BVwG W111 2136370-1

W111 2136370-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Wiederholungstaten

Texte intégral

BVwG W111 2136370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.2136370.1.00

Spruch

W111 2136370-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 13-741001605-150013288, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit am 16.02.2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des damaligen Bundesasylamts gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde in den darauffolgenden Jahren mehrfach straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen ersichtlich:

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 142 / 1 § 127, 129 Abs 1 UAbs 2 § 15 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen § 127 StGB, Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs 2, 130 2. Satz, 229 Abs 2, 241 Abs 2, 223 Abs 2 und 224 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 und 130 (zweiter Satz, 2. Fall) StGB, teilweise iVm § 15 StGB, sowie gemäß § 125 und §§ 223 Abs 2 und 224 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unbedingt

2. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.06.2016, zugestellt am 29.06.2016, wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde über die beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zweiwöchiger Frist schriftlich Stellung zu beziehen. Hierbei wurde er über die seitens der Behörde für die Erlassung eines Einreiseverbotes angenommenen Gründe informiert und ihm unter einem ein Fragenkatalog betreffend Aspekte seines Privat- und Familienlebens übermittelt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 107 ff). Dabei wurde er auch davon in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichterstattung einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2016, Zl. 13-741001605-150013288, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß §10 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere erwogen, dass aus den Umständen des vorliegenden Falles evident wird, dass der Beschwerdeführer einzig zwecks Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist wäre und würde dessen kontinuierlich strafbares Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Unter Bedachtnahme auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche durch das wiederholt straffällige Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen sei, sowie aufgrunddessen, dass keine für diesen günstige Prognoseentscheidung getroffen werden könne, lasse sich ein Wegfall des Grundes für dessen Verhängung nicht vorhersehen, sodass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes angemessen erscheine. Aufgrund des Nichtvorhandenseins einer aufrechten Wohnsitzmeldung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine dahingehende Stellungnahme eingebracht hätte, ginge die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine relevanten privaten oder familiären Bindungen sowie über keine soziale Integration verfüge. Derzeit verbüße er die zuletzt unbedingt ausgesprochene Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX. Dem Bescheid wurden Feststellungen zur Rückkehrsituation in Bezug auf Moldawien zu Grunde gelegt. Zur näheren Begründung dieser Entscheidung darf im Übrigen auf die Ausführungen auf den Seiten 9 ff des angefochtenen Bescheides verwiesen werden.

Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 21.09.2016 rechtswirksam zugestellt.

4. Mit Eingabe vom 30.09.2016 wurde - ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots) - fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Begründend wurde kurz zusammengefasst angeführt (zum detaillierten Beschwerdeinhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 177 ff), die Behörde habe es fallgegenständlich verabsäumt, eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen sowie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in anderen Schengen-Mitgliedstaaten, auf welche sich das Einreiseverbot gleichermaßen beziehen würde, über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Die Behörde ginge davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in Moldawien lebe, ließe dabei jedoch außer Acht, dass dessen Frau und Tochter in Italien - einem vom Einreiseverbot umfassten Staat - aufhältig seien, wodurch eine gravierende Verletzung der Rechte nach Artikel 8 EMKR des Beschwerdeführers bewirkt würde. Die Behörde beziehe im Übrigen in keiner Weise in ihre Beurteilung mit ein, dass der Beschwerdeführer lediglich Delikte gegen fremdes Vermögen, nicht jedoch solche gegen Leib und Leben, begangen habe. Die Behörde habe es unterlassen, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorzunehmen und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Dauer der seitens des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung zu treffen. In Bezug auf die durch die Behörde übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme sei letztlich festzuhalten, dass selbige auf Deutsch, einer Sprache, welcher der Beschwerdeführer nicht hinreichend mächtig wäre, abgefasst worden sei und wäre es diesem aufgrund seines derzeitigen Aufenthalts in der Justizanstalt XXXX auch nicht möglich gewesen, diesbezüglich eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen. Im Übrigen würden sich die im Rahmen jenes Schreibens ersichtlichen Fragen ausschließlich auf das Gebiet Österreichs, nicht jedoch auf das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten beziehen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könnte, diese Umstände nicht bereits früher vorgerbacht zu haben.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.10.2016 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am 05.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher durch das damalige Bundesasylamt mit seit 16.02.2005 rechtskräftiger Entscheidung abgewiesen worden war. Der seitherige Aufenthalt des Beschwerdeführers - wobei eine durchgängige Aufenthaltsdauer mangels entsprechender behördlicher Meldungen nicht festgestellt werden kann - erwies sich als rechtswidrig. Die gemeinsam mit der Verhängung des beschwerdegegenständlichen Einreiseverbotes erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs mangels diesbezüglicher Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügte - mit Ausnahme der Zeiten der in Österreich verbüßten Haftstrafen - nie über eine aufrichte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Strafvollzug.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr nach Moldawien entgegenstehen würden. In Moldawien halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich.

1.3. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, es wurde im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich allfällig gesetzter Integrationsschritte erstattet. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde erstmals vorgebracht, dass die Frau und eine Tochter des Beschwerdeführers in Italien aufhältig seien. Hinweise auf ein mit den genannten Angehöriges geführtes Familienleben ergaben sich im Verfahren nicht.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind die folgenden Verurteilungen ersichtlich:

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 142 / 1 § 127, 129 Abs 1 UAbs 2 § 15 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen § 127 StGB, Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs 2, 130 2. Satz, 229 Abs 2, 241 Abs 2, 223 Abs 2 und 224 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten

  • XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 und 130 (zweiter Satz, 2.Fall) StGB, teilweise iVm § 15 StGB, sowie gemäß § 125 und §§ 223 Abs 2 und 224 StGB, Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unbedingt

Der Beschwerdeführer beging zuletzt, trotz dreier einschlägiger Vorstrafen und in diesem Zusammenhang bereits verbüßter Haftstrafen, das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen der Sachbeschädigung sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, ersteres, indem er sich im Zeitraum von August bis Dezember 2014 durch die Begehung von wiederkehrenden Einbruchsdiebstählen - wobei diesem insgesamt 52, überwiegend vollendete, Sachverhalte angelastet wurden - fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, teilweise unter Verwendung eines Rollgabelschlüssels, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat (vgl. die auf den Seiten 2 ff des Urteils des XXXX vom XXXX aufgelisteten Tatbegehungen).

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. Der Zeitpunkt des Wegfalls der prognostizierten Gefährdung lässt sich vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht abschätzen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 178 f) ergibt sich ausdrücklich, dass lediglich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes) in Beschwerde gezogen wird, die anderen Spruchpunkte blieben unangefochten und erwuchsen sohin in Rechtskraft.

2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 139f). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer erstattete keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien allenfalls vorhandenes Rückkehrhindernisses, insbesondere blieb auch die verhängte Rückkehrentscheidung sowie der damit verbundene Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat fallgegenständlich unangefochten. Die verfügte Rückkehrentscheidung, welche die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat voraussetzt, ist insofern nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Ergebnissen der durchgeführten Strafverfahren, im Rahmen derer eine Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen.

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf - trotz dahingehender Möglichkeit - keinerlei Vorbringen im Hinblick auf das Vorhandensein privater und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erstattete und in diesem Sinne auch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen wurde.

Insofern im Rahmen der nunmehrigen Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht wurde, dass Frau und Tochter des Beschwerdeführers in Italien aufhältig wären und das - auf den Raum der Schengen-Mitgliedstaaten bezogene - Einreiseverbot sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers mit sich brächte, so ist einerseits anzumerken, dass sich die diesbezügliche Behauptung im Rahmen der Beschwerdeschrift als auffallend vage und unsubstantiiert darstellt und keinerlei nähere Konkretisierung erfährt. Insbesondere werden weder Personalien, noch Staatsangehörigkeit bzw aufenthaltsrechtlicher Status jener angeblichen Angehörigen angeführt, ebensowenig wird releviert, in wie fern der Beschwerdeführer bis dato ein Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter geführt hätte, insbesondere vor dem Hintergrund seiner mehrjährigen Inhaftierungen in Österreich. In diesem Zusammenhang war auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden strafgerichtlichen und sonstigen behördlichen Unterlagen durchwegs unter dem Familienstand "ledig" und "ohne Sorgepflichten" geführt wird, weshalb die nunmehr vorgebrachte Ehe (wobei sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht ergibt, ob der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter standesamtlich verheiratet wäre) auch vor diesem Hintergrund erheblich angezweifelt werden muss. Auch der Umstand, dass seiner Frau und Tochter Besuche des Beschwerdeführers in Moldawien nicht möglich wären, wird lediglich ohne nähere Konkretisierung in den Raum gestellt, weshalb auch hierin kein Umstand zugunsten des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Mangels eines Vorbringens dahingehend in Zusammenschau mit dessen aktenkundigen Lebensumständen während der letzten Jahre muss es jedenfalls als ausgeschlossen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn die genannten Angehörigen tatsächlich in Italien aufhältig wären - mit diesen ein derart intensives Familienleben führt, als dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes den damit einhergehenden Eingriff in selbiges nicht rechtfertigen würden. So war das private Interesse des bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers an einer Führung eines Familienlebens mit den seiner Frau und seiner Tochter in Italien für diesen selbst auch jedenfalls nicht derart zentral, als dass er dadurch von der kontinuierlichen Begehung von Einbruchsdelikten in Österreich abgehalten worden wäre, wodurch er sich bewusst dem Risiko der neuerlichen Verbüßung langjähriger Haftstrafen ausgesetzt hat (siehe dazu im Übrigen unten Punkt 3.3.).

2.6. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Urteils des XXXX vom XXXX sowie des im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren ergangenen Urteils des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX.

2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016 Parteiengehör gewährt worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde, und es wurde ihm der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der Ausführung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in einer Justizanstalt nicht möglich gewesen wäre, sich mit dem auf Deutsch abgefassten Schreiben auseinanderzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der behördliche Charakter jenes Schriftstücks jedenfalls hätte erkenntlich sein müssen und ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich beim Personal der Justizanstalt näher nach dessen Inhalt zu erkundigen. Im Übrigen wurden auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keine Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt, welche ein anderes Verfahrensergebnis als geboten erscheinen ließen.

In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass die Behörde den - erstmals vorgebrachten - Umstand der familiären Beziehung des Beschwerdeführers mit in Italien aufhältigen Angehörigen außer Acht gelassen hätte. Hierdurch wird jedoch kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch das über längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie das Ergebnis der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK in Frage zu stellen vermag. Im Übrigen verstößt jenes Vorbringen auch gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan.

Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen, wird festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich sowohl in der vorgenommenen Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles in umfassender Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret aufgezeigt, welche Feststellungen als unrichtig bzw. unvollständig angesehen werden und inwiefern die getroffene Beweiswürdigung in entscheidungsrelevanten Aspekten als ergänzungsbedürftig angesehen werde.

Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf den Punkt 3.3. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die fallgegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, in welchem die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ausgesprochen wurde. Darüber hinaus blieb die Entscheidung der belangten Behörde unangefochten, weshalb die in den Spruchpunkten I. und II. ausgesprochene Rückkehrentscheidung, verbunden mit der Feststellung, dass sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs 9 FPG als zulässig erweist, aufgrund der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 21.09.2016 in Rechtskraft erwachsen und sohin nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind. Ebensowenig ist die in Spruchpunkt III. des Bescheides, bezogen auf die erlassene Rückkehrentscheidung, erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung näher zu behandeln. Die folgenden Erwägungen beziehen sich daher ausschließlich auf das - auf Basis der rechtskräftig verfügten Rückkehrentscheidung - erlassene Einreiseverbot.

3.3. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.3.2. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

3.3.3. Im zu beurteilenden Fall stützte die belangte Behörde das für unbefristete Dauer verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX (in Zusammenschau mit der Berufungsentscheidung des XXXX vom XXXX) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt worden war.

Auch die darüber hinaus zur Erlassung eines Einreiseverbotes und Bemessung der Dauer desselben notwendige individuelle Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen:

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die über beinahe seine gesamte Aufenthaltsdauer erstreckte wiederholte Tatbegehung im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen hervorzuheben. Dem Beschwerdeführer wurden zuletzt im Urteil des XXXX vom XXXX insgesamt 52 Sachverhalte in Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten innerhalb des vergleichsweise kurzen Zeitraums zwischen August und Dezember 2014 angelastet, im Rahmen derer er fremdes bewegliches Vermögen in einem EUR 50.000,- übersteigenden Wert weggenommen bzw diesbezügliche Versuche unternommen hatte. Im Übrigen wurden ihm Sachbeschädigung sowie Urkundenfälschung vorgeworfen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. Dies wiegt auch umso schwerer, als aus dem Urteil des XXXX hervorgeht, dass dem - zu diesem Zeitpunkt in Österreich bereits dreifach einschlägig vorbestraften - Beschwerdeführer, welcher auch bereits Haftstrafen in diesem Zusammenhang verbüßt hatte, eine hohe Anzahl an gleichgelagerten Sachverhalten unter Verwirklichung mehrfacher Qualifikationen angelastet wurden. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich erstmalig Delikte der dargestellten Art beging und dieses Verhalten trotz einschlägiger Verurteilungen und der Verbüßung von Haftstrafen über die Dauer seines Aufenthaltes bis hin zu seiner zuletzt erfolgten Festnahme kontinuierlich fortgesetzt hat, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Eigentum ein, was sich auch im Strafausmaß einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Auch das Landesgericht XXXX ging im Rahmen der dem zuletzt erlassenen Urteil zugrundeliegenden Erwägungen davon aus, dass Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur gezielten Begehung schwerer gewerbsmäßiger Straftaten erfolgten und dieser keinerlei Besserungstendenzen erkennen lasse.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.5. zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermochte, wie dargelegt, keine Bindungen zu Österreich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht darzutun. Vielmehr ist im Falle des Beschwerdeführers von einer vollends fehlenden sozialen oder beruflichen Verankerung im Bundesgebiet auszugehen. Insofern in der Beschwerdeschrift - erstmals - auf das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten in Italien verwiesen wird (wobei sich die dahingehend Ausführungen, wie beweiswürdigend dargelegt, als überaus vage erweisen), so müssen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an Besuchen seiner Frau und Tochter in Italien gegenüber den öffentlichen Interessen welche, zur Begründung des Einreiseverbotes führen, fallgegenständlich zurücktreten.

So erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR, dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art 8 EMRK verletzend zu erachten sein (vgl. VfGH 8.10.2003, Zl. G119/03).

Gegenständlich sind jedoch keine derartigen Unmöglichkeiten fassbar, zumal einerseits die drohende Gefahr der Verhängung von, den Kontakt zu seinen Verwandten verunmöglichenden, Haftstrafen den Beschwerdeführer von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten vermochte, vielmehr hat dieser dies in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Andererseits wäre von einem offensichtlich schwach ausgeprägten Familienleben auszugehen, welches einen Eingriff in dieses unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt darstellt. So haben er und seine Angehörigen auch bislang schon in unterschiedlichen Staaten gelebt und hat sich weder eine finanzielle noch sonstige besondere Abhängigkeit ergeben, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass in Hinblick auf die vorgebrachten familiären Bindungen auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keinerlei nähere Angaben erstattet werden. Zum anderen bestünde weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Verwandten in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen. Im Übrigen muss das diesbezügliche Beschwerdevorbringen davon unabhängig auch als gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot gewertet werden.

In einer Gesamtbetrachtung ist eine zunehmende kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu konstatieren und haben die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine Schwere erreicht, welche seine privaten Interessen an einem Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten lassen.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit einer Wiedereinreise durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.

Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Aufgrund des kontinuierlich fortgesetzten straffälligen Verhaltens, wobei dem Beschwerdeführer im zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts XXXX eine über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tathäufung angelastet wird, in Zusammenschau mit dessen vollends fehlender sozialer und beruflicher Verankerung im Bundesgebiet, ist der Behörde fallgegenständlich beizupflichten, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einzig zwecks Begehung von Straftaten zu erfolgen scheint und kann diesem im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten sohin keine positive Prognose gestellt werden, wobei der Zeitpunkt des Wegfalls der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auch vor dem Hintergrund, dass sich dieser auch durch die Verbüßung von Haftstrafen in der Vergangenheit nicht von einer weiteren Straffälligkeit abhalten ließ - sondern vielmehr sogar eine Steigerung seiner kriminellen Energie zu erkennen war (vgl. auch die dahingehenden Ausführungen im Urteil des XXXX vom XXXX, Seite 15), - nicht prognostiziert werden kann. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im September 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Die in der Beschwerde erstmals angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei im Gebiet der Mitgliedstaaten begründen würden, würden - wie an anderer Stelle dargelegt ? kein anderes Verfahrensergebnis begründen und verstoßen zudem gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot .

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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