W162 2113095-1•BVwG W162 2113095-1
W162 2113095-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2113095-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Passnummer:
XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.03.2015 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 von Hundert (vH) festgesetzt.
Grundlage dafür bildete das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2015. Dabei wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers verneint.
2. Am 31.03.2015 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Beilage eines Befundkonvolutes ein Antrag des Beschwerdeführers - vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland - auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass ein. Zudem langte ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO ein.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten mit dem Hinweis auf das Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 23.01.2015, welches die Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses gebildet hatte, und dem Ersuchen um Feststellung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung beauftragt. Es wurde verfügt, dass bei aktenmäßig nicht beurteilbarer Situation der Beschwerdeführer persönlich untersucht werden solle.
4. Am 16.04.2015 langte bei der belangten Behörde ein Konvolut an zusätzlichen Unterlagen seitens des Beschwerdeführers ein.
5. Am 08.05.2015 langte bei der belangten Behörde die ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.05.2015 ein.
Insbesondere wurde Folgendes ausgeführt:
"In diesem zusätzlich vorgelegten Befund des Lungenfacharztes ergibt sich keine Änderung, die Lungenfunktion ist nahezu unverändert gegenüber dem Vorbefund und die Blutgasanalyse ist sogar etwas besser. Somit wird keine Änderung der getroffenen Einschätzung vorgeschlagen die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann nicht gewährt werden, da die gesetzlichen Bestimmungen für diese Eintragung nicht vorliegen. Es muss für diese Eintragung eine erhebliche Einschränkung der cariopulmonalen Leistungsbreite vorliegen, Sinne einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt ebenfalls nicht vor."
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Zuge des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Gelegenheit gewährt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Es langte keinerlei Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Nach Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere auf die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.01.2015 und vom 06.05.2015 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht hatte.
8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht am 30.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer leide an einer COPD II-III sowie einer chronischen polypoiden Sinusitis. Außerdem liege beim Beschwerdeführer ein Lungenemphysem vor. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser Erkrankungen leide der Beschwerdeführer an Atemnot, er könne maximal 70m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die körperliche Belastbarkeit sei - anders als im Sachverständigengutachten festgestellt - wesentlich eingeschränkt, sodass öffentliche Verkehrsmittel nicht erreicht werden könnten. Es wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters wurde auf neu vorgelegte Befunde vewiesen.
9. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2015 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016 wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lunge aufgrund persönlicher Untersuchung, sowie eines zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Verwiesen wurde insbesondere auf das Beschwerdevorbringen.
11. Am 12.08.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung am 08.04.2016, sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 27.07.2016 ein. Es wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.
11.1. Das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 lautete auszugsweise wie folgt:
" (...) Pulmologische Diagnose
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
1
mittelschwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem
Stellungnahmen zum Auftrag
des Gerichtes
Zur Beschwerde vom 30.07.2015: in der eigenen Messung, sowie im auswärtigen Befund Dr. XXXX wird eine chronische Atemwegserkrankung des Stadiums II nach alter Klassifikation objektiviert. Dies entspricht einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung. Bei gleichzeitig normaler Sauerstoffsättigung kann die Ausführung in Abl. 95, dass Wegstrecken von max. 70 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnten, vom endgefertigten Sachverständigen einfach nicht nachvollzogen werden. Vielmehr präsentiert sich der Beschwerdeführer vollständig mobil, kardiorespiratorisch vollständig stabil, es kommt zu keiner massiven hochgradigen Atemnot schon bei geringen Belastungen und er benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie. Funktionelle Störungen am Stütz- und Bewegungsapparat von relevantem Ausmaß liegen nicht vor. Der beigebrachte lungenärztliche Befund entspricht hinsichtlich der Messwerte weitgehend meiner eigenen Untersuchung.
Das im pulmologischen Fachgebiet bestehende Leiden (mittelschwere COPD) bewirkt zwar glaubhafte Atembeschwerden bei höheren Belastungen, in Anbetracht der objektivierten Messwerte jedoch keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen. Das Zurücklegen von 300-400 Metern ist auf Basis des eigenen Untersuchungsbefundes mit objektiven Messwerten, wie auch unter Berücksichtigung des neu beigebrachten auswärtigen Befundes zumutbar, insbesondere als andere Leidenszustände wie Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat oder kardiale Erkrankungen fehlen. Es bestehen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer kardialen Folgeerscheinung der COPD wie Cor pulmonale und Lungenhochdruck. Somit ist die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, eindeutig gegeben. (...)"
11.2. Das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 27.07.2016 lautete wie folgt:
"1) Diagnoseliste
1 Hörstörung beidseits
2 Mittelschwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem
3 Zustand nach Bruch des Kahnbeines und Verrenkung des Mondbeines der rechten Hand und Zustand nach Kreissägenverletzung des Daumens
4 Amblyopie links
5 Microstrabismus convergens links
Die Hörstörung beidseits wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da im Gespräch mit dem Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme über einen Hörbereich von 3-4 Metern auftreten. Es liegt eine chronische Atemwegserkrankung im Stadium II mit einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung vor. Die Atemwegserkrankung bewirkt zwar glaubhafte Atembeschwerden bei höheren Belastungen, in Anbetracht der objektivierten Messwerte jedoch keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen. Das Zurücklegen von 300-400 Metern ist auf Basis des lungenfachärztlichen Untersuchungsbefundes mit objektiven Messwerten, wie auch unter Berücksichtigung des neu beigebrachten auswärtigen Befundes zumutbar, insbesondere als andere Leidenszustände wie Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat oder kardiale Erkrankungen fehlen. Es bestehen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer kardialen Folgeerscheinung der COPD wie Corpulmonale und Lungenhochdruck. Somit ist die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, eindeutig gegeben.
Der Zustand nach Bruch des Kahnbeines und Verrenkung des Mondbeines der rechten Hand, sowie der Zustand nach Kreissägenverletzung des Daumens ist weitgehend abgeheilt. Es besteht eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk und die Fingerbeugung ist vollständig, sodaß dadurch keine Einschränkung beim Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel festgestellt werden kann und somit der sichere Transport gewährleistet ist.
Das Augenleiden (Leiden 4 und 5) ist mittels Brille ausreichend korrigiert und hat somit keinen Einfluß auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, daß sich das Sehvermögen verschlechtert hat, das Lenken eines Kraftfahrzeuges sei allerdings möglich.
Es liegen keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
Wie unter Punkt 1 ausführlich beschrieben, liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, da die chronische Atemwegserkrankung lediglich zu einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung führt. Weiters liegen auch keine kardialen Zusatzerkrankungen vor und es können auch keine schweren Folgeschäden, wie hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, schweres Emphysem mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie nachgewiesen werden.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten liegen ebenfalls nicht vor.
Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.
Die festgestellte Minderung der Sehschärfe ist mittels Brille ausreichend korrigiert, sodaß It. Angaben des Beschwerdeführers ein Kraftfahrzeug problemlos gelenkt werden kann.
Es ist keine Veränderung gegenüber dem Vergleichsgutachten, SVGA vom 26.01.2015 und der Stellungnahme vom 06.05.2015 objektivierbar.
Sowohl In der lungenfachärztlichen Messung von Dr. XXXX (Lungenfacharzt) als auch im auswärtigen Befund von Dr. XXXX wird eine chronische Atemwegserkrankung des Stadiums II nach alter Klassifikation objektiviert. Dies entspricht einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung.
Bei gleichzeitig normaler Sauerstoffsättigung kann die Ausführung in Abi.95, dass Wegstrecken von max. 70 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnten, einfach nicht nachvollzogen werden. Vielmehr präsentiert sich der Beschwerdeführer vollständig mobil, kardiorespiratorisch vollständig stabil, es kommt zu keiner massiven hochgradigen Atemnot schon bei geringen Belastungen und er benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand besteht.
Die in der Diagnoseliste angeführten Leiden wirken sich nicht auf die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmitel zu benützen aus.
Es werden keine Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat festgestellt und keine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodaß das Ein- und Aussteigen mit zu überwindenden Niveauunterschieden, das Stehen, die Sitzplatzsuche sowie der sichere Transport problemlos möglich ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht auf die Verwendung von Hilfsmitteln angewiesen. Aufgrund der angeführten Diagnosen kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden."
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2016 wurden die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG im Zuge des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde die Gelegenheit gewährt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Bis dato langte weder eine Stellungnahme der belangten Behörde noch des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 189 cm Gewicht: 103 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt
Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,
Lymphknoten: nicht tatsbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae:, unauffällig,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein,rhythmisch,normofrequent
Abdomen:
Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine
Leber: unauffällig
Milz: nicht tastbar
Nierenlager: nicht klopfdolent *
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:
keine
Einbeinstand: beidseits gut durchführbar Kniebeuge: gut möglich
Zehen-Fersenstand: beidseits gut möglich
HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich
BWS: nicht klopfdolent,
LWS: nicht klopfdolent,
FBA: 0cm
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Nackengriff: normal Schürzengriff: normal
rechtes Handgelenk: geringgradige Bewegungseinschränkung (20%)
Fingerbeugung: vollständig
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal
Status Psychicus:
Unauffällig
Lungenfachärztlicher Befund:
56 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, bei Raumluftatmung normale Sauerstoffsättigung von 98%, Hörgeräteversorgung beidseits, Brillenträger Zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, keine erkennbaren kognitiven Defizite oder Erinnerungsschwächen, der Kunde ist vollständig mobil und beweglich, beim Entkleiden oder Bücken keine erkennbare Atemnot, es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen, eine Behinderung der Nasenatmung ist im Gespräch nicht erkennbar, das Gespräch mit dem Kunden kann ohne erkennbare Verständigungsprobleme über einen Hörbereich von 3-4 Metern problemlos geführt werden.
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine
Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne,
Frequenz: 74 pro Minute, Blutdruck: 125/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, Hinweise auf Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, die Fußpulse sind beidseits tastbar, vollständige Mobilität
Große Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung wie bei einer COPD der alten Klassifikation im Stadium II, leicht erhöhte Atemwegswiderstände, normale Volumina, Hinweise auf beginnende Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Als Funktionseinschränkungen wurden "Hörstörung beidseits" (Leiden 1), "mittelschwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem" (Leiden 2), "Zustand nach Bruch des Kahnbeines und Verrenkung des Mondbeines der rechten Hand und Zustnad nach Kreissägenverletzung des Daumens" (Leiden 3), "Amblyopie links" (Leiden 4) und "Microstrabismus convergens links" (Leiden 5) festgestellt.
Es liegen keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegt eine chronische Atemwegserkrankung im Stadium II mit einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung vor. Sie bewirkt keine massive hochgradige Atemnot, das Zurücklegen von 300-400 m ist auf Basis des lungenfachärztlichen Untersuchungsbefundes zumutbar. Es liegen keine kardialen Zusatzerkrankungen vor und können keine schweren Folgeschäden, wie hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, schweres Emphysem mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie, nachgewiesen werden
Es liegen keine Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat oder kardiale Erkrankungen vor.
Die Hörstörung beidseits wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, im Gespräch mit dem Beschwerdeführer treten keine Verständigungsprobleme über einen Hörbereich von 3 bis 4 Metern auf.
Es besteht eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk, die Fingerbeugung ist vollständig, dadurch kann keine Einschränkung beim Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt werden und ist der sichere Transport gewährleistet.
Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport. Das Gangbild ist sicher.
Eine hochgradige Seebehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Das Augenleiden ist ausreichend korrigiert und hat keinen Einfluss auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Das objektivierbare Ausmaß der Defizite kann eine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Das Ein- und Aussteigen mit Niveauunterschieden, das Stehen, die Sitzplatzsuche sowie der sichere Transport sind zumutbar und problemlos möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht auf die Verwendung von Hilfsmitteln angewiesen. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe oder Gehbehelfe zurückgelegt werden.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.01.2015, die ergänzende Stellungnahme vom 06.05.2015 und die im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich eingeholten Gutachten eines Lungenfacharztes aufgrund persönlicher Untersuchung vom 08.04.2016 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar, die Gutachten weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr wurde aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Antrags des Beschwerdeführers eine zusätzliche persönliche Begutachtung durch einen Lungenfacharzt durchgeführt und wurden die in der Beschwerde vorgebrachten Leiden und vorgelegten Befunde darin sowie in einem weiteren allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten umfassend miteinbezogen und berücksichtigt. Auch die im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten vom 08.04.2016 und vom 27.07.2016 konnten zu keiner anderen Einschätzung führen.
Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen.
Sämtliche Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Bereits im Sachverständigengutachten vom 23.01.2015 war die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bejaht worden. In der aufgrund des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde eingeholten zusätzlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde diese Einschätzung bestätigt und darin nachvollziehbar ausgeführt, dass sich nach Vorlage von Beweismitteln durch den Beschwerdeführer keine Änderung ergebe, die Lungenfunktion sei gegenüber dem Vorbefund nahezu unverändert und die Blutgasanalyse sogar etwas besser. Im Fall des Beschwerdeführers liege demnach keine erhebliche Einschränkung der caridopulmonalen Leistungsbreite vor, im Sinne einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liege ebenfalls nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zunächst nicht entgegengetreten ist, erhob er das Rechtsmittel der Beschwerde, beantragte die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens durch einen Lungenfacharzt und bezog sich insbesondere auf das Zusammenwirken seiner Erkrankungen.
In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Beschwerdevorbringens die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Lungenfacharzt und ein allgemeinmedizinisches Gutachten beauftragt. Der Lungenfacharzt führte in seinem Gutachten vom 08.04.2016 nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine chronische Atemwegserkrankung im Stadium II mit einer mäßig- bis mittelgradigen Einschränkung vorliege. Sie bewirke keine massive hochgradige Atemnot, das Zurücklegen von 300-400m sei auf Basis des lungenfachärztlichen Untersuchungsbefundes zumutbar. Es liegen weiters keine kardialen Zusatzerkrankungen vor und können keine schweren Folgeschäden, wie hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, schweres Emphysem mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie, nachgewiesen werden. Der Sachverständige führte in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei mehr als 70 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, glaubhaft aus, dass er dieses Vorbringen nicht nachvollziehen könne. Der erkennende Senat schließt sich dieser Einschätzung vollinhaltlich an. In diesem Zusammenhang erklärte der Sachverständige zudem, dass sich der Beschwerdeführer vollständig mobil und kardiorespiratorisch vollständig stabil präsentiert hätte, dass es zu keiner massiven hochgradigen Atemnot bei geringen Belastungen komme und weiters, dass der Beschwerdeführer keine Langzeitsauerstofftherapie benötige. In Hinblick auf weitere vorgebrachte Beschwerdepunkte wurde auch nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass keine funktionellen Störungen am Stütz- und Bewegungsapparat von relevantem Ausmaß vorliegen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wurde ausgeführt, dass der beigebrachte lungenfachärztliche Befund hinsichtlich der Messwerte dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen entspreche.
Auch die Sachverständige für Allgemeinmedizin führte nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass sich die Hörstörung beidseits nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke, da im Gespräch mit dem Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme über einen Bereich von 3-4 m aufgetreten wären.
Hinsichtlich des Augenleidens wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insofern nachvollziehbar bejaht, als das Augenleiden im Fall des Beschwerdeführers mittels Brille ausreichend korrigiert werde und der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, dass für ihn das Lenken eines Kraftfahrzeuges möglich sei.
Hinsichtlich des Bruchs des Kahnbeines und der Verrenkung des Mondbeines der rechten Hand wurde von der beauftragten Sachverständigen eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk festgestellt, wobei beweiswürdigend auszuführen ist, dass die Fingerbeugung vollständig ist, sich dadurch keine Einschränkung beim Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt und somit der sichere Transport gewährleistet ist.
Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den Sachverständigen in ihre Beurteilung miteinbezogen und konnte auch in den Beweismitteln des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkt zur Unterstützung seines Vorbringens gefunden werden. Es ist dem Akteninhalt klar zu entnehmen, dass die ärztlichen Sachverständigen die persönliche Untersuchung, das Beschwerdevorbringen und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Befunde in ihre Beurteilung vollständig miteinbezogen haben. Dies ist aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig erfolgt. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Beweismitteln und seinem Vorbringen sohin keine andere Einschätzung objektivieren.
Zusammenfassend wurde in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig festgestellt, dass sich nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde und neuerlicher Untersuchung keine abweichende Beurteilung ergibt. Diesen Feststellungen der Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert widersprochen, vielmehr ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden sämtliche vorliegenden Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eines Lungenfacharztes als schlüssig und vollständig betrachtet.
Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der erkennende Senat sieht keine Notwendigkeit, ein neuerliches Gutachten einzuholen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der Gutachten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gutachten nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten ist, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigengutachten vom 08.04.2016 und vom 27.07.2016 der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung durch den Facharzt berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Dies bezieht sich insbesondere auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schwierigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Land. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Zudem wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch deren körperliche Belastbarkeit ausreichend sind. Die Gehstrecke ist ausreichend, ein sicheres Ein- und Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport, das Gangbild ist sicher. Die notwendigen Haltegriffe sind möglich und können beide Arme in Gebrauchsstellung gebracht werden.
Daher ist in einer Gesamtschau der Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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