W172 2115207-1•BVwG W172 2115207-1
W172 2115207-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Übertragung,<br/>Verfall, Zahlungsansprüche
W172 2115207-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde einem der Beschwerdeführer als Vorbewirtschafter (XXXX, gleiche Betriebsnummer XXXX) für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 117,97 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 0,45 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 0,36 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,36 ha zugrunde gelegt.
2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung von EUR 117,97 ausgesprochen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche und damit das "Minimum Fläche/ZA" betrug bei einer beantragten Fläche von 0,45 ha nur mehr 0,15; die ermittelte Fläche betrug 0,15 ha. Die Behörde führte aus, da der Mindestbetrag von EUR 100 Direktzahlungen nicht erreicht worden sei, werde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Nichterreichung des Mindestbetrages im Folgejahr seine ZA der Nationalen Reserve zugeführt würden.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen, da der Mindestbetrag für Direktzahlungen (EUR 100) nicht erreicht worden sei.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 aus demselben Grund erneut abgewiesen. Darüber hinaus wurden die 0,15 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr.
XXXX für verfallen erklärt und darauf hingewiesen, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stünden. ZA, die während zwei aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben würden, da die Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen von EUR 100 nicht erreicht worden sei, würden der Nationalen Reserve zugeschlagen.
5. Mit Datum vom 16.04.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Übertragung von 0,88 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe für 2014 vom übergebenden Bewirtschafter mit der BNr. XXXX an sie selbst als übernehmende Bewirtschafter.
6. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 288,37 gewährt. Der beantragten Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd. Nr. XXXX) wurde stattgegeben. Der Ausbezahlung wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 1,34 ha, ein "Minimum Fläche/ZA" von 0,88 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,88 ha zugrunde gelegt.
7. Mit Schreiben vom 29.01.2015 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, im angefochtenen Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie 2014 sei ihnen für das Jahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von 288,37 Euro gewährt worden. Bei diesem Kostenanteil handle es sich ausschließlich um die Übertragungsfläche. Es fehle bei diesem Bescheid die Einheitliche Betriebsprämie für den übrigen Grund des Betriebs. Es müsste noch ein weiterer Betrag von geschätzt 55,00 Euro für den übrigen Grund ausgezahlt werden, der bisher nicht ausbezahlt worden sei, weil er unter 100,00 Euro sei. Eigentlich müsste sich die Einheitliche Betriebsprämie für den Betrieb nun aus beiden Beträgen zusammensetzen.
8. Eine Rückfrage bei der AMA vom 10.10.2016 hat ergeben, dass der unter Punkt 4. genannte Bescheid der AMA für das Antragsjahr 2011 vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/XXXX, nicht angefochten wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/XXXX, zum Antragsjahr 2011 wurde einem der Beschwerdeführer als Vorbewirtschafter der Verfall seiner 0,15 Zahlungsansprüche wegen wiederholter Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages (EUR 100) mitgeteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen dem Betrieb die 0,15 Zahlungsansprüche nicht mehr zur Verfügung.
2. Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die Übertragung von 0,88 Zahlungsansprüchen für 2014.
3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 288,37 gewährt. Der beantragten Übertragung von 0,88 Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Der Ausbezahlung wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 1,34 ha, ein "Minimum Fläche/ZA" von 0,88 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,88 ha zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 28
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.
[...]
(3) Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.F. BGBl. I Nr. 21/2012, werden in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als EUR 100,00 beträgt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
[...]."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Den Beschwerdeführern wurde für das Jahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 288,37 gewährt. 0,88 Zahlungsansprüche kamen zur Auszahlung. Wie die Beschwerdeführer zutreffend annehmen, handelt es sich dabei ausschließlich um jene Fläche (0,88 ha) bzw. 0,88 Zahlungsansprüche, die ihnen übertragen wurden. Beantragt waren 1,34 ha.
Beim Vorbewirtschafter (einem der Beschwerdeführer) standen früher noch 0,15 Zahlungsansprüche mit der Nummer XXXX zur Verfügung. Der Mindestauszahlungsbetrag der EBP von EUR 100 wurde jedoch in den Antragsjahren 2010 und 2011 nicht erreicht. Die 0,15 Zahlungsansprüche wurden in der Folge mit Bescheid vom 26.04.2012 betreffend das Antragsjahr 2011 gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) 73/2009 i.V.m. § 8 Abs. 2 MOG 2007 aufgrund wiederholter Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 06.11.2015, W118 2116519-1/2E). Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass dieser Ausspruch auf Basis der angeführten Rechtsgrundlagen auch zu Recht erfolgt ist.
Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt gemäß Art. 33 und Art. 34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Ermittelt und der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Übersteigt die beantragte Fläche (hier: 1,34 ha) das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche (hier: 0,88), so ist der Prämienanspruch gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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