W167 2123245-1•BVwG W167 2123245-1
W167 2123245-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W167 2123245-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX,
A)
1. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und dem AMS die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete dies damit, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liege, wo sich insbesondere auch seine Familie aufhalte.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde aus ab, da der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung der Leistungen an den Beschwerdeführer bei Arbeitslosigkeit zuständig sei.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2016 vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 05.04.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
8. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wurde das Verfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und hat am 07.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 1990 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er in Österreich bis zum 20.11.2015 beschäftigt, verfügte über eine Wiedereinstellungszusage und hat mit 30.03.2016 wieder bei seinem Dienstgeber zu arbeiten begonnen. Für diesen Dienstgeber hat der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1991 bis 2007, 2008 und seit 2009 - mit Ausnahme der branchenbedingten Winterpause - regelmäßig gearbeitet.
3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 03.05.2011 über einen Hauptwohnsitz. Er bewohnt eine Wohnung in einem Gebäude seines Dienstgebers, die Miete wird in Form eines Lohnabschlags verrechnet.
4. Der Beschwerdeführer hat persönliche und soziale Bindungen in Österreich.
5. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Er ist für seine Ehefrau nicht unterhaltspflichtig und lebt von dieser getrennt.
6. Der Beschwerdeführer fuhr im Jahr 2015 unregelmäßig nach Polen, maximal alle 6 Wochen über ein Wochenende und in seinem Urlaub. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Frequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen bei seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Wiederaufnahme der Beschäftigung ersichtlich sind.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Art der Unterkunft des Beschwerdeführers stellt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als für Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitnehmer/innen tätig sind und dementsprechend über verhältnismäßig geringe Einkünfte verfügten, nicht untypisch dar. Die Trennung von seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer zwar erst im Vorlageantrag bekannt gegeben. Allerdings hat er bereit im ursprünglichen Antrag angegeben, dass er für seine Ehefrau nicht unterhaltspflichtig ist. Dies - und v.a. auch die lange Beschäftigung in Österreich - machen die vorgebrachte Trennung glaubwürdig. Darüber hinaus hat er als Beleg für seine soziale Einbindung die Mitarbeit in einem Verein vor Ort bekannt gegeben und geltend gemacht, dass er auch über persönliche Bindungen verfüge. Dies ist vor dem Hintergrund der langjährigen Tätigkeit für denselben Arbeitgeber im selben Ort und der geringen Frequenz der Besuche in Polen glaubwürdig. Diesen Angaben ist auch das AMS nicht entgegen getreten.
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Da im Beschwerdefall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe dazu unten 3.2. A), konnte die Verhandlung gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Relevante Rechtsvorschriften
Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [...] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...]. Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [...].
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166 [im Folgenden: VO (EG) Nr. 883/2004], enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
Artikel 1 litera j VO (EG) Nr. 883/2004 enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ... "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person"
Artikel 65 VO (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) [...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Zu klären ist im Beschwerdefall, ob bei dem Beschwerdeführer Wohn- und Beschäftigungsort auseinanderfallen.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 1990 regelmäßig in Österreich, weshalb Österreich sein Beschäftigungsort ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, zum Wohnort folgendes ausgeführt:
"Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN)."
Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten
Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom 17. Februar 1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich."
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren mit Ausnahme der saisonal bedingten Pause mit Wiedereinstellungszusage bei demselben Arbeitgeber in Österreich arbeitet. Er hat auch in Österreich seinen Hauptwohnsitz begründet, lebt für seinen Tätigkeitsbereich nicht untypisch in einer vom Arbeitgeber bereitgestellten Wohnung (die er auch während der Zeiten der Arbeitslosigkeit bewohnt) und besucht seine Familie in Polen nur unregelmäßig. Darüber hinaus sind die Kinder des Beschwerdeführers bereits erwachsen und er ist von seiner Frau getrennt. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit aus Polen und der geringen Besuchsfrequenz erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine persönlichen und sozialen Kontakte in Österreich zu haben für glaubwürdig und als weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers fallen daher zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung im Beschwerdefall nicht auseinander. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.