W162 2104141-1•BVwG W162 2104141-1
W162 2104141-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W162 2104141-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike
LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNR:
XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.05.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.665,82 gewährt. Dabei wurden 31,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,32 ha (davon Almfläche von 34,97 ha), ein Minimum Fläche/ZA von 31,91 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,91 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.
Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.
3. In der Folge wurden bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für den Mehrfachantrag-Flächen 2009 jeweils rückwirkende Korrekturen der Almfutterflächen beantragt, wodurch bei der XXXX und XXXX statt einer Almfutterfläche von 366,00 ha nunmehr eine solche im Ausmaß von 158,79 ha zugrunde zu legen war, bei der XXXX statt einer Almfutterfläche von 10,53 ha nunmehr eine solche im Ausmaß von 9,20 ha zugrunde zu legen war, bei der XXXX statt einer Almfutterfläche von 10,00 ha nunmehr eine solche im Ausmaß von 7,26 ha zugrunde zu legen war.
Statt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 44,32 ha (davon Almfläche von 34,97 ha) wurde nach den Korrekturen nur mehr eine Fläche im Ausmaß von 28,37 ha (davon Almfläche von 19,02) beantragt.
4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.235,02 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 430,80 rückgefordert. Dabei wurden 31,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,37 ha (davon Almfläche von 19,02), ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 28,16 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,16 ha zugrunde gelegt. Es ergab sich keine Differenzfläche.
Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Er bezog sich auf eine im Jahr 2000 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK), bei welcher eine Futterfläche von 400 ha festgestellt worden sei, welche er bis 2005 beantragt hätte. Bei einer weiteren VOK im Jahr 2005 sei die Futterfläche auf 366 ha reduziert worden, was nunmehr die Grundlage der Beantragung des BF darstellte. Aufgrund der Digitalisierung im März 2010 sei eine Reduktion auf 365,45 ha erfolgt. Durch Luftbilder mit besse sei eine weitere Reduktion auf 227,88 ha erfolgt. Zum MFA 2013 sei eine Referenzfläche von 160,72 ha durch die AMA ermittelt worden. Trotz der Überzeugung des BF von der Richtigkeit seiner Flächenangaben habe er nunmehr die Almfutterflächen aus reiner Vorsichtsmaßnahme um 177,15 ha reduziert, obwohl sich in der Natur und in den Bewirtschaftungsverhältnissen nichts geändert hätte. Es sei für den BF uneinsichtig, eine Rückforderung für Flächen auszusprechen die laut VOK 2005 vorhanden waren, und die rückwirkende Kontrolle nur aus Gründen der Unsicherheit des derzeit angewandten Messsystems der Behörde erfolgt sei.
Der BF verwies in seiner Beschwerde auf die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht, auf die mangelnde Berücksichtigung früherer VOK - er habe sich bei der Antragstellung an das Ergebnis der VOK 2005 gehalten und keinen Grund gesehen, an der Richtigkeit zu zweifeln, zudem habe es keine Änderungen in der Natur oder Bewirtschaftung gegeben - , auf einen Irrtum der zuständigen Behörde, auf mangelndes Verschulden, auf sein Vertrauen auf die Behördenpraxis sowie auf eine Änderung von Messsystemen zur Flächenermittlung auf Almen, zudem auf das Vorliegen von Verjährung sowie auf ein mangelndes Ermittlungsverfahren.
6. Mit Datum vom 24.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2016 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme dahingehend aufgefordert, ob die Rückforderung im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausschließlich auf den rückwirkenden Flächenkorrekturen basiert oder ob es noch andere Gründe dafür gab. Es wurde auch um Bereitstellung der diesbezüglichen Unterlagen ersucht sowie um Aufschlüsselung der Berechnung und um nachvollziehbare Begründung der Vorgangsweise.
8. Am 28.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der AMA ein. Es wurden detaillierte Unterlagen übermittelt und mitgeteilt, dass die Rückforderung im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausschließlich auf die rückwirkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurückzuführen ist. Dem BF seien deshalb statt ursprünglich 34,97 ha nur mehr 19,02 ha Almfläche angerechnet worden. Die rückwirkenden Flächenkorrekturen der Almen seien aus Initiative des Almobmannes erfolgt. Aufgrund der Flächenreduktion habe der BF weniger ZA nutzen können und es sei eine Rückforderung ausgesprochen worden, welche Grund für die Erlassung des Abänderungsbescheids war.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG übermittelt.
Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Auftreiber auf den Almen XXXX und XXXX (BNr. XXXX), XXXX (BNr. XXXX) und XXXX (BNr. XXXX).
Er beantragte für 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.665,82 gewährt. Dabei wurden 31,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,32 ha (davon Almfläche von 34,97 ha), ein Minimum Fläche/ZA von 31,91 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,91 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.
In der Folge wurden bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für den Mehrfachantrag-Flächen 2009 jeweils rückwirkende Korrekturen der Almfutterflächen beantragt, wodurch bei der XXXX und XXXX statt einer Almfutterfläche von 366,00 ha nunmehr eine solche im Ausmaß von 158,79 ha zugrunde zu legen war, bei der XXXX statt einer Almfutterfläche von 10,53 ha nunmehr eine solche im Ausmaß von 9,20 ha zugrunde zu legen war, bei der XXXX statt einer Almfutterfläche von 10,00 ha nunmehr eine solche im Ausmaß von 7,26 ha zugrunde zu legen war.
Statt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 44,32 ha (davon Almfläche von 34,97 ha) wurde für den Fall des Beschwerdeführers nach den Korrekturen nur mehr eine Fläche im Ausmaß von 28,37 ha (davon Almfläche von 19,02) beantragt.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.235,02 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 430,80 rückgefordert. Dabei wurden 31,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,37 ha (davon Almfläche von 19,02), ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 28,16 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,16 ha zugrunde gelegt. Es ergab sich keine Differenzfläche.
Festgestellt wird, dass die Rückforderung durch die belangte Behörde auf rückwirkende Korrekturen der Almfutterfläche auf den angeführten Almen zurückzuführen ist. Festgestellt wird weiters, dass dem BF deswegen statt ursprünglich 34,97 ha nach den Korrekturen nur mehr 19,02 ha Almfläche angerechnet werden. Die rückwirkenden Flächenkorrekturen der Almen erfolgten teilweise aus Initiative des Almobmannes. Aufgrund der Flächenreduktion konnte der BF weniger ZA nutzen und es wurde eine Rückforderung ausgesprochen, welche Grund für die Erlassung des Abänderungsbescheids war.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, sich im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.07.2016 zu äußern, nicht Gebrauch gemacht hat.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 22 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]"
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Da der Antrag somit vom Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass frühere VOK nicht berücksichtigt worden wären, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers selbst. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Vielmehr wurde im gegenständlichen Verfahren Irrtum der Behörde dahingehend behauptet, dass die AMA die Ergebnisse der früheren VOK falsch bewertet bzw. nicht berücksichtigt hätte. Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass die rückwirkende Korrektur vom BF selbst erfolgt ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Im Gegensatz dazu hat der BF im gegenständlichen Fall selbst eine rückwirkende Flächenkorrektur vorgenommen.
Weiters übersieht der BF, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellt dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer dem Antragsteller angesichts von ihr beigebrachter richtiger Tatsachen falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von nicht tatsächlich genutzten Weideflächen gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dafür hat das Verfahren aber keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die rückwirkende Flächenkorrektur im gegenständlichen Fall durch den BF selbst erfolgt ist.
Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine Sanktion gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 verhängt und war das diesbezügliche Vorbringen nicht näher zu behandeln.
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Abgesehen davon, dass der BF über seine Beteuerung hinaus, die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, nicht glaubhaft gemacht hat, guten Glaubens gehandelt zu haben, erfolgte durch den BF selbst eine rückwirkende Flächenkorrektur (vgl. VwGH 2012/17/0198 vom 29.5.2015). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann hier nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom BF selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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