BVwG W132 2115854-1

W132 2115854-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W132 2115854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2115854.1.00

Spruch

W132 2115854-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 25.05.1999 festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 12.11.1998 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

1.1. Mit dem Bescheid vom 15.02.2001 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG in Höhe von 80 vH neu festgesetzt.

1.2. Die belangte Behörde hat den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG mit dem Bescheid vom 25.02.2003 in Höhe von 50 vH neu festgesetzt.

1.3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 07.12.2010 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG in Höhe von 60 vH neu festgesetzt.

2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 03.03.2000 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "begünstigt nach dem BEinstG" vorgenommen.

2.1. Am 31.07.2001 hat die belangte Behörde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommen.

2.2. Mit dem Bescheid vom 24.03.2003 hat die belangte Behörde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass des Beschwerdeführers gestrichen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26.08.2003 abgewiesen.

2.3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 07.12.2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass abgewiesen.

Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenange-legenheiten hat die dagegen eingebrachte Berufung mit dem Bescheid vom 25.05.2011 abgewiesen.

2.4. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.09.2011 hat die belangte Behörde auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2011 festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 vH beträgt.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für für Innere Medizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 13.10.2010 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.

3. Der Beschwerdeführer hat am 04.03.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen über den begehrten Zusatzvermerk nicht vorlägen.

3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

3.3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 09.09.2014 den Antrag auf Vornahme des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

3.3.1. In Erledigung der dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2015 die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zurückverwiesen.

3.3.2. In der Folge hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.06.2015, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine aus der neuerlichen Nierentransplantation resultierende Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 50 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

3.3.3. Mit dem Schreiben vom 26.08.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis 15.09.2015 zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorlägen, Stellung zu nehmen.

3.3.4. Mit dem E-Mail vom 09.09.2015 hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.

3.3.5. Die belangte Behörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 10.09.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurden die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX vom 21.06.2015 bzw. 23.06.2015 zugrunde gelegt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2015 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 41 und § 45 BBG in Höhe von 60 vH festgestellt.

Dieser Entscheidung wurde - unter Außerachtlassung der aktuellen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX vom 21.06.2015 bzw. 23.06.2015 - das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für für Innere Medizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 15.05.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist. Dem Bescheid beigelegt war die als "Beiblatt" bezeichnete Seite 2 dieses Sachverständigengutachtens (= Tabelle der festgestellten Gesundheitsschädigung: Zustand nach Nierentransplantation mit zunehmendem Anstieg der Retentionsparameter).

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Auf dem "Beiblatt" werde angeführt, dass sich im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Veränderung ergeben habe. Dieser Beurteilung stünde entgegen, dass die Folgeerscheinungen nach Verplattung der Halswirbelsäule, die Auswirkungen der chronischen Gastritis, das aufgrund verminderter Knochendichte erhöhte Bruchrisiko, die am 03.03.2015 erfolgte Nierentransplantation und die Folgeschäden der langjährigen Medikation des Nierenleidens, unberücksichtigt geblieben seien.

6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien in Kenntnis gesetzt, dass der angefochtenen Entscheidung das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.05.2014 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH zugrunde gelegt worden ist, obwohl zwischenzeitlich Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, welche die Besserung des Leidenszustandes durch Transplantation im März 2015 berücksichtigen und sohin den Gesamtgrad der Behinderung mit nur mehr 50 vH bewerten. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX wurden übermittelt. Angemerkt wurde, dass der Herabsetzung des Grades der Behinderung jedoch der dem Rechtsbestand angehörende Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2010 (Festsetzung des Grades der Behinderung mit 60 vH gemäß § 14 BEinstG) entgegenstünde. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX unter Berücksichtigung des Bescheides der belangten Behörde vom 07.12.2010) zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde hat auch keine Veranlassungen hinsichtlich des Bescheides vom 07.12.2010 getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH aufrecht bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand und Ernährungszustand gut

Nierentransplantat links und rechts tastbar, sonst klinisch unauffällig

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen annähernd frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Nierentransplantation Wahl dieser Fixposition, da umfangreiche, mit Nebenwirkungen behaftete immunsuppressive Behandlung erforderlich ist. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.

gZ 05.04.02

50 vH

02

Refluxösophagitis Unterer Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand und gute Behandelbarkeit.

07.03. 05

10 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation und Verplattung C5 bis 07 Oberer Rahmensatz dieser Position, da zwar Verplattung C5 bis C7, jedoch insgesamt gute Beweglichkeit in allen Abschnitten der Wirbelsäule und kein Nachweis eines sensomotorisches Defizits, kein regelmäßiger medikamentöser Therapiebedarf. Berücksichtigt wird die nachgewiesene Osteopenie.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer Auswirkung sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 14.09.2011 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des Nierenleidens, als einzige Gesundheitsschädigung, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH, da zunehmende Transplantatabstoßung.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.10.2010 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als am 03.03.2015 erfolgreich eine neuerliche Nierentransplantation durchgeführt wurde.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 04.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.06.2015 und 23.06.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Den Untersuchungsbefund leitet Dr. XXXX unwidersprochen mit der Zusammenfassung der Angaben des Beschwerdeführers ein, dass sich die Funktion des 1. Nierentransplantates weiter verschlechtert hat, ohne zwischenzeitige Hämodialysebehandlung am 03.03.2015 eine neuerliche Nierentransplantation mit gutem Erfolg durchgeführt werden konnte, als letzter Kreatininwert 1,1 mg/dl angegeben wird und der Beschwerdeführer über immer wiederkehrende Durchfälle infolge der gegen die Abstoßung notwendige Medikation klagt.

Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis dieses Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

In den Sachverständigengutachten wird dazu zusammenfassend Folgendes angeführt:

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Durch die Aufnahme der Leiden unter Punkt 2 und 3 wird dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Rechnung getragen.

Aufgrund der Nebenwirkungen der immunsuppressiven Behandlung wird die Position 05.04.02 als gleichzuachtender Zustand herangezogen, obwohl die Nierentransplantation am 03.03.2015 erfolgreich verlaufen ist und der Kreatininwert niedrig ist.

Die Bandscheibenoperation und die verminderte Knochendichte werden insofern berücksichtigt, als der obere Rahmensatz der Position 02.01.01. zur Anwendung kommt.

Die Refluxösophagitis wird dem guten Allgemeinzustand und der guten Behandelbarkeit nach mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH bewerten.

Die Herabstufung des Nierenleidens begründet Dr. XXXX fachärztlich überzeugend damit, dass durch die erfolgreiche Nierentransplantation eine Besserung eingetreten ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers werden demnach in einschätzungsrelevantem Ausmaß im Einklang mit der Einschätzungsverordnung berücksichtigt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH aufrecht bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 04.03.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als durch die erfolgreiche Nierentransplantation am 03.03.2015 eine maßgebende Besserung im Gesamtleidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Da durch den Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2010, betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG in Höhe von 60 vH, gemäß § 41 Abs. 1 BBG der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen erbracht wird, steht dessen Rechtskraft einer Herabsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers entgegen.

Demnach ist der Grad der Behinderung weiterhin mit sechzig von Hundert (60 vH) anzunehmen so dass spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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