das Pfandobjekt nicht vergrößert worden, wie es durch die Zuschreibung zu einer bereits bestehenden Einlagezahl der Fall gewesen wäre. -
Mit dem Argument, dass die Gebührentatbestände in der Anm. 9 zu TP 9 GGG taxativ erfasst seien und hier ein Eigentümerwechsel bei einer neu eröffneten Einlagezahl gerade nicht erfasst sei, setze sich die belangte Behörde ebenso wenig auseinander wie mit jenem, dass eine Pfandausdehnung nicht vorliegen könne, da sich die Pfandrechte nach wie vor auf dieselben und nicht auf zusätzliche Grundstücke bezögen. Ebenso setze sie sich nicht mit dem Argument auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtfertigung des Begriffes "de facto Pfandausdehnung" (in, wie die Beschwerdeführer meinen, VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218) die Befreiungsbestimmungen "zur" Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG strapaziere, indem Inhalt und Bedeutung dieser Bestimmung völlig verdreht würden. - In der Folge wiederholt die Beschwerde Ausführungen, die bereits in der Stellungnahme vom 05.11.2014 enthalten waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Der vorliegende Sachverhalt ist durch folgende Umstände gekennzeichnet: Ein Grundstück, das einem Ehepaar gehörte und auf dem zwei Pfandrechte eingetragen waren, wurde geteilt; der Teil, der eine neue Grundstücksnummer und Einlagezahl erhielt, wurde den Beschwerdeführern geschenkt. Dementsprechend dient das neue Grundstück (das ein Teil des alten ist) nun auch zur Besicherung jener Pfandrechte, für die das (alte) Grundstück zur Gänze als Sicherung gedient hatte, sodass nun beide Grundstücke Haftungsobjekte sind, im Ergebnis also genau jener Bestand, der vor der Abschreibung des neuen Grundstückes Pfandobjekt gewesen war.
Strittig ist, ob dafür, dass diese Pfandrechte bei der neuen Einlagezahl eingetragen worden sind, Gebühren nach TP 9 lit. b Z 4 GGG anfallen oder nicht.
1.2. Am 23.05.2014 erließ der Kostenbeamte namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg einen Mandatsbescheid. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 25.05.2014 eine Vorstellung, die am 27.05.2014 beim Bezirksgericht Salzburg einlangte, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 15.06.2014 gesetzt, als der Kostenbeamte die Vorstellung dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vorlegte. Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 23.05.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan, an dessen Ende sie auch zum Ausdruck bringt, dass sie damit nicht über die Vorstellung entscheide. Daran verschlägt es nicht, dass sie in ihrem Schreiben vom 27.10.2014 davon sprach, es werde "über das Vorstellungsbegehren" entschieden werden.
2.1. Die von der belangten Behörde angewandte TP 9 lit. b GGG lautet auszugsweise (in der Spalte "Gegenstand"):
"Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, ...
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), ..."
(TP 9 lit. b Z 6 GGG bezieht sich auf die "nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung".)
Die Anmerkungen 7, 8, 9 und 12 zu TP 9 GGG lauten:
"7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
...
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO."
Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG wurde durch Art. 1 Z 50 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. 156 (in der Folge: GGN 2015) dadurch ergänzt, dass nach dem Wort "Zuschreibungen" die Wortfolge "von Grundstücken oder Anteilen" eingefügt wurde.
Gemäß Art. VI Z 62 GGG idF Art. 1 Z 69 GGN 2015 traten die TP 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG idF der GGN 2015 - und damit auch die ergänzte Fassung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG - mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. Im vorliegenden Verfahren bleibt diese Änderung daher außer Betracht.
2.2.1. In seinem Erkenntnis 28.3.2014, 2013/16/0218, hatte der Verwaltungsgerichtshof einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall zu beurteilen: Auch dort war auf einer Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht (sowie - fallbezogen - die Rangordnung für ein weiteres Höchstbetragspfandrecht) einverleibt (bzw. vorgemerkt). Das Bezirksgericht bewilligte die Teilung des Grundstücks in insgesamt vier Grundstücke (mit der alten und drei neuen Grundstücksnummern), die Abschreibung der Grundstücke mit den neuen Grundstücksnummern "unter jeweiliger Mitübertragung des Pfandrechts ... und der Rangordnung für die Einverleibung des ... Höchstbetragspfandrechtes" sowie die Zuschreibung der Teilflächen in drei neu eröffnete Einlagezahlen. In alle vier Einlagezahlen wurde das jeweilige Eigentumsrecht eingetragen. Schließlich wurde hinsichtlich des Pfandrechtes die Anmerkung der Simultanhaftung mit der (alten) Einlagezahl als Haupteinlage und den neu eröffneten Einlagezahlen als Nebeneinlagen angemerkt. Den jeweiligen Eigentümern und der Pfandgläubigerin wurde für die Eintragung des Pfandrechts eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG (und für die Anmerkung der Rangordnung des Pfandrechts eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG) zur Zahlung vorgeschrieben. Die damals belangte Behörde (wie im vorliegenden Verfahren der Präsident des Landesgerichtes Salzburg) bestätigte diesen Zahlungsauftrag; eine Beschwerde gegen den bestätigenden Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte er im Wesentlichen aus:
"Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen [...] an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte die Drittbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 auf der damals in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ X des Grundbuches N das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 383.000,-- eintragen und im Jahr 2007 die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 1.145.000,-- anmerken lassen. Die Simultanhaftung der Liegenschaften EZ Y, Z und W mit der Liegenschaft EZ X wurde allerdings erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt worden war. Damit war keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lag damit aber sehr wohl die Eintragung einer Simultanhypothek sowie eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung insofern vor, als diese in den neu eröffneten Einlagezahlen Y, Z und W (mit der Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ X als Haupteinlage und den neu eröffneten Liegenschaften EZ Y, Z und W jeweils als Nebeneinlagen) erfolgten, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahlen mit der ursprünglichen hergestellt wurde, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt.
Damit ist im Beschwerdefall keine der Voraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt."
2.2.2. Die Beschwerdeführer halten diese Entscheidung nicht für zutreffend und wenden sich dagegen, sie auf den vorliegenden Fall zu übertragen, dies mit folgenden Argumenten:
Es seien keine neuen Pfandrechte erworben worden (verbo "Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes" in TP 9 GGG). Durch die Mitübertragung der Pfandrechte werde inhaltlich der Umfang des Pfandobjektes nicht geändert, insbesondere werde nicht neuerlich ein Pfandrecht begründet oder ein bestehendes Pfandrecht durch Ausdehnung auf andere Grundstücke erweitert. Der gleichzeitig mit der Abschreibung beantragte Eigentümerwechsel am neugebildeten Grundstück habe keine Bedeutung, da sich die Anm. 9 zu TP 9 GGG nur auf einen Wechsel in der Person des Pfandgläubigers (ebenfalls mittels Einverleibung) beziehe und daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.
Der Gebührenpflicht nach TP 9 GGG für Pfandrechtseintragungen unterlägen nur Einverleibungen und Vormerkungen von Pfandrechten sowie die Übertragung von Pfandrechten von einem Pfandgläubiger auf einen anderen.
Zur Rechtfertigung des Begriffes "de facto Pfandausdehnung" strapaziere der Verwaltungsgerichtshof die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG, indem "Inhalt und Bedeutung dieser Bestimmung völlig verdreht" würden. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung liege darin, Grundstücksveräußerungen, bei denen Grundstücke einer bereits bestehenden Grundbuchseinlage des Erwerbers zugeschrieben würden, der Gebührenpflicht zu unterziehen. Nach dem Wortlaut der TP 9 Z 1 GGG unterliege nur die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einem Grundbuchskörper der Eintragungsgebühr. Da die Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes keine Einverleibung iSd § 31 GBG 1955 sei, würde mangels der ergänzenden Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG keine Eintragungsgebühr anfallen bzw. könnte sie damit leicht umgangen werden.
Die belangte Behörde verkenne, dass sich der Befreiungstatbestand der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG auf TP 9 lit. b Z 1 GGG (Einverleibungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes) beziehe. Solange sich das Eigentumsrecht nicht ändere, seien Abschreibungen von Grundstücken und Zuschreibungen zu neu eröffneten Einlagezahlen gebührenbefreit. Diese Anmerkung solle nur klarstellen, dass Eigentumserwerb und Mitübertragungen zwei völlig verschiedene Dinge seien. Der Erwerb eines Eigentumsrechtes habe aber mit jenem von Pfandrechten nichts zu tun. Wolle man aus Anm. 12 zu TP 9 GGG Schlüsse ziehen, dann müsse konsequenterweise nicht nur die Mitübertragung eines Eigentumsrechts im Zuge einer Abschreibung, sondern auch die Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge einer Abschreibung von der Gebührenbefreiung erfasst sein, und zwar spiegelbildlich zur Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentumsrechts und bei Erwerb eines Pfandrechtes. Bei beiden Befreiungstatbeständen sei jeweils keine Änderung des Eigentumsobjektes bzw. des Pfandrechts gegeben.
2.2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst darauf, dass der Ausdruck "de facto Pfandrechtsausdehnung", den die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof zuschreiben, ebenso wie die auf Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG aufbauende Überlegung (die nach Ansicht der Beschwerdeführer Inhalt und Bedeutung dieser Bestimmung völlig verdrehe) sich zwar in der oben erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes finden, jedoch nur in der Wiedergabe des damals angefochtenen Bescheides (und zwar, was den zunächst erwähnten Ausdruck betrifft, in sprachlich etwas anderer Form ["De facto liegt in all diesen Fällen eine Ausdehnung eines bestehenden Pfandrechts auf eine neue EZ zu Lasten neuer Eigentümer vor, für die es keine Gebührenbefreiung gibt."]). Dass sich der Verwaltungsgerichtshof diese Argumente zu eigen gemacht hätte, kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden.
Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass dem GGG eine "de facto Pfandrechtsausdehnung" fremd ist, ist doch dieses Gesetz vom Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gekennzeichnet (su.). Folgt man ihrer Argumentation, dann fiele aber auch die Zuschreibung eines Grundstückes zu einer bestimmten Einlagezahl ohne Eigentümerwechsel von vornherein nicht unter TP 9 lit. b Z 1 GGG ("Eintragungen [Einverleibungen] zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes"), weil sich am Eigentumsrecht überhaupt nichts änderte (sozusagen keine "de facto Eigentumsausdehnung"). Dann wäre freilich die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG bedeutungslos, weil sie genau diesen Vorgang von der Gebührenpflicht befreit. Das Wort "Eintragungen" (bzw. die Wortfolge
"Eintragungen ... zum Erwerb") in TP 9 lit. b Z 1 GGG umfasst daher
offenbar auch bloße Zuschreibungen. (Die Gebührenfreiheit beruht also nicht darauf, dass kein Erwerbsvorgang vorläge, sondern auf der Befreiungsbestimmung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG.) Dasselbe muss dann für den Ausdruck "Eintragungen zum Erwerb" in TP 9 lit. b Z 4 GGG gelten. Bezieht man die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG daher auch auf Vorgänge wie den vorliegenden, so verdreht man Sinn und Inhalt dieser Bedeutung keineswegs. Vielmehr heißt dies, dass auch die "Mitübertragung" von Pfandrechten grundsätzlich von TP 9 lit. b Z 4 GGG erfasst wird, jedoch dann von der Gebührenpflicht befreit ist, wenn sich das Eigentumsrecht nicht ändert.
Die Beschwerdeführer meinen allerdings offenbar, die Zuschreibung eines Grundstückes ohne Eigentümerwechsel werde erst auf Grund der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG gebührenpflichtig, weil sie gar keine "Einverleibung" iSd TP 9 lit. b Z 1 GGG sei. Dazu greifen sie der Sache nach auf § 74 GBG 1955 zurück, der die Zuschreibung zu einem Grundstückskörper regelt, sie aber nicht als Einverleibung bezeichnet, wie sie in §§ 9 - 19 GBG 1955 geregelt sind. Damit übersehen sie aber, dass Anm. 12 zu TP 9 GGG in der wünschenswerten Deutlichkeit als Befreiungsbestimmung konstruiert ist ("Von der Eintragungsgebühr sind befreit: ..."). Für die Annahme, eine Zuschreibung unter Eigentümerwechsel werde erst auf Grund dieser Anmerkung (und nicht bereits durch TP 9 lit. b Z 1 GGG) von der Gebührenpflicht erfasst, fehlt daher die Grundlage.
2.2.3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführer zielt darauf, systemkonform müsste nicht nur die Eintragung des Eigentumsrechtes ohne Änderung des Eigentümers gebührenbefreit sein, sondern auch die Eintragung des Pfandrechtes ohne Änderung des "Eigentums am Pfandrecht", dh. ohne Änderung in der Person des Pfandgläubigers. (Möglicherweise ist es das, was die Beschwerdeführer im Auge haben, wenn sie sagen, es dürfe nicht nur die Mitübertragung eines Eigentumsrechts im Zuge einer Abschreibung, sondern es müsse auch die Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge einer Abschreibung von der Gebührenbefreiung erfasst sein, und zwar "spiegelbildlich" zur Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentumsrechts und bei Erwerb eines Pfandrechtes. Bei beiden Befreiungstatbeständen sei jeweils keine Änderung des Eigentumsobjektes bzw. des Pfandrechts gegeben.)
Eine solche Befreiungsbestimmung enthält das GGG jedoch gerade nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (statt vieler VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218) knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. etwa VwGH 10.4.2008, 2007/16/0228; 29.4.2013, 2011/16/0004).
Deshalb kommt eine ausdehnende Auslegung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG etwa in die Richtung, dass Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts im Zuge einer Ab- und Zuschreibung ohne Änderung des Pfandgläubigers von der Gebührenpflicht befreit wären (ebenso wie solche ohne Änderung des Eigentumsrechtes), nicht in Frage, ebensowenig eine analoge Anwendung.
2.2.3.3. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die solcherart vorgesehene Gebührenpflicht "leicht umgangen" werden könnte, indem die Ab- und Zuschreibung des Grundstücks zu einer neuen Einlagezahl (unter Mitübertragung bestehender Pfandrechte) einerseits und der Eigentümerwechsel andererseits in zwei verschiedenen Gesuchen beantragt würden und der Vorgang somit in zwei Vorgänge aufgespalten würde. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich vorgenommenen Eintragungen auf Grund des tatsächlich eingebrachten Gesuchs gebührenpflichtig sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140; 29.4.2013, 2012/16/0232; 26.2.2015, 2013/16/0177 - danach fällt bei der Umwandlung einer Höchstbetragsin eine Festbetragshypothek eine Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG an -; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021) ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine solche unterschiedliche Behandlung eines einheitlichen Gesuchs (mit der Folge der Gebührenpflicht) und zweier getrennter Gesuche (mit der Folge der Gebührenbefreiung) sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (sie formulieren, es sei völlig rätselhaft, wie dieser Unterschied zu rechtfertigen wäre), und dürften damit auf den Gleichheitssatz zielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 19.666/2012, 19.914/2014) kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen, bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren kommt ihm ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für die Eintragung des Pfandrechtes wie im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Dass es an einer Befreiungsbestimmung für die Eintragung von Pfandrechten bei Wechsel nur des Eigentümers, nicht aber des Pfandgläubigers, fehlt, die sich in der Weise auf TP 9 lit. b Z 4 GGG bezöge, wie die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sich auf TP 9 lit. b Z 1 GGG bezieht, begegnet auch keinen Bedenken, zumal da es dem Gebührenschuldner frei steht, durch die von den Beschwerdeführern dargestellte Aufspaltung der Gesuche die Gebührenpflicht zu reduzieren.
2.2.3.4. Die Beschwerdeführer vertreten auch die Ansicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Auslegung die Konsequenz hätte, jeder Erwerb einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft müsste neuerlich der Pfandrechtseintragungsgebühr unterzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Argument nicht nachvollziehen. Wird eine Liegenschaft erworben, die mit einem Pfandrecht belastet ist (ohne dass es zu einer Ab- und Zuschreibung kommt), so wird nur der Erwerb des Eigentums, nicht aber jener des Pfandrechts einverleibt. Die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG wird daher nicht ausgelöst (wohl aber - unstrittig - jene nach TP 9 lit. b Z 1 GGG).
2.2.4. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die "Mitübertragung" der Pfandrechte löse die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG aus, nicht als fehlerhaft erkennen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auf das Erk. VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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