BVwG W162 2117979-1

W162 2117979-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W162 2117979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2117979.1.00

Spruch

W162 2117979-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX XXXX, Passnummer:

XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin wurde am 03.06.2015 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und einer Gültigkeit bis zum 30.04.2017 ausgestellt.

Grundlage dafür bildete das aktenmäßig durchgeführte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2015. Darin wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bejaht und es wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen belegt seien. Es liege auch keine Einschränkung des Immunsystems vor.

2. Am 06.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) durch ihre rechtsfreundliche Vertretung unter Vorlage eines Konvoluts an Befunden die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG das Sachverständigengutachten vom 12.05.2015 zur Kenntnis gebracht und ausgeführt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. neue Befunde vorzulegen.

Binnen der vorgegebenen Frist langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hatte.

5. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.09.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen im Bereich der Wirbelsäule, eine höhergradige PNP und eine hochgradige Depression vorliegen würden. Es liege lediglich ein "Beiblatt" eines Gutachtens vor, die belangte Behörde hätte lediglich durch das Ankreuzen von Formularfeldern festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden wäre sohin nicht erfolgt. Es sei auch keine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen worden. Das Beiblatt bzw. die gutachterlichen Ausführungen würden keinesfalls den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten genügen. Es werde darin keineswegs auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Entfernung, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fahrt - öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, eingegangen. Die Beschwerdeführerin könne keinesfalls ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen, darin ein- und aussteigen oder sicher transportiert werden. Die Beschwerdeführerin sei zur Fortbewegung auf die Benützung eines Rollmobils angewiesen. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie beantragt. Weiters wurden Befunde vorgelegt, darunter ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin in einer Sozialrechtssache (Pflegegeld). Darin wurde festgestellt, dass der gesamte durchschnittliche monatliche Hilfs- und Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin 60 Stunden betrage.

6. Die belangte Behörde bereitete die Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vor, aus einem Aktenvermerk vom 26.11.2015 ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin zur Untersuchung nicht erschienen ist.

7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.01.2016 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie, jeweils aufgrund persönlicher Untersuchung.

9. Am 05.08.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und ein nervenfachärztliches Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ein. Dabei wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.

10. Mit Schreiben vom 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und einer Gültigkeit bis zum 30.04.2017.

1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Objektiver Untersuchungsbefund:

Größe 165 cm, Gewicht ca. 94 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Kommt alleine zur Untersuchung, verwendet eine Rollmobil, das Gangbild ist bedächtig und langsam. Freies Gehen im Untersuchungsraum ohne Rollmobil ist sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, teilweise im Sitzen.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch, zwei schräg gestellte etwa 5cm lange blasse Narben Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös, mediane Bauchnarbe

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört.

Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Insgesamt im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose.

Mäßig Hartspann cervikal, gering lumbal. Die Cervikalregion ist druck- und klopfschmerzhaft. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Auf Aufforderung wird die Halswirbelsäule in allen Ebenen nur ansatzweise bewegt. Beim Be- und Entkleiden ist keine relevante Beweglichkeitseinschränkung objektivierbar. In gleicher Weise verhält es sich mit der Beweglichkeit an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule.

Neuro-Status:

HN: unauff.,

OE: Rechtshändigkeit, Feinmotorik reduziert, grobe Kraft bei eingeschränkter Compliance schwer beurteilbar, KG 4-5 anzunehmen, FNV mit danebenzeigen, Tonus unauff., MER stgl., unauff., Frontal- und PyZ neg.,

UE: MER nicht auslösbar, KHV nicht leistbar, grobe Kraft bei eingeschränkter Compliance schwer beurteilbar, Vorfußheber und -senker jedoch aspektmäßig reduziert KG 4, Bab. neg., Stand:

unauff., auch bei Parallelstand und Augenschluss keine Unsicherheiten,

Gang: frei nicht leistbar, der Roilator wird zur Sicherheit verwendet, damit etwas breitbeinig aber ausreichend schnelles und sicheres Gangbild, Zehen- und Fersenstand aufgrund von Schmerzen nicht geleistet

Sensibilität: untere Extremität stgl. ab Leiste auf spitz-stumpf deutlich untersensibel, obere Extremität Hypästhesie handschuhförmig beids., derzeit keine Berührungsempfindlichkeit

Psvch-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch um das Thema kreisend, klagsam, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, im pos. Skalenbereich sehr eingeschränkt affizierbar, Somatisierungszeichen, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, Angabe von Schlafstörungen (Halcion wird verwendet)

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervicolumbalsyndrom Zustand nach Dickdarmkrebs

Generalisierte Angststörung mit depressiver Stimmungslage und Benzodiazepinabhängigkeit

Polyneuropathie der unteren und gering der oberen Extremitäten nach Chemotherapie mit angegebenem neuropathischem Schmerz.

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Es besteht keine relevante Einschränkung der Gehleistung, eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200m bis 300m ist ohne Pause möglich. Niveauunterschiede können mit Sicherheit überwunden werden. Die Arme können ausreichend gehoben werden, um Haltegriffe zu erreichen und sich mit Sicherheit anhalten zu können. Das Erreichen und gesicherte Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich.

Das Zurücklegen ausreichend langer Wegstrecken unter Zuhilfenahme von Hilfsmittel ist der Beschwerdeführerin möglich. Die Verwendung eines Rollmobils ist im Fall der Beschwerdeführerin weder aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht, noch aus neurologischer Sicht erforderlich bzw. nachvollziehbar.

Zudem liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Bezüglich der Angststörung bestehen keine durchgehend dokumentierte psychotherapeutische Betreuung, keine stationären Aufenthalte oder Rehabilitationen aus dem psychosozialen Formenkreis. Das therapeutische Angebot ist diesbezüglich noch nicht ausgeschöpft.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegend.

1.5. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist am 06.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2. bis 1.4.) Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2015 sowie auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten - und auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden - Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.06.2016 und eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 02.03.2016. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von den medizinischen Sachverständigen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.

Der Sachverständige für Unfallchirurgie stellte in seinem Gutachten vom 21.06.2016 nachvollziehbar fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Es besteht demnach keine relevante Einschränkung der Gehleistung, eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200m bis 300m ist ohne Pause möglich. Er stellte fest, dass Niveauunterschiede mit Sicherheit überwunden und die Arme ausreichend gehoben werden können, um Haltegriffe zu erreichen und sich mit Sicherheit anhalten zu können. Das Erreichen und gesicherte Ein- und Aussteigen bzw. ein gesicherter Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nach Einschätzung des Sachverständigen möglich. Der medizinische Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Zurücklegen ausreichend langer Wegstrecken unter Zuhilfenahme von Hilfsmittel der Beschwerdeführerin möglich ist. Die Verwendung eines Rollmobils ist im Fall der Beschwerdeführerin weder aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht, noch aus neurologischer Sicht erforderlich bzw. nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wird auch im Untersuchungsbefund nachvollziehbar ausgeführt, dass freies Gehen im Untersuchungsraum ohne Rollmobil sicher möglich ist. Auch wurde beim Be- und Entkleiden keine relevante Beweglichkeitseinschränkung objektiviert.

Der nervenfachärztliche Sachverständige kam nach gründlicher persönlicher Untersuchung am 02.03.2016 gleichfalls zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Er führte aus, dass bezüglich der Angststörung keine durchgehend dokumentierte psychotherapeutische Betreuung vorliegt, keine stationären Aufenthalte oder Rehabilitationen aus dem psychosozialen Formenkreis dokumentiert sind. Darüber hinaus wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass das therapeutische Angebot diesbezüglich noch nicht ausgeschöpft ist. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass nunmehr die generalisierte Angststörung im Vordergrund steht, die Depression weiterhin besteht und eine Benzodiazepinabhängigkeit dokumentiert ist.

Zum Beschwerdevorbringen der höhergradigen Polyneuropathie und hochgradigen Depression befand der begutachtende Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig, dass dieses Vorbringen im Fall der Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Befunde und die persönliche Untersuchung nicht nachvollziehbar sei. Das Zurücklegen ausreichend langer Wegstrecken unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln ist der Beschwerdeführerin nach Beurteilung des Sachverständigen möglich. Auch er befand die Verwendung eines Rollmobils im Fall der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und bejahte klar die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung auf ein Rollmobil angewesen wäre, nach persönlicher Begutachtung durch zwei medizinische Sachverständige aus den Bereichen der Unfallchirurgie und eines Nervenfacharztes, nicht nachvollziehbar ist.

Die Beschwerdeführerin ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 und 02.03.2016.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten daher keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit hatte, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von ihr jedoch nicht bestritten.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.5.) Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 06.07.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

--erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

--erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

--erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder

--eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

--eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

...

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:


--Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,


--hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,


--schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,


--nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, unfallchirurgischen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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