W173 2125475-1•BVwG W173 2125475-1
W173 2125475-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W173 2125475-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.3.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichteten Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 14.3.2016 wird behoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 29.10.2015 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und einen Antrag auf die Zusatzeintragungen ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ebenso wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) eingebracht. Als Gesundheitsschädigungen wurden Polyarthritis und Coxarthrose angegeben. Ein Konvolut von Unterlagen zu den Leiden war angeschlossen.
2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 2.3.2016 von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen ausgeführt:
".................................
Anamnese: Seit 2000 chronische Polyarthritis bekannt.
Derzeitige Beschwerden: Derzeit Hauptschmerzen an den Hüften, Händen, Schultern beidseits. Jetzt müsse sie mit 1 UA-Stützkrücke gehen. Morgensteifigkeit ca. 30 Minuten. Schmerzen rechte mehr als linke Hüfte, besonders bei Belastung, aber auch Nachtschmerz. Gehstrecke in der Ebene mit 1 Krücke einige hundert Meter. Stiegensteigen sei mit Krücke 1 Stockwerk möglich.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Medikamente: Thyrex, Xyzall Tbl., Seretide bei Bedarf
Sozialanamnese: Lehrerin, ledig, lebt mit ihrer Schwester gemeinsam, keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunden (inkl. Datumsangaben):
Osteodensitometrie, Rö. LWS, Becken, Hüfte bds. 11.12.14 (Abl.7):
Spondylose, Chondrose, Coxarthrose rechts mehr als links, Osteopenie, MTR Hüfte bds. 4.2.15 (aAl. 8-9): Coxarthrose rechts mehr als links, Rö. Kniegelenk bds. 23.6.15 (Abl. 10): geringe Femoropatellararthrose bds., Rö. Hüfte und Knie bds. 17.11.15:
Coxarthrose bds. re. mehr als lo., abgeheilter fibröser Corticalisdefekt re.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: reduziert, Größe: 161 cm.
Gewicht: 45kg, Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich, BWS: gerade, LWS: Seitenneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40 ° möglich, FBA: 10 cm, Obere
Extremitäten: Rechtshänderin, Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger:
leichte Schwellung der MCP und PIP - gelenke, Links: Schultergelenk:
Abduktion bis 150° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk:
frei, Finger: leichte Schwellung der MCP und PIP-gelenke, Kraft- und Faustschluss: bds. frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich,
Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-80, F 50-0-40, R 30-0-20, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil, OSG: frei,
Links: Hüftgelenk: S 0-0-80, F 50-0-40, R 40-0-30, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil, OSG: frei, Varicen: keine, Füße:
bds. Spreizfuß mit Hallux valgus, Zehen- und Fersenstand: bds möglich. Gangbild: Hinken rechts, Gehbehelf: 1 UA-Stützkrücke.
Gesamtmobilität-Gangbild: siehe oben,
Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
Chronische Polyarthritis Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit ohne Basistherapie, aber Befall einiger großer und vieler kleiner Gelenke, Notwendigkeit einer UA-Stützkrücke
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
........................
X Dauerzustand..........................
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft mit 1 UA-Stützkrücke zurückgelegt werden. Das Stiegensteigen ist laut eigenen Angaben 1 Stockwerk hoch möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ........................"
3. Der BF wurde am 14.3.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. Mit Bescheid vom 14.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 29.10.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Die BF erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO vom 29.10.2015 werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" nicht vorliegen würden.
4. Mit Schreiben vom 18.4.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Beschied vom 14.3.2016 betreffend Abweisung ihres Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass". Die BF brachte vor, während der Beantwortung der Fragen von der medizinischen Sachverständigen regelmäßig unterbrochen worden zu sein. Sie habe daher nicht alles zu ihrem Gesundheitszustand angeben können. Es sei ihr der Eindruck vermittelt worden, etwas erschleichen zu wollen. Zur Autoimmunerkrankung "Chronische Polyarthritis" sei 2006 eine Hashimotothyreoiditis (Schwankungen zwischen Unter- und Überfunktion) hinzugekommen. Zudem leide sie seit ihrer Kindheit an chronischer Bronchitis mit wechselnden, unterschiedlichen Ausprägungsformen.
Seit einem Jahr würden Schmerzmittel nicht mehr wirken. Sie könne daher nachts infolge der Schmerzen nicht schlafen und nehme nachts 1-2kg ab. Sie leide daher auch unter chronischer Müdigkeit und Erschöpfung. Auf Grund der ständigen Schmerzen beider Hüftgelenke würde der Alltag zur Last. Mit Yogaübungen gelinge es ihr, die Morgensteifigkeit zu überwinden, um aufstehen zu können. Ihr Bewegungsapparat sei während der Nacht und tagsüber steif. Sie sei gezwungen gewesen, ihre Arbeit nach 2,5 Wochen auszusetzen, da die 100m vom Parkplatz zum Schulgebäude mit der zusätzlichen Strecke im Gebäude für sie nicht zu bewältigen gewesen seien. Nach 2 Tagen sei eine eintägige Pause erforderlich gewesen, die weitgehend im Bett habe verbracht werden müssen. Die Ärztin habe in ihrem Bericht vermerkt, dass lediglich eine einige 100m lange Gehstrecke in einer Ebene bewältigt werden könnten.
Zum Thema "Stiegensteigen" habe sie lediglich bemerkt, ins im
1. Stock sich befindende Schlafzimmer gehen zu müssen. Sie könne dabei öfters weder "vor noch zurück" und sei gezwungen, auf der Stiege zu pausieren, bevor ein Weitergehen möglich sei. Wenn möglich, benütze sie den Lift.
Ihre Handgelenke seien von der Sachverständigen nicht angesehen worden. Seit 2010 sei ihr rechtes Handgelenk durch die chronische Entzündung deutlich sichtbar versteift, verschwollen und deformiert. Am linken Handgelenk beginne es durch Überanstrengung, belastungsbedingt durch das Aufstützen auf die Krücke. Sie leide an Handschmerzen und Kraftlosigkeit.
Darüber hinaus verwies die BF zur Coxarthrose auf die vorgelegten Befunde. Ihre behandelnden Ärzte hätten ihren Gesundheitszustand als besorgniserregend bezeichnet. Hätte sie einen Behindertenparkplatz bei der Schule, könne sie wieder über längere Zeit arbeiten. Der lange Weg vom Parkplatz würde wegfallen. Dies sei ihr auf Grund der derzeitigen Wegstrecke nicht möglich, obwohl sie ihre Arbeit sehr vermisse. Der Beschwerde war eine mit 13.4.2016 datierte Stellungnahme von Dr. IXXXX XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, angeschlossen. Darin wurde auf die schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems Bezug genommen. Eine massive fortschreitende Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Mobilität bei der BF liege vor. Mit Hilfe eines Gehstockes und mit starken Schmerzen könne eine minimale Gehstrecke bewältigt werden. Das rechte Handgelenk sei durch die chronische Entzündung versteift und deformiert. Es bestehe ein großer Leidensdruck. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auf Grund der Sturzgefahr nicht möglich.
5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 28.4.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens der BF ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 27.6.2016, ein. Im Gutachten vom 4.7.2016 führte der Sachverständige, Dr. XXXX SXXXX, Nachfolgendes aus:
".............................
Relevante Anamnese:
Chronische Polyarthritis mit Erstdiagnose 2000, erster schwerer Schub 2008, Cortisontherapie, dann Salazopyrin, wegen Nebenwirkungen kein Methotrexat; hochgradige Coxarthrose rechts, Vielgelenksproblematik. Chron. Bronchitis. Hashimoto-Thyreoiditis.
Jetzige Beschwerden: Die Beweglichkeit der Hüften und der Knie sei schlecht. Die Handgelenke seien verdickt, die Schultern seien noch besser. Im Schub machen alle großen Gelenke starke Schmerzen, die Hüften allerdings auch im Intervall.
Medikation: Thyrex, Xyzall,Seretide. Alternative Therapien.
Sozialanamnese: ledig; Lehrerin neue Mittelschule, derzeit AU.
Allgemeiner Status:
161 cm große und 47 kg schwere Frau in mäßigem Allgemein- und reduziertem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern und Ellbogen end-lagig eingeschränkt.
Relevanter Status: Sämtliche Segmente der Wirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt, verstärkte Brustkyphose, verstärkte Lendenlordose. FKBA 15cm, Schoberzeichen 10/14. Deutliche Schwellung beide Handgelenke, Beweglichkeit in S 45-0-45, Faustschluß kraftreduziert, aber möglich. Beide Hüften in S 0-0-80, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-40, Deutliche Schwellung beide Füße und Druckschmerz, beidseits Spreizfuß mit Hallux valgus.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke hinkend und kleinerschrittig. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend, sind gegeben. Obgleich die erforderliche Gehstrecke bewältigbar ist, so ist das das sichere Ein- und Aussteigen durch die hochgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der Hüftgelenke nicht gegeben. Im Schub ist allerdings auch die Gehstrecke deutlich reduziert, das Benützen von Gehhilfen ist durch den Handgelenksbefall auch deutlich erschwert.
Ad2) 1) Chronische Polyarthritis
Coxarthrose beidseits
Thyreoiditis
chronische Bronchitis, allerg. Asthma Wertung siehe oben, siehe unten angeführt.
Ad3) Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
Ad4) Es liegen auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, es sind mehrere Erkrankungen aus dem Formenkreis der Autoimmunerkrankungen vorliegend.
Ad5) Diese Einschränkungen liegen nicht vor.
Ad6) Es besteht eine dauerhafte mittelschwere Einschränkung der Hüftgelenke, welche im Schub zusammen mit den Vielgelenksbeschwerden ein schweres Maß annehmen. Die zahlreichen schon verwendeten Medikamente und wieder abgesetzten sind typisch für einen schleichend aber progredient schlechter werdenden Gesamtzustand. Die Probandin leidet unter zahlreichen Erkrankungen aus dem Bereich der Autoimmunerkrankungen. Der Allgemeinzustand ist reduziert, der zehrende Krankheitsverlauf offensichtlich.
Es ist nachvollziehbar, dass bei Schüben eine sehr schlechte Gelenksbeweglichkeit besteht und starke Schmerzen schon bei geringer Belastung entstehen.
Ad7)-9) wurden bereits ausgeführt.
Offensichtlich war die Probandin in einem günstigen Stadium der Erkrankung beim Vorgutachten, bei mir zwar nicht in einem akuten Schub, aber mit deutlich verstärkten Beschwerden und Gelenksbeschwerden.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
..............................................."
6. Die belangte Behörde und die BF wurden mit Schreiben vom 21.7.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde und die BF sahen von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Am 14.3.2016 wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
1.2. Mit Antrag vom 29.10.2015 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 2.3.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF mit Bescheid vom 14.3.2016 ab. Hingewiesen wurde darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werde, da die grundsätzliche Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliege.
1.3. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 4.7.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die festgestellten weiteren, deutlich verstärkten Beschwerden und Gelenksbeschwerden der BF und dadurch bedingter dauernden hochgradigen Einschränkung der Beugefähigkeit der Hüftgelenke der BF ausgeführt, dass für die BF ein sicheres Einsteigen in und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist. Bei einem Krankheitsschub ist auch die Gehstrecke deutlich reduziert und die Benützung von Gehhilfen durch den Handgelenksbefall deutlich erschwert.
1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im schlüssigen, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 4.7.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige, Dr. XXXX SXXXX, hat auf die Erkrankungen der BF aus dem Formenkreis der Autoimmunkrankheiten und den von ihm im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund verwiesen, wonach die BF an einer hochgradigen Einschränkung der Beugefähigkeit der Hüftgelenke leidet, die einem Einsteigen in und einem Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln entgegenstehen. Bei einem Schub nehmen diese mit den Vielgelenksbeschwerden ein schweres Ausmaß an, sodass darüber hinaus auch noch die bewältigbare Gehstrecke deutlich reduziert ist, wobei der Handgelenksbefall auch noch die Benützung der Gehhilfe erschwert. Der BF ist es daher nicht möglich, Niveauunterschiede mit der nötigen Sicherheit zu überwinden. Ein gesichertes Einsteigen in und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln scheidet damit für die BF aus.
Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX SXXXX ist weder die belangte Behörde, noch die BF im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteingehörs entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Im gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 4.7.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde festgestellt, dass das Einsteigen in und das Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln für die BF auf Grund ihrer hochgradigen Einschränkung der Beugefähigkeit der Hüftgelenke nicht bewältigbar ist. Niveauunterschiede können nicht mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Diese auf dauernden Gesundheitsschädigungen der BF zurückzuführenden Einschränkungen der Beugefähigkeit der Hüftgelenke der BF hat der Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung am 27.6.2016 festgestellt. Sie erreicht ein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass jedenfalls rechtfertigt.
Hingewiesen wird darauf, dass im angefochtenen Bescheid nicht über den Antrag der BF zur Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO abgesprochen wurde. Ein entsprechender Hinweis dazu findet sich auch im angefochtenen Bescheid vom 14.3.2016. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher wegen des fehlenden Abspruchs über diesen Antrag der BF im angefochtenen Bescheid verwehrt, im Rahmen der Beschwerde der BF auch darüber abzusprechen. Vielmehr ist es Aufgabe der belangten Behörde über den offenen Antrag der BF zur Ausstellung des § 29b-Ausweises noch abzusprechen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem die belangte Behörde und die BF nicht mehr entgegentraten. Wie bereits oben ausgeführt wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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