BVwG W168 2127767-1

W168 2127767-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Reisedokument, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W168 2127767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2127767.1.00

Spruch

W168 2127767-1/6E

W168 2127769-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, GF: 1103201202/160114596-EAST West,

2. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, GF: 1103201300 / 160114588-EAST-WEST,

beide StA. Georgien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellten am 23.01.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Durchgeführte EURODAC - Abfragen ergaben kein Ergebnis.

Zu ihrer Reiseroute im Zuge der Erstbefragung befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn von der Türkei aus schlepperunterstützt mittels LKW nach Österreich gebracht worden sei. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn sich in eine Tschetschenin verliebt habe und diese umgebracht worden sei. Die Familie dieses Mädchens habe ihrem Sohn die Schuld dafür gegeben und hätte beabsichtigt, an ihrem Sohn und ihr selbst Blutrache zu verüben.

Der Zweitbeschwerdeführer gab hinsichtlich der Reiseroute und des Fluchtgrundes befragt gleichlautende Angaben zu Protokoll und ergänzte, er sei geflüchtet, da er am Mord des Mädchens nicht beteiligt gewesen sei.

Im Verwaltungsakt befindet sich eine CVIS-Auskunft vom 23.01.2016, wonach den Beschwerdeführern am 15.12.2015 ein von 23.12.2015-22.12.2016 gültiges Schengen-Visum der Kategorie B seitens Lettlands ausgestellt worden sei.

Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Lettland.

Mit Schreiben vom 01.04.2016 lehnten die lettischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass die Schengen Visa der Beschwerdeführer im Auftrag der schwedischen Behörden ausgestellt wurde und daher Schweden für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Dem Schreiben wurden Auszüge der nationalen Visa Datenbank angeschlossen.

Daraufhin richtete das Bundesamt ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III- VO gestütztes Ersuchen an Schweden.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 14.04.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden BFA) am selben Tag eingelangt, stimmten die schwedischen Behörden dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2. Dublin III- VO ausdrücklich zu.

Am 24.04.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung hingewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, aber Bauchprobleme habe und unter Kopfschmerzen leide. Sie nehme dagegen Medikamente ein und leide seit ihrer Ankunft in Österreich unter den genannten Beschwerden. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Befund vom 25.04.2016 angeschlossen. Sie sei verwitwet und ihre Schwester würde in Georgien, ihre Tochter in Tschetschenien leben. Im österreichischen Bundesgebiet habe sie keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte. Ihr Sohn und sie hätten kein bestimmtes Reiseziel gehabt und sie habe nie ein Visum für ein EU-Land beantragt oder ausstellen lassen. Nach Vorhalt der Tatsache, dass sie laut Visadatenbank ein Schengenvisum hatte, führte sie aus, dass sie nur wegen ihres Sohnes geflüchtet sei und nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Ihr Sohn und sie hätten die Reisepässe aus Angst vernichtet. Sie könne keine Angaben bezüglich der Ausstellung des Visums machen. Ihre Tochter befinde sich in Schweden und sei mit einem Tschetschenen verheiratet. Erneut nach ihrer Reisroute befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, von ihrem Wohnort nach XXXX gefahren zu sein und von dort nach Österreich geflogen zu sein. Sie sei noch nie in Schweden gewesen und wolle nicht dorthin, da sich dort ihre Feinde befinden würden. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Schweden, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Sie sei wegen der Probleme ihres Sohnes geflüchtet uind wolle deshalb nicht in den Herkunftsstaat zurück. Nach Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und der angenommenen Zuständigkeit Schwedens, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Schweden möchte, sondern in Österreich bleiben wolle. Dem Akt wurde ein Verhaltenszeugnis bezüglich der charakterlichen Integrität der Erstbeschwerdeführerin vom 10.05.2016 angeschlossen.

Der Zweitbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, an der Einvernahme teilzunehmen. Er leide an Rückenbeschwerden und nehme Medikamente dagegen. Dem Akt wurde eine Kopie der Terminvereinbarung mit der Abteilung für Orthopädie des Krankenhauses XXXX , eine Überweisung an das Klinikum Wels- XXXX ohne Datum, ein Radiologischer Befund vom 04.04.2016, ein Befund vom 11.03.2016, eine dokumentierte Patientenaufklärung vom 04.05.2016 sowie eine Überweisung an eine Physiotherapie vom Krankenhaus der XXXX .

Er habe keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich. Sein Bruder befinde sich in Schweden und sei schwedischer Staatsbürger. Zum Aufenthaltsort seiner Schwester befragt, gab er zu Protokoll, dass er diesen nicht kenne, nachgefragt, führte er jedoch aus, dass sie sich ebenfalls in Schweden befinde. Erneut zu seiner Reiseroute befragt, gab er an, von XXXX aus mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen zu sein. Seinen Reisepass habe er vernichtet und sein Reiseziel sei Österreich gewesen. Sein Visum sei am XXXX in XXXX ausgestellt worden und er habe ca. 12 oder 13 Tage darauf warten müssen. Er sei bereits zwei Mal bei seinen Geschwistern in Schweden gewesen und habe für seinen früheren Aufenthalt ebenfalls ein Visum erhalten. Zu den Lebensumständen in Schweden befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass er in Schweden nicht mehr leben habe wollen und nach Ablauf des Visum in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Bei einer Rückkehr nach Schweden befürchte er, dass seine Geschwister wegen ihm Probleme bekommen könnten. Er habe sich in Schweden nie in medizinischer Behandlung befunden, sei nie verfolgt oder bedroht worden und habe in Schweden nie eine Anzeige eingebracht. Es habe in Schweden keine konkreten Vorfälle gegeben und er habe auch nie um bei einer Menschenrechtsorganisation um Hilfe angesucht. Bei seiner Reise vom Herkunftsstaat nach Österreich habe er keine Probleme gehabt, er habe seine Reise auch nicht unterbrechen müssen. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen in Schweden, erwiderte er, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Er habe in Schweden keine Probleme. Dem Akt wurde ein Verhaltenszeugnis bezüglich der charakterlichen Integrität des Zweitbeschwerdeführers vom 10.05.2016 angeschlossen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Schweden zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Schweden

54. 270

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

45. 005

6. 750

16. 145

1. 120

20. 990

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 1. Qu. 2014

Antragsteller 2. Qu. 2014

Antragsteller 3. Qu. 2014

Schweden

12. 945

18. 925

28. 195

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

1. Qu. 2014

10. 010

1. 930

5. 750

260

2. 065

2. Qu. 2014

9. 395

2. 125

4. 630

315

2. 325

3. Qu. 2014

9. 810

2. 490

4. 850

320

2. 150

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014)

Jedes Asylansuchen in Schweden wird individuell untersucht was u.a. auch die geschlechtliche Orientierung der jeweiligen Person miteinschließt. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels (residence permit) wird einem Konventionsflüchtling, Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, die Schutz nach den Bestimmungen des Aliens Act erhalten bzw. Personen, die sich in einer besonderen persönlichen Notlage befinden, zuerkannt (Migrationsverket 11.11.2014).

Verantwortlich für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Swedish Migration Board. Anträge sind grundsätzlich an der Grenze oder bei den Antragsstellen der Migrationsbehörde in Stockholm, Malmö, Gävle, Märsta, Norrköping oder Göteborg zu stellen. Zunächst prüft die Behörde, ob Schweden selbst für das Asylverfahren zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit Schwedens muss der Asylwerber alle Asyl/Fluchtgründe vor der Behörde anführen. Dabei kann er von einem Dolmetscher und einem kostenlosen Rechtsberater unterstützt werden. Die Behörde versucht innerhalb von drei Monaten eine Asylentscheidung zu finden. Stellt diese im Individualverfahren fest, dass keine Asyl/Schutzgründe vorliegen, wird weitergehend überprüft, ob noch andere Gründe (z.B. bestehende Familienbande, besondere Umstände etc.) für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sind (Migrationsverket 27.11.2014).

Schnellverfahren

In bestimmten Fällen (z.B. offensichtlich unbegründete Anträge) kann die Asylbehörde ein Schnellverfahren führen. Kommt die Behörde aber nicht binnen dreier Monate zu einer Entscheidung, wird der Antrag im ordentlichen Verfahren weiter bearbeitet (AIDA 31.10.2015b).

Beschwerdemöglichkeit

Gegen eine negative Entscheidung des Migration Board ist innerhalb von drei Wochen Beschwerde vor den Migrationsgerichten (Migration Courts) möglich. Im ordentlichen Verfahren hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Weiters ist es in besonderen Fällen möglich, dass Beschwerde vor dem Migrationsberufungsgericht (Migration Court of Appeal) gewährt wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier drei Wochen. Diese Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen eines Migrationsgerichtes steht aber auch der Asylbehörde offen. Ein weiteres Rechtsmittel steht nicht mehr zur Verfügung. 2012 gab es 10.067 Beschwerden beider Seiten vor dem Migrationsberufungsgericht, von denen 42 zugelassen wurden. Für das gesamte Asylverfahren inklusive der Beschwerdeverfahren gibt es kostenfreie Rechtshilfe für Antragsteller. Nur bei offensichtlich unbegründeten und in Dublin-Fällen gibt es dies in der Regel nicht (AIDA 31.10.2014a).

Für Beschwerden im Schnellverfahren gelten dieselben Fristen wie im ordentlichen Verfahren, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag nicht unbegründet ist, verfügt es einen Abschiebestopp und es wird ein Rechtsberater zugewiesen. Solche Fälle werden wieder an die erste Instanz zurückverwiesen (AIDA 31.10.2015b).

Folgeantrag

Bei einer negativen Asylentscheidung, und wenn die Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist und nicht mehr beeinsprucht werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Folgeanträge, so lange neue Gründe vorgebracht werden. Grundsätzlich gibt es dabei keine kostenlose Rechtsberatung, außer der Folgeantrag wird zur neuerlichen Entscheidung durch das Migration Board oder ein Berufungsgericht zugelassen (AIDA 31.10.2014c).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Die schwedische Immigrationsbehörde macht grundsätzlich keinen Unterschied im Verfahren von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern. Weiters stehen Dublin-Rückkehrer die gleichen Einspruchsrechte bei einem Gericht zu. Jedoch kommt einer Entscheidung über den Transfer eines Asylwerbers unter Dublin keine aufschiebende Wirkung zu und kann dieser sofort durchgeführt werden (Migrationsverket 22.11.2011).

Schweden erhielt im Jahr 2012 insgesamt 3.600 Dublin-In-Fälle, von denen 59% von Schweden akzeptiert wurden. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 31.10.2014h).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Entsprechend der Bestimmungen im Fremdenrecht, muss Kindern im Asylverfahren spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prüfung der Asylgründe soll dabei separat erfolgen, da Kinder andere Asylgründe als ihre Eltern haben können. Die Befragung muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und besonderen Umständen des Kindes entsprechend angepasst sein. Kinder haben dabei das Recht von ihren Eltern, einem Rechtsberater oder einem Vormund begleitet zu werden. Kinder haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Kinder (Migrationsverket 2.9.2014).

Während des Asylverfahrens erhalten UMA einen Vormund (Migrationsverket 11.2.2014a) und haben Anspruch auf Unterbringung. Wenn sie kein Geld besitzen, erhalten sie ein Taggeld. Sie werden im Verfahren unterstützt und ihre Eltern werden gesucht (Migrationsverket 8.1.2015a).

Wird der Antrag des UMA positiv entschieden, hilft der Vormund bei den administrativen Vorgängen und nach einem Monat geht die Zuständigkeit für die weitere Betreuung des UM auf die jeweilige Wohnsitzgemeinde über (Migrationsverket 11.2.2014b). Bei negativer Asylentscheidung hat der UMA die Möglichkeit, mit Unterstützung des Vormundes, Beschwerde einzulegen (Migrationsverket 8.1.2015b).

Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des AW, kann dies aber ins Verfahren einbringen (AIDA 31.10.2014d).

Quellen:

Non-Refoulement

Entsprechend den Bestimmungen des schwedischen Fremdenrechts, darf die Verweigerung einer Einreise oder die Ausweisung eines Fremden niemals in ein Land durchgeführt werden, bei dem es Gründe gibt anzunehmen, dass dem Fremden Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Weiters darf der Fremde nicht in ein solches Land abgeschoben werden, das diesen wiederum in ein Land abschiebt, in dem ihm diese Gefahren drohen. Dies gilt auch im Falle einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr bzw. einer Abschiebung von einem anderen Land in ein Land, in dem ihm diese Verfolgung ebenfalls droht (AIDA 31.10.2014c).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Die schwedische Migrationsbehörde bietet vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Wird ein Antrag abgelehnt, steht diese bis zur Ausreise weiter zur Verfügung. Unterbringung für Personen ohne Geldmittel ist kostenlos. Wer Geld hat, muss diese hingegen selbst bezahlen. Es ist erlaubt sich außerhalb eines Unterbringungszentrums privat unterzubringen (Migrationsverket 29.8.2014 vgl. AIDA 31.10.2014e).

Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht (Migrationsverket 5.12.2014a).

Das Migration Board stellt spezielle Unterkünfte für Personen mit spezifischen Bedürfnissen zur Verfügung, u.a. auch für unbegleitete Kinder. Grundsätzlich sind für das Wohlergehen von Kindern entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Gemeinden zuständig (AIDA 31.10.2014g).

Quellen:

Grundversorgung

Grundsätzlich ist jeder Asylwerber angehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daher besteht das Recht für jeden Asylwerber während des Asylverfahrens zu arbeiten, wobei dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen (Migrationsverket 10.6.2014).

Verfügt der AW über keine finanzielle Mittel oder findet er keine Arbeit, besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Migrationsbehörde. Diese ist je nach Unterbringung und Familienstand unterschiedlich hoch. Diese Unterstützung ist so bemessen, dass damit Artikel des täglichen Bedarfs, Medikamente und Krankenkosten bestritten werden können. Im Falle des Erhalts eines Arbeitsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen um Mietbeihilfe angesucht werden. Wenn eine Anschaffung dringend notwendig ist, für die das Taggeld nicht ausreicht, kann eine spezielle Beihilfe gewährt werden (Migrationsverket 20.8.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische Versorgung und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 5.12.2014b vgl. 31.10.2014f).

Quellen:

Schutzberechtigte

Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 29.8.2014).

Quellen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Schweden einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.

Gegenständlicher Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Unterbringungslage sowie die Grundversorgung und medizinische Versorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde, die insbesondere auch die Situation für Dublin-Rückkehrer sowie die Situation für Unbegleitete minderjährige Asylwerber und Vulnerable in diesem Mitgliedstaat erörtern.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Schweden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin VO ausdrücklich zugestimmt habe. Wesentliche Krankheiten, die einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würden, wären nicht vorgebracht worden. Bei den vorgebrachten Krankheiten handle es sich weder um schwere noch akut lebensbedrohliche Krankheiten. Diese wären zudem in Schweden ebenso behandelbar. In Schweden würde die medizinische Versorgung auf jeden Fall gesichert sein, bzw. können die angeforderten Kontrollen dort ebenfalls durchgeführt werden. Bei einem Wiederauftreten von gesundheitlichen Beschwerden könne die erforderliche medizinische Behandlung im erforderlichen Maße auch in Schweden in Anspruch genommen werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stehe einer Überstellung jedenfalls nicht entgegen. Aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführer seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden verfolgt zu werden und ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Schweden eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers würden sich in Schweden befinden.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Der Beschwerde wurde ein Schreiben in georgischer Sprache sowie eine Kopie eines Radiologischen Befundes vom 04.04.2016, eine Kopie eines Akutambulanzprotokolls eines Krankenhauses vom 11.04.2016 sowie eine Kopie eines Notfallambulanzbefunds vom 11.04.2016 angeschlossen. Eine Übersetzung vom 06.06.2016 ergab, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens ausführten, dass ihre Feinde von ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Schweden Bescheid wüssten. Es bestünde daher im Falle einer Abschiebung Lebensgefahr und da es in Österreich sicher sei, würden sie im österreichischen Bundesgebiet bleiben wollen.

Gegenständliches Verfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage mit 09.06.2016 der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Einem Bericht der LPD Niederösterreich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 11.08.2016 auf dem Luftweg nach Schweden überstellt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht fest.

Die beschwerdeführenden Partei reisten im Jahr 2015 auf dem Luftweg kommend illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort am 23.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Informationen begründet ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Littauen und Schweden richtete. Nach Verweis der littauischen Behörden auf die Zuständigkeit Schwedens, stimmte die schwedische Dublinbehörde ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien zu.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere steht den beschwerdeführenden Parteien der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Schweden wie auch die Inanspruchnahme der Leistungen der schwedischen Sicherheitsbehörden offen.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden. Das Vorliegen einer stationären und gegenwärtig notwendigerweise ohne Unterbrechung durchzuführenden therapeutischen Behandlung der Beschwerdeführer kann dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnommen werden. Sollten die Beschwerdeführer nach der erfolgten Überstellung nach Schweden dort medizinische Versorgung brauchen, ist eine solche nach den Länderberichten in Schweden jedenfalls gegeben und auch für die Beschwerdeführer faktisch zugänglich. Gegenwärtig ist dem Akteninhalt zu folgen auf jeden Fall von einer Überstellungsfähigkeit der beiden Beschwerdeführer auszugehen. Ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechtes kann somit gegenwärtig durch die erfolgte Überstellung nach Schweden nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Personen zu denen ein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam von einer Überstellung nach Schweden betroffen. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Schweden stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführer wurden am 11.08.2016 nach Schweden überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Schwedens.

Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Befunden.

Das Vorhandensein einer ausreichenden medizinischen Versorgung als auch Unterbringung ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Schweden.

In Österreich befinden sich keine nahen Verwandten- bzw. Angehörigen die zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind und zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis besteht. Die Überstellung beschwerdeführenden Parteien nach Schweden wird auf jeden Fall gemeinsam durchgeführt. Ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte durch die Überstellung nach Schweden kann somit in gegenständlichen Verfahren nicht angenommen werden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Schweden ergibt sich aus dem oben angeführten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

.....

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Die Zuständigkeit Schwedens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Schwedens nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO.

Schweden hat zudem seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Festzuhalten ist, dass die Dublin VO kein subjektives Recht auf Zuständigkeit normiert, sondern ausschließlich objektive Rechte zwischen den Mitliedsstaaten festlegt.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich keine konkreten und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Vorbringen ergangen sind, welche auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der Beschwerdeführer in Schweden schließen lassen würde.

Sämtliche durch die beschwerdeführenden Parteien getätigten Ausführungen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Schweden überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Konkrete Vorbringen, die geeignet wären, anzunehmen, dass Schweden in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Georgien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, sind nicht erstattet worden.

Dem Einwand, dass die Feinde der Beschwerdeführer sie in Schweden finden würden, kann nicht gefolgt werden: Zum einen erscheint sein diesbezügliches Vorbringen zu unkonkret, um von einem "real risk" iSd EMRK sprechen zu können. Zum anderen hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, sich im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen in Schweden an die dortigen Behörden zu wenden, die im EU-Mitgliedstaat Schweden in gleicher Weise fähig und willens wären, Schutz zu bieten wie etwa vergleichsweise Österreich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals ausreichend konkret geltend machten. Der Zweitbeschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, in Schweden niemals Probleme gehabt zu haben.

Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätten sie aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt worden.

Zunächst ist auszuführen, dass den privaten Interessen am Verbleib in Österreich nach illegaler Einreise im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Vollziehung eines geordneten Fremden- und Asylwesens ein grundsätzlich geringes Gewicht zukommt. Insbesondere auch in Hinblick auf den kurzen Aufenthalt und das Nichtvorhandenseins von relevanten familiären Bindungen zu sich im Bundesgebiet aufhältigen Personen auszuführen, dass durch eine gemeinsam durchgeführte Überstellung der beiden beschwerdeführenden Parteien nach Schweden nicht von einem unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte auszugehen ist.

Daran vermögen auch die vorgelegten Verhaltenszeugnisse von Privatpersonen, die den Beschwerdeführern ausschließlich positive Charaktereigenschaften zuschreiben, nichts zu ändern.

Auch ist auszuführen, dass beide beschwerdeführenden Parteien gemeinsam überstellt werden und somit auch diesbezüglich kein relevanter Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden kann. Zudem befinden sich die Kinder der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers in Schweden.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

Somit ist festzuhalten, dass in casu die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Schweden keinen unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.

Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung der gegebenen medizinischen Versorgung besteht.

Aus dieser Judikatur des EGMR ergibt sich jedenfalls der für dieses Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Die belangte Behörde hat sich detailliert mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die individuelle Situation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Lage in Schweden beleuchtet. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass bei diesem keine im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Insofern die Erstbeschwerdeführerin ins Treffen führt, sie leide an Bauchbeschwerden sowie Kopfschmerzen und der Zweitbeschwerdeführer angibt, Rückenbeschwerden zu haben, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer in Österreich ärztlich untersucht wurden und keine Einweisung ins Krankenhaus erfolgt ist. Die Beschwerdeführer waren und sind nicht auf eine durchgehende stationäre Krankenhausbehandlung angewiesen und nicht von einer lebensbedrohenden Erkrankung betroffen. Eine durchgehend erforderliche Behandlung in einem Krankenhaus, die einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang Arzneien verordnet und der Zweitbeschwerdeführer wurde zudem an ein Krankenhaus zur Physiotherapie verwiesen. Dass die Beschwerdeführer nunmehr exklusiv in Österreich erhältliche Medikamente oder Therapien bedürfen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden dem Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Den Länderfeststellungen zu Schweden ist zu entnehmen, dass die notwendige medizinische Versorgung in Schweden sowohl für Antragsteller als auch für sich dort illegal aufhaltende Personen zur Verfügung steht. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw., haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische Versorgung und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft. Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung.

Gründe, die in casu für eine Überstellungsunfähigkeit der Beschwerdeführer sprechen, können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Somit stellt die Überstellung im Hinblick auf ihre gesundheitliche Verfassung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Sollten die Beschwerdeführer in Schweden medizinischer Versorgung bedürfen, ist diese auch für den Fall einer Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände gegeben.

Es ist festzuhalten, dass vor jeder Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine entsprechende medizinische Untersuchung seitens eines Amtsarztes durchgeführt wird. Sollten diesbezüglich Bedenken aufgrund des dann aktuellen Gesundheitszustandes vorliegen, so würde von einer Überstellung Abstand genommen werden.

Auch ist festzuhalten, dass eine Überstellung in jeden Fall unter möglichster Schonung der Person stattzufinden hat, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzung der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrechtsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt vor.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a, sowie 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Schweden keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 11.08.2016 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Schweden festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

In den gegenständlichen Verfahren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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