W173 2133932-1•BVwG W173 2133932-1
W173 2133932-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W173 2133932-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 19.7.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 19.7.2016 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX(in der Folge BF) beantragte am 6.6.2007 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen.
2. Am 6.9.2007 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Innere Medizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF.
Im Gutachten war auszugsweise Folgendes festgehalten:
"................................
Anamnese- Status - erhobene Befunde:
FK und OP: St.p: TE 1995, COPD, Hypertonie, Hyperlipidämie, KHK, Z.n. PTCA und Stentimplantation 3x (Taxusstent) der RCA 07.08.2006, Z.n. Reangiographie 21.2.2007 - Stents o.B. (Abl.9), Tinnitus bds.
Miktion: o.B., Stuhlgang: regelmäßig, Allergien: keine bekannt,
Alkohol: gelegentlich, Nikotion: 0 seit über 20 Jahren,
Derzeitige Medikamente: Thrombo ASS 100 1-0-0, Mencord 10mg 1-0-0, Pantoloc 20mg 1-0-0, Crestor 10 mg 0-0-1, Niaspan 500mg 0-0-1.
Familienanamnese: Vater an Myocardinfarkt verstorben, Mutter KHK, Bypassop,
Aktuell: Der Pat. Berichtet über eine gewisse Belastungsdyspnoe und auch Druckgefühl thorakal bei mäßigen Belastungen wie Schnellergehen, ansonsten sind alltägliche Verrichtungen möglich. Sportliche Tätigkeiten werden nicht durchgeführt. Im August d.J. litt der Pat. an einer incipienten Pneumonie, unter AB Therapie waren die Beschwerden und die Entzündungsparameter wieder rückläufig. In einer durchgeführten Ergometrie von März d.J. zeigt sich eine gute Leistungsfähigkeit von 94% (Abl. 8).
......................................
Beurteilung und Begründung:
Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades
der Behinderung berücksichtigt werden:
Tabelle kann nicht dargestellt werden.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen
verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig von Hundert
(50 v.H).
....................................."
3. Am 22.1.2008 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
4. Am 7.4.2016 stellte der BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson". Dazu verwies der BF auf einen Kreuzbandriss im Knie sowie seine Wirbelsäulenleiden und legte medizinische Befunde vor.
5. Die belangte Behörde beauftragte die Erstellung eines medizinischen Gutachtens im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Begleitperson". Am 12.5.2016 erfolgte die Begutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie. Im medizinischen Gutachten vom 24.5.2016 war auszugsweise Folgendes festgehalten:
"................................
Anamnese:
Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe F-Akt, Abl. 21). Der Antragswerber hat einen Antrag auf den Zusatzeintrag "Begleitperson" gestellt. Neu hinzugekommen sind Beschwerden bezüglich der Wirbelsäule mit Osteochondrosen und Neuroformenstenosen, sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts vom Februar 2015. Es wurde eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks im März 2016 durchgeführt (Meniskussanierung).
Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber leidet in unveränderter Weise unter den Beschwerden bei coronarer Herzkrankheit sowie COPD. Als belastend werden für ihn derzeit die Beschwerden der Wirbelsäule, sowie das Instabilitätsgefühl des rechten Kniegelenks bei Zustand nach Kreuzbandruptur empfunden, weswegen er einen Gehstock verwenden muss. Aus diesem Grunde hat der Antragswerber auch einen Antrag auf den Zusatzeintrag "Begleitperson" gestellt.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Thrombos Ass, Pantoloc, Metropololsuccinat, Crestor, Seebri Breezhaler, Berodual. Ein Gehstock rechts wird verwendet.
Sozialanamnese: n.e.
Zusammenfassung relevanter Befunden (inkl. Datumsangabe): siehe Akt
Diagnosezusammenfassung:
1. coronare Herzkrankheit bei Zustand nach Dehnung u. Stent-Implantation 3-fach am 7.8.2006, Hypertonie
3. Osteochondrosen und Neuroforamenstenosen der Halswirbelsäule
4. Rupt. LCA gen. dext. 02/2015 - AS re. Kniegelenk 03/2016
Untersuchtungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Status Psychicus:
n. e.
Größe: 182cm, Gewicht: 85 kg, Blutdruck: 150890 mmgH
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig, HWS: Rotation und Neigung eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand 5 cm. Hartspann der Paravertebralmuskulatur.
Schmerzausstrahlung in den Trapezius. Re. U. li. OE: Schulter-, Ellbogen-, Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Pheriphere Sens. u. DB beider OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B.,
Gebrauchshand: rechts, Thorax: unfauffällig, BWS: achsengerade, nicht klopfdolent, Abdomen: weich, indolent, LWS: Klopfdolenz im mittleren unteren LWS Drittel. Schmerzausstrahlung in die Flanke rechts. Laseque negativ, Becken: stabil, re.UE:
Hüftgelenksbeweglichkeit frei. Das Kniegelenk ist nicht geschwollen, ergussfrei, seitenbandfest, Lachmann++positiv. Meniskuszeichen negativ. Blande AS Narben. Sprunggelenk aktiv und passiv frei.
Peripherie o.B., li. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit aktiv und passiv frei. Kniegelenk S 0-120°, bandstabil. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersengang möglich, Beinlänge: seitengleich.
Gesamtmobilität-Gangbild: Rechts hinkendes Gangbild. Ein Gehstock rechts wird verwendet.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht dargestellt werden.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht.
............................................
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -
Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen:
Die Einschätzung erfolgt nunmehr nach der neuen Einschätzungsverordnung.
In unveränderter Weise bleibt die coronare Herzkrankheit mit 50 v.H. in der Bewertung, die damals miterfasste Hypertonie wird nun als selbstständiges Leiden erfasst und mit 20 v.H. bewertet. Die COPD bleibt ebenfalls mit 20 v.H. in der Bewertung.
Die Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Kreuzbanddefekt werden neu erfasst und jeweils mit 20 bzw. 30 v.H. in die Bewertung aufgenommen. Insgesamt ergibt sich damit ein unveränderter Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Bezüglich des beantragten Zusatzeintrages "Begleitperson" kann festgestellt werden, dass die im Rahmen der Untersuchung erhobenen und durch mitgebrachte Befunde belegten Leiden zwar zu einer Gangunsicherheit führen, welche gegebenenfalls die Verwendung eines Gehstockes erforderlich machen, jedoch sind ansonsten die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Begleitperson" nicht gegeben.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:-
X Dauerzustand
............................................
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benutzung von Haltegriffen sind möglich. Es besteht keine erhöhte Sturzgefahr.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ........................."
6. Nach Vorlage eines mit 21.5.2016 datierten MRT-Befundes durch den BF, der nach Ansicht der Ärztin des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservices XXXX, Dr. XXXX OXXXX, vom 31.5.2016 keine Änderung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung bewirke, wurde mit Bescheid vom 31.5.2016 der Antrag des BF vom 7.4.2016 auf Eintragung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich in seiner Begründung auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX PXXXX. Dieses Sachverständigengutachten war dem Bescheid vom 31.5.2016 angeschlossen.
7. Am 14.7.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
8. Die belangte Behörde holte kein weiters Sachverständigengutachten ein, sondern zog das bereits eingeholte Gutachten von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, zur Beurteilung heran, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.5.2016 basierte. Mit Bescheid vom 19.7.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 14.7.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werden würde. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Hingewiesen wurde darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werde, da die grundsätzliche Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliege.
9. Am 21.8.2016 erhob die BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.7.2016. Der BF verwies darauf, dass sein MTR-Befund vom 21.5.2016 nicht Berücksichtigung gefunden habe. Er leide an Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Selbst physikalische Behandlungen würden die Schmerzen nicht mindern. Ohne Pause könnte er keine weitere Gehstrecke bewältigen. Nach längerem Sitzen falle das Aufstehen schwer. Erst nach einiger Zeit könne eine aufrechte Haltung erlangt werden. Er könne auch die Bilder auf einer DVD übermitteln. Angeschlossen war der mit 21.5.2016 datierte MTR-Befund des BF.
10. Am 1.9.2016 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990 idgF (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde stützte sich zwar zur Überprüfung auf ein bereits zur Beurteilung der am 7.4.2016 beantragten Zusatzeintragung "Begleitperson" eingeholtes Gutachten von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dies kann jedoch in keiner Weise zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"), die der Gegenstand der Beschwerde ist, als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
So wurde im der angefochtenen Entscheidung vom 19.7.2016 zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten auf die zum Leiden 4 festgestellten Schmerzen des BF in Zusammenhang mit seinen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei der Beurteilung der genannten Zusatzeintragung in keiner Weise eingegangen. Im vorliegenden Gutachten des Sachverständigen, Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, wurden die Vorgaben der Judikatur des VwGH (vgl 27.1.2015, 2012/11/0186), wonach jene Schmerzen (und sonstige nachteilige Auswirkungen), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, zu berücksichtigen und zu beurteilen sind, vielmehr gänzlich außer Acht gelassen. Mit den genannten festgestellten Schmerzen bedingt durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF hätte sich der Sachverständige nach der Judikatur des VwGH im Hinblick auf die Bewältigung einer Gehstrecke (300-400 Meter), bei der Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel und beim Ein- und Aussteigen auseinander setzen müssen. Eine Erklärung dafür, wie der BF trotz des Defekts des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk und des vom Sachverständigen im Gutachten beschriebenen rechts hinkenden Gangbildes unter Verwendung eines Gehstockes, und der weiteren Leiden (COPD, Bluthockdruck und coronare Herzkrankheit) eine kurze Wegstreck bewältigen kann, ist im gegenständlichen Gutachten ebenso nicht zu finden. Was unter dem Begriff "kurze Wegstrecke" im vorliegenden Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, Dr. XXXX PXXXX, zu verstehen ist, ist diesem im Übrigen nicht zu entnehmen. Die Länge der Wegstrecke, auf die sich der Gutachter bezieht, ist nämlich nicht in Meter definiert.
Inwiefern es dem BF möglich ist, auf Grund seiner Leiden in öffentlichen Verkehrsmittel sicher ein- und auszusteigen bzw. ihm sicherer Transport gewährleistet ist, geht aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Der Sachverständige hat zwar unter dem Punkt "Klinischer Status -Fachstatus" Schmerzausstrahlungen bei der HWS in den Trapezius und bei der LWS in die Flanken oder ein rechts hinkendes Gangbild festgestellt. Wie dies in Zusammenhalt mit der Bewältigung von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel bzw. beim Transport zu beurteilen ist, geht aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar hervor. Inwieweit die Leiden des BF, die der Inneren Medizin (Herzerkrankung, Bluthochdruck und COPD) zuzuordnen sind, im Hinblick darauf eine Rolle spielen, lässt sich dem Gutachten ebenfalls nicht entnehmen. Welcher Rolle dabei dem Gehstock zukommt, bleibt ebenso ungeklärt.
Vielmehr findet sich im Gutachten des Sachverständigen, Dr. XXXX PXXXX, nur eine sehr allgemein gehaltene Begründung für die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Form von drei Sätzen, ohne auf die maßgenblichen Leiden des BF einzugehen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der Gutachter auf Grund der Beauftragung der belangten Behörde zur beantragten Zusatzeintragung "Begleitperson" primär auch eine Beurteilung zur beantragten Zusatzeintragung "Begleitperson" vorzunehmen hatte.
Auch der vom BF bereits am 27.5.2016 - damit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - vorgelegte MRT-Befund vom 21.5.2016 fand in keiner Weise Berücksichtigung bei der Beurteilung der vom BF beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Vielmehr hat die Ärztin des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservices XXXX, Dr. XXXX OXXXX, in ihrer Stellungnahme vom 31.5.2016 sich nur auf den Gesamtgrad der Behinderung bezogen. Dieser war jedoch nicht Gegenstand der Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Hinblick auf die gegenständliche Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens erforderlich, dies auch im Hinblick auf die vom BF bereits der belangten Behörde vorgelegten Beweismittel. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur am 14.7.2016 beantragten, gegenständlichen Zusatzeintragung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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