W132 2121003-1•BVwG W132 2121003-1
W132 2121003-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2121003-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt weiterhin sechzig (60) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 22.02.1993 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am 04.10.2000 hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin berichtigt und die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" vorgenommen.
3. Mit Bescheid vom 13.10.2011 hat die belangte Behörde einen neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.
Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2011, zugrunde gelegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat am 06.10.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
4.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.11.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliege.
4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH gemäß § 41 und § 45 BBG neu festgesetzt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese ist am 21.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es ihr auf Grund von Schmerzen in Wirbelsäule, beiden Hüften, beiden Knien und Mittelfußgelenken trotz Krücken oft nicht möglich sei, den Weg von ihrer Wohnung bis zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Anstatt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewilligen, sei nunmehr der Grad der Behinderung von 60 vH auf 50 vH herabgesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre, seit dem Jahr 2000 bestehende Kniegelenksabnützung, welche im Jahr 2011 nochmals bestätigt worden sei, nunmehr von der Sachverständigen von 30 vH auf 20 vH herabgesetzt werde. Ihr behandelnder Orthopäde habe festgestellt, dass ihr nur noch eine Kniegelenksoperation helfe. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung habe sie ihre Beschwerden nicht fertig aufzählen dürfen und sei auch nicht nach einer Gehhilfe befragt worden. Auch seien die Varizen am rechten Unterschenkel und der Hallux valgus am linken Fuß nicht berücksichtigt worden.
5.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2016 eingelangten - Schreiben vom 04.02.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
5.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.06.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, rechts Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Hüftgelenke bds.: Narben lateral jeweils nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, Druckschmerz über linkem Trochanter major.
Kniegelenk rechts: unauffällig. Kniegelenk links: Vergröberung der Struktur, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Krepitation, retropatellares Reiben, Zohlen ++. Geringgradiger Hallux valgus beidseits. Hammerzehen 2-4 beidseits, plantare Schwielenbildung 2-4 beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/0/90, IR/AR 30/0/20, links S 0/0/110, IR/AR 30/0/30, Knie links 0/0/110, rechts 0/0/130.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und paralumbal. Druckschmerz untere LWS und paralumbal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive
Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen der BWS und LWS jeweils 20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hüftgelenksersatz beidseits, Zustand nach Wechseloperation rechts Oberer Rahmensatz, da mäßige muskuläre Insuffizienz rechts und Gangbildstörung ohne Hinweis für Lockerung vorliegt.
40 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionsein-schränkungen ohne neurologische Ausfälle.
30 vH
03
Kniegelenksabnützung links Wahl dieser Fixposition, da nachgewiesene deutliche Abnützungserscheinungen mit Beugehemmung.
30 vH
04
Arterielle Hypertonie Fixposition
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 und Nr. 3 jeweils um eine Stufe angehoben, weil sowohl die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als auch die Kniegelenksabnützungen links die durch den beidseitigen Hüftgelenksersatz verursachte Bewegungseinschränkung maßgeblich verstärken und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht negativ beeinflussen. Der Bluthochdruck ist nur von geringem Ausmaß und geringer Auswirkung, weshalb eine weitere Anhebung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt ist.
Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.05.2011, ergänzt durch dessen Stellungnahme vom 12.08.2011, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 13.10.2011 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des Hüftleidens als führendes Leiden unter Nr. 1 mit 40 vH, sowie dass der degenerative Wirbelsäulenschaden und die Kniegelenksabnützung links, mit einem Grad der Behinderung von jeweils 30 vH, Behinderungen in relevantem Ausmaß darstellen und daher eine zweistufige Anhebung des Grades der Behinderung auf 60 vH bedingen.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.05.2011 erhobenen klinischen Befund im Gesamtgrad der Behinderung keine relevante Verbesserung eingetreten.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 06.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 11.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.5. Die nachgereichten Beweismittel wurden der medizinischen Sachverständigen am 09.06.2016 übergeben und sind am 24.06.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Zu 1.1 und 1.3. bis 1.5) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der im angefochtenen Verfahren bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die befasste Sachverständige hat sich mit den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
? Röntgen beide Kniegelenke vom 09.12.2015 (deutliche Varusgonarthrose links, beginnend rechts).
? Befund Institut für Nuklearmedizin Krankenhaus Hietzing vom 15.12.2014 (Verdacht auf aseptische Schaftlockerung rechts, Verdacht auf aktivierte Arthrose im rechten Sternoclaviculargelenk, linken Kniegelenk und Mittelfußgelenken beidseits).
? Dokumentiert sind konservative Behandlungen der Kniegelenke und Hüftgelenke sowie der Schaftwechsel des rechten Hüftgelenks 02/2015. Sämtliche Befunde der bildgebenden Diagnostik werden in vollem Umfang berücksichtigt.
? Im Anschluss an die Hüftoperation 02/2015 findet ein Rehabilitationsverfahren in Laab im Walde statt (05/2015), dabei konnte bereits eine Mobilisation mit einer Unterarmstützkrücke für die Dauer von 10 min und alternierendes Stiegen steigen dokumentiert werden. Im Befund vom 07.09.2015, wird eine Bursitis trochanterica rechts beschrieben und eine Röntgenschwachbestrahlung verordnet. Es findet sich aktuell kein Druckschmerz im Bereich der Bursa trochanterica rechts, allerdings konnte ein Druckschmerz im Bereich der linken Bursa trochanterica festgestellt werden, jedoch ein ausgeprägter Befund mit höhergradiger Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und nimmt Dr. XXXX zu den Vorgutachten umfassend, nachvollziehbar und schlüssig im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Da radiologisch deutliche Abnützungserscheinungen nachgewiesen sind, klinisch eine deutliche Beugehemmung feststellbar und für 07/2016 die Implantation einer Knietotalendoprothese geplant ist, kann eine Verbesserung des Knieleidens nicht objektiviert werden. Die Bezeichnung Leiden 1, Hüfttotalendoprothese beidseits, ist durch die in der Zwischenzeit erfolgte Wechseloperation rechts zu ergänzen, bedingt jedoch ohne Hinweis für Lockerung unter Berücksichtigung der mäßigen muskulären Insuffizienz keine höhere Einstufung. Im Einklang mit der Einschätzungsverordnung ist Leiden 4 des Vorgutachtens, Senkspreizfuß beidseits, nicht mehr als behinderungsrelevantes Leiden einzustufen, jedoch ist nunmehr das Leiden arterielle Hypertonie neu in die Diagnoseliste aufzunehmen, da medikamentöses Therapieerfordernis nachgewiesen wurde.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Hallux valgus führt die Sachverständige schlüssig aus, dass im Bereich der Mittelfußgelenke zwar Arthrosezeichen nachgewiesen werden konnten und dass ein mäßig ausgeprägter Hallux valgus beidseits bei Senkspreizfuß und Hammerzehen 2-4 beidseits vorliegen, diese Fehlstellungen jedoch nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehen und nach der Einschätzungsverordnung nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen sind sowie, dass Varizen im rechten Unterschenkel ohne Stauungszeichen oder Hinweis für trophische Störungen keinen Behinderungsgrad erreichen. Die unveränderte Beurteilung der Wirbelsäulenbeschwerden rechtfertigt Dr. XXXX nachvollziehbar mit den im klinischen Befund erhobenen, lediglich mäßigen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und den vorgelegten Befunden, wird das Knieleiden der Beschwerdeführerin dem Ausmaß der deutlichen, radiologisch nachgewiesenen Abnützungserscheinungen und der vorliegenden Beugehemmung entsprechend, wie im, der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten, weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt, woraus die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH resultiert.
Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Gesamtbeurteilung herbeizuführen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag am 06.10.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.02.2016 vorgelegt worden ist, waren die nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Zu den nachgereichten Beweismitteln wird angemerkt, dass diese einen Rehabilitationsaufenthalt und eine Operation des linken Knies im Sommer 2016 dokumentieren, daher eher eine Verbesserung der Bewegungseinschränkungen erwarten lassen.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.
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