BVwG L513 2127953-1

L513 2127953-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankengeld, Unterbrechung

Texte intégral

BVwG L513 2127953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2127953.1.00

Spruch

L513 2127953-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Perg vom 25.5.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Perg vom 13.4.2016 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 30.3.2016 gebührt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes am 30.3.2016 persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice eingebracht habe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er erhebe gegen den Bescheid des AMS vom 13.4.2016 deshalb Beschwerde, weil er sich ordnungsgemäß nach seinem Krankenstand gemeldet habe. In einem Telefonat zwischen ihm und Frau S. hätte sie ihm mitgeteilt, dass der künftige Arbeitgeber nur eine Förderung erhalte, wenn er sich aus einer Arbeitslosigkeit in Beschäftigung begebe. Darum hätte er seinen Krankenstand mit 26.2.2016 beendet. Der künftige Dienstgeber, Frau W., hätte ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass die Einstellung vom 1.3. auf 1.4.2016 verschoben werde. Diesen Umstand hätte Frau W. in einem Telefonat dem AMS mitgeteilt. Er hätte sich anschließend in einem Telefonat bei Frau W. erkundigt, ob er etwas mit dem AMS abzuklären bzw. besprechen sollte. Ihm wäre mitgeteilt worden, dass in seinem Auftrag bereits die Arbeitsfähigkeit an Frau S. vom AMS weitergeleitet wurde und er daher einen Monat länger arbeitslos gelte. Aufgrund dieser Mitteilung hätte er keine Veranlassung gesehen, eine gesonderte Gesundmeldung zu übermitteln. Bei einer persönlichen Nachfrage beim AMS am 30.3.2016 wäre ihm mitgeteilt worden, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Gesundmeldung gespeichert wäre.

Mit Bescheid vom 25.5.2016 wurde die Beschwerde vom 21.4.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Perg vom 13.4.2016, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 30.3.2016 gebührt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt ausgeführt:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 30.3.2016 wurde Ihnen ab 30.3.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt. Sie waren ab 4.2.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Von diesem Umstand hat das AMS am 26.1.2016 erfahren. Das AMS hat den Bezug Ihres Arbeitslosengeldes ab 7.2.2016 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem AMS im Vorhinein nicht bekannt war. Am 30.3.2016 haben Sie sich persönlich beim AMS wieder gemeldet. Krankengeld haben Sie vom 7.2. bis 26.2.2016 bezogen. Arbeitsunfähig wegen Krankheit waren Sie vom 4.2.2016 bis 26.2.2016 und Krankengeld haben Sie vom 7.2.2016 bis 26.2.2016 erhalten. Diese Daten hat das AMS mit Krankenstandsbescheinigung vom 1.3.2016 erfahren.

Wenn Sie den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen haben, müsse Sie gem. § 46 Abs. 5 AlVG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Das ist dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war. Auf diese Meldeverpflichtung macht Sie das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Sie haben sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges nach 33 Tagen am 30.3.2016 wieder persönlich beim AMS gemeldet.

Ihr Einwand, Sie haben sich bereits aktenkundig am 26.2.2016 nach Ende des Krankenstandes bei Frau S. gemeldet, geht ins Leere, da Frau S. in ihrer Stellungnahme klar, verständlich und nachvollziehbar den Ablauf Ihrer Betreuung geschildert und eindeutig festgestellt hat, dass ein Gespräch am 26.2.2016 nicht stattgefunden hat und auch kein Zugriff auf Ihren Datensatz an diesem Tage im Zugriffsprotokoll dokumentiert ist.

Diese Angaben haben Sie trotz nachweislicher Kenntnis nicht bestritten. Außerdem haben Sie zu Ihrer Stellungnahme vom 2.5.2016 in Ihrem bisherigen Beschwerdevorbringen angeführt, dass Frau W. am 29.2.2016 ein Telefongespräch mit Frau S. geführt habe, in dem sie Frau S. mitgeteilt habe, dass Ihre Einstellung nicht am 1.3. sondern erst am 1.4.2016 erfolge. Nach Ihrer telefonischen Rücksprache mit Frau W. am 29.2.2016 habe Ihnen diese mitgeteilt, dass sie in Ihrem Auftrag bereits die Arbeitsfähigkeit an Frau S. weitergeleitet habe.

Auch wenn Sie tatsächlich Frau W. den Auftrag gegeben haben, Ihre Arbeitsfähigkeit ab 27.9.2016 (gemeint 27.2.2016) im Telefonat am 29.2.2016 dem AMS mitzuteilen, haben Sie sich die Handlung von Frau W. zurechnen lassen (Erfüllungsgehilfin) und die Rechtsfolgen der (unterlassenen) Handlung zu tragen.

Auch bestätigt Frau W. in ihrem Schreiben lediglich, dass sie Frau S. mitgeteilt habe, dass sich Ihre Arbeitsaufnahme vom 1.3.2016 auf 1.4.2016 verschiebe. Dass eine Meldung über das Ende Ihrer Arbeitsfähigkeit erfolgt ist, ist auch diesem Schreiben, das Sie Ihrer Beschwerde beigelegt haben, nicht erkennbar.

Das Arbeitsmarktservice hat Ihnen das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder zuerkannt."

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nach seinem Krankenstand ordnungsgemäß beim AMS mit 26.2.2016 gemeldet. Frau S. hätte jedenfalls spätestens ab 1.3.2016 gewusst (sh Seite 9 d. Bescheides), dass sein Krankenstand beendet wäre.

Zum Vorbringen, das Beschwerdeführers, er habe sich nach seinem Krankenstand am 26.2.2016 beim AMS gemeldet, ist auf die Aussage der Betreuerin des AMS zu verweisen, wonach es kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gegeben hätte. Dies wäre auch dahingehend ersichtlich, dass es keinen PST Zugriff am 26.2.2016 (sh. Blg) gegeben habe. Zum Vorbringen, Frau S. habe spätestens ab 1.3.2016 vom Ende des Krankenstandes erfahren, ist festzustellen, dass dies auch der EDV-Dokumentation zu entnehmen ist, wo die Einspielung der Krankenstandsbescheinigung mit 1.3.2016 erfolgte. Dazu ist jedoch vom erkennenden Senat festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 2.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Auf Seite 4 dieses Antrages wurde der Beschwerdeführer auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG hingewiesen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nach den Bestimmungen des § 50 AlVG verpflichtet sei, einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort und jede Änderung seiner Wohnadresse spätestens innerhalb einer Woche dem AMS mitzuteilen. Zusätzlich ist folgender Hinweis enthalten:

"Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (zb. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. [...] Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung."

Es ist aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 30.3.2016 beim AMS erklärte, die GKK hätte seine Gesundmeldung an das AMS weitergeleitet. Eine derartige Erklärung steht somit im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, er hätte die Gesundmeldung selbst beim AMS gemacht. Dass dem Beschwerdeführer das Prozedere nach Beendigung einer Unterbrechung wegen Krankheit bekannt ist, ist auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer aus einem Krankenstand vom 16.11.2015 bis 11.12.2015 die Wiederanmeldung am 11.12.2015 in der Infostelle des AMS vorgenommen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Auf Grundlage des Akteninhalts werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 30.3.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.

Festgestellt wird weiters, dass das Antragsformular, mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, den Hinweis enthält, dass der Leistungsbezug unterbrochen (zb. wegen Krankheit oder Beschäftigung) wird und die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden muss. [...] Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.

Vom 7.2.2016 bis zum 26.2.2016 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 30.3.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS persönlich Arbeitslosengeld.

Das ausgefüllte Antragsformular hatte der Beschwerdeführer am 30.3.2016 abgegeben und mit Bescheid vom 13.4.2016 hat das Arbeitsmarktservice ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 30.3.2016 gebührt, weil er (erst) an diesem Tag den neuen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.

Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung des Arbeitslosengeldes zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges (im Anschluss an seinen Krankengeldbezug) getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Festgestellt wird, dass das Antragsformular vom 6.11.2015, mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, den Hinweis enthält, dass der Leistungsbezug unterbrochen (zb. wegen Krankheit oder Beschäftigung) wird und die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden muss. [...] Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.

Vom 7.2.2016 bis zum 26.2.2016 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Das Ende des Krankenstandes wurde dem AMS mit Einspielung der Krankmeldung am 1.3.2016 bekannt. Dass der Beschwerdeführer die Information über das Erfordernis einer neuen Antragstellung erhalten hat, wurde im Verfahren nie bestritten.

Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung des Arbeitslosengeldes zur Wahrung seines Leistungsbezuges nach Ende seines Krankengeldbezuges getätigt hat, konnte nicht festgestellt werden.

Sowohl das Antragsformular über den Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom als auch die Mitteilung, mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass bei Unterbrechungszeiträumen frühestens wieder ab dem Tag der Beantragung gebührt. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass ihm die Vorgangsweise nach Beendigung einer Unterbrechung wegen Krankheit bekannt ist, hat er doch bereits aus einem Krankenstand vom 16.11.2015 bis 11.12.2015 die Wiederanmeldung am 11.12.2015 in der Infostelle des AMS vorgenommen.

Das Beschwerdevorbringen, es sei bereits aktenkundig, dass er sich am 26.2.2016 nach Ende des Krankenstandes bei Frau S. gemeldet, geht ins Leere, da Frau S. in ihrer Stellungnahme klar, verständlich und nachvollziehbar den Ablauf der Betreuung geschildert und eindeutig festgestellt hat, dass ein Gespräch am 26.2.2016 nicht stattgefunden hat und auch kein Zugriff auf den Datensatz an diesem Tage im Zugriffsprotokoll dokumentiert ist (sh. Auszug).

Diese Angaben habe der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Kenntnis nicht bestritten. Außerdem bringt der Beschwerdeführer vor, dass Frau W. am 29.2.2016 ein Telefongespräch mit Frau S. geführt habe, in dem sie Frau S. mitgeteilt habe, dass seine Einstellung nicht am 1.3. sondern erst am 1.4.2016 erfolge. Nach der telefonischen Rücksprache mit Frau W. am 29.2.2016 habe ihm diese mitgeteilt, dass sie in seinem Auftrag bereits die Arbeitsfähigkeit an Frau S. weitergeleitet habe. Dazu teilt Frau S. mit, dass es richtig sei, dass Frau W. mitteilte, dass sich der Arbeitsantritt um einen Monat verschieben würde. Es wäre auch mit Frau W. vereinbart worden, dass diese eine neue Bestätigung über die Einstellungszusage ausstelle, welche jedoch nie dem AMS übermittelt wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem Schreiben von Frau W., aus welchem ersichtlich wäre, dass diese dem AMS die Arbeitsfähigkeit mitgeteilt hätte, ist festzustellen, dass daraus lediglich erkennbar ist, dass Frau W. gegenüber dem AMS erklärte, der Beschwerdeführer würde einen Monat späte eingestellt und wäre daher einen Monat länger arbeitslos. Eine Beantragung des Arbeitslosengeldes nach Beendigung der Unterbrechung wegen Krankheit ist jedoch daraus für das hg. Gericht nicht ableitbar.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er angenommen habe, dass es ausreichend sei, dass Frau W. das AMS dahingehend informiert habe, dass sich die Arbeitsaufnahme verschiebe und er daher arbeitslos wäre, erscheint unter nochmaligem Verweis auf die ausdrücklichen Belehrungen über das Erfordernis einer neuen Antragstellung nach einem Unterbrechungszeitraum - wie im gegenständlichen Fall - in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar.

Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen unmissverständlichen schriftlichen Belehrung durch das AMS über das Erfordernis einer neuen Antragstellung, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde.

Wie beweiswürdigend ausgeführt waren die Rechtfertigungsversuche für seine verspätete Antragstellung nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.

Zudem ist auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.

Die belangte Behörde hat zurecht festgestellt, dass nach einem Unterbrechungszeitraum des Leistungsbezuges infolge eines Krankengeldbezuges, das Arbeitslosengeld erst nach einer neuerlichen Geltendmachung (Antragstellung) zuerkannt werden kann, wobei gemäß § 17 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vom 7.2.2016 bis zum 26.2.2016 Krankengeld bezogen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage war. Der Beschwerdeführer hatte jedoch ohne triftigen Grund versäumt einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld nach einem Unterbrechungszeitraum des Leistungsbezuges infolge eines Krankengeldbezuges zu stellen, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 30.3.2016).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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