BVwG W239 2136230-1

W239 2136230-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016

Regest

Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W239 2136230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W239.2136230.1.00

Spruch

W239 2136230-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Folge der Erstbefragung des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.04.2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Aufnahmegesuch an Deutschland und legte dar, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 14.03.2016 bis zum 19.03.2016 gültigen deutschen Visums sei.

Die deutsche Dublin-Behörde teilte mit Schreiben vom 16.06.2016 mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 27.04.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO entsprochen werde.

2. Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

3. Dagegen richtete sich seine fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.09.2016. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 03.10.2016.

Mit Stellungnahme und mit Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat vom 06.10.2016 sowie mit Rechtsmittelverzicht vom selben Tag, alles beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.10.2016, erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er nach Beratung durch eine näher bezeichnete Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich keine Einwände gegen eine Überstellung nach Deutschland habe, an dieser auch mitwirken wolle und auf ein Rechtsmittel gegen den am 22.09.2016 ergangenen Bescheid ausdrücklich verzichte. Der Inhalt dieser abgegebenen Erklärungen sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erläutert worden.

Gemeinsam mit der abgegebenen Stellungnahme, der Erklärung und dem Rechtsmittelverzicht vom 06.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2016 auch ein E-Mail vom Verein Menschenrechte Österreich an das BFA ein, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer dem Verein gegenüber am 11.10.2016 mitgeteilt habe, nun doch den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens abwarten zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2016 einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und damit zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, dass er die zuvor erhobene Beschwerde zurückziehen möchte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Erklärungen des Beschwerdeführers vom 06.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer am 06.10.2016 - nachdem er zuvor eine Beschwerde eingebracht hatte - unmissverständlich einen Rechtsmittelverzicht ab (vgl. "Ich verzichte im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der IFA-Zahl: 1111530700 auf ein Rechtsmittel gegen den am 22.09.2016 ergangenen Bescheid und erkläre mich mit einer Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedsstaat Deutschland einverstanden."). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung seine Beschwerde rechtswirksam zurückzog.

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist unwiderruflich, sodass mit der Zurückziehung einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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